Der Pflichtteil: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Der Pflichtteil: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Auch wenn das Grundgesetz (Art. 14. Abs. 1 GG) im Allgemeinen jedem Menschen das Recht garantiert, sein Testament frei zu gestalten kann, ist der Erblasser nach deutschem Erbrecht verpflichtet, bestimmte Familienangehörige in seinem letzten Willen mitzuberücksichtigen und ihnen einen sog. Pflichtteil zukommen zu lassen. Bei Erbunwürdigkeit des Erben kann der Testator allerdings vom Pflichtteil befreit werden. Den Erben steht es wiederum frei, die Annahme des Erbes ausschlagen.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Gestaltung eines rechtssicheren und steueroptimierten Testaments, der Berechnung des Pflichtteils, der Bildung der Erbengemeinschaft oder der Unternehmenssicherung durch Nachfolgeplanung – als Full-Service- Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie gerne zu allen nachlassbezogenen Fragen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Pflichtteilsberechtigte
  • Beratung in Bezug auf Ihre Rechte und Pflichten als Pflichtteilsberechtigter
  • Auslegung des Testaments
  • Klärung gesetzlicher Erbfolge | Bestimmung des Pflichtteils

  • Rechtliche Unterstützung bei der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  • Testamentsanfechtung
  • Pflichtteilsklage

Erbe und Pflichtteil: Was ist das eigentlich?

Das Erbe ist das Vermögen, das eine Person bei ihrem Tod hinterlässt. Die Person, die erbt ist der Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Erbe wird die betreffende Person kraft Gesetzes, es bedarf dafür weder der Annahme des Erbes noch eines Erbscheins.

Der Pflichtteil ist ein Teil des Nachlasses, der einem nahen Angehörigen des Verstorbenen durch Testament nicht entzogen werden darf. Damit stellt er einen Rechtsanspruch nach deutschem Erbrecht dar, der bestimmten Personen trotz eines entgegenstehenden Testamentsanspruchs einen gesetzlichen Mindestanteil am Nachlass zuspricht. Der Pflichtteil gilt zudem in Fällen, in denen ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, gem. § 2303 BGB. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, zu dem der Pflichtteilsberechtigte berufen wäre, § 2303 Abs.1 S.2 BGB. Allerdings ist ein Pflichtteilsanspruch, anders als das Erbe, nur ein Zahlungsanspruch, der gegen den oder die Erben geltend gemacht werden muss.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Pflichtteil bezieht sich auf Familienangehörige, aber nicht alle haben Anspruch darauf. Vielmehr sind es sehr nahe und unmittelbare Familienangehörige. Familienangehörige wie Cousins und Cousinen, Onkel und entfernte Verwandte haben keinen Anspruch. Die folgenden Familienangehörigen sind pflichtteilsberechtigt:

  • Abkömmlinge,
  • Eltern,
  • Ehegatten/eingetragene Lebenspartner.

Somit haben Geschwister keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil geht davon aus, dass der Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre. Obwohl also Enkel (und Urenkel) als pflichtteilsberechtigt angesehen werden, würden ihre Eltern (die Kinder des Erblassers) unter normalen Umständen in der Berechtigung vor ihnen stehen. Wenn das Kind des Erblassers seinen Pflichtteil beansprucht, können seine Kinder (die Enkelkinder des Erblassers) nicht ebenfalls einen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen.

Da das Pflichtteilsrecht der gesetzlichen Erbfolge folgt, besteht es nur im Falle einer rechtlich anerkannten Verwandtschaft (etwa durch Vaterschaftsanerkennung oder Adoption). Nicht erb- und damit auch nicht pflichtteilsberechtigt ist derjenige,

Außerdem folgt aus der Geltung der gesetzlichen Erbfolge, dass der Anspruch auf den Pflichtteil nur dann besteht, wenn die betreffende Person enterbt wurde oder der ihr zugesprochene Erbanteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteilrestanspruch).

Die Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils hängt in der Praxis ganz von den Beträgen im Testament und der Anzahl der Erben ab. Es gilt die Regel, dass der Pflichtteil die Hälfte dessen beträgt, was dem Erben nach den gesetzlichen Vorschriften zugestanden hätte. Der Pflichtteilsanspruch ist abstrakt so zu bestimmen, als wäre die gesetzliche Erbfolge tatsächlich eingetreten. Andere enterbte Personen werde bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches dementsprechend mitgezählt. Personen, die das Erbe ausschlagen oder erbunwürdig sind, werden jedoch rausgerechnet, sodass sich der Anteil des Pflichtteils der die übrigen Pflichtteilsberechtigten wieder vergrößert.

Bezieht sich die Pflichtteilsbedingung also auf ein Kind, das nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf 1/4 des Nachlasses gehabt hätte, so steht ihm nach dem Pflichtteil 1/8 des Nachlasses zu.

Versucht der Erblasser, einem gesetzlichen Erben weniger als den Pflichtteil zu hinterlassen, kann dieser den Restbetrag von den übrigen Erben einfordern. Wenn in diesem Fall der gesetzliche Erbe Anspruch auf 20.000 € hat, im Testament aber nur 5.000 € erhalten hat, kann er die zusätzlichen 15.000 € verlangen, die ihm zustehen sollten.

Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenswerte mit den Verbindlichkeiten des Nachlasses. Nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Vermögen verbleibt ein Überschuss, aus dem der Pflichtteil ermittelt wird. Zu den Verbindlichkeiten gehören Schulden, die durch vertragliche Verpflichtungen entstanden sind, Steuerschulden und Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen.

Das Wesen des Pflichtteils

Der Pflichtteil ist eine Geldsumme und besteht nicht aus dem individuellen Vermögen des Erblassers. Daher kann der gesetzliche Erbe bei der Geltendmachung des Pflichtteils keine Forderungen in Bezug auf das individuelle Vermögen des Erblassers stellen, dass dieser möglicherweise anderen Personen hinterlassen hat. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann also nur verlangen, dass er in Höhe des ihm zustehenden Betrages entschädigt wird.

Ergänzung des Pflichtteils | Schenkungen

In Fällen, in denen der Erblasser versucht, den Pflichtteil durch Schenkungen an Dritte zu umgehen, um den Nachlass zu verringern, gibt es für gesetzliche Erben Rückgriffsmöglichkeiten. In diesem Fall geht es darum, dass der Erblasser Vermögenswerte an andere verschenkt, sodass sich der Gesamtumfang des Nachlasses verringert. In solchen Fällen kann der gesetzliche Erbe seinen Pflichtteil nach § 2325 BGB ergänzen, indem er den Wert der Schenkungen zum Gesamtnachlass hinzurechnet. Beträgt also der Wert einer Schenkung 20.000 €, wird dieser Betrag dem Nachlasswert hinzugerechnet. Diesem Anspruch sind jedoch Grenzen gesetzt:

  • Die fraglichen Schenkungen beziehen sich auf Zuwendungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Schenkungen, die vor diesem Zeitraum gemacht wurden, werden in der Regel nicht in diese Berechnung einbezogen.
  • Außerdem verringert sich der Wert der Schenkung im Laufe der Zeit ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Der Wert sinkt um 10 % pro Jahr, bis er nach 10 Jahren erreicht ist. Sie kann dann nicht mehr als Ergänzung zum Pflichtteil geltend gemacht werden.

Wenn die Schenkung also im Jahr des Ablebens des Erblassers erfolgt ist, kann der gesetzliche Erbe 100 % des Wertes der Schenkung zum restlichen Nachlass hinzurechnen. Wenn diese Schenkung bei der Bewertung des Nachlasses berücksichtigt wurde, erhöht sich der Wert des Pflichtteils.

Verzicht | Verlust des Pflichtteils

Der Verlust des Anspruchs auf den Pflichtteil ist schwierig, aber möglich. Einige gesetzliche Ausnahmen erlauben die vollständige Enterbung einer Person. Das Gesetz stützt sich hier auf § 2333 BGB und umfasst Fälle, in denen die Person strafbare Handlungen begangen hat, wie z.B., wenn der Erbe:

  • „dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet”, oder
  • die Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist. Die Beteiligung des Nachkommen am Nachlass ist daher für den Erblasser unzumutbar.
  • Oder wenn die Person wegen einer ähnlich schweren vorsätzlichen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wurde.

Daher sind Probleme wie beispielsweise die Distanzierung zwischen Eltern und Kind im Laufe der Zeit kein Grund für eine vollständige Enterbung. Familiäre Schwierigkeiten reichen in der Regel nicht aus, um die Kriterien für die Enterbung eines nahen Familienmitglieds vollständig zu erfüllen.

Neben der Pflichtteilsentziehung kommt auch die Pflichtteilsunwürdigkeit in Betracht. So gilt eine Person als pflichtteilsunwürdig, wenn sie nach § 2339 BGB erbunwürdig ist. „Erbunwürdig ist,

  1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Der Unterschied zwischen der Entziehung des Pflichtteils und der Pflichtteilsunwürdigkeit besteht darin, dass ersteres vom Erblasser erklärt werden kann und zweiteres von den Erben per Anfechtung nach Tod des Erblassers angestrebt werden muss.

Kann eine Person auf ihren Anspruch auf den Pflichtteil verzichten?

Während der Verlust des Pflichtteilsanspruchs ausschließlich für den Fall eines schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Verhaltens vorgesehen ist, ist der Verzicht auf den Pflichtteilanspruch unkompliziert. Er ist grundsätzlich möglich und setzt keineswegs voraus, dass ein strafrechtliches Verfahren vorausgegangen ist. So kann der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch durch den Erbverzichtsvertrag erreicht werden (Es ist allerdings in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Verzicht auf Pflichtteilsrechte nur vor dem Tod des Erblassers erfolgen kann). Alternativ ermöglicht der Pflichtteilsverzichtsvertrag, dass bestimmte Vermögenswerte aus dem Pflichtteil herausgenommen werden.

Durch solche Maßnahmen können beim Erbe Änderungen bzw. Verzicht vorgenommen werden. Dies kann aus persönlichen Gründen für die Betroffenen in Betracht kommen. Sie sollten sich jedoch vor diesem Schritt rechtlich beraten lassen.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Erbrecht

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten deutsches und internationales Erbrecht gehören, beraten wir Mandanten weltweit zu sämtlichen nachlassbezogenen Fragen. Ganz gleich, ob bei Testamentsgestaltung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung und ausgeprägtes Fingerspitzengefühl, um Sie gezielt zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und sorgen damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, damit die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen gewährleistet bleibt, aber auch um unnötige Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt werden.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich des Pflichtteilrechts haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an ans zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

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