Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis | Rechtlicher Rahmen der Teillegalisierung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis | Rechtlicher Rahmen der Teillegalisierung

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Seit April 2024 hat sich der rechtliche Status von Cannabis in entscheidender Weise gewandelt – das als „leichte Droge“ eingestufte Betäubungsmittel wurde teilweise legalisiert. Die Frage, inwieweit der Besitz von Marihuana strafrechtlich relevant ist, hängt nun unter anderem von der besessenen Menge und dem Zweck des Besitzes (z.B. bei medizinischem Cannabis) ab. Auch der Konsum ist nicht uneingeschränkt erlaubt, somit ist es von entscheidender Bedeutung die Details der Teillegalisierung zu kennen, um die Grenzen zwischen legalem und nicht legalem Umgang mit Cannabis einschätzen zu können.

Um Personen, die mit dem Vorwurf eines Betäubungsmitteldeliktes konfrontiert worden sind bzw. gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team für Strafrecht besteht aus erfahrenen Strafverteidigern, darunter ehemaligen Staatsanwälten. Durch unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung gewährleisten wir bestmögliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserem Fachwissen und Engagement zu profitieren. Des Weiteren informieren unsere Anwälte Sie bezüglich der aktuellen Rechtslage und politischen Entwicklungen im Zusammenhang mit Cannabis. Wir sind für Sie da.

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Der rechtliche Status von Cannabis

Das Cannabisgesetz (CanG) nimmt Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) heraus, indem es eigene Regelungen für den Umgang allen mit Cannabis in Verbindung stehenden Substanzen und Substraten vorsieht. Für den Konsumenten ist insbesondere das Konsumcannabisgesetz (KCanG) von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu beachten, dass Cannabis nicht legalisiert, sondern lediglich Ausnahmetatbestände geschaffen wurden, die erlaubt sind. Grundlegend ist trotzdem eine Strafbarkeit und ein dementsprechendes Ermittlungsverfahren möglich.

§ 2 KCanG sieht als Grundlage – weiterhin – vor, dass

  • Besitz
  • Anbau
  • Herstellung
  • Handel
  • Ein-, Aus- und Durchfuhr,
  • Abgabe und Weitergabe,
  • Verschaffung,
  • Erwerb und Entgegennahme

von Cannabis verboten sind. Ein Verstoß gegen § 2 KCanG gemäß § 34 KCanG kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Insbesondere beim Besitz und Anbau gelten mengenbestimmte Ausnahmen, sowie Altersbegrenzungen. Für die weiteren Verhaltensalternativen sieht das KCanG die Möglichkeit einer Erlaubnis vor.

Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. So kann ein Verstoß gegen dieses Verbot mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Von dem Verbot nicht umfasst ist die Extraktion von CBD und die Extraktion, die von den Anbauvereinigungen vorgenommen werden soll, um den THC und CBD-Gehalt in dem weitergebenen Cannabis zu bestimmen, vgl. § 2 Abs.2 KCanG.

Der Konsum von Cannabis ist ebenfalls eingeschränkt legal. Hierfür sieht § 5 KCanG Verbote vor, deren Verstoß eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € bestraft werden kann, vgl. § 36 KCanG.

(Erlaubter) Besitz von Cannabis

Vom strafbewährten Verbot des Besitzes von Cannabis sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen, wenn sie:

  • maximal 25 Gramm zum Eigenkonsum bei sich führen,
  • an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei lebende Cannabispflanzen haben,
  • innerhalb des Geländes einer Anbauvereinigung mehr als die eigentlich erlaubten 25 Gramm bei sich führen.

Dementsprechend ist Minderjährigen der Besitz von Cannabis unter keinen Umständen erlaubt. Der Minderjährigenschutz schlägt sich daher in folgenden Verboten nieder:

  • erhöhte Strafbarkeit bei Abgabe an Minderjährige,
  • Konsumverbot in der unmittelbaren Nähe von Minderjährigen sowie
  • das für Minderjährige geltende Verbot, Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein.

Konsumverbote im öffentlichen Raum und zum Schutz von Minderjährigen

Der Konsum von Cannabis ist generell in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Dies gilt auch im privaten Umfeld und sieht keine Ausnahmeregelungen vor. Ein Verstoß gegen dieses uneingeschränkt geltende Verbot stellt stets eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000€ bestraft werden kann.

Im öffentlichen Raum ist der Konsum beschränkt erlaubt. Nicht erlaubt ist es Cannabis zu konsumieren 

  • in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen und in Schulen, 
  • auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, 
  • in und um Kinder- und Jugendeinrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten, 
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr, 
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich von 200 Metern um deren Eingangsbereich, sowie 
  • in militärischen Bereichen der Bundeswehr. 

Cannabiskonsum in der Medizin

Bereits seit März 2017 ist es für Mediziner einfacher geworden, Cannabis zur Behandlung von Patienten zu verwenden. Vor der Gesetzesänderung war eine Sondergenehmigung für die Ärzte erforderlich, die nun nicht mehr benötigt wird.

Seit April 2024 gilt nun das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Dieses nimmt das medizinische Cannabis aus dem Anwendungsbereich des Konsumcannabis Gesetzes (KCanG) heraus und lässt insgesamt die Eigenschaft als Betäubungsmittel entfallen. Der Umgang mit medizinischem Cannabis wird durch die Vorgaben des MedCanG erheblich erleichtert. Insbesondere bedarf es keines Betäubungsmittelsrezeptes mehr. Die Verschreibung seitens eines Arztes kann nun mittels eines normalen Rezepts erfolgen. Darüber hinaus entfällt der Nachweis einer Sicherung zugunsten der Möglichkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), im begründeten Fall eine Sicherungsanordnung zu treffen. Auch das Abgabebelegverfahren und damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand, ist abgeschafft worden.

Das in der Medizin verwendete Cannabis wird auf Bundesebene überwacht, wo die entsprechenden Standards befolgt werden müssen. Das BfArM überwacht die Herstellung und Einfuhr. Diese staatliche Kontrolle gewährleistet, dass das zu medizinischen Zwecken verwendete Marihuana die erforderliche Qualität aufweist. Der illegale Schmuggel von Cannabis kann zu einer Gefängnisstrafe führen.

Privater Eigenanbau von Cannabis

Als erlaubte Ausnahmetatbestände zum Anbauverbot in § 2 KCanG sehen die §§ 9, 10 KCanG vor, dass privater Eigenanbau ausschließlich erlaubt ist, wenn er von Personen betrieben wird, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zusätzlich zu der Altersbegrenzung darf der Eigenanbau nur am eigenen Wohnort bzw. am eigenen gewöhnlichen Aufenthaltsort erfolgen. Er ist außerdem begrenzt auf drei Cannabispflanzen. Erträge aus Eigenanbau dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Weitergabe ist nicht beschränkt auf den Verkauf. Auch die Weitergabe an Freunde und Familie, ob unentgeltlich oder nicht ist untersagt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Eigenanbau „keine unzumutbare Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursachen“ darf. Werden die Vorgaben des erlaubten Eigenanbaus übertreten, liegt eine Straftat nach § 34 KCanG vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann.

Neben dem privaten Eigenanbau ist auch gemeinschaftlicher Eigenanbau durch Anbauvereinigungen – sogenannte Social Clubs – erlaubt. Auch diese unterliegen allerdings Einschränkungen und Auflagen.

Medizinisches Cannabis unterliegt eigenen Vorgaben, darf jedoch schon seit 2017 in Deutschland angebaut werden. Dafür bedarf es einer Beauftragung durch das Cannabisinstitut, welches wiederum vom Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überwacht wird.

Verkauf von Cannabis

Der Verkauf von – juristisch ausgedrückt: das Handeltreiben mit – Marihuana ist auch weiterhin eine Straftat und kann mit Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

In solchen Fällen können entscheidende Faktoren eine Rolle spielen wie:

  • das Ziel des Verkaufs – der Verkauf an Kinder kann zu schwereren Strafen führen,
  • die Menge des verkauften Marihuanas,
  • die Frage, ob der Verkauf von Mitgliedern einer kriminellen Bande durchgeführt wurde, oder
  • ob das Geschäft ein gewalttätiges Element enthielt – Waffenbesitz beim Kauf usw.

Andere kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Marihuana umfassen den Schmuggel von Marihuana aus dem Ausland. Der Schmuggel der Substanz nach Deutschland kann ebenfalls zu Haftstrafen von bis zu drei Jahren führen. Auch hier wirken sich die Zugehörigkeit zu einer Bande und der Schmuggel mit dem Ziel des Verkaufs auf gewerblicher Ebene strafschärfend aus, sodass auch eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden kann.

Die Anwälte von Schlun & Elseven beraten Privatpersonen und Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten in der deutschen Cannabisbranche, da insbesondere durch den Bedarf an medizinischem Cannabis der Verkauf, sowie die Ein- und Ausfuhr unter gesetzlich festgelegten Bedingungen möglich und nötig ist.

Verkehrsdelikte und Cannabis-Besitz

Bei der Verwicklung in einen Verkehrsunfall wird man in der Regel auf das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss getestet. Sollte sich herausstellen, dass Sie unter dem Einfluss von Marihuana gefahren sind, können die Sanktionen je nach Sachverhalt von Bußgeldern über Strafpunkte und Fahrverbote bis hin zu einer strafrechtlichen Verurteilung reichen. Führt das Fahren unter Einfluss von Marihuana zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine andere Person schwere Verletzungen erleidet oder sogar ihr Leben verliert, so ist in solchen Fällen regelmäßig mit einer schweren strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Für die Strafzumessung ist maßgeblich, ob es sich um einen einmaligen oder einen wiederholten Vorfall innerhalb eines kurzen Zeitraums handelt. Bei wiederholten Vorfällen sind die Konsequenzen grundsätzlich schwerwiegender.

Für diejenigen, die während der Fahrt Marihuana bei sich führen, kann eine Polizeikontrolle beunruhigend sein. Verhalten Sie sich in dieser Situation jedoch ruhig: Irrationales Verhalten wie z. B. Widerstand gegen die Polizei mit körperlicher Gewalt oder das Verschweigen grundlegender Informationen über sich selbst kann den Verdacht erhöhen und zu weitreichenden Konsequenzen führen. Ein solches Verhalten kann die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei zu einem Test auffordert zu werden, erhöhen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle nüchtern und zuversichtlich sein, dass Sie den Test bestehen werden, empfiehlt es sich, die Basistests durchführen zu lassen. Ausführlichere Tests, wie z. B. ein Bluttest, können nur mit richterlicher Genehmigung durchgeführt werden. Für eine solche Anordnung muss ein erheblicher Verdacht seitens der Polizei bestehen.

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