Eine Scheidung ist nicht nur ein emotionaler Kraftakt, sondern auch eine finanzielle und juristische Herausforderung. Erfolgt die Scheidung im Ausland, kann dies eine zusätzliche Hürde für die Betroffenen darstellen. Das internationale Scheidungsrecht mit seinen komplexen Regelungen führt nicht selten zu Unsicherheiten, wenn es um die Lösung von familiären und finanziellen Angelegenheiten geht. Insbesondere die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen in Deutschland erfordert eine solide Kenntnis internationalen Familienrechts ebenso wie der aktuellen Rechtspraxis.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Wir beschaffen alle notwendigen Unterlagen, und sorgen, wenn nötig für deren Übersetzung sowie notarielle Beurkundung. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen sowohl über fundiertes Fachwissen im internationalen Scheidungsrecht als auch über das notwendige Einfühlungsvermögen, um Sie in dieser emotional fordernden Situation zu unterstützen. Wir sorgen dafür, dass das ausländische Scheidungsurteil schnellstmöglich anerkannt wird und Sie die die daraus resultierenden Ansprüche effektiv durchsetzen können. Wir sind für Sie da.
Anerkennung ausländischer Scheidungen aus EU-Staaten
Scheidungsabschlüsse, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und rechtskräftig geworden sind, werden in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennt, dies bestimmt Art. 21 Abs.1 EUEheVO. Ebenso gilt diese Regelung für Entscheidungen, welche die Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (Ungültigkeitserklärung) aussprechen und für Entscheidungen zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.
Die Anerkennung von in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 EuEheVO fallenden Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten setzt kein förmliches Anerkennungsverfahren im Inland voraus, sie sind „automatisch“ anzuerkennen. Damit wird im Inland für Entscheidungen in Ehesachen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, das Verfahren nach § 107 FamFG ersetzt.
Eine Versagung der Anerkennung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteilen, Ungültigerklärungen und Entscheidungen zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Sie darf lediglich auf die im abschließenden Katalog des Art. 22 EuEheVO normierten Gründe gestützt werden. Diese sind darüber hinaus zusätzlich eingeschränkt durch die in Art. 24–26 EuEheVO geregelten Nachprüfungsverbote:
- Nach Art. 24 EuEheVO ist die Nachprüfung der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angenommenen Zuständigkeit ausgeschlossen; die Regelungen der EuEheVO über die internationale Zuständigkeit sind einer ordre-public-Prüfung entzogen.
- Art. 26 EuEheVO schließt generell die Geltendmachung angeblich sachlicher Unrichtigkeit der anzuerkennenden Entscheidung aus. Das Gericht ebenso wie der Standesbeamte darf die Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachprüfen.
Welche Unterlagen für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung benötigt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Handelt es sich um eine Entscheidung aus einem anderen EU-Staat, werden das Scheidungsurteil sowie eine von dem zuständigen Organ im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung zur Anerkennung benötigt.
Anerkennung ausländischer Scheidungen aus Drittstaaten
In den sonstigen Fällen ist ein förmliches Verfahren nach § 107 Abs. 1 FamFG erforderlich. Für die Anerkennungsentscheidungen sind die Landesjustizverwaltungen zuständig, deren örtliche Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten richtet. Die Entscheidung selbst erfolgt nur auf Antrag eines Antragsberechtigten.
Um eine umfassende rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens zu erhalten, kontaktieren Sie uns gerne persönlich. Durch unseren Rechtsbeistand erhöhen Sie die Chance, dass Ihr Anerkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt und Ihr ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland rechtswirksam anerkannt wird. Je nach Nationalität und Aufenthaltsstatus ist auch zu beachten, welche Auswirkungen eine Scheidung auf den deutschen Aufenthaltstitel haben kann. Neben der Anerkennung ausländischer Scheidungen ist auch die Anerkennung ausländischer Testamente von erheblicher praktischer Bedeutung. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Anwälte auch hier zur Seite, um einen möglichst reibungslosen Ablauf des Erbverfahrens zu gewährleisten.