Eine Scheidung stellt für die meisten Betroffenen nicht nur eine emotional belastende Erfahrung dar, sondern auch eine erhebliche juristische Herausforderung. Entscheidet ein Ehepaar, sich zu trennen, gilt es eine Reihe von rechtlichen Fragen zu beantworten – zum einen in Bezug auf das Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht, zum anderen auf die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über eine ausgezeichnete Expertise im deutschen sowie internationalen Scheidungsrecht und über das notwendige Einfühlungsvermögen sowie Fingerspitzengefühl. Ganz gleich, welches familien- oder scheidungsrechtliche Anliegen es zu lösen gilt, wir sind stets für Sie da – vom ersten Beratungsgespräch bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Scheidungsverfahren
Ob nun Einigkeit in Bezug auf die Trennung besteht oder nicht – das Scheidungsverfahren ist für die betroffenen Personen in der Regel sehr belastend. Besonderes Fingerspitzengefühl bedarf es insbesondere in den Fällen, in denen sich das Ehepaar uneins ist. Um eine nachhaltige Lösung zu erarbeiten, die Ihren Interessen Rechnung trägt, stehen Ihnen im gesamten Scheidungsverfahren die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven mit der gebotenen Durchsetzungskraft zur Seite. Wir beraten Sie bereits im Stadium der Vorbereitung auf die Scheidung und erläutern Ihnen im Weiteren die erforderlichen Voraussetzungen sowie die rechtlichen Folgen der Scheidung.
Vorbereitung der Scheidung: Dokumentation ist das Entscheidende
Bevor ein Antrag auf Scheidung eingereicht wird, sollten die Parteien die notwendigen Vorkehrungen treffen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Beziehung schon seit längerem angespannt ist. In solchen Fällen ist es ratsam, sich einen Überblick über das Vermögen Ihrer Familie und Ihres Ehepartners zu verschaffen. Sie sollten insbesondere dann aktiv werden, wenn Sie befürchten, dass Ihr Ehepartner Ihnen Vermögenswerte entziehen könnte. Daher empfehlen wir Ihnen, relevante Belege, Unterlagen und Dokumente aufzubewahren.
Um den Überblick zu behalten und eine genaue Aufstellung der Vermögenslage machen zu können, sollten Sie Kopien Ihrer Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, die drei letzten Steuerbescheide, relevante Konten, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Darlehnsverbindlichkeiten, notarielle Verträge und andere relevante Dokumente zusammenstellen. Außerdem empfehlen wir, den Mietvertrag und den Nachweis der Kaution zu sichern, sofern Sie eine Immobilie mieten. Wenn Sie Ihrem Ehepartner eine Vollmacht für Ihr Bankkonto erteilt haben, sollten Sie diese so schnell wie möglich widerrufen, indem Sie sich mit der jeweiligen Bank in Verbindung setzen.
Teilen Sie Ihrem Ehepartner nach den oben genannten Schritten unmissverständlich mit, dass Sie die Ehe als gescheitert betrachten. Es empfiehlt sich, dies auch schriftlich zu dokumentieren (zum Beispiel durch einen Anwalt). Nur so kann verhindert werden, dass Ihr Ehepartner bei Einreichung des Scheidungsantrags bestreitet, dass das erforderliche Trennungsjahr verstrichen ist.
Nach der Trennung haben Sie einen Auskunftsanspruch, wenn Sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Bereitschaft, Einblick in die eigenen finanziellen Verhältnisse zu gewähren, oft nicht vorhanden ist. Insbesondere in solchen Fällen empfehlen wir, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie dazu gerne einen unserer Anwälte für Familienrecht. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen beratend zu Seite, um Sie in Ihrem Scheidungsverfahren gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten und dabei Ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Gern unterstützt Sie die Kanzlei Schlun & Elseven bei der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs.
Bedingungen/Voraussetzungen für eine Scheidung
Die Beendigung einer Ehe wird durch ein Scheidungsurteil vollzogen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diese Entscheidung in §§ 1564 ff. BGB. Maßgeblich ist, dass das deutsche Recht grundsätzlich nur dann die Möglichkeit der Scheidung vorsieht, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Dieses Scheitern liegt vor, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt werden kann (§ 1565 Abs. 2 BGB). Dies gilt vor allem dann, wenn das Paar nicht mehr zusammenlebt (§ 1567 Abs. 1 BGB).
Im Streitfall hingegen gilt eine Ehe erst dann unstreitig als gescheitert, wenn die (ehemaligen) Ehegatten drei Jahre lang getrennt gelebt haben (§ 1566 Abs. 2 BGB). Diese Überlegung kann jedoch in bestimmten Fällen widerlegt werden. Auch wenn der andere Ehegatte dies bestreitet, ist es möglich, die Scheidung vor Ablauf der drei Jahre durchzuführen. Dies erfordert eine ausführliche Darstellung vor Gericht durch einen im Scheidungsrecht erfahrenen Anwalt.
Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus muss jedoch gut durchdacht sein, da dieser Akt mehrere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Vor allem wenn Kinder betroffen sind, kann ein Auszug ohne diese später Auswirkungen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder sogar das Sorgerecht haben. Daher sollte dieser Schritt sorgfältig überlegt werden.
Außerdem stellt sich die Frage, welcher Ehegatte die ehemals gemeinsame Wohnung oder das Haus weiterhin nutzen darf. Zieht ein Ehegatte aus und zeigt keine ernsthafte Absicht zurückzukehren, wird unwiderruflich davon ausgegangen, dass dieser sein Nutzungsrecht an den anderen Ehegatten abtritt. Vor dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sollte daher eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.