Nachfolgeplanung für Unternehmen

Nachfolgeplanung für Unternehmen:
Ihr Rechtsanwalt für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Wer ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat, der steht irgendwann vor der Herausforderung, dieses abzusichern und dafür zu sorgen, dass auch künftige Generationen von seinem Wachstum und Wohlstand profitieren. Wird die Unternehmensnachfolge nicht sorgfältig geplant, besteht ein erhebliches Risiko finanzieller Verluste, bei denen sowohl ein Teil der Familien- als auch Ihrer eigenen Absicherung verloren gehen kann. Zudem können ertragssteuerliche Einbußen durch eine unbedachte Auflösung stiller Reserven eintreten.

Um unseren Mandanten die bestmögliche Umsetzung der gewünschten Nachfolgeplanung zu ermöglichen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht stellen sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfüllt sind. In Zusammenarbeit mit Ihnen erarbeiten sie eine Lösung, die passgenau auf die Ziele und Besonderheiten Ihres Unternehmens abgestimmt ist. Ihre fundierte Expertise und ihr Blick für wirtschaftlich tragfähige Lösungen gewährleisten, dass die Ziele und Interessen Ihres Unternehmens generationenübergreifend gesichert bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Testamentsvollstreckung und die Auswirkungen auf das Unternehmen

Es ist ratsam, die Unternehmensnachfolge für den Fall des Todes des Unternehmers umfassend im Vorhinein zu regeln. Das Unternehmertestament sollte klare Bedingungen für die Vererbung schaffen.

In erster Linie muss das Testament festlegen, wer die Nachfolge des Unternehmers antreten soll, da die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge oftmals nicht den Wünschen des Erblassers entsprechen.

Dank eines Testaments können zudem schwerwiegende Streitigkeiten unter den Erben verhindert werden. Wenn es mehrere Erben gibt oder der Nachlass umfangreich und komplex ist, kann es ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung zu veranlassen. Diese sorgt für eine reibungslose Umsetzung des Testaments, sollte aber immer im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen.

Um die testamentarische Unternehmensnachfolge umfassend zu sichern, bedarf es zunächst einer sorgfältigen Vorbereitung. Dabei sollten nicht nur die erbrechtlichen Regelungen beachtet werden.

Insbesondere muss auch der Gesellschaftsvertrag umfassend geprüft und gegebenenfalls an den Willen des Erblassers angepasst werden. So kann es z.B. erforderlich sein, eine Nachfolgeklausel einzufügen, um den Erben überhaupt erst die Nachfolge im Unternehmen zu ermöglichen.

Es ist zudem möglich, dass die Erben die Verantwortung für den geerbten Gesellschaftsanteil nicht sofort übernehmen können, z. B., weil sie noch minderjährig sind. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten unter den Erben, die einer geordneten Unternehmensnachfolge im Wege stehen. In solchen Fällen wird häufig eine Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsanteil angeordnet.

Der Testamentsvollstrecker soll den Willen des Erblassers durchsetzen und so die Unternehmensnachfolge sichern. Die Testamentsvollstreckung kann auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und nur der Abwicklung des Nachlasses dienen (Abwicklungsvollstreckung). Sie kann aber auch dauerhaft sein und der Verwaltung des Nachlasses dienen (Verwaltungsvollstreckung). In diesem Fall wird den Erben für eine bestimmte Zeit die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen.

Die Zulässigkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Eine Testamentsvollstreckung ist bei Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktien und Kommanditanteilen ohne weiteres zulässig.

Dagegen ist eine umfassende Testamentsvollstreckung über Einzelunternehmen und GbR-, OHG- und Komplementäranteile einer KG gesetzlich nicht zulässig. Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Aber auch für diese Fälle gibt es Lösungen. Bei der Treuhandlösung übt der Testamentsvollstrecker die Beteiligung der Erben am Unternehmen als Treuhänder für die Dauer der Testamentsvollstreckung aus. Bei der Vollmachtslösung bevollmächtigen die Erben den Testamentsvollstrecker, das Unternehmen oder die Gesellschaftsbeteiligung in ihrem Namen weiterzuführen.

Es müssen nicht nur die notwendigen Vorkehrungen für die Testamentsvollstreckung getroffen werden, sondern der Erblasser sollte zudem den Testamentsvollstrecker sorgfältig auswählen und alle Einzelheiten mit ihm besprechen. Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen.

Unternehmensnachfolge durch Vererbung

Die Unternehmensnachfolge im Erbfall hängt vor allem von der Gesellschaftsform des jeweiligen Unternehmens ab, da die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen bei Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedlich geregelt ist.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Vererbbarkeit von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist in der Regel unproblematisch. So sind z.B. Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ohne Weiteres vererbbar (§ 15 (1) GmbHG). Das Gleiche gilt für Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), einer Kommanditgesellschaft (KGaA) oder einer Europäischen Gesellschaft (SE).

Anteile an Partnergesellschaften

Anteile an einer Personengesellschaften sind dagegen grundsätzlich nicht vererbbar. Von diesem Grundsatz kann mit Hilfe von Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden (Scherer, Unternehmensnachfolge, 6. Aufl. 2020, § 1 Rn. 25). 

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, eine sogenannte Fortsetzungsklausel, vorsieht (§ 727 Abs. 1 BGB). 

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) erlischt nur der verstorbene Gesellschafter (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Eine Abweichung ist abgesehen von einer Nachfolgeklausel und danach durch die Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht auf die übrigen Gesellschafter über. Allerdings sind sie dann verpflichtet, den Erben eine entsprechende Abfindung zu zahlen (§§ 738, 740 BGB, § 105 Abs. 3 HGB). 

Stirbt ein Komplementär einer Kommanditgesellschaft (KG), wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern wie bei einer offenen Handelsgesellschaft fortgesetzt. Die Gesellschaft wird jedoch aufgelöst, wenn er der einzige Komplementär ist. Stirbt hingegen ein Kommanditist, wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). In diesem Fall treten die Erben nicht als Erbengemeinschaft in die Gesellschaft ein, sondern einzeln im Wege einer Sonderrechtsnachfolge. 

Auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht vererbbar (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Der Tod eines Gesellschafters führt zu dessen Ausscheiden, und die verbleibenden Gesellschafter erhalten den Gesellschaftsanteil anteilig. Nachfolgeklauseln greifen nur für Personen mit den erforderlichen Berufszulassungen (§ 9 Abs. 4 S. 2 PartGG). 

Nachfolge im Einzelunternehmen

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge fällt das Einzelunternehmen als Sachgesamtheit in den Nachlass. Sind mehrere Erben vorhanden, geht es in das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft über (§ 2032 BGB). Die Erben können dann das Unternehmen als Erbengemeinschaft fortführen.

Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag

Für eine gute Nachfolgeplanung ist es unerlässlich, sich mit dem Gesellschaftsvertrag des Unternehmens zu befassen, sofern ein solcher vorhanden ist. Da in der Regel der verstorbene Gesellschafter einer Personengesellschaft ausscheidet, ist eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich, um die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben zu ermöglichen.

Die einfache Nachfolgeklausel legt lediglich fest, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der Gesellschaftsanteil auf dessen Erben übergeht. Gibt es mehrere Erben, wird der Anteil aufgrund der so genannten Sondererbfolge unter ihnen aufgeteilt, so dass jeder Erbe Gesellschafter wird. Er geht also nicht auf die Erbengemeinschaft über. Sollen nur bestimmte Erben die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten, kann dies in einer qualifizierten Nachfolgeklausel geregelt werden. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass die im Gesellschaftsvertrag genannten Erben auch Erben im Sinne des gesetzlichen Erbrechts oder der letztwilligen Verfügung sind.

Generell gilt es, den Gesellschaftsvertrag und die erbrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen aufeinander abzustimmen. Unsere Anwälte für Erbrecht und Gesellschaftsrecht prüfen für Sie den Gesellschaftsvertrag und helfen Ihnen, diesen an Ihre Wünsche für die Unternehmensnachfolge anzupassen.

Planung der Unternehmensnachfolge: Wichtige Überlegungen

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolgeplanung ermöglicht es Ihnen als Unternehmer, schon jetzt langfristige strategische Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen und es in sicheren Händen für die Zukunft zu wissen. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei diesen wichtigen Entscheidungen.

Frühzeitig die Unternehmensnachfolge planen

Eine frühzeitige Planung stellt sicher, dass Sie die richtige Person finden, die Ihr Unternehmen weiterführen kann. Vielleicht ist diese Person in Ihrer Familie, ein Mitarbeiter oder jemand, der bereits eine wichtige Führungsposition innehat.

Wenn sich niemand findet, der für diese Aufgabe geeignet ist, sollten Sie den Verkauf des Unternehmens in Erwägung ziehen.

Wenn es einige geeignete Kandidaten gibt, kann es von Vorteil sein, sie in strategisch wichtige Positionen zu bringen und ihnen mehr Verantwortung im Unternehmen zu übertragen. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob sie in der Lage sind, die wesentlichen Aufgaben in der Zukunft zu übernehmen, und man erhält einen Einblick in ihre Wertvorstellungen.

Ein weiterer Vorteil einer frühzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge besteht darin, dass der potenzielle Nachfolger Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Rolle erhalten kann. Es kann sich sogar lohnen, von dem voraussichtlichen Nachfolger Anregungen für die Gestaltung des Mentoring-Programms zu erhalten. Ein geeigneter Nachfolger erkennt möglicherweise seine eigenen Schwächen und Bereiche, in denen er sich weiterentwickeln muss.

Sollte sich im Rahmen des Mentoring-Programms herausstellen, dass die betreffende Person ein geeigneter Nachfolger ist, kann der Unternehmer sich in wichtigen Funktionen bei Partnern und Zulieferern einweisen.

Eine frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge ermöglicht es dem Unternehmer, den Übergang auf den Nachfolger zeitlich zu planen. Ein Plan mit Meilensteinen und Indikatoren gibt dem Nachfolger Ziele vor, die er erreichen muss, und bietet weitere Einblicke in seine Fähigkeiten unter Druck.

Die Festlegung von Zielen stabilisiert den Übergabeplan, gibt dem Nachfolger die Gewissheit, dass er auf dem richtigen Weg ist, und klärt, wie viel Kontrolle er abgeben kann.

Offene Gespräche mit dem Nachfolger sind ratsam, und der Plan sollte nicht “in Stein gemeißelt” sein. Das Geschäftsumfeld kann sich ändern, und aufgrund dessen sollte der Plan flexibel bleiben. Dieser muss dennoch regelmäßig überprüft werden. Klare Kommunikationswege sind jedoch das beste Mittel, um Konflikten vorzubeugen, vor allem, wenn Ziele und Vorgehensweisen abgeändert und angepasst werden.

Dokumentieren Sie den Nachfolgeplan

Wie die frühzeitige Planung, so gewährleistet auch die Dokumentation der Unternehmensnachfolge, dass diese sorgfältig geplant ist und Ihnen Sicherheit gibt. Die Zusammenarbeit mit unseren qualifizierten Anwälten stellt sicher, dass alle wichtigen Aspekte wie Versicherungen, Steuern, Bankkonten und Unternehmensstrukturen dokumentiert sind. Unser Team unterstützt Sie bei der Nachfolgeplanung Ihres Unternehmens und stellt sicher, dass diese zudem die rechtlichen Vorschriften erfüllt.

Bei der Nachfolgeplanung innerhalb einer Familie berät Sie unser Fachanwalt Dr. Thomas Bichat zu den Anforderungen des Erbrechts.

Eine sorgfältige Dokumentation ermöglicht es, bei Bedarf Änderungen und Anpassungen vorzunehmen. Änderungen im Steuer- oder Erbrecht können dazu führen, dass bestimmte Vorgehensweisen geändert werden müssen. Auch andere Faktoren, wie z.B. unerwartetes Wachstum oder Rückgang des Unternehmens oder auch der Wegfall des gewählten Nachfolgers, können zu Änderungen des Plans führen.

Die Zusammenarbeit mit unseren erfahrenen Unternehmensjuristen stellt sicher, dass unser Team für die Herausforderungen der Unternehmensnachfolgeplanung gerüstet ist.

Unternehmensnachfolge: Die Erbschaftssteuer

Auch aus steuerlicher Sicht gibt es bei der Unternehmensnachfolge durch Erbschaft einiges zu beachten. So sehen einige Sonderregelungen für die Vererbung von Betriebsvermögen eine bevorzugte erbschaftsteuerliche Behandlung vor. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Übertragung eines Unternehmensanteils als Übertragung von so genanntem Produktivvermögen mit einem Steuersatz von 85 % von der Erbschaftsteuer befreit werden (Verschonungsabschlag; §§ 13a, 13b ErbStG). 

Gegebenenfalls kann das Betriebsvermögen sogar vollständig von der Steuer befreit werden (Optionsverschonung). 

Sollten Sie Fragen zur Besteuerung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge haben, so zögern Sie nicht sich an unsere Anwälte zu wenden 

Die Wahl des Nachfolgers

Die Festlegung des richtigen Ansatzes für die Planung der Unternehmensnachfolge ist entscheidend für den Erfolg. Die Auswahl der richtigen Person, die das Unternehmen weiterführen soll, gestaltet sich oft sehr komplex und wird von vielen Faktoren bestimmt.  

Das Unternehmen in der Familie belassen

Viele Unternehmen in Deutschland sind familiengeführt, sodass es verlockend sein kann, sie in der Familie zu halten. Auch für die Unternehmensnachfolge mag ein solcher Schritt als leichtere Entscheidung erscheinen.

Der Vorteil, ein Familienmitglied als Erben einzusetzen, besteht darin, dass die Unternehmer ihre Familienmitglieder auf die Leitung des Unternehmens vorbereiten können. Sie erhalten einen genaueren Einblick in die Pläne des Erben für die Zukunft des Unternehmens. Der Vorteil des Verbleibs in der Familie besteht darin, dass der Nachfolger dem Unternehmen gegenüber loyal und entschlossen sein kann, das Familienunternehmen zu erhalten und auszubauen.

In Familien mit mehreren möglichen Nachfolgern müssen Entscheidungen darüber getroffen werden, wer der Nachfolger ist oder wie die Nachfolge erfolgen soll. Hier sind eine frühzeitige Planung und offene Diskussionen wichtig, da eine späte Planung oder das Fehlen eines klaren Plans die Unternehmensabläufe erheblich stören kann.

Klären Sie mit vertrauenswürdigen Beratern, welches Ihrer Familienmitglieder die erforderlichen Fähigkeiten und die Eignung besitzt, Ihr Unternehmen zu übernehmen und erfolgreich weiterzuführen.

Im Hinblick auf die Nachfolge kann es sich lohnen, Kauf-Verkaufs-Vereinbarungen in Erwägung zu ziehen, bei denen Erben, die nicht an der Leitung des Unternehmens interessiert sind, von denjenigen aufgekauft werden können, die daran interessiert sind. Unsere Anwälte beraten Sie über alle Möglichkeiten der Nachfolgeplanung innerhalb der Familie.

Übergabe an einen Geschäftspartner

Gründungsgesellschafter haben ihre Qualitäten und Fähigkeiten bei der Führung des Unternehmens bereits unter Beweis gestellt und erscheinen als eine sichere Wahl für den künftigen Geschäftserfolg. Bei engen Geschäftspartnern besteht der Vorteil darin, dass Sie ihnen oft vertrauen und ihre Pläne für das Unternehmen in der Zukunft kennen.

Lassen Sie sich von unserem Team zu den kritischen Überlegungen bei einem solchen Schritt beraten. Wir empfehlen Ihnen, mit Familienmitgliedern und Personen, die als potenzielle Erben in Frage kommen, zu kommunizieren, um sicherzustellen, dass die Gründe für die Entscheidung dargelegt werden.

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Gestaltung der notwendigen Vereinbarungen mit Ihren Geschäftspartnern. Als erfahrene Verhandlungsführer wird unser Team sicherstellen, dass Ihre Ziele bei allen Plänen im Vordergrund stehen. Wir führen zudem die erforderliche Due-Diligence-Prüfung durch, wenn es darum geht, den Wert Ihres Unternehmens für den Verkauf Ihres Anteils an Ihre(n) Geschäftspartner zu ermitteln.

Planung der Unternehmensnachfolge: Wichtige Mitarbeiter oder Management

Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Person, die über die besten Voraussetzungen verfügt, die Leitung des Unternehmens zu übernehmen, im Unternehmen selbst zu finden ist. In manchen Fällen kann es sich jedoch als schwierig erweisen, einen Schlüsselmitarbeiter bzw. eine geeignete Person innerhalb der Managementstruktur zu finden, die Ihre Arbeit fortsetzen kann.

Entscheidend ist, ob die betreffende Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe Leistungen erbracht hat, über ein beständiges Streben nach Erfolg verfügt, die erforderlichen Führungsqualitäten besitzt und sich dem Auftrag und den Werten des Unternehmens verpflichtet fühlt.

Verfügt ein Mitarbeiter in einer Schlüsselposition über die wesentlichen Eigenschaften, die Erfahrung und die Erfolgsbilanz, um als potenzieller Nachfolger in Frage zu kommen, ist es von entscheidender Bedeutung, ihm die Möglichkeit zu geben, sich weiterzuentwickeln und ihm zum richtigen Zeitpunkt wichtige Aufgaben zu übertragen.

Ein erfahrener Mitarbeiter kann Ideen aus anderen Bereichen in das Unternehmen einbringen. Da sie ihr Arbeitsleben dieser Branche gewidmet haben, sind sie möglicherweise am besten in der Lage, die aktuellen Trends und künftigen Möglichkeiten zu erkennen. Ihr frischer Ansatz kann genau das sein, was Ihr Unternehmen für die Zukunft braucht.

Wie bei allen Aspekten der Unternehmensnachfolgeplanung müssen eine klare Kommunikation und ein detaillierter Plan berücksichtigt werden. Bei derartigen Entscheidungen empfiehlt sich eine unparteiische Beratung durch externe Quellen.

Verkauf des Unternehmens

Der Verkauf des Unternehmens muss in Betracht gezogen werden, wenn sich kein passender Nachfolger findet.

Der Verkauf des Unternehmens kann für Unternehmer schwierig sein, vor allem wenn sie sich dem Erfolg und dem Wachstum ihres Unternehmens verschrieben haben. Der richtige Verkauf kann dazu führen, dass Sie und Ihre Familie von dieser harten Arbeit profitieren, sodass Sie beruhigt Ihren Ruhestand planen können. Der Verkauf eines Unternehmens kann jedoch seine eigenen Komplikationen mit sich bringen und ist die unberechenbarste Option.

Unsere Anwälte bieten Ihnen die fachkundige Beratung, die Sie beim Verkauf eines Unternehmens benötigen. Unser Team führt die erforderliche Due-Diligence-Prüfung durch, um den Wert Ihres Unternehmens zu ermitteln und die Kaufinteressenten genau zu prüfen. Bei der Bewertung Ihres Unternehmens werden wichtige Aspekte wie geistiges Eigentum, Räumlichkeiten und Marke berücksichtigt.

Bedenken Sie auch, dass sich Pläne auch ändern können. Die Prüfung einer Verkaufsoption bedeutet nicht, dass diese in Stein gemeißelt sein muss. Der Unternehmer kann alternative Optionen umsetzen, für den Fall, dass sich während der Vorbereitungen doch noch ein geeigneter Nachfolger finden sollte.

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