Scheidungsanwalt für Privatpersonen und Unternehmer

Kompetente Unterstützung im Familienrecht

Scheidungsanwalt für Privatpersonen und Unternehmer

Kompetente Unterstützung im Familienrecht

Eine Scheidung wirft in der Regel mehrere Rechtsfragen gleichzeitig auf: die Zuordnung des Sorgerechts, die Regelungen zum Umgangsrecht, die Aufteilung des Vermögens sowie die Höhe des nachehelichen oder Trennungsunterhalts. Bei Unternehmerehen kommt regelmäßig die Unternehmensbewertung und Aufteilung des Geschäftsvermögens hinzu, bei internationalen Ehen die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Eine frühzeitige juristische Klärung dieser Punkte verhindert, dass aus einzelnen Streitfragen ein langwieriges Verfahren wird.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven bieten in diesem Zusammenhang umfassende Rechtsberatung an und übernehmen auf Wunsch auch die Vertretung im Scheidungsverfahren, um für eine schnelle und effektive Durchsetzung der Ansprüche zu sorgen.

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Unsere Dienstleistungen rund um Scheidungsrecht

Vertretung im Scheidungsverfahren
Prozessführung & außergerichtliche Einigung
Expertise im Kontext

Scheidungsverfahren

Ob nun Einigkeit in Bezug auf die Trennung besteht oder nicht – das Scheidungsverfahren ist für die betroffenen Personen in der Regel sehr belastend. Besonderes Fingerspitzengefühl bedarf es insbesondere in den Fällen, in denen sich das Ehepaar uneins ist. Um eine nachhaltige Lösung zu erarbeiten, die Ihren Interessen Rechnung trägt, stehen Ihnen im gesamten Scheidungsverfahren die Scheidungsanwälte von Schlun & Elseven mit der gebotenen Durchsetzungskraft zur Seite. Wir beraten Sie bereits im Stadium der Vorbereitung auf die Scheidung und erläutern Ihnen im Weiteren die erforderlichen Voraussetzungen sowie die rechtlichen Folgen der Scheidung.

Vorbereitung der Scheidung: Dokumentation ist das Entscheidende

Bevor ein Antrag auf Scheidung eingereicht wird, sollte man die notwendigen Vorkehrungen treffen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beziehung schon seit längerem angespannt ist. In solchen Fällen ist es ratsam, sich einen Überblick über das Vermögen Ihrer Familie und Ihres Ehepartners zu verschaffen. Sie sollten insbesondere dann aktiv werden, wenn Sie befürchten, dass Ihr Ehepartner Ihnen Vermögenswerte entziehen könnte. Daher empfehlen wir Ihnen, relevante Belege, Unterlagen und Dokumente aufzubewahren.

Um den Überblick zu behalten und eine genaue Aufstellung der Vermögenslage machen zu können, sollten Sie Kopien Ihrer Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, die drei letzten Steuerbescheide, relevante Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Darlehnsverbindlichkeiten, notarielle Verträge und andere relevante Dokumente zusammenstellen. Außerdem empfehlen wir, den Mietvertrag und den Nachweis der Kaution zu sichern, sofern Sie eine Immobilie mieten. Wenn Sie Ihrem Ehepartner eine Vollmacht für Ihr Bankkonto erteilt haben, sollten Sie diese so schnell wie möglich widerrufen, indem Sie sich mit der jeweiligen Bank in Verbindung setzen.

Teilen Sie Ihrem Ehepartner nach den oben genannten Schritten unmissverständlich mit, dass Sie die Ehe als gescheitert betrachten. Es empfiehlt sich, dies auch schriftlich zu dokumentieren (zum Beispiel durch einen Anwalt). Nur so kann verhindert werden, dass Ihr Ehepartner bei Einreichung des Scheidungsantrags bestreitet, dass das in der Regel erforderliche Trennungsjahr verstrichen ist. In besonderen Härtefällen ist eine Scheidung ausnahmsweise auch vor Ablauf dieser Frist möglich. Ob ein solcher Fall vorliegt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Nach der Trennung haben Sie einen Auskunftsanspruch, wenn Sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Bereitschaft, Einblick in die eigenen finanziellen Verhältnisse zu gewähren, oft nicht vorhanden ist. Insbesondere in solchen Fällen empfehlen wir, einen erfahrenen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Kontaktieren Sie dazu gerne einen unserer Anwälte für Familienrecht. Unsere Scheidungsanwälte stehen Ihnen beratend zur Seite, um Sie in Ihrem Scheidungsverfahren gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten und dabei Ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Gern unterstützt Sie die Kanzlei Schlun & Elseven bei der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.

Bedingungen/Voraussetzungen für eine Scheidung

Die Beendigung einer Ehe wird durch ein Scheidungsurteil vollzogen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diese Entscheidung in §§ 1564 ff. BGB. Maßgeblich ist, dass das deutsche Recht grundsätzlich nur dann die Möglichkeit der Scheidung vorsieht, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieses Scheitern liegt vor, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt werden kann (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB). § 1565 Abs. 2 BGB regelt demgegenüber die Ausnahme: Auch vor Ablauf eines Trennungsjahres kann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragstellenden aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet – der Nachweis des Scheiterns entfällt dann. Bestreitet der andere Ehegatte die Scheidung und sind die Ehegatten noch keine drei Jahre getrennt, muss das Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB vor Gericht dargelegt werden. Welche Nachweise das Gericht dabei im Einzelfall für ausreichend hält, lässt sich nicht pauschal beantworten – unsere Scheidungsanwälte schätzen dies für Sie ein.

Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus muss jedoch gut durchdacht sein, da dieser Akt mehrere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Vor allem wenn Kinder betroffen sind, kann ein Auszug ohne diese später Auswirkungen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder sogar das Sorgerecht haben. Daher sollte dieser Schritt sorgfältig überlegt werden.

Außerdem stellt sich die Frage, welcher Ehegatte die ehemals gemeinsame Wohnung oder das Haus weiterhin nutzen darf. Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus und bekundet er innerhalb von sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht, wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB). Vor dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sollte daher eine rechtliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt in Anspruch genommen werden.

Folgen einer Scheidung

Aufteilung des Privat- und Geschäftsvermögens

Als Folge der Scheidung wird das Vermögen der ehemaligen Ehegatten neu aufgeteilt. Die Aufteilung dieses Vermögens hängt davon ab, ob die Ehepartner in einer der folgenden Formen des Güterstandes gelebt haben:

Sofern das Ehepaar keine vertragliche Vereinbarung über die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung getroffen hat, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In solchen Fällen wird der in der Ehe erzielte Zugewinn bei der Scheidung des Ehepaares ausgeglichen. Dabei führt die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung nicht selten zu Streitigkeiten. Daher ist es ratsam, einen unserer Scheidungsanwälte zu kontaktieren und sich ausführlich beraten zu lassen. Besonders bei Immobilienvermögen im Zugewinnausgleich oder bei Schenkungen unter Ehegatten während der Ehezeit lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung, da diese Vermögenswerte den Ausgleichsanspruch erheblich beeinflussen können. Selbiges gilt für die Scheidung und Trennung hochvermögender Personen oder von Unternehmerehen. Hier ergeben sich weitere Fragen zur Unternehmensbewertung und dem Schutz des Geschäftsvermögens.

Nachehelicher Unterhalt | Versorgungsausgleich

Bereits in der Trennungszeit des Ehepaares sieht das Recht eine gegenseitige Unterstützung der Partner vor. Daher besteht nach einer Scheidung grundsätzlich die Möglichkeit, Ehegattenunterhalt sowie (im Falle gemeinsamer Kinder) Kindesunterhalt vom ehemaligen Ehepartner zu verlangen. Die zu zahlende Summe ist dabei einzelfallabhängig und wird unter anderem anhand der Vermögenslage der Ehepartner festgemacht.

Da die Unterhaltspflicht nicht nur den täglichen Lebensbedarf, sondern auch die Altersvorsorge umfasst, führt das Gericht – noch während oder gegebenenfalls auch nach dem Scheidungsverfahren (vgl. § 140 FamFG) – zudem einen Versorgungsausgleich durch. Dabei sind gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten zwischen den Ehegatten zu teilen. Unter dem Begriff „Anrechte“ sind die im In- und Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, unter anderem aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge zu verstehen (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Weitere Informationen zu dem Umfang, der Durchführung und den möglichen Ausnahmen in solchen Fällen erhalten Sie auf unserer Seite zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs.

Sorge- und Umgangsrecht | Aufenthaltsbestimmungsrecht

Nach einer Trennung behalten beide Elternteile in der Regel das gemeinsame Sorgerecht. Maßstab ist dabei stets das Kindeswohl. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich des Sorgerechts legt fest, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) sichert unabhängig davon den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen. Streitigkeiten entstehen häufig, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht anstrebt – etwa in Fällen häuslicher Gewalt – oder wenn der Umgang eingeschränkt werden soll. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht vertreten Ihre Interessen in solchen Verfahren gerichtlich wie außergerichtlich.

Internationales Scheidungsrecht

Scheidungsfälle und die damit einhergehenden Aspekte, die es zu besprechen gilt (Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Versorgungsausgleich etc.) sind komplexer, wenn es sich um einen internationalen Fall handelt. Dabei werden grenzüberschreitende Fälle durch die stetig voranschreitende Globalisierung immer häufiger zum Alltag eines Anwalts für Familienrecht. Daher ergeben sich unter anderem folgende Fragestellungen:

  • Welches Recht gilt in grenzüberschreitenden Rechtsfällen?
  • Bei welchem Gericht muss ich die Scheidung einreichen, wenn mein Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen Land hat?
  • Wird die Scheidung in anderen Ländern anerkannt?
  • Habe ich auch nach der Scheidung ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn mir dieses zuvor aufgrund meiner Ehe zugesprochen wurde?
  • Mein Ehepartner wohnt nicht in Deutschland und möchte nach der Scheidung unser Kind zu sich holen. Welche Rechte habe ich? Wie verhält sich das Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in internationalen Fällen?

Wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz im Ausland hat, stehen insbesondere das anwendbare Scheidungsrecht, die gerichtliche Zuständigkeit und die Frage der Anerkennung im Vordergrund. Innerhalb der EU sind dabei die Rom III-Verordnung und die Brüssel IIb-Verordnung maßgeblich. Die Klärung dieser Fragestellungen hängt von mehreren Faktoren zugleich ab – unter anderem vom gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, deren Staatsangehörigkeit und davon, ob eine Rechtswahl getroffen wurde.

Ebenso stellt sich häufig die Frage nach dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dieses zuvor aufgrund der Ehe zugesprochen wurde: Ein zuvor aus familiären Gründen erteilter Aufenthaltstitel entfällt nach einer Scheidung nicht automatisch. Die bereits abgeschlossene Einbürgerung wird folglich nicht durch die spätere Scheidung in Frage gestellt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einbürgerung selbst – etwa im Rahmen der privilegierten Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG – durch eine von vornherein nur zum Schein geschlossene Ehe erschlichen wurde. In einem solchen Fall kann sie innerhalb von zehn Jahren nach § 35 StAG zurückgenommen werden.

Lebt der andere Elternteil im Ausland und möchte er nach der Scheidung das gemeinsame Kind zu sich holen, bleiben Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich bestehen. Ein eigenmächtiger Umzug kann jedoch als widerrechtliches Verbringen des Kindes zu werten sein.

Da jede dieser Fragen von den Umständen des Einzelfalls abhängt, prüfen unsere Rechtsanwälte für internationales Familien- und Scheidungsrecht Ihre konkrete Situation individuell. Kontaktieren Sie unsere Praxisgruppe, wenn in Ihrem Fall ein Auslandsbezug besteht – gerade bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitzen lohnt sich eine frühzeitige Einschätzung der Zuständigkeitsfrage.

Vorsorgliche Rechtsberatung vor der Eheschließung: Der Ehevertrag

Das Scheidungsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, welches nicht erst nach der Trennung eines Paares Bedeutung erlangt, sondern bereits bei der Eheschließung relevant sein kann. Gerne erläutern Ihnen die Scheidungsanwälte von Schlun & Elseven daher, welche Rechtsfragen vor der Eheschließung genau erörtert werden sollten, wie Sie sich bereits im Vorhinein für den Fall einer Scheidung absichern können und welche Dinge im Falle einer internationalen Ehe zu beachten sind. Auch arbeiten wir gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren Ehevertrag aus oder beraten Sie im Falle einer Anfechtung, Änderung oder Aufhebung des zur Eheschließung vereinbarten Vertrages.

Unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer Anfrage arbeiten wir auf eine tragfähige Lösung hin – ob bei der Aufteilung von Privat- und Geschäftsvermögen, bei Unterhaltsfragen, beim Sorgerecht und Umgangsrecht oder beim Versorgungsausgleich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unser Kontaktformular. Wir nehmen eine erste Einschätzung vor und nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten, bevor Sie sich für eine Beauftragung entscheiden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Scheidung

In der Regel ist ein Trennungsjahr erforderlich (§ 1566 Abs. 1 BGB). In besonderen Härtefällen – etwa bei häuslicher Gewalt – ist eine Scheidung ausnahmsweise auch früher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ob ein solcher Härtefall vorliegt, sollte anwaltlich geprüft werden.

Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Der während der Ehe erzielte Zugewinn wird bei der Scheidung ausgeglichen. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Schenkungen kann die Berechnung im Einzelfall komplex sein – wir empfehlen hierzu eine gesonderte Beratung.

Geschäftsvermögen kann in den Zugewinnausgleich einfließen und muss dafür bewertet werden. Da eine Unternehmensbewertung erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs haben kann, sollten Unternehmer diese Frage frühzeitig mit einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt klären.

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach einer Scheidung in der Regel bestehen. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl. Eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts kommt nur in Betracht, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht, etwa bei nachgewiesener Kindeswohlgefährdung.

In diesen Fällen ist zunächst zu klären, welches Gericht zuständig ist und welches Recht zur Anwendung kommt. Dies hängt unter anderem vom gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit der Ehegatten sowie etwaigen Vereinbarungen im Ehevertrag ab. Da diese Prüfung stets einzelfallabhängig ist, empfehlen wir eine gesonderte rechtliche Einschätzung durch unsere Praxisgruppe für internationales Scheidungsrecht.

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Rechtsanwältin Neele Pries Koch

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