Erbschaftssteuer: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Erbschaftssteuer: Was Sie wissen sollten

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Wer sein Familienvermögen nachhaltig bewahren und schützen möchte, der sollte bei der Klärung steuerrechtlicher Fragen nichts dem Zufall überlassen. Wie hoch die zu entrichtende Erbschaftssteuer ausfällt, hängt sowohl von dem Wert der Hinterlassenschaft als auch von der Frage ab, welcher Steuerklasse Sie als Erbe angehören und ob die entsprechenden Freibeträge in Ihrem Fall überschritten werden. Durch planvolles, umsichtiges Handeln kann das Steuersparpotential allerdings zu eigenen Gunsten ausgeschöpft werden.

Um unseren Mandanten beim Erbfall die benötigte Unterstützung bei der Klärung der erb- sowie steuerrechtlichen Aspekte zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Erstellung Ihrer Erbschaftssteuererklärung oder bei der Übertragung einer ererbten Immobilie – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Unser Rechtsanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät Sie gerne zu allen nachlassbezogenen Fragen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Expertise rund um Erbschaft & Steuern

Rechtsbeistand für Erblasser
Beratung in Bezug auf:
  • Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung erb- und steuerrechtlicher Aspekte

  • Vermögensaufteilung | Erbengemeinschaft

  • Widerruf von Testamenten

Nachlassplanung und Gestaltung von:
  • Testamente | Vermächtnisse

  • Erbverträge | gemeinschaftliche Testamente

  • Internationale Nachlässe

  • Individuelle Vorsorgevollmachten & Patientenverfügung

Rechtsbeistand für Erben
Dienstleistungen im Kontext

Höhe der Erbschaftssteuer in Deutschland

Im Rahmen einer Erbschaft können sogenannte Erbschaftsteuern anfallen. Oftmals fragen sich die Erben, unter welchen Umständen eine solche Steuer tatsächlich anfällt und wie hoch diese sein wird. Zunächst lässt sich festhalten, dass die Höhe der Erbschaftssteuer in Deutschland von zwei Aspekten abhängig ist. Gemeint sind hier der Verwandtschaftsgrad des Erblassers zu den Erben sowie die Höhe der Erbschaft.

Freibeträge bei Erbschaften

In diesen Zusammenhang ist zunächst die Tatsache hervorzuheben, dass das deutsche Steuerrecht einen Freibetrag vorsieht, bei dessen Unterschreitung die Zahlungspflicht von einer Erbschaftssteuer wegfällt. Dieser Freibetrag ist grundsätzlich von dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser abhängig. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Erben verschiedenen Steuerklassen zugeordnet. Diese sind in § 15 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgelegt. Nach der genannten Norm ist zwischen drei Steuerklassen zu unterscheiden:

  • Steuerklasse I: Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser und gegebenenfalls Eltern sowie Großeltern,
  • Steuerklasse II: Geschwister sowie Abkömmlinge dieser, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls Eltern sowie Großeltern,
  • Steuerklasse III: übrige Erwerber und Zweckzuwendungen.

Abhängig von der Steuerklasse und insbesondere von dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblasser wird sodann die Höhe des Freibetrags festgelegt. Dabei gilt: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto höher fällt der Freibetrag aus. Zu beachten ist hierbei, dass die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 auch dann bestehen, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind (Adoption) bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG). Als Ehegatte gilt nur, wessen Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung noch besteht, ein Getrenntleben ist jedoch unbeachtlich. Nach einer Scheidung wechselt der Ehegatte in Steuerklasse II, zu der auch Lebenspartner aus aufgehobener Lebenspartnerschaft zählen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden steuerlich nicht begünstigt und werden in Steuerklasse III als übrige Erwerber geführt.

Steuerfrei bleibt gemäß § 16 ErbStG beispielsweise der Erwerb

  • des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro,
  • der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 Euro,
  • der Enkelkinder in Höhe von 200.000 Euro,
  • der übrigen Erwerber nach Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

Versorgungsfreibetrag

Gem. § 17 ErbStG wird einem bestimmten Personenkreis neben dem bereits erwähnten Steuerfreibetrag zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser dient der Sicherstellung der Versorgung der dem Personenkreis angehörigen Erben nach dem Tod des Erblassers. Dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner wird ein Versorgungfreibetrag von 256.000 € zugesprochen. Auch wird nach § 17 Abs. 2 ErbStG Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 für Erwerbe von Todes wegen ein Versorgungsfreibetrag gewährt, wobei dieser nach Altersklassen gestaffelt ist. Ein solcher Freibetrag steht jedoch nur Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu.

Steuersatz

Sofern der Freibetrag überschritten ist, ist ein Erbschaftssteuer zu entrichten. Der zu zahlende Steuersatz ist wiederum von der Höhe des Nachlasses abhängig. Hierbei gilt: Je höher der Nachlasswert, desto höher ist der Steuersatz. Ebenso ist zu beachten, dass sich der Erbschaftssteuersatz zudem bei steigender Steuerklasse erhöht. So ist der Steuersatz der Personen, die der Steuerklasse I angehören, am niedrigsten bemessen, der der Steuerklasse III zugehörige Personenkreis hingegen wird der höchste Steuersatz zugerechnet.

Gerne klären Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven darüber auf, welcher Steuerklasse Sie angehören und wie hoch der Steuersatz bei der Höhe des Ihnen vererbten Nachlasses ausfällt.

Unterschied zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

Abhängig von dem Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs von Vermögen handelt es sich entweder um eine Erbschaft oder eine Schenkung. Während die Erbschaft nach dem Ableben einer Person erfolgt, ist die Schenkung an andere Personen zu Lebzeiten möglich. Sowohl die Erbschaft als auch die Schenkung löst u. U. eine Steuerpflicht gem. § 2 ErbStG aus. Dabei gilt bei der Schenkung trotz des genannten Unterschieds zur Erbschaft, das oben gesagte. Geregelt werden die Erbschaft sowie die Schenkung in dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Trotz des ähnlichen steuerrechtlichen Umgangs mit den beiden Erwerbsmöglichkeiten ist doch ein gravierender Unterschied festzustellen: Der Steuerfreibetrag der Schenkung kann anders als der der Erbschaft alle zehn Jahre wieder in Anspruch genommen werden. Dies kann unter Umständen zu einem steuerlichen Vorteil in Ihrem Schenkungs- oder Erbschaftsfall führen. Gerne erläutern Ihnen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven, die Vorteile der Erbschaft sowie die einer Schenkung und prüfen, ob sich eine Steuerbefreiung oder andere Vergünstigung in Ihrem Fall ergibt.

Erhalt einer Immobilie im Erbfall

Nicht selten werden Immobilien Teil einer Erbschaft. In solchen Fällen wird der Verkehrswert der Immobilie von dem zuständigen Finanzamt ermittelt. Dieser Wert bildet sodann die Grundlage zur Berechnung der anfallenden Erbschaftssteuer, bei der wiederum folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  1. der ermittelte Verkehrswert der Immobilie,
  2. das verwandtschaftliche Verhältnis des Erblassers zu den Erben,
  3. Die Frage, ob es sich um eine vermietete Immobilie oder das Eigenheim des Erblassers handelt,
  4. die Nutzung nach dem Erbfall.

Bewertung von Immobilien

Da sich die Höhe der Erbschaftssteuer – neben dem Verwandtschaftsgrad – an der Höhe des Erbes orientiert, ist für den Erben von äußerster Relevanz, dass die Bewertung der ererbten Immobilien korrekt durchgeführt wird. Gemäß § 9 Abs.2 Bewertungsgesetz (BewG) wird der Immobilienbewertung der gemeine Wert zugrunde gelegt. Dieser wird “durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.” Bei der Bewertung bebauter Grundstücke (Immobilen) wird nach Grundstücksart unterschieden, wonach sich dann auch die Art des Bewertungsverfahrens richtet, vgl. § 76 BewG.

Insbesondere ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung von vermieteten Immobilien und selbstgenutzten Immobilien.

Vermietete Immobilie

Gem. § 13d ErbStG sind Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, mit 90 % ihres Wertes anzusetzen. Das heißt, dass 10 % des Verkehrswertes nicht besteuert werden. Dies hat zur Folge, dass die zu zahlende Erbschaftssteuer geringer ausfällt. Gegebenenfalls wird durch den Abzug der 10 % der Wert der Immobilie insofern gemindert, dass eine Besteuerung erst gar nicht in Frage kommt, da der Steuerfreibetrag unterschritten ist.

Eigenheim des Erblassers

Bei dem Eigenheim des Erblassers, d.h. dem von dem Erblasser zuletzt genutzten Wohnraum, ist eine Steuerbefreiung vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Eine Befreiung von der Steuer ist jedoch nur für folgende Personen möglich:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
  • Kinder des Erblassers.

Vorausgesetzt wird, dass die betroffenen Erben die Immobilie für einen Mindestzeitraum von 10 Jahren selbst bewohnen. Gemeint ist hier die Nutzung der geerbten Immobilie als Hauptwohnsitz. Sofern eine Vermietung an andere oder eine Veräußerung der Immobilie angestrebt wird, müssen demnach – zur Ersparnis der Erbschaftssteuer – zunächst zehn Jahre der Eigennutzung vergangen sein. Wird die Immobilie hingegen vor Ablauf dieser Frist veräußert, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend fällig.

Handelt es sich bei den Erben um die eigenen Kinder, wird diesen die Steuerbefreiung nur dann zugesprochen, wenn die nun geerbte und ebenfalls zumindest zehn Jahre selbst zu bewohnende Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern hat.

Steuerbefreiungen

Bei der Immobilienbewertung sind weitere in Betracht kommende Steuerbefreiungen zu berücksichtigen. Beispielsweise bleiben Hausrat und Kleidung bis zu einem Wert von 41.000 Euro für Erben der Steuerklasse I unberücksichtigt. Kunstgegenstände sowie wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive können zu 60 % steuerfrei bleiben.

Erbschaftssteuer bei Unternehmen

Auch bei Unternehmen ist eine Erbschaftssteuerbefreiung oder die Zahlung einer geringeren Steuer möglich. Der Erwerber hat die Möglichkeit zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung zu wählen. Um die gänzliche Befreiung der Erbschaftssteuer (Optionsverschonung) zu erreichen, ist der Erbe zur Erfüllung folgender Bedingungen verpflichtet:

  • Weiterführung des Betriebs für mindestens sieben Jahre,
  • Nachweis darüber, dass die geforderte Mindestlohnsumme in diesem Zeitraum nicht unterschritten wurde;
  • Das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 10 %.

Nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist es möglich, dass begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei bleibt. Bei dem Modell der Regelverschonung unterliegen demnach lediglich 15 % des Vermögens der Besteuerung. Auch hier wird die Erfüllung bestimmter Bedingungen vorausgesetzt:

  • Weiterführung des Betriebs für mindestens fünf Jahre,
  • Nachweis darüber, dass die geforderte Mindestlohnsumme in diesem Zeitraum nicht unterschritten wurde;
  • Das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 50 %.

Die Anforderung an die Mindestlohnsumme ist von der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiteranzahl abhängig. Gerne erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte die entsprechende Staffelung und beraten Sie darüber hinaus zu allen unternehmensrelevante Fragen. Kontaktieren Sie uns noch heute über das unten stehende Online-Formular, um von unseren Rechtsdienstleistungen zu profitieren.

Sonderfall des Berliner Testaments

Bei Ehepaaren kommt im Zuge der Planung des Nachlasses oftmals das sogenannte Berliner Testament zur Sprache. Bei dieser Form von Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder des Ehepaars erben somit zunächst nicht. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, werden diese zu Erben des Nachlasses ihrer Eltern.

Das Berliner Testament bringt viele Vor- sowie Nachteile mit sich. Hinsichtlich der anfallenden Erbschaftsteuer gilt es zu bedenken, dass die Kinder, denen bei dem Todesfall jedes Elternteils grundsätzlich jeweils ein Freibetrag zusteht, durch das Berliner Testament und die infolgedessen einmalige Erbschaft lediglich einen Steuerfreibetrag haben bzw. nutzen können. Dies kann sich nachteilig auf die Erbschaft der Kinder auswirken, da der Nachlasswert so häufiger über dem geltenden Freibetrag liegt und die Erbschaftssteuer entsprechend hoch ausfallen kann. Der Schlusserbe kann zur Begünstigung seiner Position beantragen, dass die Besteuerung im Verhältnis zum Erstverstorbenen vorzunehmen ist, statt zum Letztverstorbenen.

Erbschaftssteuererklärung

Sofern eine Person eine Erbschaft antritt, wird gegebenenfalls eine Erbschaftssteuererklärung fällig. Des Weiteren sind folgende Aspekte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung stehen.

Anzeigepflicht beim Finanzamt

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist ein Erbe im Fall einer Erbschaft dazu verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus dieser das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt (vgl. § 30 Abs. 3 ErbStG). Allerdings ist hier zu beachten, dass die Anzeigepflicht in solchen Fällen dennoch bestehen kann. Sofern zu dem Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile von Kapitalgesellschaften sowie Auslandsvermögen gehört, bleibt es bei einer Pflicht zur Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt.

Da zum Beispiel Banken zur Meldung des Erbes verpflichtet sein können, wird das Finanzamt unter Umständen frühzeitig von dem Erbfall in Kenntnis gesetzt. Nicht selten wendet sich die zuständige Stelle an die Erben und sendet diesen die notwendigen Formulare zu. Diese müssen sodann ausgefüllt und an das Finanzamt zurückgesendet werden.

Sofern sich die zuständige Stelle nicht bei Ihnen meldet, raten wir Ihnen, selbst aktiv zu werden. Kontaktieren Sie das Finanzamt und sorgen Sie für den Erhalt der erforderlichen Formulare. Gerne unterstützen wir Sie in diesen Schritten.

Erforderliche Angaben

Gem. § 30 Abs. 4 ErbStG soll die Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt unter den folgenden Angaben erfolgen:

  • Name, Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift des Erblassers und des Erwerbers,
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • Rechtsgrund des Erwerbs,
  • Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser,
  • frühere Zuwendungen (z.B. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall, vgl. § 14 ErbStG).

Verfahren wegen Steuerhinterziehung

Sofern eine Pflicht zur Meldung der Erbschaft beim zuständigen Finanzamt gegeben ist und Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren Sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Selbiges gilt, wenn Sie zum Beispiel unvollständige sowie unrichtige Angaben bei der Steueranmeldung oder in der Steuererklärung machen oder Sie Ihrer Pflicht zur Zahlung der Steuern nicht vernünftig nachkommen, indem Sie die Zahlung vollständig oder teilweise unterlassen.

Abhängig von der Höhe der Erbschaftssteuer kann es bei einer Verurteilung wegen Hinterziehung dieser zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kommen. Gerne stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte beratend zur Seite und vertreten Sie in Ihrem Verfahren. Kontaktieren Sie uns noch heute über unser Online-Formular. Die Rechtsexperten der Kanzlei Schlun & Elseven prüfen Ihren Sachverhalt und entwickeln eine Strategie zur Verteidigung Ihrer Rechte.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Erbrecht

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten deutsches und internationales Erbrecht gehören, beraten wir Mandanten weltweit zu sämtlichen nachlassbezogenen Fragen. Ganz gleich, ob bei Testamentsgestaltung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung und ausgeprägtes Fingerspitzengefühl, um Sie gezielt zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und sorgen damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, damit die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen gewährleistet bleibt, aber auch um unnötigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt werden.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Erbschaftssteuer haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an ans zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

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Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

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