Das Ende einer Ehe bringt neben emotionalen Herausforderungen regelmäßig auch erhebliche finanzielle Fragen mit sich. Neben dem Kindesunterhalt nimmt der Ehegattenunterhalt eine zentrale Stellung ein und kann bereits während der Trennungsphase relevant werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch nach der rechtskräftigen Scheidung fort. Ob im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch besteht, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab und erfordert stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Mandanten umfassend zur Durchsetzung und Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Dabei werden sämtliche relevanten Aspekte des jeweiligen Sachverhalts geprüft, um eine rechtssichere und interessengerechte Lösung zu erarbeiten. Unsere Anwälte für Familienrecht begleiten sowohl klassische Trennungs- und Scheidungsfälle als auch Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug oder komplexen, etwa unternehmerischen Einkommensverhältnissen.
Trennungsjahr und Scheidungsverfahren
Für die Auflösung einer Ehe schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1565 BGB grundsätzlich eine mindestens einjährige Trennung vor. Diese Voraussetzung entfällt nur dann, wenn das Fortbestehen der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, eine Ehe nach § 1313 BGB durch gerichtliche Entscheidung aufheben zu lassen, was jedoch besonderen Ausnahmefällen wie Minderjährigkeit bei Eheschließung, Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei der Eheschließung, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung vorbehalten bleibt (§ 1314 BGB). In der überwiegenden Zahl der Fälle setzt eine Scheidung daher voraus, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beim zuständigen Familiengericht ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Besteht die Trennung bereits seit mehr als drei Jahren, wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Zu beachten ist, dass sich die deutschen Regelungen zum Ehegattenunterhalt ausschließlich auf bestehende und geschiedene Ehen beziehen. Trennt sich ein nicht verheiratetes Paar, greifen diese Vorschriften nicht. Auch für andere Trennungskonstellationen stehen erfahrene Anwälte für Familienrecht bei Fragen zum Unterhalt und zur Vermögensaufteilung bei einer Scheidung zur Verfügung.
Trennungsunterhalt: Gegenseitige Unterstützung während der Trennungszeit
Bereits während der Trennungszeit – also vor der rechtskräftigen Scheidung – sieht § 1361 BGB eine gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten vor. Der sogenannte Trennungsunterhalt soll den Zeitraum bis zur Scheidung überbrücken und einer finanziellen Härte durch die Trennung entgegenwirken. Er wird in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum geschuldet. Zu beachten ist, dass minderjährige Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB stets vorrangig zu befriedigen sind. Erst danach folgen in der gesetzlichen Rangfolge betreuende Elternteile und Ehegatten bei Ehen von langer Dauer.
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmt. Maßgeblich ist einerseits das jeweilige Einkommen der Ehegatten, andererseits auch ihre Fähigkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen. Da der Anspruch nicht automatisch entsteht, obliegt es der berechtigten Partei, ihn gegenüber dem anderen Ehegatten geltend zu machen. Zur Berechnung wird üblicherweise die sogenannte Differenzmethode angewendet: Von den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Dem erwerbstätigen Ehegatten verbleibt hiervon regelmäßig ein Siebtel als sogenannter Erwerbstätigenbonus, während dem unterhaltsberechtigten Ehegatten drei Siebtel der Differenz als Unterhalt zustehen (sogenannte 3/7-Methode).
Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, hängt maßgeblich von der zutreffenden Ermittlung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ab. Die Rechtsanwälte für Familienrecht bei Schlun & Elseven prüfen diese Berechnungsgrundlagen und ermitteln den konkret durchsetzbaren Anspruch.
Nachehelicher Unterhalt: Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung gilt nach § 1569 BGB zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was regelmäßig mit einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit einhergeht. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur dann, wenn einer der im Gesetz abschließend geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Maßstab für die Höhe des Unterhalts sind stets die sogenannten ehelichen Lebensverhältnisse, also der während der Ehe gemeinsam gelebte wirtschaftliche Standard (§ 1578 BGB).
Anspruchsgrundlagen des nachehelichen Unterhalts
Das Gesetz kennt mehrere Tatbestände, aus denen sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ergeben kann:
- Betreuungsunterhalt ( 1570 BGB): Wer ein gemeinsames Kind betreut und deshalb keiner oder nur eingeschränkter Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unterhaltsberechtigt; darüber hinaus, soweit dies aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen der Billigkeit entspricht.
- Unterhalt wegen Alters ( 1571 BGB): Kann von einem Ehegatten wegen seines Alters bei Rechtskraft der Scheidung, bei Beendigung der Kinderbetreuung oder nach dem Ende einer Ausbildung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden, besteht ein Unterhaltsanspruch.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ( 1572 BGB): Ist ein Ehegatte aufgrund einer Krankheit, eines körperlichen oder seelischen Gebrechens oder eines Kräfteverfalls nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch.
- Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt ( 1573 BGB): Findet ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit, besteht ein Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt. Reicht das erzielte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nicht aus, um den vollen Unterhaltsbedarf zu decken, kann der fehlende Betrag als Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ( 1575 BGB): Wer im Hinblick auf die Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, kann Unterhalt verlangen, um diese nachzuholen oder eine begonnene Ausbildung fortzuführen.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen ( 1576 BGB): Liegt keiner der vorgenannten Tatbestände vor, kann Unterhalt ausnahmsweise verlangt werden, wenn eine Versagung grob unbillig wäre, etwa aus schwerwiegenden, in der Ehe angelegten Gründen.
Vertragliche Regelungen zum Ehegattenunterhalt
Nachehelicher Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt werden, § 1585c BGB. Der Gestaltungsspielraum ist hier – verglichen mit anderen Scheidungsfolgen wie dem Versorgungsausgleich – etwas eingeschränkter, da die Gerichte eine unangemessene Benachteiligung eines Ehegatten im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle überprüfen.
Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann spätere gerichtliche Auseinandersetzungen über den Unterhalt jedoch wirksam vermeiden.
Wie berechnet sich die Höhe des Unterhalts?
Liegt einer der genannten Anspruchsgrundlagen vor, richtet sich die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch beim nachehelichen Unterhalt kommt regelmäßig die Differenzmethode zur Anwendung, bei der die bereinigten Einkommen der Ehegatten miteinander verglichen werden. Bevor der Vergleich erfolgt, sind vorrangige Verpflichtungen wie der Kindesunterhalt sowie einzelne Sonderposten – etwa berufsbedingte Aufwendungen, Verbindlichkeiten oder ein etwaiger Splittingvorteil – abzuziehen.
Diese Ermittlung kann sich insbesondere dann als aufwendig erweisen, wenn einer der Ehegatten selbstständig, freiberuflich oder als Unternehmer tätig ist und über schwankende oder komplexe Einkünfte verfügt. In solchen Fällen wird die Berechnungsgrundlage häufig über mehrere Jahre gemittelt und ist zwischen den Beteiligten besonders streitanfällig. In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass gerade bei schwankenden Unternehmereinkünften bereits die Auskunftserteilung selbst zum Streitpunkt wird, etwa bei der Frage, welche Betriebsausgaben unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind. Schlun & Elseven begleitet in diesen Konstellationen sowohl die Aufbereitung der Einkommensnachweise bei einer Scheidung unter Unternehmern und Selbstständigen als auch deren gerichtliche Durchsetzung.
Begrenzt wird die Unterhaltspflicht stets durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten: Diesem muss nach Abzug des Unterhalts ein angemessener Eigenbedarf (Selbstbehalt) verbleiben. Die genauen Selbstbehaltssätze werden regelmäßig – meist jährlich – von den Oberlandesgerichten angepasst und sollten für den konkreten Einzelfall stets aktuell geprüft werden.
Begrenzung, Verwirkung und Ende des Ehegattenunterhalts
Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich nicht als dauerhafte Versorgung gedacht, sondern soll den Übergang vom ehelichen zum nachehelichen Leben erleichtern. Nach § 1579 BGB kann ein an sich bestehender Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn seine Erfüllung grob unbillig wäre. Als Gründe kommen unter anderem eine kurze Ehedauer, eine vom Berechtigten mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit, eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige sowie das Bestehen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft in Betracht.
Der Unterhaltsanspruch endet außerdem, wenn der berechtigte Ehegatte erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet (§ 1586 BGB) – seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können neue eingetragene Lebenspartnerschaften allerdings nicht mehr geschlossen werden, sodass diese Alternative in der Praxis nur noch zuvor bereits begründete Partnerschaften betrifft – sowie mit dem Tod des Berechtigten, da Unterhaltsansprüche nicht vererblich sind. Eine bereits bewilligte Unterhaltshöhe passt sich zudem nicht automatisch an, nur weil sich das Einkommen des Verpflichteten im Laufe der Zeit erhöht; maßgeblich bleiben grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse. Verbessert sich hingegen die wirtschaftliche Lage des Berechtigten, kann dies eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen.
Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte aufgrund des Verlusts seiner Arbeitsstelle oder eines gesunkenen Einkommens nicht mehr in der Lage, den bisherigen Unterhalt zu zahlen, empfiehlt es sich, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen. Eine Herabsetzung erfolgt nicht automatisch; die veränderten Umstände müssen dem Berechtigten beziehungsweise dem Familiengericht mitgeteilt werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung beim Ehegattenunterhalt
Streitigkeiten über den Ehegattenunterhalt zählen zu den komplexesten und konfliktreichsten Fragen des Scheidungsrechts und können sich – insbesondere bei schwankenden oder komplexen Einkommensverhältnissen – über mehrere Jahre hinziehen. Unsere Anwälte für Familienrecht prüfen den zugrunde liegenden Sachverhalt, ermitteln die Anspruchsgrundlage und berechnen die zu erwartende Unterhaltshöhe. Dabei wird zunächst stets geprüft, ob eine außergerichtliche und einvernehmliche Lösung erreichbar ist; ist dies nicht der Fall, vertreten die Anwälte die Interessen der Mandanten konsequent vor dem zuständigen Familiengericht.
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten sowohl bei der Durchsetzung eigener Unterhaltsansprüche als auch bei der Abwehr überhöhter oder unbegründeter Forderungen des anderen Ehegatten. Darüber hinaus berät Schlun & Elseven bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, mit denen Unterhaltsfragen bereits im Vorfeld rechtssicher geregelt werden können.
Wer sich in einer Trennung oder Scheidung mit Fragen zum Ehegattenunterhalt konfrontiert sieht, sollte seine Situation frühzeitig rechtlich einordnen lassen. Schlun & Elseven berät hierzu an den Standorten Köln, Düsseldorf und Aachen sowie bundesweit und international.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Ehegattenunterhalt
Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und wird regelmäßig anhand der Differenzmethode zwischen den bereinigten Einkommen beider Ehegatten ermittelt. Da zahlreiche individuelle Faktoren – etwa Kindesunterhalt, Sonderausgaben oder eine selbstständige Tätigkeit – Einfluss auf die Berechnung nehmen, empfiehlt sich für eine verlässliche Einschätzung stets die Beauftragung eines Anwalts für Familienrecht, wie ihn Schlun & Elseven bundesweit stellt.
Ja. Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn seine uneingeschränkte Erfüllung grob unbillig wäre – etwa bei kurzer Ehedauer, mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit oder einer gefestigten neuen Partnerschaft. Ob im Einzelfall eine Verwirkung vorliegt, sollte durch die Anwälte von Schlun & Elseven anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Der Anspruch endet unter anderem mit dem Tod des Berechtigten, mit dessen Wiederheirat oder dem Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie bei einer wesentlichen Änderung der Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit. Ob eine solche Veränderung im Einzelfall vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen. Schlun & Elseven begleitet sowohl die außergerichtliche Anpassung als auch die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs.
Der nacheheliche Unterhalt ist als Teil des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, maßgeblich in den §§ 1569 ff. BGB. Der Trennungsunterhalt vor der Scheidung findet sich in § 1361 BGB. Aufgrund der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und der umfangreichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, die Anwälte für Familienrecht bei Schlun & Elseven mit der Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen.

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