Planungsschritte für erfolgreiche Unternehmensnachfolge

Ihr Rechtsanwalt für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Planungsschritte für erfolgreiche Unternehmensnachfolge

Ihr Rechtsanwalt für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Die Absicherung eines erfolgreichen Unternehmens für zukünftige Generationen ist essenziell, um den Wohlstand und das unternehmerische Wachstum dauerhaft zu erhalten. Daher sollte eine sorgfältige Planung der Nachfolge stets im Blick behalten werden.  Wird die Unternehmensnachfolge nicht sorgfältig geplant, besteht ein erhebliches Risiko finanzieller Verluste, bei denen sowohl ein Teil der Familien- als auch Ihrer eigenen Absicherung verloren gehen kann. Durch eine unbedachte Auflösung stiller Reserven können zudem ertragssteuerliche Einbußen eintreten.

Um unseren Mandanten die bestmögliche Umsetzung der gewünschten Nachfolgeplanung zu ermöglichen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht stellen sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfüllt sind und erarbeiten mit Ihnen eine wirtschaftlich tragfähige Lösung, die passgenau auf die Ziele und Besonderheiten Ihres Unternehmens abgestimmt ist und dessen generationsübergreifenden Wohlstand sichert.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erblasser
Beratung in Bezug auf:
  • Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten als Erblasser
  • Immobilien- und Unternehmensvererbung

  • Vermögensaufteilung | Erbengemeinschaft

  • Widerruf von Testamenten

  • Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen

Nachlassplanung und Gestaltung von:
  • Testamente | Vermächtnisse

  • Erbverträge | Gemeinschaftliche Testamente

  • Internationale Nachlässe

  • Individuelle Vorsorgevollmachten

  • Patientenverfügungen
Vertretung in Konfliktsituationen | Mediation
Dienstleistungen im Kontext

Testamentsvollstreckung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Da die gesetzliche Erbfolge oftmals nicht den Wünschen des Erblassers entspricht, ist es ratsam, die Nachfolge für den Fall des Todes des Unternehmers im Vorhinein zu regeln. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass das Unternehmertestament klare Bedingungen für die Vererbung schafft, indem es in erster Linie festlegt, wer die Nachfolge des Unternehmers antreten soll. Auf diese Weise lassen sich auch Streitigkeiten unter den Erben weitestgehend verhindern.

Um die testamentarische Unternehmensnachfolge umfassend zu sichern, bedarf es zunächst einer sorgfältigen Vorbereitung. Dabei sollten nicht nur die erbrechtlichen Regelungen beachtet werden. Insbesondere muss auch der Gesellschaftsvertrag umfassend geprüft und gegebenenfalls an den Willen des Erblassers angepasst werden. So kann es z.B. erforderlich sein, eine Nachfolgeklausel einzufügen.

Doch nicht für jeden Erben ist es möglich, die Verantwortung für den geerbten Gesellschaftsanteil sofort zu übernehmen. So z. B. im Falle der Minderjährigkeit der Erben. Außerdem kommt es nicht selten zu Streitigkeiten unter den Erben, die einer geordneten Unternehmensnachfolge im Wege stehen. In solchen Fällen wird häufig eine Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil angeordnet. Der Testamentsvollstrecker soll dabei den Willen des Erblassers durchsetzen und so die Unternehmensnachfolge sichern. Dabei kann die Testamentsvollstreckung auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und nur der Abwicklung des Nachlasses dienen (Abwicklungsvollstreckung). Sie kann aber auch dauerhaft sein und der Verwaltung des Nachlasses dienen (Verwaltungsvollstreckung). In diesem Fall wird den Erben für eine bestimmte Zeit die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen.

Die Zulässigkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Doch auch für solche Fälle bestehen alternative Möglichkeiten, wie etwa die sogenannte Treuhand- oder Vollmachtlösung. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven erläutern Ihnen gerne, welche Vorkehrungen für die Testamentsvollstreckung bzw. die Treuhand- oder Vollmachtlösung unbedingt getroffen werden sollten, und unterstützen Sie gern bei jedem weiteren Schritt.

Unternehmensnachfolge durch Vererbung

Die Unternehmensnachfolge im Erbfall hängt vor allem von der Gesellschaftsform des jeweiligen Unternehmens ab, da die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen bei Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedlich geregelt ist.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Vererbbarkeit von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist in der Regel unproblematisch. So sind z.B. Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ohne Weiteres vererbbar (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Das Gleiche gilt für Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder einer Europäischen Gesellschaft (SE).

Anteile an Personengesellschaften

Die Anteile an einer Personengesellschaft sind dagegen grundsätzlich nicht vererbbar. Von diesem Grundsatz kann jedoch mit Hilfe von Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. So wird z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, eine sogenannte Fortsetzungsklausel, vorsieht (§ 727 Abs. 1 BGB).

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) scheidet hingegen nur der verstorbene Gesellschafter (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) aus. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht sodann auf die übrigen Gesellschafter über, die im Gegenzug verpflichtet sind, den Erben eine entsprechende Abfindung zu zahlen (§§ 738, 740 BGB, § 105 Abs. 3 HGB). Ausnahmsweise können jedoch auch hier abweichende vertragliche Bestimmungen (Nachfolgeklausel) gelten.

Stirbt ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), wird die Gesellschaft (wie bei einer offenen Handelsgesellschaft) unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschaft wird jedoch aufgelöst, wenn er der einzige Komplementär ist. Stirbt hingegen ein Kommanditist, wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).

Auch die Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft ist grundsätzlich nicht vererbbar (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Der Tod eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden, die verbleibenden Gesellschafter erhalten den Gesellschaftsanteil anteilig. Nachfolgeklauseln greifen nur für Personen mit den erforderlichen Berufszulassungen (§ 9 Abs. 4 S. 2 PartGG).

Nachfolge im Einzelunternehmen

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge fällt das Einzelunternehmen als Sachgesamtheit in den Nachlass. Sind mehrere Erben vorhanden, geht es in das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft über (§ 2032 BGB). Die Erben können dann das Unternehmen als Erbengemeinschaft fortführen.

Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag

Für eine gute Nachfolgeplanung ist es unerlässlich, sich mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens zu befassen, sofern ein solcher vorhanden ist. Da in der Regel der verstorbene Gesellschafter einer Personengesellschaft ausscheidet, ist eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich, um die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben zu ermöglichen.

Die einfache Nachfolgeklausel legt lediglich fest, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der Gesellschaftsanteil auf dessen Erben übergeht. Gibt es mehrere Erben, wird der Anteil aufgrund der so genannten Sondererbfolge unter ihnen aufgeteilt, sodass jeder Erbe Gesellschafter wird. Er geht also nicht auf die Erbengemeinschaft über. Sollen nur bestimmte Erben die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten, kann dies in einer qualifizierten Nachfolgeklausel geregelt werden. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass die im Gesellschaftsvertrag genannten Erben auch Erben im Sinne des gesetzlichen Erbrechts oder der letztwilligen Verfügung sind.

Generell gilt es, den Gesellschaftsvertrag und die erbrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen aufeinander abzustimmen. Unsere Anwälte für Erb- und Gesellschaftsrecht prüfen für Sie den Gesellschaftsvertrag und helfen Ihnen, diesen an Ihre Wünsche für die Unternehmensnachfolge anzupassen.

Planung der Unternehmensnachfolge: Wichtige Überlegungen

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolgeplanung ermöglicht es Ihnen als Unternehmer, langfristige strategische Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen, um es in sicheren Händen für die Zukunft zu wissen. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei diesen wichtigen Entscheidungen.

Frühzeitige Planung

Eine frühzeitige Planung stellt sicher, dass Sie die richtige Person im Familien- oder Mitarbeiterkreis finden, die Ihr Unternehmen weiterführen kann. Anderenfalls sollten Sie den Verkauf des Unternehmens in Erwägung ziehen. Gibt es hingegen einige geeignete Kandidaten, kann es von Vorteil sein, sie in strategisch wichtigen Positionen mit mehr Verantwortung einzusetzen. Auf diese Weise lassen sich ihre beruflichen Kompetenzen sowie ihre Wertvorstellungen für die zukünftige Führung des Unternehmens feststellen.

Dokumentieren Sie den Nachfolgeplan

Eine sorgfältige Dokumentation des Nachfolgeplans verschafft Ihnen die notwendige Sicherheit. Die Zusammenarbeit mit unseren Teams für Erb- und Gesellschaftsrecht garantiert, dass alle versicherungs- und steuerrechtlich relevanten Aspekte ebenso wie Unternehmensstrukturen und Bankkonten genau dokumentiert sind. Wir unterstützen Sie bei der Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens und stellen sicher, dass diese allen gesetzlichen Vorschriften Genüge tut.

Unternehmensnachfolge: Die Erbschaftssteuer

Auch aus steuerlicher Sicht gibt es bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft einiges zu beachten. So sehen einige Sonderregelungen für die Vererbung von Betriebsvermögen eine bevorzugte erbschaftsteuerliche Behandlung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Übertragung eines Unternehmensanteils als Übertragung von so genanntem Produktivvermögen mit einem Steuersatz von 85 % von der Erbschaftsteuer befreit werden (Verschonungsabschlag; §§ 13a, 13b ErbStG). Gegebenenfalls kann das Betriebsvermögen sogar vollständig von der Steuer befreit werden (Optionsverschonung).

Sollten Sie Fragen zur Besteuerung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge haben, so zögern Sie nicht, sich an unsere Anwälte zu wenden. Weitere Informationen zur Erstellung Ihrer Erbschaftssteuererklärung oder zu der Übertragung einer ererbten Immobilie erhalten Sie auf unserer Seite “Erbschaftssteuer: Was Sie wissen sollten“.

Die Wahl des Nachfolgers

Die Wahl des richtigen Nachfolgers für das Unternehmens fällt oft nicht leicht, gestaltet sich häufig aber auch sehr komplex und wird von vielen Faktoren bestimmt. So ist zu entscheiden, ob das Unternehmen in der Familie bleiben, an den Geschäftspartner übergeben oder gar verkauft werden soll. Auch kann der Unternehmer dafür entscheiden, einem besonders engagierten Mitarbeiter die Leitung des Unternehmens zu überlassen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Person, die über die besten Voraussetzungen zur Übernahme der Unternehmensleitung verfügt, im Unternehmen selbst zu finden ist.

Das Unternehmen in der Familie belassen

Viele Unternehmen in Deutschland sind familiengeführt, sodass es sinnvoll sein kann, sie in Bezug auf die Unternehmensnachfolge in der Familie zu halten. Der Vorteil, ein Familienmitglied als Erben einzusetzen, besteht darin, dass die Unternehmer ihre Familienmitglieder auf die Leitung des Unternehmens vorbereiten können. Sie erhalten einen genaueren Einblick in die Pläne des Erben für die Zukunft des Unternehmens. Außerdem ist die Loyalität und Entschlossenheit des Nachfolgers, das Familienunternehmen zu erhalten und auszubauen, ein weiteres Argument dafür, dass Unternehmen in der Familie zu belassen.

In Familien mit mehreren möglichen Nachfolgern müssen Entscheidungen darüber getroffen werden, wer der Nachfolger ist oder wie die Nachfolge erfolgen soll. Hier sind eine frühzeitige Planung und offene Diskussionen wichtig, da eine späte Planung oder das Fehlen eines klaren Plans die Unternehmensabläufe erheblich stören kann. Klären Sie mit vertrauenswürdigen Beratern, welches Ihrer Familienmitglieder die erforderlichen Fähigkeiten und die Eignung besitzt, Ihr Unternehmen zu übernehmen und erfolgreich weiterzuführen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne über alle Möglichkeiten der Nachfolgeplanung innerhalb der Familie.

Übergabe an einen Geschäftspartner

Gründungsgesellschafter haben ihre Qualitäten und Fähigkeiten bei der Führung des Unternehmens bereits unter Beweis gestellt und erscheinen daher als eine sichere Wahl für den künftigen Geschäftserfolg. Bei engen Geschäftspartnern besteht der Vorteil darin, dass Sie ihnen oft vertrauen und ihre Pläne für das Unternehmen in der Zukunft kennen.

Lassen Sie sich von unserem Team zu den kritischen Überlegungen bei einem solchen Schritt beraten und bei der Gestaltung der notwendigen Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner unterstützen. Wir empfehlen Ihnen, mit Familienmitgliedern und Personen, die als potenzielle Erben in Frage kommen, klar zu kommunizieren, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Entscheidung offen dargelegt werden.

Verkauf des Unternehmens

Sofern Sie keinen passenden Nachfolger für Ihr Unternehmen finden/haben, sollten Sie über den Verkauf des Unternehmens nachdenken. Dieser bedarf jedoch einer gründlichen Vorbereitung und sorgfältiger Planung. Unsere Anwälte bieten Ihnen die fachkundige Beratung, die Sie beim Verkauf eines Unternehmens benötigen. Unser Team führt die erforderliche Due-Diligence-Prüfung durch, um den Wert Ihres Unternehmens zu ermitteln und die Kaufinteressenten genau zu prüfen. Bei der Bewertung Ihres Unternehmens werden wichtige Aspekte wie geistiges Eigentum, Räumlichkeiten und Marke berücksichtigt.

Bedenken Sie, dass sich Pläne auch nach Prüfung einer Verkaufsoption ändern können. Der Unternehmer kann durchaus alternative Optionen umsetzen, für den Fall, dass sich während der Vorbereitungen doch noch ein geeigneter Nachfolger finden sollte.

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Praxisgruppe für die Unternehmensnachfolgeplanung

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

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Rechtsanwalt Martin Halfmann

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