Erbengemeinschaft: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Erbengemeinschaft: Was Sie wissen sollten

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Der Tod eines Menschen im verwandtschaftlichen Umfeld ist für die Hinterbliebenen stets ein schmerzvoller Verlust, aber auch eine Situation, die mit rechtlichen Herausforderungen einhergehen kann. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so entsteht zwischen ihnen eine Erbengemeinschaft, innerhalb welcher nicht selten Streit bezüglich der Erbschaft entsteht. Eine Situation, deren Lösung nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch Feingefühl und Durchsetzungsvermögen erfordert.

Um unseren Mandanten im Erbfall die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand im deutschen und internationalen Erbrecht an. Ganz gleich, ob bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Bankauskunft, bei der Erbauseinandersetzung oder einem anderen erbrechtlich relevanten Anliegen – unsere Anwälte stehen Ihnen mit Ihrem Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Seite. Wir geben Ihnen Strategien und Tipps an die Hand, wie Sie die Erbauseinandersetzung erfolgreich meistern können und erklären Ihnen, welche Vorgehensweisen und Alternativen es zur Beendigung der Erbengemeinschaft gibt. Wir sind für Sie da!

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Erbrecht » Die Erbengemeinschaft – Was muss ich wissen?

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erben
  • Beratung in Bezug auf die Risiken der Erbannahme

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht

  • Rechtliche Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung

  • Beratung zur Möglichkeit der Erbausschlagung

Vertretung in Konfliktsituationen | Mediation
  • Testamentsanfechtung

  • Erbauseinandersetzungsklage

Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen

  • Erfolgsaussichten

Dienstleistungen im Kontext

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft bildet sich automatisch durch den Erbfall mit mehreren Erben und durch Gesetz nach dem § 2038 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie entsteht ohne Einflussmöglichkeiten der Erben, worin auch ihre eigentümliche Schwierigkeit besteht. Denn das Nachlassvermögen wird automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft gemäß § 2032 Abs. 1 BGB, und muss von allen Erben gemeinsam verwaltet werden. Oft ist sie das Resultat einer gesetzlichen Erbfolge, in all den Fällen, in denen das Erbe vom Erblasser nicht geregelt wurde. Eine Erbengemeinschaft entsteht auch, wenn im Testament oder Erbvertrag – im Rahmen der sog. gewillkürten Erbfolge – der Nachlass nicht bereits auf die Erben einzeln verteilt, sondern allen gemeinsam zugesprochen wird.

Die Erbengemeinschaft endet erst, wenn der Nachlass vollständig durch eine sog. Erbauseinandersetzung – in einem Auseinandersetzungsvertrag (auch Erbteilungsvertrag genannt) – aufgeteilt wurde. Die Miterben müssen sich, ob gewollt oder nicht, in der Erbengemeinschaft grundsätzlich einigen und gemeinsam mit dem Erbe auseinandersetzen. Dabei kommt es nicht selten vor, dass die Erbauseinandersetzung in einem jahrelangen Rechtsstreit mündet.

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Als Miterbe ist außerdem zu beachten, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft handelt. Diese liegt immer dann vor, wenn ein bestimmtes Vermögen als Sondervermögen nur der Gesamthand mehrerer Personen zusteht. Pauschal bedeutet das, dass keinem der Miterben etwas aus dem Nachlassvermögen allein, aber allen alles in der Erbengemeinschaft gemeinsam gehört. Jeder der Erben hat sozusagen die Hand auf dem gesamten Nachlassvermögen. Diese Ausgestaltung soll die Nachlassverwertung beschleunigen, denn ein Miterbe kann nicht eigenständig über das Nachlassvermögen verfügen. Dies kann und darf gemäß § 2033 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur gemeinsam durch Entscheidung aller Erben in der Erbengemeinschaft erfolgen.

Was müssen Sie als Miterbe beachten?

  • Als erstes sollten Sie sich als Miterbe einen Überblick darüber verschaffen, wer die anderen Erben sind und ggf. wie diese, falls sie unbekannt sind, ermittelt werden können. Hierfür kann die Beauftragung eines Erbermittlers hilfreich sein, ist aber nicht in jedem Fall notwendig. Keine Miterben sind Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisempfänger.
  • Danach gilt es herauszuarbeiten, was an Nachlassvermögen des Erblassers vorhanden ist und ob der Erblasser Schulden hinterlassen hat.
  • Außerdem ist erforderlich, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten von der Erbschaft in Kenntnis zu setzen.
  • Jeder Miterbe sollte sich die Frage stellen, ob er sich an der Erbauseinandersetzung beteiligt und so seinen Erbteil bekommt, oder es für ihn die bessere Lösung ist, frühzeitig aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden und sich unter gewissen Voraussetzungen von den Miterben auszahlen zu lassen. Dafür werden wir im Folgenden noch verschiedene Möglichkeiten der Beendigung der Erbengemeinschaft aufzeigen.
  • Schutzmaßnahmen für persönliche Haftung von Nachlassverbindlichkeiten können ermittelt und ggf. bereits eingeleitet werden.
  • Darüber hinaus ist es von Vorteil, sich bereits Gedanken darüber zu machen, welche Verwaltungsmaßnahmen in nächster Zeit für den Nachlass anfallen könnten und ggf. eine Kostenliste zu erstellen. Dazu bietet es sich an, die erforderlichen Unterlagen bereits ausfindig zu machen, z.B. Mietverträge eines vermieteten Gebäudes im Nachlassvermögen.
  • Im Zuge dessen können Sie auch in Erfahrung bringen, ob Sie ggf. für die Geschäfte der Nachlassverwaltung einen Erbschein benötigen und in welcher Form Sie diesen beantragen möchten.

Unüberlegte Übersprungshandlungen zur Sicherung eines Nachlassgegenstandes und voreilige Verwaltungsmaßnahmen können schon vor der eigentlichen Auseinandersetzung zum Streit zwischen den Miterben führen. Letztlich sollte es für die Miterben daher Priorität sein, Ruhe zu bewahren und mit den anderen Miterben im Austausch zu bleiben. So kann die künftige Erbauseinandersetzung vorbereitet, schnellstmöglich abgewickelt und Streitigkeiten wirksam vermieden werden.

Ermittlung von unbekannten Erben

Das Ziel der Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung und die Teilung des Nachlasses unter den Miterben. Dazu ist nicht nur erforderlich, dass das gesamte Nachlassvermögen ermittelt und die Nachlassverbindlichkeiten gezahlt wurden, sondern insbesondere, dass alle Miterben feststehen und bekannt sind. Wurde der Nachlass vom Erblasser nicht oder nicht vollständig geregelt und greift die gesetzliche Erbfolge, kommt es nicht selten vor, dass einzelne Erben unbekannt sind und zunächst ermittelt werden müssen.

Möglich ist es, den unbekannten Miterben selbständig ausfindig zu machen. Um die Suche und damit die Zeit bis zur Erbauseinandersetzung nicht in die Länge zu ziehen, macht es dennoch häufig Sinn, einen Erbermittler zu beauftragen. Um unnötigen Streit zu vermeiden, ist zu empfehlen, sich mit den bekannten Miterben in der Erbengemeinschaft zu besprechen und gemeinsam den Erbermittler zu beauftragen. So ist von vornherein festgelegt, dass alle Miterben gemeinsam die Kosten für den Erbermittler tragen.

Gemeinschaftlicher Erbschein und Teilerbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches den Erben als solchen ausweist und die Größe des Erbteils festlegt. Ihm wird daher eine Beweisfunktion zugeschrieben. Folglich wird er oft für Geschäfte der Nachlassverwaltung vorausgesetzt oder angefragt. Mit der Beantragung nimmt der Miterbe automatisch die Erbschaft an, sodass eine Ausschlagung nach § 1942 BGB nicht mehr möglich ist und er grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Bei der Erbengemeinschaft sind zwischen verschieden Arten des Erbscheins zu differenzieren. Die Miterben können einen gemeinschaftlichen Erbschein nach § 352a FamFG beantragen. Der Antrag kann auch von jedem der Erben einzeln gestellt werden und bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung der restlichen Miterben. Er muss die Erben und ihre Erbteile beinhalten und, soweit der Antrag nicht von allen Erben gestellt wird, die Angabe darüber, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Außerdem ist eine Eidesstattliche Versicherung gemäß § 352a Abs. 4 FamFG von allen Miterben darüber abzugeben, dass ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die den Angaben im Erbscheinsantrag entgegenstehen könnten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den einzelnen Miterben, einen Teilerbschein zu beantragen, welcher sich nur auf dessen Erbenstellung bezieht.

Die Beantragung eines Erbscheins ist jedoch auch mit Kosten verbunden. Sollte es daher auf anderem Wege möglich sein, die Erbschaft für Geschäfte der Nachlassverwaltung nachzuweisen, ist die Beantragung eines Erbscheins ggf. nicht notwendig.

Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

Als Teil einer Erbengemeinschaft eröffnet das Gesetz den Miterben einige Rechte und Pflichten.

Rechte der Miterben
  • Erhalt oder Verkauf des Erbteils
  • Vorkaufsrecht der Miterben
  • Ausgleichsansprüche der Miterben
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Recht auf Erbauseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB
  • Recht auf Aufschub der Erbauseinandersetzung nach  §2045 BGB
Pflichten der Miterben
  • Gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 BGB
  • Ausgleichspflicht der Miterben
  • Auskunftspflicht nach § 2057 BGB
  • Fortsetzung von Verträgen des Erblassers
  • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • Zahlung der Erbschaftssteuer

Nachlassverwaltung und Kostentragung der Miterben

Bis es zur Erbauseinandersetzung kommen kann, muss endgültig feststehen, wie viel Vermögen, und in welcher Form – Gegenstände, Wertpapiere usw. — im Nachlass enthalten ist. Diese Vorbereitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Währenddessen ist der Nachlass gemäß § 2038 BGB durch die Miterben der Erbengemeinschaft gemeinsam zu verwalten. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.

Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung muss daher innerhalb der Erbengemeinschaft durch Abstimmung entschieden werden. Sie sollen die Erhaltung der Vermögenswerte und Instandhaltung der Nachlassgegenstände sicherstellen. Welche Maßnahmen genau unter die ordnungsgemäße Verwaltung fallen, richtet sich nach dem Einzelfall. Tendenziell sind davon Maßnahmen umfasst, die den Nachlass in seinem ursprünglichen Zustand und Gegenstände in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit bewahren sollen.

Im Gegensatz dazu kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen vornehmen. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn eine unmittelbare Gefahr für den Wert des Nachlasses durch eine kurzfristige Maßnahme beseitigt werden kann. Zum Beispiel wenn ein undichtes Hausdach dringend repariert werden muss, um Schäden durch Nässe zu vermeiden. Maßnahmen, die den Nachlass insgesamt wesentlich verändern – z.B. der Verkauf von Nachlassgegenständen – sind Teil der Erbauseinandersetzung und können grundsätzlich nicht im Rahmen der Nachlassverwaltung vorgenommen werden.

Die Kosten der Maßnahmen zur Verwaltung des Nachlasses sind von den Miterben gemeinsam zu tragen. Eine schnelle Beratung und Absprache in der Erbengemeinschaft sind daher auch für alle notwendigen Maßnahmen erstrebenswert. So können überraschende Ausgleichsansprüche von Miterben vermieden und Streitigkeiten frühzeitig verhindert werden.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten | Schutzmaßnahmen für Miterben

Zu der Nachlassverwaltung gehört auch die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 2058 BGB haften die Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich die Gläubiger des Erblassers mit der gesamten Forderung an jeden einzelnen Erben wenden können. Hat dieser die Schulden getilgt, hat er gegen die anderen Miterben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Als Miterbe haften Sie jedoch nur dann, wenn Sie die Erbschaft angenommen und nicht ausgeschlagen haben.

Ist der Nachlass unübersichtlich oder überschuldet, kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden. Dadurch haften die Miterben nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, sondern ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten wird auf den Nachlass beschränkt. Dieser Antrag kann von jedem Miterben gestellt werden. Jedoch geht damit auch das Recht der Erben unter, auf den Nachlass zuzugreifen sowie diesen eigenständig zu verwalten.

Zum Schutz vor der persönlichen Haftung gibt es daneben noch die Option der sog. Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB. Damit können Sie als Erbe für die ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft die Zahlung für Nachlassverbindlichkeiten verweigern. So haben sie die Möglichkeit, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren und weitere Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Sollten Sie mehr Zeit zur Nachlassermittlung benötigen, kann beim Nachlassgericht das Aufgebotsverfahren beantragt werden. Die Haftung der Erben wird damit — nach Fristablauf für die Anmeldung von Forderungen durch die Gläubiger — ebenfalls auf den Nachlass beschränkt.

Haben die Erben den Nachlass noch nicht aufgeteilt, besteht für die einzelnen Miterben außerdem die Möglichkeit der „Einrede des ungeteilten Nachlasses“ – geregelt in § 2059 I BGB. Für den Gläubiger besteht weiterhin die Option, gegen die Erbengemeinschaft insgesamt vorzugehen. Will er einen Miterben einzeln in Anspruch nehmen, was durch die Ausgestaltung der Haftung der Miterben als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB zulässig ist, kann dieser jedoch mit der „Einrede des ungeteilten Nachlasses“ die Erfüllung verweigern. Folglich muss der Miterbe die Schuld nicht mehr einzeln tilgen und kann sein Privatvermögen schützen.

Ausschlagung der Erbschaft

Sollte das Erbe hoch verschuldet sein, ist es sinnvoll darüber nachzudenken, die Erbschaft auszuschlagen und damit der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen. Denn neben dem Vermögen des Erblassers werden auch dessen Schulden auf die Erbengemeinschaft übertragen. Die Ausschlagung ist auch in der besonderen Konstellation der Erbengemeinschaft grundsätzlich gemäß § 1942 Abs. 1 BGB möglich.

Zu beachten ist, dass der Erbe die Erbschaft nach § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat – was auch durch ein schlüssiges Verhalten geschehen kann, z.B. durch die Beantragung eines Erbscheins – oder die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt gem. § 1944 Abs. 1 und 2 BGB sechs Wochen ab der Kenntnisnahme der Erbenstellung und muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht – dem zuständigen Amtsgericht – erklärt werden. Der Ablauf der Ausschlagungsfrist führt automatisch dazu, dass die Erbschaft als angenommen gilt.

Nach Ausschlagung der Erbschaft fällt diese gemäß § 1953 Abs. 2 BGB dem jeweiligen Erben des Ausschlagenden an. Er ist darüber von dem Nachlassgericht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird er automatisch als Miterbe Teil der Erbengemeinschaft.

Außerdem sieht § 1950 BGB vor, dass die Ausschlagung grundsätzlich nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden kann. Davon ausgenommen ist die Konstellation, wenn mehrere Berufungsgründe des Erben vorliegen. Mit Berufungsgründen sind die Auslöser für die Erbeneigenschaft des Erben gemeint, welche aus der gewillkürten wie auch der gesetzlichen Erbfolge entstehen können. Ergibt sich beispielsweise die Erbeneigenschaft des Ehepartners einerseits aus dem Testament als gewillkürte und andererseits aus der gesetzlichen Erbfolge, bestehen folglich mehrere Berufungsgründe. Für die Ausschlagung der Erbschaft hat der Erbe dann gemäß § 1948 BGB das Recht, die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund anzunehmen und aus dem anderen auszuschlagen. Je nach Konstellation und Verteilung des Erbes durch den Erblasser kann für den Erben aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Beispiel vorzugswürdig sein, die gewillkürte Erbschaft auszuschlagen und die gesetzliche anzunehmen.

Veräußerung von Erbteilen – Voraussetzungen und Konsequenzen

Zu den wichtigsten Rechten des Erben in einer Erbengemeinschaft zählt das Recht auf seinen Erbteil bei Erbauseinandersetzung. Dieser berechnet sich nach der Erbquote und Erbkonstellation. Vor der Auseinandersetzung ist der Erbteil zunächst eine Beteiligung am gesamten Nachlassvermögen. Als Option aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, kann dieser Erbteil auch verkauft oder sonst darüber verfügt werden. Gemäß § 2033 Abs. 1 BGB bedarf die Verfügung über den Erbteil der notariellen Beurkundung.

Will ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten verkaufen, so sind die übrigen Miterben gemäß § 2034 Abs. 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Dieses Vorkaufsrecht kann zwei Monate ausgeübt werden. Wurde der Anteil bereits an einen dritten Käufer übertragen, so können die Miterben das Vorkaufsrecht, welches ihnen gegenüber dem Verkäufer zustand, auch gegenüber dem Käufer ausüben, gemäß § 2035 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer ist nach § 2035 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Miterben schnellstmöglich von der Übertragung seines Erbteils zu benachrichtigen. Nach der Übertragung des Erbteils wird der Erwerber Teil der Erbengemeinschaft und haftet damit auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Neben dem Verkauf des Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten besteht für den Erben auch die Möglichkeit, auf seinen Erbteil zu verzichten und im Gegenzug von den restlichen Miterben der Erbengemeinschaft eine Ausgleichszahlung dafür zu verlangen. Diese Vorgehensweise ist auch unter „Abschichtung und Anwachsung“ bekannt und bietet eine weitere Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden.

Erbschaftssteuer – Was muss beachtet werden?

Die Erbschaftssteuer hat zunächst grundsätzlich jeder zu zahlen, der durch den Eintritt des Erbfalls bereichert wurde. Dies gilt sowohl für Alleinerben als auch für Miterben in der Erbengemeinschaft. Weil für jeden Miterben verschiedene Steuerklassen und Freibeträge gelten können, wird jeder Erbe einzeln — und nicht die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit — vom Finanzamt in Anspruch genommen. Die Erbengemeinschaft kann gegenüber dem Finanzamt jedoch eine einheitliche Feststellungserklärung über den Inhalt des gemeinsamen Nachlasses abgeben.

Zu beachten ist, dass die Aufteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nicht steuerpflichtig ist. Auch die Ausgleichszahlung eines Miterben, die er für den Erhalt eines Gegenstandes aus dem Nachlass tätigt, welcher in seinem Wert nicht seiner Erbquote entspricht, ist nicht zu versteuern.

Diese Angaben sollen nur einen groben Überblick über die Grundverständnisse zur Erbschaftssteuer in der Erbengemeinschaft erläutern. Für ein detailliertes Verständnis ist es durchaus sinnvoll, sich steuerrechtlich beraten zu lassen. Dies kann vor allem dann erforderlich werden, wenn es um kompliziertere Fragestellungen geht, wie zum Beispiel, wenn Betriebsvermögen und Grundbesitz Bestandteile des Nachlassvermögens sind.

Erbauseinandersetzung | Auflösung einer Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist schon gemäß ihrer Konstellation als Gesamthandsgemeinschaft und der daraus resultierenden komplizierten, gemeinschaftlichen Nachlassverwaltung auf Auflösung ausgerichtet. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Erbauseinandersetzung ist das Ziel der Erbengemeinschaft erreicht. In der Auseinandersetzung muss die Erbmasse unter den Miterben vollständig nach den entsprechenden Erbquoten aufgeteilt werden. Danach löst sich die Erbengemeinschaft automatisch auf.

Im Folgenden erfahren Sie, wie das Zusammenkommen der Erbengemeinschaft zur Erbauseinandersetzung ausgestaltet werden kann, was ein Auseinandersetzungsvertrag ist und was es bei der Aufteilung von Nachlassgegenständen und Immobilien zu beachten gibt.

Zusammenkommen der Erbengemeinschaft zwecks Auflösung | Auseinandersetzungsvertrag

Der Auseinandersetzungsvertrag enthält die Vereinbarung der Miterben über die Teilung der Erbmasse und regelt die Erbauseinandersetzung in der Erbengemeinschaft abschließend. Innerhalb des Vertrages sind alle Vermögenswerte nach den Erbquoten der einzelnen Miterben aufzuteilen.

Bei der Erbauseinandersetzung ergibt sich eine besondere Schwierigkeit bei der Aufteilung von Gegenständen und Immobilien des Nachlassvermögens unter den Miterben. Bei der Gegenüberstellung einzelner Nachlassgegenstände und Immobilien kann der Wert deutlich schwanken, sodass die Aufteilung nicht mit den Erbquoten übereinstimmt. Durch Teilungsversteigerung können diese Werte zwar in Geld umgewandelt und entsprechend aufgeteilt werden. Diese Vorgehensweise wird jedoch dem Interesse der Erben und auch des Erblassers häufig nicht gerecht. Vorzugswürdiger ist es daher, wenn die Miterben im Auseinandersetzungsvertrag für jeden Erben Nachlassgegenstände und Immobilien durch Vereinbarung zuordnen und die fehlende Übereinstimmung mit den Erbquoten durch Ausgleichsansprüche aufheben.

Alle Ausgleichsansprüche und -pflichten, die z.B. auch aufgrund von Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten entstanden sind, werden abschließend berechnet und gegeneinander aufgerechnet, sodass zum Schluss für jeden Miterben feststeht, welche Gegenstände und Immobilien ihm zugesprochen werden, welche Ausgleichsbeiträge er von den jeweiligen Miterben erhält und welche er selber an wen zahlen muss. Im Auseinandersetzungsvertrag kann darüber hinaus die bereits behandelte „Abschichtung und Anwachsung“ von Erbteilen abschließend geregelt werden. Außerdem sind im Verlauf der Erbauseinandersetzung die Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse zu erfüllen.

Für einen solchen Auseinandersetzungsvertrag bestehen keine besonderen Formvorschriften. Das heißt, den Miterben ist es theoretisch gestattet, sich nur mündlich zu einigen. Um späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen, ist dennoch für die Praxis zu empfehlen, die Ergebnisse der Auseinandersetzung schriftlich festzuhalten und durch die Unterschriften aller Miterben abzusichern. Eine Ausnahme von der Formfreiheit des Auseinandersetzungsvertrages besteht dann, wenn eine bestimmte Formvorschrift bei der Übertragung von Vermögenswerten im regulären Rechtsverkehr eingreift. Diese ist dann auch auf den Auseinandersetzungsvertrag anzuwenden, was insbesondere für Übertragungen durch notarielle Beurkundung (wie z.B. bei Immobilien oder Unternehmensanteilen) zu beachten ist.

Insgesamt muss bei der Erbauseinandersetzung die Einigung im Blick behalten werden. Weigert sich ein Miterbe bei der Auseinandersetzung mitzuwirken oder blockiert er sie, kann kein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen werden, sodass folglich keine Auflösung der Erbengemeinschaft stattfinden kann. Eine Erbauseinandersetzungsklage ist für dieses Problem keine schnelle und kostengünstige Lösung. Für ihren Erfolg muss unter den Miterben bereits die Verteilung des Nachlasses geklärt worden sein, ggf. durch eine Feststellungsklage. Strategisch erscheint daher sinnvoll, bereits bei den Verhandlungen zur Auseinandersetzung auf Rücksichtnahme und Kompromisse zu setzen.

Mit dem Vollzug des Auseinandersetzungsvertrages, also der tatsächlichen Übertragung der Vermögenswerte an die Miterben (der sog. „Teilung des Nachlasses“ gemäß §§ 2059 f. BGB) gilt die Erbengemeinschaft als beendet.

Vermeidung von Streit in der Erbengemeinschaft – Hinweise für den Erblasser

In Anbetracht all dessen bietet die Erbengemeinschaft viel Streitpotenzial. Insbesondere, wenn bei der Erbauseinandersetzung geklärt werden soll, welcher Miterbe welchen Nachlassgegenstand bzw. welche Immobilie bekommt und in welcher Höhe im Gegenzug Ausgleichsansprüche zu zahlen sind, sind Unstimmigkeiten vorprogrammiert. Folglich zieht sich die Auflösung der Erbengemeinschaft weiter in die Länge, die Nachlassverwaltung muss fortgeführt werden und keiner der Erben erhält seinen Erbteil, bis der gesamte Nachlass im Auseinandersetzungsvertrag verteilt wurde.

Der Erblasser kann schon während der Testamentserstellung den potenziellen Streitigkeiten präventiv entgegenwirken, indem er eine sog. Teilungsanordnung vornimmt. Darin legt er genau fest, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll. Damit kann er verhindern, dass die Miterben die Nachlassgegenstände und Immobilien zum Erhalt der Erbteile verkaufen. Denn der Erblasser kann nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Miterben die Vermögenswerte untereinander ggf. gegen Ausgleichsansprüche einstimmig zuordnen werden. Durch die Teilungsanordnung kann er die Zuordnung sicherstellen und einem Verkauf der Vermögenswerte entgegenwirken.

Bei der Zuordnung der Vermögensgegenstände durch den Erblasser an die Erben ist der Wertausgleich mit den Erbquoten zu beachten. Es besteht aber für den Erblasser die Möglichkeit, diese Ausgleichspflicht auszuschließen. Außerdem kann er die Testamentsvollstreckung im Testament anordnen, um die Durchsetzung seiner Teilungsanordnung zu gewährleisten.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Erbrecht

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei beraten wir Mandanten weltweit in den unterschiedlichsten Fragen des deutschen und internationalen Erb- und Nachlassrechts. Ganz gleich, ob bei Nachlassplanung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung, um Sie umfassend zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und überwachen dabei die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, um die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen zu gewährleisten und damit unnötigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt bleiben.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Erbengemeinschaft haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an ans zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Erbrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28