Abberufung eines Geschäftsführers und rechtssichere Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Abberufung eines Geschäftsführers und rechtssichere Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Die Abberufung eines Geschäftsführers stellt Gesellschaften regelmäßig vor komplexe rechtliche Herausforderungen. In der Unternehmenspraxis hält sich hartnäckig der Irrtum, dass mit der gesellschaftsrechtlichen Abberufung automatisch auch das Dienstverhältnis endet. Diese rechtlich unzutreffende Annahme kann für Gesellschaften erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Der Geschäftsführer nimmt eine Doppelstellung ein: als Organ der Gesellschaft einerseits und als Vertragspartei eines Dienstvertrags andererseits. Die Beendigung dieser beiden Rechtsverhältnisse erfordert jeweils eigenständige rechtliche Maßnahmen. Wird lediglich die Organstellung beendet, der Dienstvertrag jedoch nicht ordnungsgemäß gekündigt, entstehen Vergütungsansprüche bei gleichzeitigem Annahmeverzug der Gesellschaft. Umgekehrt führt die isolierte Kündigung des Dienstvertrags ohne entsprechende Abberufung zu rechtlichen Unklarheiten und potenziellen Haftungsrisiken. Für Gesellschaften stellt sich daher die Frage nach einer rechtssicheren und wirtschaftlich sinnvollen Gestaltung der Geschäftsführerbeendigung.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Unternehmen umfassend bei der ordnungsgemäßen Beendigung von Geschäftsführerverhältnissen. Unser Team vereint erfahrene Anwälte für Gesellschaftsrecht mit ausgewiesener Expertise in der Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen, der Gestaltung und Kündigung von Geschäftsführer-Dienstverträgen sowie der rechtssicheren Abwicklung komplexer Trennungsprozesse. Wir entwickeln rechtlich fundierte Lösungsstrategien, die sowohl gesellschaftsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigen und eine koordinierte Beendigung beider Rechtsverhältnisse gewährleisten. Dabei setzen unsere Anwälte vorrangig auf einvernehmliche Regelungen zur Vermeidung kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht realisierbar sein, vertreten wir Mandanten mit einer strategisch ausgerichteten und rechtlich fundierten Vorgehensweise.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht » Abberufung eines Geschäftsführers und rechtssichere Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags

Unsere Dienstleistungen bei Geschäftsführerabberufung und Dienstvertragskündigung

Beratung bei Geschäftsführerabberufung und Dienstvertragskündigung
  • Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführer-Dienstverträgen
  • Strategische Beratung zum Abberufungsverfahren
  • Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Formulierung rechtssicherer Abberufungsbeschlüsse
  • Beratung zu arbeitsrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen
  • Verhandlung von Abfindungs- und Übergangsregelungen
  • Vertretung bei Anfechtungsklagen und Schadensersatzforderungen
Dienstleistungen im Kontext

Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: Unterschiede und rechtliche Folgen

Trennt sich ein Unternehmen von seinem Geschäftsführer, müssen zwei rechtlich voneinander unabhängige Schritte vollzogen werden: die gesellschaftsrechtliche Abberufung und die Kündigung des Dienstvertrags. Beide Schritte folgen unterschiedlichen rechtlichen Regeln und sollten in der Praxis sorgfältig aufeinander abgestimmt werden, um wirtschaftliche Risiken und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen vorsieht oder die Abberufung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG knüpft. Mit der Abberufung endet die Organstellung des Geschäftsführers sowie seine Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Im Innenverhältnis wirkt die Abberufung sofort; zur rechtssicheren Außenwirkung wird sie im Handelsregister eingetragen.

Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags

Davon zu unterscheiden ist die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags. Der Geschäftsführer einer GmbH steht in der Regel nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis, sondern in einem zivilrechtlichen Dienstverhältnis gem. §§ 611 ff. BGB. Für die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags gelten daher in erster Linie die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen sowie ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Dienstverträge. Eine fristlose Kündigung eines Geschäftsführers ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.

In der Praxis entstehen Probleme, wenn nur eine der beiden Maßnahmen umgesetzt wird. Wird der Geschäftsführer abberufen, ohne dass gleichzeitig der Dienstvertrag gekündigt wird, laufen Vergütungsansprüche weiter – auch ohne aktive Tätigkeit. Umgekehrt kann eine isolierte Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ohne vorherige oder gleichzeitige Abberufung ebenfalls Risiken schaffen, da der Geschäftsführer formal weiterhin Organ der Gesellschaft und damit vertretungsberechtigt bleibt. Aus diesem Grund sollten Abberufung und Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers in der Praxis regelmäßig gemeinsam geplant und umgesetzt werden. Eine rechtlich abgestimmte Vorgehensweise hilft, Haftungsrisiken, fortlaufende Vergütungsansprüche und andere rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Risiken einer unkoordinierten Geschäftsführer-Trennung

Eine unkoordinierte Trennung vom Geschäftsführer kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken mit sich bringen: Vergütungsansprüche laufen weiter, obwohl keine Gegenleistung mehr erbracht wird. Rechtsstreitigkeiten binden Managementressourcen und verursachen zusätzliche Kosten. Rechtliche Unsicherheiten können das Vertrauen von Geschäftspartnern, Investoren oder Kreditgebern nachhaltig belasten. Wer frühzeitig handelt und beide Maßnahmen koordiniert umsetzt, vermeidet kostspielige Folgeprobleme.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Unternehmen bei der rechtssicheren Abberufung von Geschäftsführern – von der ersten Beratung bis zur abschließenden Abwicklung – und entwickeln Lösungsstrategien, die rechtliche Anforderungen und wirtschaftliche Interessen gleichermaßen berücksichtigen. Dabei wird stets geprüft, ob eine außergerichtliche Einigung möglich ist, da sie häufig schneller, kostengünstiger und für beide Seiten schonender zum Ziel führt.

Prävention: Risiken durch sorgfältige Vertragsgestaltung vermeiden

Die beste Lösung für Probleme bei der Geschäftsführerbeendigung besteht darin, sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Bereits bei Vertragsabschluss sollten Gesellschaften die strukturellen Risiken erkennen und aktiv vorsorgen. Zentrale Grundlage ist ein individuell gestalteter Geschäftsführer-Dienstvertrag. Statt auf Standardmuster zurückzugreifen, sollten Gesellschaften gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht mögliche Konfliktfelder identifizieren und verbindliche Regelungen treffen.

Dazu gehören insbesondere:

  • klare Kündigungsfristen, die der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen sind,
  • präzise Regelungen zur Freistellung nach Kündigung oder Abberufung,
  • transparente Abfindungsregelungen mit objektiven Bewertungsmethoden,
  • Bestimmungen über Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung,
  • Regelungen zur Rückgabe von Geschäftsunterlagen und digitalen Zugängen.

In Geschäftsführer-Dienstverträgen werden häufig sogenannte Kopplungsklauseln vereinbart. Solche Regelungen verknüpfen die Abberufung des Geschäftsführers mit der Beendigung oder Kündbarkeit des Dienstvertrags. Der Zweck dieser Klauseln besteht darin, zu vermeiden, dass der Geschäftsführer zwar aus seiner Organstellung abberufen wird, der Geschäftsführer-Dienstvertrag jedoch weiterhin fortbesteht. Ohne eine entsprechende Regelung können Vergütungsansprüche auch nach der Abberufung weiterlaufen.

Durch eine vertragliche Kopplung von Abberufung und Vertragsbeendigung lässt sich dieses Risiko reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klausel rechtlich wirksam und eindeutig formuliert ist. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist daher bei Geschäftsführer-Dienstverträgen besonders wichtig.

Einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses

Eine der wirksamsten Methoden ist die einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung. Sie ermöglicht eine flexible und umfassende Regelung aller strittigen Punkte zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Typische Regelungsinhalte sind:

  • Beendigungszeitpunkt
  • Abfindungszahlungen
  • Freistellungsmodalitäten
  • Wettbewerbsverbote
  • Rückgabe von Geschäftsunterlagen

Eine Aufhebungsvereinbarung bietet verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten – je nach Interessenlage der Parteien:

  • die sofortige Beendigung beider Rechtsverhältnisse gegen Abfindung,
  • die Freistellung bis zum ordentlichen Vertragsende oder
  • gestreckte Abfindungszahlungen zur Schonung der Liquidität.

Koordinierte ordentliche Kündigung

Ein besonders praxisnaher Ansatz ist die zeitlich abgestimmte Abberufung mit ordentlicher Kündigung des Dienstvertrags unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen. Die koordinierte Kündigung lässt sich dabei flexibel ausgestalten – etwa durch:

  • zeitgleiche Beschlussfassung und Kündigungsausspruch
  • Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist
  • Vereinbarung einer Abfindung zur vorzeitigen Beendigung
  • steueroptimierte Gestaltungsmodelle

Die Abberufung eines Geschäftsführers und die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags erfordern eine sorgfältige rechtliche Abstimmung. Fehler bei der Umsetzung können zu fortbestehenden Vergütungsansprüchen, Haftungsrisiken oder rechtlichen Streitigkeiten führen. Unsere Kanzlei berät Gesellschaften bei der rechtssicheren Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen, der Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführer-Dienstverträgen sowie bei der Umsetzung von Abberufungen, Kündigungen oder Aufhebungsvereinbarungen. Ziel ist eine rechtlich klare und wirtschaftlich sinnvolle Lösung für die Gesellschaft.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführerabberufung und Dienstvertragskündigung

Neinn, die Abberufung beendet nur die Organstellung. Der Dienstvertrag muss separat gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden.

Ja, die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Einschränkungen vorsieht oder die Abberufung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpft.

Maßgeblich sind in erster Linie die im Geschäftsführer-Dienstvertrag vereinbarten Kündigungsfristen; ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB).

Eine einvernehmliche Vereinbarung zur sofortigen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgenden Beendigung beider Rechtsverhältnisse mit flexiblen Regelungen.

Vergütungsfortzahlungen, Schadensersatzansprüche, Abfindungen und Anwalts- sowie Gerichtskosten können erhebliche finanzielle Belastungen darstellen.

Bereits bei der ersten Überlegung einer Geschäftsführerbeendigung, um rechtliche Risiken zu minimieren und eine optimale Strategie zu entwickeln.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht

Matthias Wurm, LL.M:

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Dr. Sepehr Moshiri

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Marija Boateng

Rechtsanwältin für Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Krämer
Dr. Simon Krämer

Rechtsanwalt | Freier Mitarbeiter

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28