Die Unternehmensnachfolge und damit den Fortbestand des Unternehmens rechtswirksam abzusichern, gehört zu den Kardinalpunkten einer jeden Unternehmensplanung. Damit dieser Schritt gelingt, muss nicht nur die Nachfolge mit Bedacht geregelt werden, sondern auch alle erbrechtlich und gesellschaftsrechtlich relevanten Regelungen eine entsprechende Berücksichtigung finden.
Sie haben ein Unternehmen und wollen sich bereits heute für alle Eventualitäten absichern? Lebensverläufe sind zwar nicht immer planbar, aber gewisse Weichen können schon jetzt rechtlich gestellt und abgesichert werden, um Ihr Unternehmen für die ungewisse Zukunft auf die richtigen Gleise zu leiten. Unsere Anwälte für Erb-, Gesellschafts– und Steuerrecht stellen sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfüllt sind. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir eine wirtschaftlich tragfähige Lösung, die passgenau auf die Ziele und Besonderheiten Ihres Unternehmens abgestimmt ist und dessen generationsübergreifenden Wohlstand sichert.
Sicherung der Unternehmensnachfolge: Testamentsvollstreckung
Der Nachlass kann im deutschen Recht auf mehrere Wege abgewickelt werden — zum einen durch die gesetzliche Erbfolge und zum anderen durch individuelle, vom Gesetz abweichende Wünsche. Diese können per Erbvertrag oder Testament festgehalten werden. Die häufigste Variante ist die testamentarische Erbfolge.
Da die gesetzliche Erbfolge eben oft nicht den Wünschen des Erblassers entspricht, ist es ratsam, die Nachfolge für den Fall des Todes des Unternehmers im Vorhinein per Testament zu regeln. Das Unternehmertestament sollte dabei klare Bedingungen für die Vererbung schaffen. Entstehen Auslegungslücken oder wird der Wille des Nachlassers nicht klar, ist das Gericht gezwungen, das Testament auszulegen. Hierbei wird zwar der mutmaßliche Wille des Erblassers erkundet, es besteht jedoch ein Restrisiko, dass die Wünsche des Erblassers nicht in Gänze berücksichtigt werden.
Eine sorgfältige Vorbereitung sichert die testamentarische Unternehmensnachfolge. Dabei sollten neben der Beachtung des Erbrechts auch der Gesellschaftsvertrag umfassend geprüft und gegebenenfalls an den Willen des Erblassers angepasst werden. Auch wenn bei der Unternehmensnachfolge das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht miteinander verzahnt sind, genießt das Gesellschaftsrecht dennoch einen klaren Vorrang. Es ist somit bei der testamentarisch festgelegten Erbfolge unbedingt zu überprüfen, ob diese auch im Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Regelungen steht. Ansonsten kann es passieren, dass Ihre testamentarisch festgelegten Wünsche schlichtweg ins Leere laufen und somit unbeachtet bleiben. Das ist besonders ärgerlich, wenn Sie jahrelang auf die Unternehmernachfolge hingearbeitet haben und ihnen dann gesellschaftsrechtliche Regelungen einen Strich durch die Rechnung machen.
Auch wenn Sie ein Testament erstellt haben, welches im Einklang mit allen zu beachtenden Rechtsgebieten steht, kann es dennoch zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. Dann wird häufig eine Testamentsvollstreckung über den Gesellschaftsteil angeordnet. Die Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Der zuständige Testamentsvollstrecker hat dann die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, § 2203 BGB. Er ist dann allein über den Nachlass, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt, verfügungsbefugt. Dies ist insbesondere bei Unternehmen sinnvoll, wenn es darum geht, den Betrieb sicher durch den Generationswechsel zu führen. Insofern die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet wurde, ist es den Erben grundsätzlich nicht möglich diese zu umgehen. Es werden zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden:
Ist die Testamentsvollstreckung nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und dient der Abwicklung des Nachlasses, wird von einer Abwicklungsvollstreckung gesprochen. Sie ist der gesetzliche Regelfall.
Die Verwaltungsvollstreckung, § 2209 BGB, wird häufig bei Unternehmen gerichtlich angeordnet. Hier erfolgt keine Vollstreckung für den gesamten Nachlass, sondern nur für bestimmte Nachlassteile. In diesem Fall wird den Erben für eine bestimmte Zeit die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen, was sinnvoll ist, wenn es sich um noch unerfahrene oder gar minderjährige Erben handelt.
Die Zulässigkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab – ebenso wie die Vererbbarkeit selbst. Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Doch auch für solche Fälle bestehen alternative Möglichkeiten – wie etwa die sogenannte Treuhand- oder Vollmachtlösung.
Unternehmensnachfolge durch Vererbung
Die Unternehmensnachfolge im Erbfall hängt vor allem von der Gesellschaftsform des jeweiligen Unternehmens ab, da die Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen bei Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedlich geregelt ist. Während bei Personengesellschaften die Vererbbarkeit ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden muss, sind die Anteile einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei vererblich.
Anteile an Personengesellschaften
Die Anteile an einer GbR (Personengesellschaft) sind von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht vererbbar. Stattdessen scheidet ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt, § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB. Gleiches gilt gem. § 130 I Nr. 1 HGB für die offenen Handelsgesellschaft (OHG), Partnergesellschaft (i.V.m. § 9 I V PartGG) und der KG (i.V.m. § 161 II HGB) (Personenhandelsgesellschaften).
Somit hat der Tod eines Gesellschafters nur dessen Ausscheiden zur Regelfolge. Falls dies nicht erwünscht ist und die Anteile vererbbar sein sollen, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Soll die Gesellschaft hingegen im Sterbefall eines Gesellschafters aufgelöst werden, bedarf es einer Auflösungsklausel.
Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht sodann auf die übrigen Gesellschafter über, die im Gegenzug verpflichtet sind, den Erben eine entsprechende Abfindung zu zahlen. Der Abfindungsanspruch für die oben genannten Personenhandelsgesellschaften ist eigenständig in den § 135 ff HGB geregelt.
Die einzige Ausnahme bildet die KG. Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit dem Erben fortgesetzt, § 177 HGB. Von dieser Regelung kann jedoch mit einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Vererbung bei Personengesellschaften: Einfache und qualifizierte Nachfolgeklauseln
Aufgrund dessen, dass bei Personengesellschaften eine Vererbung nur durch Eintragung im Gesellschaftsvertrag möglich ist, werden sogenannte Nachfolgeklauseln im Vertrag festgehalten. Als solche werden all die Klausen bezeichnet, die regeln, inwiefern die Vererbung bei Personengesellschaften durchgeführt werden soll. Diese Klauseln sorgen dafür, dass ein Erbe der Anteile möglich ist, indem die Erben des verstorbenen Gesellschafters an seine Stelle treten und das Unternehmen weiterführen. Gibt es allerdings mehrere Erben, werden sie von dem ererbten Gesellschaftsanteil Sonderrechtsnachfolger. Das bedeutet, dass alle Erben zusammen unmittelbar Gesellschafter der Gesellschaft werden. Dies beherbergt das Risiko der Zersplitterung der Gesellschaft, insofern die Erben sich beispielsweise uneinig sind über die weitere Führung. Ein Fortbestand des Unternehmens wird also gefährdet. Um dem entgegenzuwirken, können auch sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausen vereinbart werden. Sie ermöglichen es, dass nur bestimmte Erben dem Erblasser in die Gesellschafterstellung nachfolgen. Sie werden also mit bestimmten Kriterien versehen, wie beispielsweise die Anknüpfung an berufliche Qualifikationen der Erben.
Auch bei diesen Klauseln ist zu beachten, dass unmittelbar Überschneidungen im Erbrecht auftreten. Die Nachfolgeklausel darf sich mit den erbrechtlich geregelten Vorstellungen nicht widersprechen. Sollte dies der Fall sein, gehen beide – sowohl die testamentarische Anordnung als auch die Nachfolgeklausel – ins Leere.
Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
Für den Fall, dass bei einer Zwei-Personengesellschaft einer der Gesellschafter aufgrund seines Versterbens ausscheidet, erlischt die Gesellschaft im Ganzen. Grund hierfür ist, dass es eine Ein-Personengesellschaft nicht gibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann automatisch auf den verbleibenden Gesellschafter über, § 712 BGB. Hierfür sind keine Übertragungshandlungen notwendig. Der verbleibende Gesellschafter übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation die Aktiva und Passiva der beendeten Gesellschaft, § 712a BGB.
Dies gilt im Übrigen auch für die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnergesellschaft, §§ 105 III, 161 II HGB und § 1 IV PartGG.
Anteile an Kapitalgesellschaften
Die Anteile an Kapitalgesellschaften sind freivererblich. Es sind keine Nachfolgeklauseln erforderlich. Bei der Gesellschaft ohne Haftung erwerben die Erben den Kapitalgesellschaftsanteil in einer Erbengemeinschaft. Gem. § 18 Abs. 1 GmbHG üben die Erben ihr Stimmrecht gemeinschaftlich aus, um beispielsweise Abstimmungsprobleme zu vermeiden. Dies geschieht per Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft.
Anders verhält es sich bei der Aktiengesellschaft. Hier sieht § 69 Abs. 1 AktG vor, dass die Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden können.
Jede Kapitalgesellschaft hat somit seine eigenen Regelungen, über die wir Sie gerne näher beraten. Bei allen Kapitalgesellschaftsformen gilt es jedoch ohne Ausnahme zu beachten, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen mit den erbrechtlichen Verfügungen im Einklang stehen, um eine Erbfolge nach Ihren Wünschen zu gewährleisten.
Einzelunternehmen: Unternehmensnachfolge
Bei Einzelunternehmen fällt das Unternehmen im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Sachgesamtheit in den Nachlass (§ 1922 BGB). Sind mehrere Erben vorhanden, geht es in das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft über (§ 2032 BGB). Die Erben können dann das Unternehmen als Erbengemeinschaft fortführen.
Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolgeplanung ermöglicht es Ihnen als Unternehmer also, langfristige strategische Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen, um es in sicheren Händen für die Zukunft zu wissen. Unsere Anwälte unterstützen Sie bei diesen wichtigen Entscheidungen.
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