Manager im Unternehmenskauf: Warum Ihre Beteiligung wichtiger ist als Ihr Kündigungsschutz

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Manager im Unternehmenskauf: Warum Ihre Beteiligung wichtiger ist als Ihr Kündigungsschutz

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Führungskräfte, die an einem Unternehmenskauf mit Private-Equity-Beteiligung teilnehmen, sind typischerweise in einer Doppelrolle gebunden: Sie agieren zugleich als bestellte Geschäftsführer auf Grundlage eines Anstellungsvertrags und als Mitgesellschafter mit einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Zielgesellschaft. In der rechtlichen Vorbereitung solcher Transaktionen liegt der Fokus auf Seiten des Managements häufig auf dem Anstellungsvertrag, also auf Kündigungsfristen, Abfindungsregelungen und dem vermeintlichen arbeitsrechtlichen Schutz. Dieser Fokus erfasst das eigentliche wirtschaftliche Risiko jedoch nur unvollständig. Entscheidend für die finanzielle Position des Managers ist nicht die Frage, unter welchen Bedingungen das Anstellungsverhältnis endet, sondern ob und zu welchen Konditionen er im Fall einer Trennung seine Gesellschaftsbeteiligung behält.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Manager und Gesellschafter umfassend bei der Gestaltung und Prüfung von Managementbeteiligungsverträgen im Unternehmenskauf. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine klare Strategie, setzen Ihre Interessen konsequent durch und streben dabei wo immer möglich eine einvernehmliche Lösung an. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich sein, stehen wir Ihnen mit einer passgenauen Prozessstrategie zur Seite.

Unsere Dienstleistungen rund um Manager im Unternehmenskauf

  • Prüfung und Optimierung von Managementbeteiligungsverträgen
  • Gestaltung und Verhandlung von Leaver-, Vesting- und Exit-Regelungen
  • Durchsetzung und Abwehr gesellschaftsrechtlicher Ansprüche im Trennungsfall
  • Begleitung von Management-Exits und Unternehmenskäufen

Private-Equity-Transaktionen: Arbeitsrechtliche Stellung und Managementbeteiligung von Geschäftsführern

In Unternehmenskäufen, insbesondere im Private-Equity-Umfeld, stellt sich für Manager regelmäßig die Frage nach der rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung ihrer Position. Im Vordergrund stehen dabei häufig arbeitsrechtliche Aspekte wie Kündigungsschutz, oder Vertragslaufzeiten. Diese arbeitsrechtliche Perspektive greift jedoch oft zu kurz.

Der Kündigungsschutz ist bei Geschäftsführern und leitenden Managern in der Regel nur eingeschränkt anwendbar; zudem sind sowohl Organstellung als auch Anstellungsverhältnis typischerweise flexibel ausgestaltet. Eine tragfähige wirtschaftliche Absicherung ergibt sich daraus regelmäßig nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Ausgestaltung der Managementbeteiligung. Diese stellt in Private-Equity-Strukturen häufig den zentralen wirtschaftlichen Wertbestandteil dar und ist regelmäßig auf den Unternehmenswert im Exit ausgerichtet. Entscheidend ist daher weniger die Dauer der Tätigkeit als Manager, sondern die vertragliche Behandlung der Beteiligung im Fall einer Trennung.

Rechtliche Trennung von Organstellung und Managementbeteiligung im Private Equity

In der Struktur typischer Private-Equity-Transaktionen wird diese wirtschaftliche Zweiteilung bewusst rechtlich abgebildet. Die Organstellung als Geschäftsführer folgt gesellschaftsrechtlichen Regeln, während die Beteiligung des Managers regelmäßig über eigenständige schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Beteiligungsinstrumente ausgestaltet wird. Damit werden operative Funktion und kapitalmäßige Teilhabe bewusst voneinander getrennt.

Damit wirken zwei Regelungsebenen parallel:

  • Die Organstellung regelt die operative Tätigkeit und deren Beendigung.
  • Die Beteiligung bestimmt die wirtschaftliche Teilhabe sowie die Folgen eines Ausscheidens.

Diese Trennung führt dazu, dass unterschiedliche Regelungssysteme parallel wirken. Während das Anstellungsverhältnis die laufende Tätigkeit und deren Beendigung betrifft, regeln die Beteiligungsdokumente die Voraussetzungen des Verbleibs in der Gesellschafterstellung sowie die wirtschaftlichen Folgen eines Ausscheidens. Für die wirtschaftliche Position des Managers verschiebt sich der Schwerpunkt damit von arbeitsrechtlichen Fragestellungen hin zur Ausgestaltung der Beteiligungsmechanik.

Was passiert mit der Beteiligung bei einer Trennung?

In der Praxis ist die Beteiligung an die Tätigkeit im Unternehmen gekoppelt. Diese Kopplung ist gewollt und Teil des Private-Equity-Modells. Sie wird durch verschiedene Mechanismen abgesichert, insbesondere durch Vesting-Regeln, Rückerwerbsrechte und sogenannte Leaver-Regelungen. Genau diese Regelungen entscheiden im Trennungsfall darüber, ob Sie Ihre Beteiligung behalten, teilweise behalten oder wirtschaftlich verlieren. Leaver-Regelungen regeln dabei im Einzelnen das Ausscheiden aus einer Gesellschaft und sind in sogenannte „Good Leaver und Bad Leaver“-Klauseln unterteilt.

Good-Leaver- und Bad-Leaver-Regelungen

Kommt es zu einer Trennung, verlagert sich der Schwerpunkt vollständig auf die vertragliche Behandlung der Beteiligung. Entscheidend ist dann nicht allein die Beendigung der Organstellung, sondern deren Einordnung innerhalb des Beteiligungsregimes: als Good Leaver oder Bad Leaver.

Im Good-Leaver-Fall – etwa bei einvernehmlicher Trennung oder aus nicht verschuldeten Gründen – ist typischerweise eine Abfindung zum Verkehrswert vorgesehen. Sinn und Zweck dahinter ist eine Besserstellung des „Good-Leavers“, der aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ohne dass ihm ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Einstufung als Bad Leaver hingegen, etwa bei pflichtwidrigem Verhalten oder Verletzung von Wettbewerbsverboten, führt häufig zu erheblichen Abschlägen, mitunter bis auf Nominalwert oder historischen Erwerbspreis. Der wirtschaftliche Unterschied zwischen beiden Kategorien übersteigt die Folgen einer reinen Beendigung der Organstellung regelmäßig deutlich.

Vesting-Klauseln und zeitliche Bindung

Eng mit der Leaver-Systematik verbunden sind Vesting-Regelungen. Sie bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang ein Manager seine Anteile bereits „verdient” hat. Scheidet er vor dem vollständigen Vesting aus, kann er nur über den bereits gevesteten Anteil verfügen – der Rest fällt an die Gesellschaft oder den Investor zurück, häufig zu den ungünstigen Bad-Leaver-Konditionen.

Kopplung von Beteiligung und Organstellung

Besondere Risiken entstehen dort, wo die Managementbeteiligung unmittelbar an die Organstellung des Geschäftsführers gekoppelt ist. Da die Abberufung als Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit möglich ist, besteht die Gefahr, dass der Verlust der Beteiligung unabhängig von Verschulden oder Leistung ausgelöst wird. Maßgeblich ist dann nicht das Verhalten des Managers, sondern eine gesellschaftsrechtliche Strukturentscheidung des Investors.

Diese Mechanik ist rechtlich nicht per se unzulässig. Zwar sind gesellschaftsvertragliche Klauseln, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund ausschließen, grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil sie den Betroffenen daran hindern könnten, seine Mitgliedschaftsrechte frei wahrzunehmen. Für das Managementmodell hat der BGH jedoch eine klare Ausnahme anerkannt: Wurde die Gesellschafterstellung allein wegen der Tätigkeit als Geschäftsführer eingeräumt und fällt der damit verbundene Zweck mit dem Ende der Organstellung weg, ist die Klausel sachlich gerechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2025 (BGH, II ZR 71/24) bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen hat.

Grenzen von Leaver-Klauseln und Anforderungen an die Vertragsgestaltung

Die Verknüpfung der Managementbeteiligung mit der aktiven Tätigkeit des Managers gehört zu den Grundprinzipien vieler Private-Equity-Strukturen. Investoren verfolgen damit das Ziel, die Interessen des Managements mit der Wertentwicklung des Unternehmens zu synchronisieren und eine langfristige Bindung an das Investment sicherzustellen.

Aus rechtlicher Sicht sind solche Regelungen jedoch nicht grenzenlos zulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass die Beendigung der Organstellung nicht automatisch jede wirtschaftliche Konsequenz für die Beteiligung rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsmechanik durch nachvollziehbare wirtschaftliche Interessen getragen wird und die Position des Managers nicht unangemessen beschränkt.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind dabei Regelungen, die den Verlust der Beteiligung an Umstände knüpfen, auf die der Manager nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die dem Investor weitreichende Rückerwerbsrechte einräumen oder zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen im Ausscheidensfall führen.

Für die rechtliche Bewertung kommt es dabei nicht auf einzelne Klauseln isoliert an. Maßgeblich ist vielmehr das Zusammenspiel der gesamten Beteiligungsstruktur.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • die Ausgestaltung der Good-Leaver- und Bad-Leaver-Tatbestände,
  • die Voraussetzungen für Rückerwerbs- oder Call-Optionen,
  • die Kopplung zwischen Organstellung und Gesellschafterstellung sowie
  • die Bewertungsmechanismen für den Fall des Ausscheidens.

Je stärker die Beteiligung als Instrument der Managementbindung ausgestaltet ist und je nachvollziehbarer die wirtschaftlichen Ziele der Regelungen sind, desto eher werden entsprechende Mechanismen rechtlich Bestand haben. Umgekehrt steigt das rechtliche Risiko dort, wo Ausschluss- oder Rückerwerbsrechte überwiegend einseitigen Interessen dienen oder die wirtschaftliche Stellung des Managers unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Für Manager bedeutet dies, dass die wirtschaftlichen Folgen eines späteren Ausscheidens bereits bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung sorgfältig analysiert werden sollten. Häufig entscheidet nicht die Beendigung der Organstellung über die wirtschaftlichen Konsequenzen, sondern die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsdokumentation.

Typische Risiken in Managementbeteiligungsverträgen: Worauf Sie achten müssen

Weite Bad-Leaver-Definitionen

Ein verbreitetes Gestaltungsproblem sind übermäßig weit gefasste Bad-Leaver-Definitionen. Wenn nahezu jede Beendigung des Anstellungsverhältnisses – unabhängig davon, wer die Trennung herbeigeführt hat und aus welchem Grund – als Bad-Leaver-Ereignis qualifiziert wird, verliert die Unterscheidung zwischen Good und Bad Leaver ihre sachliche Grundlage. Solche Klauseln halten einer Inhaltskontrolle regelmäßig nicht stand, wenn der Manager keinen oder nur geringen Einfluss auf das Beendigungsereignis hatte.

Automatische Trigger bei Abberufung

Regelungen, die den Verlust der Beteiligung automatisch an die Abberufung als Geschäftsführer knüpfen, sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Da die Abberufung nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit möglich ist, kann eine solche Kopplung dazu führen, dass der Beteiligungsverlust ohne Verschulden des Managers ausgelöst wird. Eben diese Konstellation stand im Mittelpunkt der BGH-Entscheidung II ZR 71/24.

Bewertungsmechanismen und Abfindungsdiscounts

Die im Vertrag vorgesehenen Bewertungsmechanismen sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Abfindungen auf Basis des Nominalwerts, historischer Kaufpreise oder stark abgezinster Unternehmenswerte können dazu führen, dass der Manager im Trennungsfall deutlich weniger erhält, als dem tatsächlichen Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht. Bewertungsregelungen, die sich am Verkehrswert orientieren, sind daher ein zentraler Verhandlungspunkt.

Managementbeteiligung schützen: Gestaltungsempfehlungen vor dem Signing

Die wirtschaftliche Position des Managers im Trennungsfall wird maßgeblich durch die Ausgestaltung der Beteiligungsklauseln bestimmt, nicht durch den Anstellungsvertrag. Vor dem Signing sollten daher die Leaver-Konditionen klar und differenziert bestimmt werden: Good-Leaver-Tatbestände sollten dabei alle Konstellationen erfassen, in denen der Manager keine oder nur eingeschränkte Verantwortung für das Ausscheiden trägt. Die Definition des Bad Leavers sollte dagegen nicht zu weit gefasst sein und nur auf echte Pflichtverletzungen beschränkt werden.

FAQ: Häufige Fragen zu Beteiligung und Kündigungsschutz von Managern

Die kapitalmäßige Beteiligung eines Managers an der Zielgesellschaft, rechtlich getrennt vom Anstellungsvertrag und häufig der wirtschaftlich bedeutsamere Teil der Gesamtposition.

Good Leaver scheiden ohne Verschulden aus und erhalten eine Abfindung zum Verkehrswert. Bad Leaver haben Pflichten verletzt und werden häufig nur zum Nominalwert abgefunden.

Sie bestimmen, welchen Anteil der Beteiligung ein Manager zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits verdient hat. Der noch nicht gevestete Anteil fällt bei vorzeitigem Ausscheiden an die Gesellschaft zurück.

Ja. Ist die Beteiligung an die Organstellung geknüpft, kann bereits die Abberufung als Geschäftsführer den Beteiligungsverlust auslösen, unabhängig von Verschulden oder Leistung.

Der BGH hat mit Urteil vom 11. Februar 2025 (II ZR 71/24) klargestellt, dass Leaver-Klauseln einer Inhaltskontrolle unterliegen und nur bei sachlicher Rechtfertigung wirksam sind.

Vor dem Signing. Die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung werden durch die Vertragsgestaltung bestimmt, nicht durch den Anstellungsvertrag.

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