Übertragung von Unternehmensanteilen

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschafts- und Steuerrecht

Übertragung von Unternehmensanteilen

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschafts- und Steuerrecht

Die Übertragung von Anteilen eines Unternehmens mit beschränkter Haftung (GmbH) können durch Verkauf, Schenkung oder Vererbung erfolgen. Die Möglichkeit der Übertragung von Anteilen kann von Unternehmen auch nicht verhindert werden, allerdings können in der Satzung entsprechende Beschränkungen festgelegt werden, so dass hier neben den gesetzlichen Möglichkeiten auch die individuellen Vorgaben des Unternehmens selbst zu berücksichtigen sind. Ein solcher Schritt erfordert sowohl sorgfältige Planung als auch solide Expertise, um sicherzustellen, dass allen unternehmensrechtlich relevanten Aspekten Rechnung getragen wird.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob es um die Übertragung von Unternehmensanteilen, die Kommunikation mit den Gesellschaftern oder die Vertragsgestaltung geht – unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht und M&A stehen Ihnen mit Ihrem Fachwissen zur Seite. Dabei stellen sie sicher, dass allen Formalien Genüge getan wird und Ihre Interessen stets gewahrt werden. Sollten Sie unsere rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht » Übertragung von Unternehmensanteilen

Google Rating | Based on 419 Reviews

Anteilsübertragung: Rechtliche Voraussetzungen

Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind nach deutschem Recht (§ 15 GmbHG) frei übertragbar, soweit Folgendes zulässig ist:

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Unternehmen können nicht den Verkauf oder die Vererbung ihrer Aktien verbieten, aber in ihren Satzungen Regeln und Bedingungen festlegen. So können die Aktionäre in der Satzung Beschränkungen für die Beteiligung unbekannter externer Personen an der Gesellschaft vereinbaren. Durch Regelungen, die die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter erfordern, kann die Gesellschaft verhindern, dass unerwünschte Personen Gesellschafter werden. Auch kann in der Satzung ein Vorkaufsrecht für die Mitgesellschafter eingerichtet werden.

Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung, da der Verkauf von Anteilen ein schuldrechtlicher Vertrag ist. Darüber hinaus muss die Übertragung von GmbH-Anteilen in das Handelsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein. Demnach sollte ein Notar sowie Anwalt hinzugezogen werden, um die Übertragung von Anteilen gesetzeskonform umsetzen zu können.

Veräußerung von GmbH-Anteilen: Fehler, die es zu vermeiden gilt

Bei der Veräußerung, sprich dem Verkauf von GmbH-Anteilen, steht der wirtschaftliche Faktor im Vordergrund. Dafür ist es jedoch nicht nur ausschlaggebend, wie hoch der Kaufpreis ist, den Sie erzielen. Im Vorfeld ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich mit den Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Transaktion auf Sie zukommen, vertraut machen und sich in dieser Hinsicht umfassend beraten lassen. Dabei sind insbesondere zwei Positionen nicht zu unterschätzen:

  • Notarkosten und
  • anfallende Steuern.

Die Notarkosten orientieren sich gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) an der Höhe des Kaupreises, und fallen dementsprechend individuell aus. Diese Kosten können vermieden werden, wenn die Anteile ohnehin an Mitgesellschafter gehen sollen. In einem solchen Fall kann eine Einziehung der Unternehmensanteile in Betracht gezogen werden, bei der die Anteile dem „Veräußerer“ entzogen und auf die restlichen Mitgesellschafter aufgeteilt werden. Dem „Veräußerer“ wird dabei eine Abfindung gezahlt. Da es sich nicht um eine Veräußerung im rechtlichen Sinne handelt, ist weder die notarielle Beurkundung noch die Zahlung von Notarkosten erforderlich. Für die Übertragung an einen Dritten ist aus Gründen der Rechtsunsicherheit und der möglichen Unwirksamkeit der Weg der Einziehung nicht zu empfehlen. Grundsätzlich ist es nicht ratsam, an den Notarkosten zu sparen. Sie laufen Gefahr, dass Ihr vorgenommenes Rechtsgeschäft unwirksam ist, sodass Sie in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt werden könnten.

Die Steuern, die bei der Veräußerung der GmbH-Anteile anfallen, richten sich gemäß § 17 EStG nach der Höhe des Veräußerungsgewinns. Dieser ist nicht gleichbedeutend mit dem Kaufpreis. Vielmehr ist es „der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt“. Weiterhin sind mögliche Freibeträge zu beachten, sowie Fristen und Gewinne oder Verluste des Unternehmens. Hierbei ist eine detaillierte Prüfung und Vorbereitung das A und O, um nicht nach der Transaktion von der anfallenden Steuerlast überrascht zu werden. Unsere Experten für Steuerrecht nehmen sich gerne Ihrer Fragen an und prüfen für Sie mögliche Steueroptimierungen bei Ihrer Transaktion. Grundsätzlich sind bei Transaktionen im Bereich des M&A Methoden der Risikooptimierung und das richtige Risikomanagement entscheidend für das Erzielen des bestmöglichen Ergebnisses.

Übertragung von GmbH-Anteilen an ausländische Unternehmen

Nach deutschem Recht dürfen Anteile an einer deutschen GmbH an Unternehmen mit Sitz im Ausland verkauft werden. Insbesondere ist, um diese Transaktion abzuschließen, die notarielle Beurkundung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen notwendig. Dies ist eine Formalie, die der Feststellung der Identität des Erwerbers dient. Der Notar muss sich von der tatsächlichen Existenz der anderen Gesellschaft überzeugen. In Deutschland kann der Notar Einsicht in das Handelsregister nehmen und so den Sitz des Unternehmens in Deutschland ausfindig machen. Dieser Nachweis kann jedoch schwieriger zu erbringen sein, wenn es sich um Unternehmen mit Sitz im Ausland handelt. In einigen Ländern gibt es Register, die dem deutschen Handelsregister ähneln. In diesen Fällen kann ein Auszug aus dem ausländischen Register vorgelegt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Notar den Existenznachweis verstehen muss, daher sollte er in der Regel in englischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. Liegt er nicht in englischer Sprache vor, sollte eine beglaubigte deutsche Übersetzung angefordert werden. Wenn die Beglaubigung des Auszugs durch eine ausländische Behörde/Register erfolgt ist, muss das Dokument möglicherweise legalisiert werden. Wenn der ausländische Staat dem Haager Übereinkommen angehört, kann diese Legalisation mit Hilfe einer Apostille erfolgen. Die Anwälte von Schlun & Elseven stehen Ihnen bei Fragen zur Legalisation und Apostille zur Verfügung. Um spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden, sollte die Apostille rechtzeitig beantragt werden.

GmbH-Anteile verschenken

Der grundsätzliche Unterschied zwischen einer Veräußerung und einer Schenkung liegt in der Unentgeltlichkeit der Schenkung gegenüber der Zahlung eines Kaufpreises bei der Veräußerung. Wollen Sie Ihre Unternehmensanteile nicht gewinnbringend veräußern, sondern, beispielsweise an einen Verwandten, verschenken, so ergeben sich hier einige wesentliche Unterschiede im Vergleich zu einem Verkauf.

Zunächst einmal ist die Schenkungssteuer zu beachten, bzw. die Freibeträge, die einzuhalten sind, damit eine solche nicht anfällt. Auch das Anfallen weiterer Steuerarten sollte im Vorfeld der Schenkung überprüft werden. Außerdem handelt es sich bei der Schenkung um eine Übertragung von Anteilen, sodass auch hierbei die notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Bei einer Schenkung an Minderjährige sind die zivilrechtlichen Schutzvorschriften zu beachten. Es kann sich hieraus ergeben, dass die Schenkung aufgrund von potenzieller Ausfallhaftung oder Haftung bei Kapitalrückzahlung als nicht rechtlich vorteilhaft eingestuft wird, sodass ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Unsere Anwälte prüfen für Sie alle Aspekte der Schenkung und sorgen für die bestmögliche Abwicklung.

Vererbung von GmbH-Anteilen

Unternehmensanteile können auch in Form der Vererbung an eine andere Person übertragen werden. Eine entsprechende Regelung sollte frühzeitig und in Absprache der begünstigten Person getroffen werden. Gerade mit Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ist eine rechtliche Beratung bei Aufsetzen des Testaments dringendst zu empfehlen.

Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die ein Erlöschen der Anteile bei Tod des Gesellschafters vorschreiben, sind unwirksam. Einschränkende Regelungen können hingegen wirksam sein. Solche Beschränkungen können zum Beispiel bestimmen, ob der Erbe Anteilseigner des Unternehmens bleibt. Bei sorgfältiger Bearbeitung kann die Satzung der Gesellschaft die Rücknahme des Anteils des Erben nach seinem Eintritt in die Gesellschaft ermöglichen. Dieser Schritt ist jedoch in der Regel mit der Zahlung einer Gebühr durch die Gesellschaft verbunden, wenn sie die Anteile einlöst oder auf einen anderen Gesellschafter überträgt. Hier ist der Gesellschaftsvertrag detailliert zu prüfen.

Der Erbe wird also zum Gesellschafter der GmbH. Wenn es mehrere Erben gibt, können sie die Rechte gemeinsam ausüben. In diesem Fall erlangen die Erben keine eigenständige Stellung, z. B. erhalten zwei Erben jeweils die Hälfte des Geschäftsanteils als Eigentümer der Beteiligung an der GmbH. Die Erben können allerdings auch noch nicht festgelegt haben, wie sie mit den Anteilen verfahren wollen. Es liegt möglicherweise nicht in ihrem Interesse, diese zu behalten. Ebenso kann es sein, dass die Erblasser es vorziehen, ihre Unternehmensanteile an Personen außerhalb der Familie zu verschenken, und nicht wissen, wie sie dies korrekt durchführen sollen. Es ist ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der im Ebbrecht und in den wirtschaftlichen Gegenebenen erfahren ist. Wir begleiten Sie bei Ihrer Planung für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge und sichern Ihnen eine rechtssichere und passgenaue Lösung für Ihre Wünsche.

Erwerb von Unternehmensanteilen: Gesellschafterliste und Due-Diligence Prüfung

Wenn Sie den Kauf von Aktien und ein Engagement in einem bestimmten Unternehmen in Erwägung ziehen, sollten Sie zwingend beim Registergericht die hinterlegte Auflistung einsehen, um sicherzustellen, dass derjenige, von dem Sie erwerben möchten, tatsächlich Gesellschafter ist. Als Gesellschafter gilt nämlich nur, wer nach § 16 GmbHG in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Und nur von einem gelisteten Gesellschafter können Sie rechtssicher Gesellschaftsanteile erwerben. Nach Erwerb müssen Sie zudem darauf achten, dass Sie selbst dort eingetragen werden. Weiterhin sollten Sie eine Due-Diligence-Prüfung in Betracht ziehen. Die Due Diligence ermöglicht es Ihnen, eine Risikobewertung des Unternehmens vorzunehmen und mögliche Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf zu identifizieren. Die Anwälte von Schlun & Elseven führen eine umfassende Due-Diligence-Prüfung für Sie durch. Wir untersuchen das Unternehmen aus mehreren Blickwinkeln, einschließlich der rechtlichen Due Diligence (Lieferverträge, Kundenverträge, Lizenzen, Mietverträge und organisatorische Dokumente), der IP Due Diligence (Patente, Marken, Urheberrechte, Gebrauchsmuster und anderes geistiges Eigentum) und der Red Flag Due Diligence (eine weniger tiefgehende Analyse, die sich auf die Identifizierung der wichtigsten Risiken konzentriert).

Unsere Anwälte erstellen eine Due-Diligence-Checkliste für das betreffende Unternehmen. Dabei sorgen sie dafür, dass diese passgenau auf Ihre Anforderungen zugeschnitten ist. Unser Due-Diligence-Service sorgt dafür, dass Sie den Wert des Unternehmens besser einschätzen können und wissen, ob der Kauf dieser Anteile empfehlenswert ist.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt

Dr. Sepehr Moshiri

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Simon Krämer
Dr. Simon Krämer

Rechtsanwalt | Freier Mitarbeiter

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28