Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei ohne triftigen Grund oder Entschuldigung einer Gerichtsverhandlung fernbleibt. Ein solches Urteil soll sicherstellen, dass Recht im Einklang mit den für Verfahren geltenden Grundsätzen gesprochen wird und dass die Parteien an dem Gerichtsverfahren mitwirken. Der Erhalt einer solchen gerichtlichen Anordnung sorgt bei den Betroffenen in der Regel für Beunruhigung. Doch gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, gegen eine solche Anordnung vorzugehen. Sie muss nicht das letzte Wort in einem Fall sein.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die nötige Klarheit zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über fundierte Expertise und langjährige Erfahrung in der Prozessführung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Wir setzen uns für Sie ein!
Wie entsteht ein Versäumnisurteil?
Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine der Parteien nicht zur Verhandlung erscheint. Es gilt aber auch, wenn eine Partei (oder ihr Rechtsbeistand) zu spät kommt, und kann ab einer Verspätung von 15 Minuten Anwendung finden.
Das Versäumnisurteil ist in §§ 330 – 331 ZPO (Zivilprozessordnung) vorgesehen. Dieses Urteil kann auch dann ergehen, wenn die Partei oder ihr Anwalt durch nicht von ihr zu vertretende Umstände in Verzug geraten ist. Allerdings kann die Partei nach § 338 ZPO gegen das Urteil Einspruch einlegen. Ein solcher Einspruch ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Verspätung oder Verhinderung auf äußere Umstände zurückzuführen ist.
Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist ein zu erwartender Vorgang in der heutigen Rechtslandschaft. Es mag nicht überzeugend erscheinen, einen Fall voranzutreiben, doch kann die Nichtbeantragung eines solchen Urteils als Fehlverhalten des Anwalts angesehen werden.
Eine Verfahrenspartei sollte von ihrem Anwalt erwarten, dass er sich mit dem Gericht in Verbindung setzt, wenn sie sich in einer Lage befindet, in der sie zu spät kommt oder nicht in der Lage ist, an der Verhandlung teilzunehmen.
Ein Versäumnisurteil kann auch dann ergehen, wenn die Partei zwar erscheint, aber keinen für ihren Fall sprechenden Schriftsatz einreicht (§ 333 ZPO). Außerdem droht einer Partei ein Versäumnisurteil, wenn dieser Schriftsatz nicht fristgerecht einreicht wird.
Anhand eines erfahrenen Rechtsbeistands können Sie das Auftreten eines solchen Verfahrens erheblich reduzieren.
Beantragung des Versäumnisurteils
Das Versäumnisurteil sollte gemäß § 331 ZPO beantragt werden. Wenn ein Kläger ein Versäumnisurteil erwirken will, muss er nachweisen, dass seine Forderung begründet ist. Wenn ein Kläger einen Fall vor Gericht bringt, muss er natürlich nachweisen, dass er für seine Forderung einen Grund hat. Diese Anforderung sollte für den Kläger nicht allzu schwer zu erfüllen sein. Stellt sich der Kläger jedoch nicht zur Verfügung, besteht diese Anforderung für den Beklagten nicht. In Ermangelung eines Klägers im Verfahren kann ein Versäumnisurteil erlassen werden.
Antworten auf das Versäumnisurteil
Wenn Sie ein Versäumnisurteil erhalten haben, sollten Sie diese Angelegenheit ernst nehmen. Wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt, um sicherzustellen, dass die Angelegenheit ordnungsgemäß geklärt werden kann.
In allen Fällen, in denen ein Versäumnisurteil ergeht, ist die Zeit von entscheidender Bedeutung. In der Regel hat eine Person zwei Wochen Zeit, um auf die Entscheidung zu reagieren, einen Einspruch einzulegen und das Verfahren fortzusetzen. Dieser muss jedoch von einem zugelassenen Anwalt für höhere Gerichte eingereicht werden.
Für diejenigen, die ein solches Versäumnisurteil außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erhalten, kann die Frist verlängert werden (je nach den Umständen), aber eine Verzögerung der Antwort sollte nicht in Betracht gezogen werden.
Ein erfahrener Anwalt wird nicht nur auf das Versäumnisurteil, sondern wird auch die Realitäten Gerichtsverfahren darlegen und einen Einblick in die Erfolgsaussichten eines Falles geben.
Unsere Anwälte entwickeln in Zusammenarbeit mit Ihnen Verteidigungsstrategien und setzten dies um, was Ihre Erfolgschancen vor Gericht erhöhen kann. Vor den höheren Gerichten ist es grundsätzlich nicht möglich, ein Verfahren ohne einen Rechtsvertreter zu führen. Im Allgemeinen ist es nicht von Vorteil, ohne Vertretung zu verhandeln.
Vollstreckung des Versäumnisurteils
Die Beantwortung des Versäumnisurteils ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Sie müssen sich jedoch bewusst sein, dass die Gegenseite das Urteil vorläufig vollstrecken kann. Diese Vollstreckung ist eine vorläufige Maßnahme und kann zu gegebener Zeit aufgehoben werden.
Solange die Vollstreckung läuft, ist die Gegenseite jedoch befugt, Eigentum oder das Bankkonto der anderen Partei zu pfänden. Sollte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu einem Sieg vor Gericht führen, müssen natürlich alle beschlagnahmten Vermögenswerte zurückgegeben werden.
Sollte ein zweites Versäumnisurteil gegen eine Person ergehen, gibt es keine Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Dies ist in § 345 ZPO gesetzlich geregelt.
Die Partei oder ihre gesetzlichen Vertreter sollten kein Risiko im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils eingehen.
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