Übertragung von GmbH-Anteilen

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Übertragung von GmbH-Anteilen

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Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH betrifft Unternehmer in ganz unterschiedlichen Situationen: beim Verkauf an einen externen Erwerber, bei der Schenkung an einen Angehörigen oder im Erbfall, wenn Anteile plötzlich auf eine oder mehrere Personen übergehen. In jedem dieser Fälle stellt sich die Frage, welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind und welche Beschränkungen sich aus der Satzung der Gesellschaft ergeben können. Eine Anteilsübertragung ist selten eine reine Formsache. Neben der notariellen Beurkundung müssen Regelungen im Gesellschaftsvertrag beachtet, Mitgesellschafter eingebunden und steuerliche Folgen frühzeitig durchdacht werden. Wird ein Formfehler gemacht oder eine Zustimmungspflicht übersehen, kann dies die Wirksamkeit der gesamten Übertragung gefährden und zu langwierigen Auseinandersetzungen führen.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Unternehmer, Gesellschafter und Erwerber bei der rechtssicheren Gestaltung von Anteilsübertragungen, von der Vertragsgestaltung über die Abstimmung mit dem Notar bis hin zur steuerrechtlichen Beratung. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht und M&A sorgen dafür, dass alle Formalien eingehalten werden und Ihre Interessen in jeder Phase der Transaktion gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen rund um die Übertragung von GmbH-Anteilen

  • Vertragsgestaltung bei der Anteilsübertragung
  • Übertragung an ausländische Erwerber
  • Steuerrechtliche Fragen der Transaktion
  • Kommunikation mit Mitgesellschaftern
  • Prüfung des Gesellschaftsvertrags

  • Begleitung beim Notartermin
  • Nachfolgeplanung

Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Übertragung von GmbH-Anteilen?

Geschäftsanteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs.1 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter weitere Anteile hinzu, behalten diese ihre Selbständigkeit gegenüber dem ursprünglichen Geschäftsanteil. Zur Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf es zwingend eines notariell beurkundeten Vertrags. Dieselbe Form gilt auch für eine Vereinbarung, mit der sich ein Gesellschafter zur Abtretung verpflichtet, wobei ein Formmangel durch den späteren notariellen Abtretungsvertrag geheilt werden kann.

Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, etwa an die Zustimmung der Gesellschaft. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass unerwünschte Dritte Gesellschafter werden, beispielsweise durch ein Erfordernis der Mehrheitszustimmung oder durch ein Vorkaufsrecht zugunsten der Mitgesellschafter. Ein generelles Verbot der Übertragung ist hingegen nicht möglich. Nach der wirksamen Anteilsübertragung ist die Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG unverzüglich zu aktualisieren und zum Handelsregister einzureichen. Die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister dient der Legitimation des neuen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nach § 16 Abs. 1 GmbHG, ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anteilsübertragung. Da Wirksamkeit der Übertragung, Aktualisierung der Gesellschafterliste und deren Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft zeitlich und rechtlich auseinanderfallen, sollten Notar und Anwalt bereits bei der Vorbereitung der Übertragung eingebunden werden, um die einzelnen Schritte in der richtigen Reihenfolge und ohne Verzögerung umzusetzen.

Was sollten Sie beim Verkauf von GmbH-Anteilen beachten?

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen richtet sich die Aufmerksamkeit vieler Gesellschafter zunächst auf den erzielbaren Kaufpreis. In der Praxis entscheiden jedoch weniger die Verhandlungen über die Kaufsumme über den Erfolg der Transaktion, sondern eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Vorbereitung. Wird diese vernachlässigt, drohen unerwartete Kosten, eine unwirksame Übertragung oder eine Steuerlast, die den wirtschaftlichen Vorteil des Verkaufs erheblich schmälert.

In der Beratungspraxis zeigen sich dabei immer wieder dieselben Fehlerquellen:

  • Fehlende Prüfung des Gesellschaftsvertrags: Enthält die Satzung ein Zustimmungserfordernis der übrigen Gesellschafter oder ein Vorkaufsrecht zu ihren Gunsten, kann ein ohne deren Einbindung abgeschlossener Verkauf ins Leere laufen oder nachträglich angefochten werden.
  • Zu späte Einbindung der Mitgesellschafter: Werden Mitgesellschafter nicht frühzeitig informiert oder, soweit gesellschaftsvertraglich vorgesehen, förmlich beteiligt, drohen spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Übertragung.
  • Versuch, Notarkosten zu umgehen: Die notarielle Beurkundung ist nach § 15 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Eine unzureichend dokumentierte oder formfrei vereinbarte Übertragung, um die vom Kaufpreis abhängigen Kosten nach dem GNotKG zu sparen, führt regelmäßig zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts.
  • Fehlende Abstimmung mit der Gesellschafterliste: Wird versäumt, den Erwerber nach Abschluss der Transaktion in die beim Registergericht geführte Gesellschafterliste aufnehmen zu lassen, kann dies die Ausübung von Gesellschafterrechten erschweren.
  • Nachträgliche statt vorausschauende Steuerplanung: Die Besteuerung richtet sich nach § 17 EStG nach der Höhe des Veräußerungsgewinns, also dem Kaufpreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten. Wird diese Berechnung erst nach Abschluss der Transaktion vorgenommen, lassen sich Freibeträge, Fristen und Gestaltungsspielräume häufig nicht mehr nutzen.
  • Übereilte Vertragsunterzeichnung: Ein Verkauf unter Zeitdruck, ohne vorherige rechtliche Prüfung von Gewährleistungs- und Haftungsklauseln, kann den Verkäufer nach Vollzug der Transaktion einem unkalkulierbaren Nachhaftungsrisiko aussetzen.

Insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang Verluste des Unternehmens steuerlich berücksichtigt werden können, sollte bereits im Vorfeld mit den Beteiligten abgestimmt werden. Sollen die Anteile ohnehin an Mitgesellschafter übergehen, kann zudem eine Einziehung der Geschäftsanteile in Betracht gezogen werden, bei der der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung erhält und weder notarielle Beurkundung noch Notarkosten anfallen. Für die Übertragung an außenstehende Dritte ist dieser Weg jedoch aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht zu empfehlen. Unsere Experten für Steuerrecht prüfen für Sie mögliche Steueroptimierungen und stimmen die Transaktion mit den Grundsätzen des Risikomanagements bei M&A-Transaktionen ab, damit Sie nach Abschluss des Verkaufs nicht von einer unerwarteten Steuerlast überrascht werden.

Können GmbH-Anteile auch an ausländische Unternehmen übertragen werden?

Ja, nach deutschem Recht können Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH auch an Unternehmen mit Sitz im Ausland übertragen werden. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung der Abtretung gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG. Bei ausländischen Erwerbern hat der Notar insbesondere die Existenz der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen anhand geeigneter Nachweise zu prüfen. Während dies bei deutschen Gesellschaften regelmäßig durch einen Handelsregisterauszug erfolgt, kann der Nachweis bei ausländischen Unternehmen schwieriger sein. Verfügt der ausländische Staat über ein vergleichbares öffentliches Register, kann ein entsprechender Registerauszug als Nachweis dienen. Ist dieser nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann eine Übersetzung erforderlich sein. Je nach Herkunftsstaat kann zudem eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder eine Legalisation erforderlich sein. Die Anwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen bei Fragen zur Legalisation und Apostille zur Verfügung. Um spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte die Apostille rechtzeitig beantragt werden.

Was ist bei der Schenkung von GmbH-Anteilen zu beachten?

Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen steht statt eines Kaufpreises die unentgeltliche Übertragung im Vordergrund, etwa wenn Anteile an einen Angehörigen übergehen sollen. Im Vergleich zum Verkauf ergeben sich dabei einige wesentliche Unterschiede, die vorab zu klären sind:

  • Schenkungssteuer und Freibeträge: Zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer anfällt und innerhalb welcher Freibeträge sich die Übertragung bewegen sollte, damit keine Steuer entsteht.
  • Weitere steuerliche Auswirkungen: Neben der Schenkungsteuer können sich je nach Konstellation zusätzliche Steuerarten auf die Übertragung auswirken, die im Vorfeld mitgeprüft werden sollten.
  • Notarielle Beurkundung: Auch die Schenkung von Geschäftsanteilen ist eine Übertragung im Sinne des § 15 GmbHG und bedarf daher ebenso der notariellen Form wie ein Verkauf.
  • Schenkung an Minderjährige: Hier greifen zivilrechtliche Schutzvorschriften, die eine Schenkung trotz ihrer Unentgeltlichkeit als rechtlich nachteilig einstufen können, etwa wegen einer möglichen Ausfallhaftung oder einer Haftung bei Kapitalrückzahlung. In diesem Fall ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der die Interessen des Kindes bei der Schenkung vertritt.

Unsere Anwälte prüfen im Vorfeld, welche dieser Punkte auf Ihre konkrete Schenkung zutreffen, und begleiten Sie durch die notwendigen Schritte, damit die Übertragung wirksam und rechtssicher vollzogen wird.

Was passiert mit GmbH-Anteilen im Erbfall?

Unternehmensanteile können auch in Form der Vererbung an eine andere Person übertragen werden. Eine entsprechende Regelung sollte frühzeitig und in Absprache mit der begünstigten Person getroffen werden. Gerade mit Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ist eine rechtliche Beratung bei Aufsetzen des Testaments dringend zu empfehlen.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die ein Erlöschen der Anteile bei Tod des Gesellschafters vorschreiben, sind unwirksam. Einschränkende Regelungen können hingegen wirksam sein. Solche Beschränkungen können zum Beispiel bestimmen, ob der Erbe Anteilseigner des Unternehmens bleibt. Bei sorgfältiger Gestaltung kann die Satzung der Gesellschaft die Rücknahme des Anteils des Erben nach seinem Eintritt in die Gesellschaft ermöglichen. Dieser Schritt ist jedoch in der Regel mit der Zahlung einer Gebühr durch die Gesellschaft verbunden, wenn sie die Anteile einlöst oder auf einen anderen Gesellschafter überträgt. Hier ist der Gesellschaftsvertrag detailliert zu prüfen.

Der Erbe wird also zum Gesellschafter der GmbH. Gibt es mehrere Erben, können sie die Rechte gemeinsam ausüben; in diesem Fall erlangen die Erben keine eigenständige Stellung, sondern erhalten beispielsweise zu gleichen Teilen den Geschäftsanteil als Eigentümer der Beteiligung an der GmbH. Es kann auch sein, dass die Erben noch nicht festgelegt haben, wie sie mit den Anteilen verfahren wollen, oder dass sie diese lieber an Personen außerhalb der Familie verschenken möchten, ohne zu wissen, wie dies korrekt durchzuführen ist. Es ist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der im Erbrecht und in den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens erfahren ist. Wir begleiten Sie bei Ihrer Planung für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge und sichern Ihnen eine rechtssichere Lösung für Ihre Wünsche.

Löst die Übertragung von GmbH-Anteilen zusätzlich Grunderwerbsteuer aus?

Hält die GmbH, deren Anteile übertragen werden, Grundbesitz, kann die Übertragung zusätzlich Grunderwerbsteuer auslösen – unabhängig davon, ob die Anteile verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Grund dafür ist § 1 GrEStG: Bereits eine Anteilsvereinigung oder ein Anteilsübergang ab einem gesetzlich bestimmten Schwellenwert innerhalb eines festgelegten Zeitraums genügt, um den Tatbestand auszulösen. In der Praxis wird dieses Risiko häufig übersehen, weil es nicht an der Übertragung selbst ansetzt, sondern am Grundvermögen der Gesellschaft – die Steuer entsteht dann unabhängig vom eigentlichen Übertragungsvorgang und wird oft erst durch das Finanzamt festgestellt. Ob Ihre GmbH betroffen ist und welcher Schwellenwert im konkreten Fall greift, sollten Sie vor der Übertragung von uns prüfen lassen.

Worauf sollten Käufer beim Erwerb von GmbH-Anteilen achten?

Wenn Sie den Kauf von Anteilen und ein Engagement in einem bestimmten Unternehmen in Erwägung ziehen, sollten Sie zwingend die beim Registergericht hinterlegte Gesellschafterliste einsehen, um sicherzustellen, dass die veräußernde Person tatsächlich Gesellschafter ist. Als Gesellschafter gilt nämlich nur, wer nach § 16 GmbHG in die Gesellschafterliste eingetragen ist – nur von einem dort gelisteten Gesellschafter können Sie rechtssicher Geschäftsanteile erwerben. Nach dem Erwerb müssen Sie zudem darauf achten, dass Sie selbst dort eingetragen werden.

Weiterhin sollten Sie eine Due-Diligence-Prüfung in Betracht ziehen. Sie ermöglicht eine Risikobewertung des Unternehmens und die Identifizierung möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf. Die Anwälte von Schlun & Elseven führen eine umfassende Due-Diligence-Prüfung für Sie durch und untersuchen das Unternehmen aus mehreren Blickwinkeln:

  • Rechtliche Due Diligence: Lieferverträge, Kundenverträge, Lizenzen, Mietverträge und organisatorische Dokumente.
  • IP Due Diligence: Patente, Marken, Urheberrechte, Gebrauchsmuster und anderes geistiges Eigentum.
  • Red Flag Due Diligence: eine weniger tiefgehende Analyse, die sich auf die Identifizierung der wichtigsten Risiken konzentriert.

Bei Anteilsübertragungen prüfen wir gesellschaftsrechtliche und steuerliche Fragen von Beginn an gemeinsam. Das vermeidet Verzögerungen beim Notartermin und schützt Mandanten vor Steuerüberraschungen nach Abschluss der Transaktion.

Wie Schlun & Elseven Sie bei der Übertragung von GmbH-Anteilen unterstützt

Die Übertragung von GmbH-Anteilen erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag, notarieller Umsetzung und steuerlicher Gestaltung. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen den Gesellschaftsvertrag auf Zustimmungserfordernisse und Vorkaufsrechte, stimmen die notarielle Beurkundung mit dem beteiligten Notar ab und ziehen bei steuerrechtlichen Fragen unsere Experten für Steuerrecht hinzu. Auch beim Erwerb von Geschäftsanteilen unterstützen wir Sie, etwa durch die Prüfung der Gesellschafterliste oder eine Due-Diligence-Prüfung des Zielunternehmens. Nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern und eine Ersteinschätzung Ihres Falls zu erhalten.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Übertragung von GmbH-Anteilen

Ja, nach § 15 GmbHG sind sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft notariell zu beurkunden.

Nein, verbieten kann die Satzung eine Übertragung nicht – sie kann sie aber an Voraussetzungen wie eine Zustimmungspflicht oder ein Vorkaufsrecht knüpfen.

Maßgeblich ist der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Die konkrete Höhe hängt von Anschaffungskosten, Haltedauer und individueller Gestaltung ab.

Sie gehen auf den oder die Erben über. Eine Satzungsklausel, die die Anteile beim Tod des Gesellschafters erlöschen lässt, ist unwirksam.

Ja, der Notar muss dabei die Existenz des ausländischen Erwerbers nachweisen, häufig durch einen legalisierten oder mit Apostille versehenen Registerauszug.

Bei individuellen Fragen zu Ihrer konkreten Übertragung prüfen unsere Anwälte Ihren Fall gerne im Detail.

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