Rechtswirksame Zustellung von Schriftstücken

Ihr Rechtsanwalt für Prozessführung

Rechtswirksame Zustellung von Schriftstücken

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Ganz gleich, ob bei Stellungnahmen, Forderungen, Anzeigen oder Klageschriften – wer wichtige Schriftstücke versendet, steht regelmäßig vor der Herausforderung, sicherzustellen, dass diese auch rechtswirksam zugestellt werden. Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist insbesondere für diejenigen Personen zwingend erforderlich, die sich vor Gericht auf den Inhalt des Schriftstücks berufen wollen. In der Praxis ergeben sich allerdings erhebliche Schwierigkeiten.

Um unsere Mandanten auch in dieser Frage zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen professionellen Service, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Ihre Dokumente rechtswirksam zugestellt werden. Wir beaufsichtigen den gesamten Zustellungsprozess, um zu gewährleisten, dass die Versendung entsprechend den Erfordernissen deutschen Rechts durchgeführt wird. Sollten Sie eine solche Unterstützung benötigen, so zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.

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Unsere Dienstleistungen

Zustellung von Schriftstücken durch einen Anwalt

In all den Fällen, in denen die Zivilprozessvorschriften eine förmliche Zustellung durch persönliche Übergabe vorschreiben, empfiehlt es sich, mit deutschen Anwälten zusammenzuarbeiten. Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vor Ort ist eine weitere Möglichkeit. Die Zusammenarbeit mit Gerichtsvollziehern ist allerdings oft mit erheblichen Zeitverzögerungen und Frustration verbunden. In einer solchen Situation spielen Sprachbarrieren nicht selten eine erhebliche Rolle. Die Kontaktaufnahme mit einem Gerichtsvollzieher vor Ort kann sich unter Umständen als zeitaufwändig erweisen.

Die Zusammenarbeit mit einem Anwalt ist oft effizienter und gewährleistet, dass Sie zu jeder Zeit über den gesamten Prozess informiert sind. Die Anwälte von Schlun & Elseven legen Wert auf einen zeitnahen Kundenservice und sind Ihr zuverlässiger rechtlicher Partner in solchen Angelegenheiten.

Die Zusammenarbeit mit unseren Anwälten stellt sicher, dass Sie nicht an einen bestimmten Ort gebunden sind, wie es bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Ihrer Nähe der Fall wäre. Unser Team ist bundesweit für Sie da.

Unter bestimmten Umständen, die vor allem davon abhängen, wie gut der Empfänger in Deutschland Englisch versteht, kann es erforderlich sein, eine beglaubigte Übersetzung der Dokumente ins Deutsche vorzulegen. Unsere Anwälte informieren Sie darüber, ob eine solche Übersetzung erforderlich ist, und sorgen dafür, dass diese ordnungsgemäß angefertigt wird. Falls erforderlich, überwachen wir die Beglaubigung der Dokumente.

Die Zusammenarbeit mit Anwälten wird aufgrund der strengen Regelungen im deutschen Rechtssystem dringend empfohlen. Unabhängig davon, ob Sie Dokumente in Deutschland formell oder informell zustellen, gibt es bestimmte Anforderungen, die strikt eingehalten werden müssen.

Fehler oder Probleme bei der Beantragung können zu langwierigen Zeitverzögerungen führen. Außerdem kann ein falsches Verfahren bei der Zustellung von Schriftstücken zu weiteren Komplikationen bei der Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen führen. All diese Punkte bergen die Gefahr von kostspieligen Fehlern, sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht. Bei Schlun & Elseven erhalten Sie die volle Unterstützung, die Sie benötigen.

Klagezustellung in Deutschland

Für die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland ist in der Regel das Haager Zustellungsübereinkommen maßgebend. Das Haager Übereinkommen ist beispielsweise für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus den USA von entscheidender Bedeutung, da beide Länder das Abkommen ratifiziert haben.

Das Haager Übereinkommen sieht vor, dass jeder Staat über eine zentrale nationale Zustellungsbehörde verfügen muss, die für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen aus dem Ausland und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Lande zuständig ist.

In Artikel 2 des Übereinkommens heißt es:

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Anträge auf Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.

Jeder Staat richtet die Zentralbehörde nach Maßgabe seines Rechts ein.

Allerdings gibt es in Deutschland nicht eine einzige Zentralbehörde, sondern jeder der 16 Bundesländer verfügt über seine eigene Zentralbehörde. Um mit einer Zentralbehörde in Deutschland zu arbeiten, müssen Sie diese in dem Bundesland finden, in dem der Empfänger seinen Sitz hat. Die Anwälte von Schlun & Elseven verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den verschiedenen Zentralbehörden in Deutschland und unterstützen Sie gern in dieser Angelegenheit.

Es gibt Unterschiede bei der Beantwortung von Ersuchen durch die Zentralbehörden, da die Zentralbehörden in bevölkerungsärmeren Staaten tendenziell schneller sind als in bevölkerungsreicheren Staaten. Es lohnt sich, einen Rechtspartner zu konsultieren, da die Zentralbehörden sehr streng sein können, was die von ihnen akzeptierten Anträge angeht. Kleine Fehler können zu einer Ablehnung des Antrags führen.

Dokumente, die aus den USA nach Deutschland geschickt werden, sollten eine deutsche Übersetzung haben. Obwohl Englisch in Deutschland weit verbreitet ist, muss nach Artikel 5 (a) des Haager Übereinkommens die Übersetzung zusammen mit dem Original übermittelt werden. Prozessbeteiligte sollten sich nicht einfach auf den Ruf und die Sprachkenntnisse der Deutschen verlassen. Je nach Empfänger und dessen Verständnis des Englischen und Deutschen müssen die Dokumente möglicherweise in weitere Sprachen übersetzt werden.

Die Dokumente müssen vom Antragsgegner in angemessener Weise verstanden werden, um die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erfüllen.

Sind die Schriftstücke korrekt und erfüllen sie die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 5 (a), so sendet die deutsche Zentralbehörde sie dem Empfänger mit Hilfe von Postdiensten zu.

Der direkte Postversand von der Partei an den Empfänger ist in Artikel 10 des Übereinkommens generell vorgesehen (sofern der Bestimmungsstaat nicht widerspricht, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht die Freiheit, gerichtliche Schriftstücke auf dem Postweg unmittelbar an Personen im Ausland zu versenden).

Deutschland bevorzugt diese Methode jedoch nicht und birgt daher zusätzliche Risiken für die Anerkennung durch deutsche Gerichte. Wird der Weg über die Zentralbehörde nicht ordnungsgemäß beschritten, kann dies dazu führen, dass die förmliche Zustellung an die Person nicht anerkannt wird.

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