Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

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Eine Scheidung ist nicht nur ein emotionaler Kraftakt, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. Erfolgt die Scheidung im Ausland, kann dies eine zusätzliche Belastung für die Betroffenen darstellen. Das internationale Scheidungsrecht mit seinen komplexen Regelungen führt nicht selten zu Unsicherheiten, wenn es um die Lösung von familiären und finanziellen Angelegenheiten geht.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz im internationalen Scheidungsrecht und über das notwendige Einfühlungsvermögen, um diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir sorgen dafür, dass das ausländische Scheidungsurteil schnellstmöglich anerkannt wird und Sie die die daraus resultierenden Ansprüche durchsetzen können. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Anerkennungsverfahren
  • Rechtsberatung in Bezug auf die Anerkennbarkeit Ihres Scheidungsurteils
  • Organisation und Beschaffung aller notwendiger Unterlagen
  • Ggfs. Übersetzung und notarielle Beglaubigung
  • Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Gerichtsurteils
Dienstleistungen im Kontext

Anerkennungsverfahren: Die Rechtsgrundlagen

Zunächst muss differenziert werden, ob die Anerkennung des Scheidungsurteils einen EU-Mitgliedsstaat betrifft, oder die Regelungen für Drittstaaten Anwendung finden. Diese Unterscheidung ist äußert wichtig, da für die Anerkennungen aus Drittländern deutlich strengere Voraussetzungen gelten. Die Anerkennung eines Urteils aus einem EU-Mitgliedstaat ist wesentlich unkomplizierter und bedarf weniger Vorkehrungen als die Anerkennung aus Drittländern. Dennoch gibt es auch hier einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.

Anerkennung ausländischer Scheidungen aus EU-Staaten

Scheidungsabschlüsse, die in einem EU-Mitgliedstaat ergangen und rechtskräftig geworden sind, werden in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennt, dies bestimmt Art. 21 Abs.1 EUEheVO. Ebenso gilt diese Regelung für Entscheidungen, welche die Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (Ungültigkeitserklärung) aussprechen und für Entscheidungen zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

Die Anerkennung von in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 EuEheVO fallenden Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten setzt kein förmliches Anerkennungsverfahren im Inland voraus, sie sind „automatisch“ anzuerkennen. Dadurch wird im Inland für in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in Ehesachen das Verfahren nach § 107 FamFG verdrängt.

Eine Versagung der Anerkennung von in einem Mitgliedstaat ergangenen Scheidungsurteilen, Ungültigerklärungen und Entscheidungen zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Sie darf jedoch lediglich auf die im abschließenden Katalog des Art. 22 EuEheVO normierten Gründe gestützt werden. Diese sind darüber hinaus zusätzlich eingeschränkt durch die in Art. 24–26 EuEheVO geregelten Nachprüfungsverbote:

  • Nach Art. 24 EuEheVO ist die Nachprüfung der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats angenommenen Zuständigkeit ausgeschlossen; die Regelungen der EuEheVO über die internationale Zuständigkeit sind einer ordre-public-Prüfung entzogen.
  • Art. 26 EuEheVO schließt generell die Geltendmachung angeblich sachlicher Unrichtigkeit der anzuerkennenden Entscheidung aus. Das Gericht – ebenso der Standesbeamte – darf die Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachprüfen.

Welche Unterlagen für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung benötigt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Handelt es sich um eine Entscheidung aus einem anderen EU-Staat, werden das Scheidungsurteil sowie eine von dem zuständigen Organ im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung zur Anerkennung benötigt.

Anerkennung ausländischer Scheidungen aus Drittstaaten

In den sonstigen Fällen ist ein förmliches Verfahren nach § 107 Abs. 1 FamFG erforderlich. Für die Anerkennungsentscheidungen sind die Landesjustizverwaltungen zuständig, deren örtliche Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten richtet. Die Entscheidung selbst erfolgt nur auf Antrag eines Antragsberechtigten.

Um eine umfassende rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens zu erhalten, kontaktieren Sie uns gerne persönlich. Nur so können wir sicherstellen, dass Ihr Anerkennungsverfahren erfolgreich durchgeführt und Ihr ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland rechtswirksam anerkannt wird.

Nichtanerkennung des Scheidungsurteils: Die Folgen

Stellt die Landesjustizverwaltung die Anerkennung bzw. die Nichtanerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils fest, bindet diese Entscheidung alle Gerichte und Verwaltungsbehörden im deutschen Rechtsraum. Bei Anerkennung gilt die Ehe auch innerhalb Deutschlands als geschieden. In dem Fall, dass kein Anerkennungsverfahren angestoßen wird, gelten die Ehepartner weiterhin als verheiratet. Insbesondere im Familien- und Erbrecht können sich daraus ganz erhebliche Konsequenzen ergeben. So ist eine erneute Eheschließung wegen des Verbots der Doppelehe für beide Ehepartner nicht möglich. Eine solche ist in Deutschland indes strafbar gemäß § 172 StGB. Wird eine weitere Ehe im Ausland eingegangen, ist diese innerhalb Deutschlands aufhebbar, solange das Landesjustizamt die Auflösung der ersten Ehe nicht anerkannt hat.

Darüber hinaus sind die Folgen im Erbrecht zu beachten. In dem Fall, dass einer der Eheleute verstirbt, erbt der andere Ehepartner nach der gesetzlichen Regelung ein Viertel des Vermögens, im Falle einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Vermögens. Je nach Einzelfall ist es möglich, dass der überlebende Teil das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehepartners erbt. Somit sind die finanziellen Folgen, die im Erbfall drohen, sollte die Scheidung nicht rechtskräftig anerkannt worden sein, erheblich. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich im Falle einer ausländischen Scheidung schnellstmöglich damit auseinanderzusetzen, dass diese auch im deutschen Rechtsraum anerkannt wird.

Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Bezüglich der Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bezüglich der Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland: Ein deutsches Scheidungsurteil entfaltet in der Regel nur innerhalb Deutschlands Rechtswirksamkeit. Die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils erfordert somit auch im Ausland ein Anerkennungsverfahren, wobei Ausnahmen wiederum innerhalb der EU und bei einer Heimatstaatenentscheidung bestehen.

Eine registrierte Ehe zwischen zwei Personen begründete eine Vielzahl an Rechtsfolgen. Die steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen sind weitreichend, weshalb Klarheit bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe von erheblicher Bedeutung ist. Eine spezielle Behörde entscheidet daher nach dem deutschen Recht mit abschließender Wirkung für die übrigen deutschen Staatsorgane über diese Frage.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich diese Entscheidung lediglich auf die Auflösung der Ehe als solche beschränkt. Bestehen Fragen oder Streitigkeiten bezüglich weiterer die Auflösung der Ehe betreffender Folgeprobleme, sind diese unabhängig von der Anerkennung der Scheidung zu lösen. Im Falle eines Verfahrens wären dann die Zivilgerichte zuständig.

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