Adoption im islamisch geprägten Familienrecht:
Rechtsstellung von Kindern im Kontext der “Kafala”

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Adoption im islamisch geprägten Familienrecht: Rechtsstellung von Kindern im Kontext der “Kafala”

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Eine Adoption aus dem Ausland bietet die Möglichkeit, zur Schaffung einer familiären Bindung für Kinder unabhängig ihrer Herkunft. International geltende Regelungen sind allerdings nicht immer mit deutschem Recht vereinbar, gerade, wenn die Länder, aus denen adoptiert wird, religiöse Besonderheiten aufweisen. Vor allem in nicht-westlich geprägten Ländern, gilt es die geltenden religiösen Vorschriften zu kennen und ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Rechtssystem zu überprüfen, bevor eine Adoption angestrebt wird.

Damit die Adoption eines Kindes aus einem islamisch geprägten Herkunftsort vollzogen werden kann, müssen allerdings eine Reihe von Kriterien und formalen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das sie hier erwartende Procedere, aber auch über die rechtlichen Folgen einer Adoption zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen / Adoptionsdiensten. Sie sorgen dafür, dass das Adoptionsverfahren für Sie möglichst komplikationslos abläuft und dass Sie alle formalen Anforderungen erfüllen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand im Adoptionsverfahren
  • Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf das Adoptionsrecht und Ihre Handlungsoptionen
  • Einholung von Unterlagen und Einwilligungen
  • Beantragung der Adoption beim Familiengericht
Beratung im Abstammungsrecht
  • Klärung aller relevanten Fragen zur Vormundschaft und Sorgerecht im islamisch geprägten Familienrecht
  • Beratung bei Sorgerechtsstreitigkeiten nach einer Adoption

Adoption im islamisch geprägten Familienrecht- Anerkennung in Deutschland

Gesetzliche Grundlagen für die Adoption von ausländischen Kindern

Für die Adoption ausländischer Kinder, sowie bei einer Adoption im Ausland sind besondere Vorschriften zu beachten. Für die Adoption von im Ausland lebenden Kindern durch Deutsche enthält das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) besondere Vorschriften. Das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) regelt die Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht sowie die Anerkennung ausländischer Adoptionsverfahren in Deutschland. Richtet sich die Adoption nach ausländischem Recht und haben die Adoptiveltern eine andere Staatsangehörigkeit als das Adoptivkind, muss nicht nur der gesetzliche Vertreter und ggf. das Kind selbst, sondern auch das Familiengericht einer Adoption zustimmen.

Internationale Adoptionen

Unter dem Begriff der Internationalen Adoptionen sind zum einen Adoptionen zu subsumieren, welche nicht in Deutschland durchgeführt werden, sondern bei denen die Adoption eines im Ausland befindlichen Kindes im Ausland durch in Deutschland lebende Adoptivelternteile erfolgt. Zum anderen sind internationale Adoptionen auch solche, bei denen das Kind aus dem Ausland nach Deutschland gebracht wird, um in Deutschland adoptiert zu werden.

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Adoptionen

Die gesetzliche Grundlage für Regelungen über Internationale Adoptionen bildet grundsätzlich das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Die Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens haben bestimmte Standards festgelegt, welche für den Ablauf von Adoptionsverfahren gelten. Durch das Übereinkommen soll gewährleistet werden, dass die zentralen Adoptionsstellen in Deutschland von Beginn an in das Adoptionsverfahren involviert werden. Diese Einbeziehung der zentralen Adoptionsstellen vereinfacht den Adoptionsprozess erheblich. Die Adoptionsentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens werden sodann automatisch anerkannt.

Diese Regelungen gelten folglich nicht für Drittstaaten, welche das Haager AdopÜ nicht ratifiziert haben. Eine Zusammenarbeit mit deutschen Adoptionsvermittlungsstellen ist für Drittstaaten nicht garantiert. Die fehlende Miteinbeziehung der deutschen Behörden und das Nichtvorhandensein von einheitlichen gesetzlichen Standards erschwert die Anerkennung von ausländischen Adoptionen erheblich. Für die Adoptiveltern empfiehlt es sich, frühzeitig selbst mit einer anerkannten Vermittlungsstelle in Kontakt zu treten, um das Verfahren zu beschleunigen.

Die erfahrenen Rechtsexperten unserer Kanzlei begleiten Sie gerne durch den gesamten Adoptionsprozess und übernehmen für Sie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Unser erfahrenes Team hat dabei stets alle international geltenden Regelungen im Blick und nimmt Rücksicht auf die rechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Adoptionslandes.

Weiterhin müssen die Adoptionen aus Drittstaaten zwingend durch ein Anerkennungsverfahren in Deutschland für wirksam erklärt werden. Besondere Schwierigkeiten können sich hierdurch aber vor allem für die Einreise des Adoptivkindes nach Deutschland ergeben: Sofern für das Kind ein Einreisevisum benötigt wird, muss in der Regel hierfür zunächst die Anerkennung der Adoption in Deutschland nachgewiesen werden. Dies wird zumindest kurz nach der Adoption mangels einer entsprechenden Entscheidung in Deutschland nicht möglich sein. Das Anerkennungsverfahren kann sich über mehrere Monate ziehen: Es ist mit einer Verfahrensdauer von bis zu über einem Jahr zu rechnen.

Nach § 7 AdWirkG gilt dann die ausländische Adoptionsentscheidung bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens bereits vorläufig als anerkannt, sofern nicht ausnahmsweise die Anerkennung nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen ist.

Auslandsadoptionen stellen in der Regel sowohl eine emotionale Belastung als auch eine erhebliche juristische Herausforderung dar. Insbesondere die Bestimmung der Zuständigkeiten und des anwendbaren Rechts, bei welchem auch EU-Verordnungen sowie völkerrechtliche Abkommen Berücksichtigung finden müssen, kann sich hier als problematisch erweisen.

Um hier für die benötigte Rechtsklarheit zu sorgen, bietet Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im deutschen und internationalen Familienrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Mandanten unterschiedlicher Nationalität. Sollte Ihre familienrechtliche Angelegenheit einen internationalen Aspekt aufweisen, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unsere englischsprachigen Anwälte freuen sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Adoptionsverbot nach Islamischem Recht

Die islamische Betrachtungsweise von Adoptionen unterscheidet sich im Allgemeinen grundlegend von Abläufen und Praktiken in anderen nichtmuslimischen Ländern. Eine Adoption nach westlichem Verständnis – so wie etwa nach deutschem Recht – wird im Islam nicht anerkannt. Natürlich gibt es auch innerhalb der islamischen Religion unterschiedliche Auffassungen und Interpretationen des Adoptionsverbotes, allerdings lässt sich übereinstimmend festhalten, dass zumindest der Adoptionsbegriff nach westlichem Verständnis nicht anerkannt wird und der Islam es verbietet, eine solche „Adoption“ durchzuführen.

Ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht ist allerdings, sich um ein anderes nicht leibliches Kind zu kümmern. Dies wird im Arabischen als الكفالة (kafala) bezeichnet. Die „Kafala“ bezeichnet eine Art Vormundschaft und wird wörtlich als „Sponsoring“ übersetzt.

Allgemein werden zwei Formen der Kafala unterschieden – die sog. Kafala judiciaire und die sog. Kafala adoulaire. Je nach Region gelten verschiedene Regelungen für die Vormundschaft.

Muslimische Vormundschaft „Kafala“ – Anerkennung nach deutschem Recht

Die muslimische Vormundschaft, arabisch „Kafala“, ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht mit einer Adoption gleichzusetzen. Eine Kafala nach islamischem Recht entspricht in etwa einem Pflegeverhältnis mit Vormundschaftsübertragung an die Pflegeeltern. Ein Minderjähriger, für den ein EU-Bürger nach der Regelung der arabischen Kafala die Vormundschaft übernommen hat, kann nicht als „Verwandter in gerader absteigender Linie“ dieses Unionsbürgers angesehen werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, muss dem Kind nach einer Würdigung aller Umstände jedoch die Einreise erleichtern.

Gemäß Art 20. Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechtskonvention kommt als andere Form der der Betreuung unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. Diese grenzüberschreitende Unterbringung des Kindes zu den in Deutschland lebenden Kafala-Pflegepersonen erfordert nach Art. 33 des Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ein Konsultations- und Zustimmungsverfahren.

Grundsätzlich ist es also möglich, die sogenannten Kafala-Kinder nach Deutschland zu bringen und hier aufzunehmen. Allerdings ist dieses Verfahren dann rechtlich nicht mit einer Adoption gleichzustellen, sondern viel eher wie ein Pflegeverhältnis zu behandeln. Welches Rechtsverhältnis anzunehmen ist, ist stets von der konkreten Situation abhängig und muss im Einzelfall betrachtet werden.

Das Verfahren ist meist sehr komplex und langwierig. Allerdings gibt es rechtliche Möglichkeiten, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Anwälte von Schlun & Elseven verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im Familienrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit den beteiligten Behörden Sie werden Ihnen in dieser schwierigen Zeit verständnisvoll und mitfühlend zur Seite stehen und dafür sorgen, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird – zum Wohle Ihres Adoptivkindes und Ihrer Familie.

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