Rechtsanwalt für internationales Scheidungsrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

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Endet eine Ehe mit Auslandsbezug, etwa weil die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, im Ausland geheiratet haben oder einer von beiden nicht mehr in Deutschland lebt, stellt sich zunächst eine grundsätzliche Frage: Welches Recht gilt und welches Gericht ist zuständig? Zuständigkeiten, das anwendbare Recht und grenzüberschreitende Regelungen müssen bestimmt werden, wobei auch EU-Verordnungen und völkerrechtliche Abkommen zu berücksichtigen sind.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Mandanten in genau diesen Konstellationen: von der Klärung der Zuständigkeit über die Vertretung im Scheidungsverfahren bis zur Durchsetzung von Unterhalts- und Vermögensansprüchen im In- und Ausland. Dabei begleiten wir Sie in deutscher wie englischer Sprache und geben Ihnen bereits im Erstgespräch eine realistische Einschätzung zu Ablauf und Kosten Ihres Verfahrens.

Rechtsbeistand im Scheidungsrecht mit internationalen Bezügen

Vertretung im Scheidungsrecht
Internationales Scheidungsverfahren
Ausländische Entscheidungen | Durchsetzung von Ansprüchen
Weitere Expertise

Scheidungen in Deutschland: Die gesetzliche Grundlage

Das deutsche Scheidungsrecht ist in den §§ 1564 ff. BGB geregelt. Als unabdingbare Voraussetzung für eine Scheidung nennt das BGB das Scheitern einer Ehe, § 1565 BGB. Ein solches Scheitern liegt gem. § 1565 Abs. 1 BGB vor, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und im Weiteren auch nicht zu erwarten ist, dass die Ehe wiederhergestellt wird. Um mit aller Sicherheit feststellen zu können, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, muss das sogenannte Trennungsjahr vollzogen werden. Erst dann kann die Scheidung rechtskräftig werden. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen sich die Ehegatten über die Scheidung einig werden. Sofern allerdings lediglich ein Partner den Antrag zur Scheidung einreicht, der andere die Ehe jedoch nicht aufgeben möchte, ist diese erst nach drei Jahren des Getrenntlebens unstreitig als gescheitert anzusehen (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB).

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann jedoch in bestimmten Fällen besonderer Härte von dem Erfordernis des Trennungsjahrs abgesehen werden. Zu solchen Härtefällen gehören beispielsweise häusliche Gewalt und missbräuchliche Beziehungen. Festzustellen, ob letztlich ein solcher Fall vorliegt, obliegt allerdings der Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts. Gerne prüfen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven die Erfolgschancen Ihres Falls und vertreten Sie darüber hinaus mit der nötigen Durchsetzungskraft und dem erforderlichen Fingerspitzengefühl.

Eheverträge und die Aufteilung des Vermögens

Mit der Eheschließung gehen üblicherweise erhebliche Änderungen rechtlicher Natur einher – sei es im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen oder künftige Erb- und Unterhaltsansprüche. Daher ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld über die steuer- und erbrechtlichen Folgen eines solchen Schrittes beraten zu lassen sowie sich über die Möglichkeit der Schließung eines Ehevertrags zu informieren.

Eheverträge bieten für Ehepaare einige Vorteil. Da sie die Rechte und Pflichten der Eheleute verbindlich regeln, gewährleisten sie mithin Sicherheit und Klarheit über die Aufteilung von Eigentum und Vermögen im Falle einer Scheidung oder eines Todes- bzw. Erbfalls. Außerdem können durch einen Ehevertrag die mit einer Scheidung verbundenen Kosten erheblich reduziert werden. Da ein möglichst fairer Vertragsschluss insbesondere zu Beginn der Ehe gewünscht ist, sollten sich Paare, die in Deutschland heiraten, frühestmöglich über die Vorteile und Gestaltungsspielräume eines Ehevertrags informieren, um diesen gegebenenfalls zu schließen.

Insbesondere zu empfehlen, sind solche ehevertraglichen Vereinbarungen im Falle von vermögenden Personen, Unternehmern und Selbstständigen. So ist ein sorgfältiger Ehevertrag geradezu unerlässlich, um das Betriebsvermögen zu schützen und die Kontinuität des Unternehmens im Falle einer Scheidung sicherzustellen. Trotz seiner Rechtsverbindlichkeit ist es dennoch möglich, einen Ehevertrag anzufechten, nachträglich zu ändern oder aufzuheben. Unsere Anwälte für Familienrecht erläutern Ihnen gerne Ihre Möglichkeiten hinsichtlich eines bereits bestehenden Ehevertrags, unterstützen Sie jedoch auch bei der Gestaltung sowie Erstellung Ihres noch zu vereinbarenden Ehevertrags.

Ehegatte lebt außerhalb von Deutschland: Zuständigkeit und Scheidung nach dt. Recht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, sich nach deutschem Recht scheiden zu lassen, wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt. Reicht der im Ausland lebende Ehegatte die Scheidung in Deutschland ein, kann das Verfahren nach deutschem Recht durchgeführt werden, wenn die Ehegatten einen Bezug zu Deutschland haben. Diese Verbindung kann in Form der deutschen Staatsangehörigkeit oder eines deutschen Wohnsitzes bestehen. Außerdem sollte das Paar vor der Trennung bzw. Scheidung gemeinsam in Deutschland gewohnt haben. Dies ermöglicht die Scheidung nach deutschem Recht auch in Fällen, in denen einer der Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich dabei regelmäßig nach der Brüssel IIb-Verordnung (EU) 2019/1111. Soweit sich aus den vorrangigen Art. 3 bis 5 der Brüssel IIb-VO keine Zuständigkeit eines Gerichts eines EU-Mitgliedstaats ergibt (Art. 6 Abs. 1 Brüssel IIb-VO), richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 FamFG.

Eine Scheidung nach deutschem Recht ist zudem möglich, wenn keiner der Ehegatten derzeit in Deutschland lebt, sie aber in Deutschland geheiratet haben und einer (oder beide) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für das Scheidungsverfahren nach Deutschland zurückkehren. Kommt eine Rückkehr nicht in Betracht, kann in einigen Gerichtsbarkeiten ein örtliches Gericht die Scheidungsangelegenheit verhandeln und das zuständige deutsche Gericht konsultieren, um sicherzustellen, dass die Angelegenheit korrekt abgewickelt wurde.

Wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt, aber nicht weiß, wo sich der andere Ehegatte aufhält, muss er dem Gericht nachweisen, dass er alles getan hat, um diesen zu finden. Die Anforderungen daran werden weit gefasst. So erfordert die Suche nach dem Partner Maßnahmen wie die Kontaktaufnahme mit Freunden oder der Familie des Ehegatten sowie das Aufsuchen des letzten bekannten Wohnorts und/oder Arbeitsplatzes des Ehegatten.

    Scheidungsrecht für EU-Bürger in Deutschland: Rechtswahl

    Im Weiteren ergibt sich häufig die Frage, welches Recht das zuständige Gericht im Falle der Scheidung einer binationalen Ehe anwenden wird. Das auf die Ehescheidung anwendbare Recht richtet sich für deutsche Gerichte regelmäßig nach der Rom-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010). Aus Art. 5 Rom-III-VO ergibt sich dabei zunächst die Möglichkeit der Rechtswahl der Parteien. So können die Ehegatten das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen, sofern es sich um das Recht desjenigen Staates handelt,

    • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl gelebt haben,
    • in dem sie zuletzt zusammengelebt haben (wenn einer der Ehegatten dort noch lebt),
    • dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besessen hat,
    • dessen Gericht angerufen wurde.

    Wurde keine Rechtswahl getroffen, greift Art. 8 Rom-III-VO.

    Die Anwälte von Schlun & Elseven empfehlen Ihnen, sich vor der Wahl des für den Scheidungsfall anwendbaren Rechts ausführlich über die verschiedenen Rechtsordnungen sowie die Vor- und Nachteile dieser zu informieren. Außerdem sollten Paare, die sich nach dem deutschen Recht scheiden lassen, sicherstellen, dass die Scheidung auch im Heimatland anerkannt wird. Gerne beraten Sie unsere Experten für internationales Familien- und Scheidungsrecht. Kontaktieren Sie uns dazu gerne noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen im Scheidungsrecht zu erfahren.

      Anerkennung von ausländischen Entscheidungen

      Auch die umgekehrte Konstellation ist zu beachten: Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung entfaltet für den deutschen Rechtsbereich in der Regel erst dann Wirkung, wenn sie förmlich anerkannt wurde. Zuständig hierfür ist nach § 107 Abs. 2 FamFG die Landesjustizverwaltung. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der ausländischen Entscheidung glaubhaft macht (§ 107 Abs. 4 FamFG). Eine Ausnahme gilt für Entscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat, die aufgrund der Brüssel IIb-Verordnung ohne gesondertes Anerkennungsverfahren wirksam sind (Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO), sowie für Fälle, in denen ein Gericht oder eine Behörde des gemeinsamen Heimatstaats beider Ehegatten entschieden hat. Insbesondere bei Scheidungen aus Drittstaaten oder sogenannten Privatscheidungen, etwa vor religiösen Instanzen, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

      Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung

      Wenn einer der Partner ein in Deutschland lebender Nicht-EU-Bürger ist, kann es sein, dass sich seine Aufenthaltserlaubnis auf seine Ehe bezieht und somit den betroffenen Ehegatten im Falle einer Scheidung gefährden. Doch ist zu bedenken, dass in der Regel ein eigenständiges, für ein weiteres Jahr verlängertes Aufenthaltsrecht gewährt wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zuvor mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Daher sollten Sie nach der Trennung bzw. Scheidung von Ihrem deutschen Ehegatten umgehend einen neuen Aufenthaltstitel beantragen.

      Das in § 31 Abs. 1 AufenthG normierte eigenständige Aufenthaltsrecht entsteht jedoch möglicherweise nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat. Sofern allerdings ein Härtefall nach § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt, könnte wiederum eine Ausnahme von dem Gesagten gelten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Kinder involviert sind oder häusliche Gewalt gegeben ist.

      Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen frühzeitig, ob die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorliegen, und begleiten Sie bei der Antragstellung.

      Umzug ins Ausland: Sorgerecht und Umgangsrecht

      Die Gerichte in Deutschland stellen das Wohl des Kindes über alle anderen sorge- und umgangsrechtlichen Überlegungen. In der Regel erhalten beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Dabei führen nach einer Trennung insbesondere Fragen, die sich auf das Sorge-, Umgangs- und Aufenthaltsrecht des gemeinsamen Kindes beziehen, oftmals zu Streitfällen. Daher kommt nicht selten die Frage auf, ob die Möglichkeit besteht, den Entzug des Sorgerechts durchzusetzen. So wird die Beantragung des alleinigen Sorgerechts sowie der Entzug oder die Einschränkung des Umgangsrechts beim zuständigen Familiengericht z. B. in Fällen häuslicher Gewalt relevant.

      Im Weiteren kann ein Sorgerechtsfall an juristischer Komplexität zunehmen, wenn es sich um einen internationalen Fall handelt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Eltern in verschiedenen Ländern wohnen oder wenn ein Elternteil möchte, dass das Kind in ein anderes Land zieht. In Fällen, in denen beide Elternteile das Sorge- und mithin Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, muss der gewünschte Umzug sowie eine Reise ins Ausland vorher mit dem anderen Partner abgesprochen werden. Anderenfalls könnte sich ein Elternteil dem Vorwurf der internationalen Kindesentführung aussetzen. Die rechtliche Bewertung und Rückführung richten sich maßgeblich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). In solchen Fällen empfiehlt sich eine zügige rechtliche Abklärung. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven unterstützen Sie bei der Einschätzung Ihrer Situation und den nächsten Schritten.

      Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Alimente

      Bereits während der Trennungszeit sieht das deutsche Recht in der Regel eine gegenseitige Unterstützung in Form von Unterhaltszahlungen vor. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1361 BGB, wonach ein Ehegatte den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen kann. Nach rechtskräftiger Scheidung richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB. Im Allgemeinen leistet dabei der besserverdienende Partner finanzielle Unterstützung. Von größerer Bedeutung ist jedoch die Notwendigkeit, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu zahlen, der sich aus § 1601 BGB ergibt und der Höhe nach regelmäßig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen wird.

      Die Durchsetzung von Unterhaltszahlungen bei einem Umzug ins Ausland kann sich jedoch als schwierig erweisen, da sich die grenzüberschreitende Durchsetzung innerhalb der EU nach der EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009, gegenüber Staaten außerhalb der EU unter Umständen nach dem Haager Unterhaltsübereinkommen richtet. Die Beratung durch erfahrene Anwälte für Familienrecht sollte daher in Betracht gezogen werden.

      Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei internationalen Scheidungen

      Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Mandanten in sämtlichen Phasen eines internationalen Scheidungsverfahrens – von der Klärung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen bis zur Durchsetzung von Unterhalts- und Vermögensansprüchen im Ausland. Aufgrund der Kombination aus deutschem und internationalem Familienrecht sowie fundierten Sprachkenntnissen berät die Kanzlei Mandanten mit Auslandsbezug in deutscher und englischer Sprache und erstellt bereits im Erstgespräch eine realistische Einschätzung zu Ablauf, Dauer und Kosten des Verfahrens.

        Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur internationalen Scheidung

        Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Maßgeblich ist, ob ein Bezug zu Deutschland besteht, etwa durch deutsche Staatsangehörigkeit oder einen früheren gemeinsamen Wohnsitz. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen im Einzelfall, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind.

        Grundsätzlich können Ehegatten das anzuwendende Scheidungsrecht innerhalb bestimmter Grenzen selbst wählen. Fehlt eine solche Rechtswahl, bestimmt sich das anwendbare Recht nach objektiven Anknüpfungspunkten wie dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Eine anwaltliche Prüfung ist hier dringend zu empfehlen, da die Wahl weitreichende Folgen hat.

        Nicht zwingend. Ob eine deutsche Scheidung im Heimatland eines Ehegatten anerkannt wird, hängt vom dortigen Recht ab und sollte bereits vor Einleitung des Verfahrens geklärt werden.

        Nicht-EU-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre in Deutschland bestanden hat. In Härtefällen, etwa bei häuslicher Gewalt, sind Ausnahmen möglich.

        Bei gemeinsamem Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein dauerhafter Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils in der Regel nicht zulässig und kann als internationale Kindesentführung gewertet werden. Wir empfehlen, die Rechtslage vorab prüfen zu lassen.

        Innerhalb der EU erleichtert die EU-Unterhaltsverordnung (EG) Nr. 4/2009 die grenzüberschreitende Durchsetzung. Gegenüber Staaten außerhalb der EU kann das Haager Unterhaltsübereinkommen greifen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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        Praxisgruppe für Familienrecht

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