Wer eine ausländische Urkunde zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (bzw. eine deutsche Urkunde zwecks Anerkennung bei einer ausländischen Behörde) verwenden möchte, der muss grundsätzlich ihre Echtheit zuvor bestätigen lassen. Die Beglaubigung kann in Form der Apostille oder der Legalisation erfolgen.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Service an. Unsere Anwälte erläutern Ihnen gerne die genannten Verfahrensarten zur Beglaubigung einer ausländischen Urkunde und unterstützen Sie bei deren Anerkennung durch die deutschen Behörden.
Urkunden: Eine Typologie
Im Laufe des Lebens kommt jeder von uns mit unterschiedlichen Arten von Urkunden in Berührung. Die gängigsten sind:
- Geburtsurkunde,
- Sterbeurkunde und Testamente,
- Ehe-/Heiratsurkunde,
- Nachweise zur Staatsbürgerschaft.
Eine Urkunde ist – vereinfacht gesagt – eine schriftlich niedergelegte Erklärung zu einem konkreten Tatbestand bzw. Sachverhalt. Klassische Beispiele für eine Urkunde sind Zeugnisse, Verträge und Ausweise. Eine Urkunde ist jedoch nicht immer zugleich ein Schriftstück. Es bedarf eines Beweiszeichens in Form eines Symbols oder etwas Vergleichbaren, das die Funktion einer beweiserheblichen Erklärung innehat. So gelten beispielsweise Kennzeichen von Kraftfahrzeugen ebenfalls als Urkunde.
Urkunden eigenen sich zum Beweis im Rechtsverkehr. Insbesondere im Hinblick auf diese Beweisfunktion wird zwischen privaten und öffentlichen Urkunden unterschieden. Während eine öffentliche Urkunde von einer öffentlichen Behörde oder einer Person öffentlichen Glaubens, wie z.B. einem Notar, ausgestellt wird und eine entsprechend hohe Beweiskraft zukommt, weist eine private Urkunde eine geringere Beweiskraft auf, da diese nicht von einer solchen Stelle beurkundet wird.
Eine besondere Art der öffentlichen Urkunden stellen notarielle Beurkundungen dar. Diese Beurkundungen unterliegen gesetzlichen Formvorschriften. Die Beurkundung erfolgt dabei durch einen Notar. Dabei geht es zumeist um komplexere und risikoreichere Sachverhalte, wie etwa Erbangelegenheiten (Erbvertrag, Testament, etc.) oder Verträge über die Ehe oder einen Grundstückskauf. Im Vergleich zu der privaten oder öffentlichen Urkunde stellt die Beurkundung durch einen Notar die Echtheit der Urkunde fest.
Urkundenfälschung gem. §267 Abs. 1 StGB
Es gibt verschiedene Tatmodalitäten, die zu einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB führen können. Sofern gegen Sie eine strafrechtliche Ermittlung wegen des Verdachts zu dieser Straftat eingeleitet wurde, stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven gerne beratend zur Seite. Schauen Sie sich für weitere Informationen auch gerne unseren Artikel „Urkundenfälschung im deutschen Recht“ an.
Verfahrensarten zur Beglaubigung von Urkunden
Deutsche Urkunden werden von ausländischen Behörden und Gerichten oftmals nur anerkannt, wenn die Echtheit dieser zuvor beglaubigt wurde. Dies gilt ebenfalls bei der Vorlage ausländischer Urkunden vor deutschen Behörden oder Gerichten. Die Beglaubigung der Echtheit und zugleich des Beweiswertes einer Urkunde kann durch verschiedene Verfahrensarten erfolgen: die Apostille oder Legalisation. Unter welchen Umständen welches der beiden Verfahren eingeleitet wird und wie diese genau ablaufen, erläutern wir Ihnen im Folgenden.
Befreiung von der Pflicht zum Echtheitsnachweis
Einige europäische Staaten haben bilaterale Abkommen über die Befreiung des Verfahrens zur Bestätigung der Echtheit. So bedarf es keines Echtheitsnachweises deutscher öffentlicher Urkunden in den Ländern Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich. Auch gibt es Abkommen mit Ländern, die ganz bestimmte Urkunden von der Erforderlichkeit einer Apostille oder Legalisation befreien, jedoch im Vergleich zu den genannten Ländern nicht gänzlich von einem gesteigerten Echtheitsnachweis absehen.
Apostille
Die Apostille stellt eine vereinfachte Form des Nachweises zur Echtheit einer Urkunde sowie der Befugnis des Ausstellenden dar. Grundlage dieser Verfahrensart ist das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961. Durch dieses Abkommen haben die betroffenen Länder wechselseitig auf die Legalisation verzichtet und sich auf den gesteigerten Echtheitsnachweis durch die Apostille geeinigt.
Bei der Apostille bedarf es der Beglaubigung durch die zuständige Behörde des Ausstellungslandes der zu beglaubigenden Urkunde. Dabei entscheiden die Vertragsstaaten, welche Behörde die Apostille ausstellt. Zur Einleitung des Apostilleverfahrens muss der Antragsteller daher zunächst herausfinden, welche Behörde/Stelle in seinem konkreten Fall zuständig ist.
Hierzulande erfolgt die Erteilung der Apostille bei Urkunden des Bundes (Ausnahme bei Urkunden des Deutschen Patentamtes oder des Bundespatentgerichts) in der Regel durch das Bundesverwaltungsamt. Für Urkunden der Bundesländer gibt es keine einheitliche Regelung, sodass sich die Zuständigkeit in den Bundesländern unterscheiden kann. Gerne überprüfen die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven, welche Behörde für Ihre Apostille zuständig ist und leiten das Verfahren mit Ihnen gemeinsam ein.
Legalisation
Auch die Legalisation dient der Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. In § 13 Abs. 2 des Konsulargesetzes (Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse) heißt es:
„Die Legalisation bestätigt die Echtheit