Erlass eines Haftbefehls – Voraussetzungen und Rechtsbehelf

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Erlass eines Haftbefehls – Voraussetzungen und Rechtsbehelf

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Die Zahl der mit Haftbefehl gesuchten mutmaßlichen Straftäter in Deutschland nimmt nicht ab. Bei der Auswertung der aktuellen Statistiken sollte allerdings im Blick behalten werden, dass gegen den Einzelnen auch mehrere Haftbefehle ergehen können. Zu differenzieren ist in diesem Zusammenhang zwischen dem Haftbefehl aus dem Zivilrecht und dem in strafrechtlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen sowie die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs für den Betroffenen.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung im Umgang mit den komplexen Anforderungen des Strafrechts. Mit uns wissen Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite, der Ihre Rechte und Interessen mit dem nötigen Engagement vertritt.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Strafverfahren
  • Vertretung im Ermittlungs- und Hauptverfahren

  • Akteneinsicht

  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie

  • Beweisführung |- sicherung

  • Hinzuziehen von Zeugen und Sachverständiger

Dienstleistungen im Kontext

Erlass eines Haftbefehls

Nicht selten versuchen Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat eingeleitet wurde, sich diesem Verfahren zu entziehen, indem sie fliehen und/oder Beweismittel vernichten bzw. verändern. Der Haftbefehl gegen eine solche Person soll dem entgegenwirken und somit das Verfahren sichern. Dabei handelt es sich um eine offizielle Anordnung, die regelmäßig erlassen wird, um den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu verbringen.

Unter welchen Voraussetzungen erfolgt ein Haftbefehl?

Ein Haftbefehl wird von dem zuständigen Richter angeordnet. Der Beschuldigte bekommt diesen sodann in schriftlicher Form ausgehändigt. Dabei muss das Schreiben grundsätzlich genaue Angaben zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat enthalten.

Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten setzt dazu zunächst einmal voraus, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt (vgl. § 112 Abs. 1 StPO). Ein solcher Verdacht ist gegeben, wenn nach den Ermittlungsergebnissen festzustellen ist, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter oder Teilnehmer einer Straftat schuldig gemacht hat.

Im Weiteren setzt der Haftbefehl voraus, dass einer der folgenden Haftgründe vorliegt:

Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr ist dabei einschlägig, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, er werde Beweismittel oder ähnliches vernichten bzw. verändern, auf am kommenden Strafprozess Beteiligte in unlauterer Weise einwirken oder Dritte zu solch einem Verhalten veranlassen.

Neben dem dringenden Tatverdacht und dem Haftgrund bedarf es zuletzt noch der Verhältnismäßigkeit. Eine Inhaftierung stellt schließlich eine Freiheitsbeschränkung dar. Der Haftbefehl muss daher verhältnismäßig in dem Sinne sein, als dass die Inhaftierung und die Schwere der Tat nicht außer Verhältnis stehen. Daher darf die Untersuchungshaft bei leichteren Taten nicht angeordnet werden (vgl. § 113 StPO).

Rechtliche Möglichkeiten des Betroffenen

Nicht selten erfolgt eine Inhaftierung zu Unrecht. Dabei wird zumeist ein Haftgrund angenommen, der jedoch tatsächlich nicht gegeben ist. Auch fehlt es z.T. an der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven raten Ihnen, sich in solchen Fällen an unsere Praxisgruppe für Strafrecht zu wenden. Wir zeigen Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf und vertreten Ihre Rechte und Interessen.

Präventives Handeln

Sollten Sie den Verdacht hegen, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden wird, raten wir Ihnen einen unser Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser würde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht fordern und prüfen, ob die Gefahr zum Erlass eines Haftbefehls besteht oder es einen solchen bereits gibt.

Haftprüfung

Sofern ein Haftbefehl bereits erlassen wurde und sie sich in Untersuchungshaft befinden, haben Sie jederzeit die Möglichkeit einen Antrag auf Haftprüfung (§§ 117 ff. StPO) zu stellen. Bei der Haftprüfung handelt es sich um ein Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft. Dabei wird festgestellt, ob der Haftbefehl gegebenenfalls gem. § 120 StPO aufzuheben oder der Vollzug dessen gem. § 116 StPO auszusetzen ist, indem in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung geprüft wird, ob der dringende Tatverdacht bestätigt werden kann, tatsächlich ein Haftgrund vorliegt und gegebenenfalls eine Haftverschonung in Frage kommt. Dabei sind an die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gem. § 116 StPO einige Bedingungen/Auflagen geknüpft, die es einzuhalten gilt.

Die Haftprüfung erfolgt schnell. Die mündliche Verhandlung wird zwei Wochen nach Eingang des Antrags auf Haftprüfung durchgeführt (§ 118 Abs. 5 StPO). Die Entscheidung über den Antrag wird dabei zumeist im Anschluss noch in der mündlichen Verhandlung verkündet. Anderenfalls erfolgt diese in der Woche nach der Verhandlung.

Haftbeschwerde

Auch ist es Betroffenen möglich, eine Haftbeschwerde gem. §§ 304 ff. StPO zu erheben. Dabei soll das zuständige Gericht den gegebenen Sachverhalt prüfen. Während der Antrag auf Haftprüfung jederzeit und mehrfach gestellt werden kann, ist die Einlegung der Haftbeschwerde nicht möglich, wenn ersteres bereits erfolgt ist (vgl. § 117 Abs. 2 S. 1 StPO). Auch bei der Haftbeschwerde kann es zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Im Vergleich zur Haftprüfung muss diese aber nicht durchgeführt werden.

Sofern die Haftbeschwerde keinen Erfolg hat, kann jedoch eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO eingelegt werden. Gerne beraten die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven Sie zu Ihrem Rechtsfall und prüfen Ihre Erfolgsaussichten. Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf, prüfen welcher Rechtsbehelf und mithin Vorgehensweise vorzuziehen ist, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen während des gesamten Verfahrens unterstützend zur Seite, um Ihre rechtliche Position zu stärken.

Grenzüberschreitender Haftbefehl

Neben der Möglichkeit einen Haftbefehl gegen eine Person auf nationaler Ebene zu erlassen, besteht darüber hinaus die Option einen im gesamten Gebiet der Europäischen Union geltenden Haftbefehl auszustellen. Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Polizei und Justizbehörden wurde dazu der Europäische Haftbefehl entwickelt. Da die Verhaftung und Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, durch diesen erleichtert und beschleunigt wird, unterstützt er mithin die Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls.

Sollte gegen Sie ein europäischer Haftbefehl vorliegen oder mit einem solchen zu rechnen sein, ist es äußerst ratsam, sich umgehend an unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht zu wenden. Wir prüfen sodann den uns vorliegenden Sachverhalt und entwickeln eine erfolgsversprechende Strategie zur Durchsetzung der Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen das Auslieferungsverfahren. Außerdem unterstützen unsere Anwälte Sie gern bei der Anfechtung des Europäischen Haftbefehls. Kontaktieren Sie uns noch heute über unser Online-Formular und erfahren Sie mehr zum grenzüberschreitenden Haftbefehl, dem Auslieferungsverfahren und Ihren Handlungsoptionen.

Der zivilrechtliche Haftbefehl

Von dem strafrechtlichen Haftbefehl ist der zivilrechtliche Haftbefehl zu unterscheiden, der von einem Gläubiger im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beantragt werden kann. Diese Art von Haftbefehl dient sodann der Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft. Gem. § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der genannten Auskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe gem. § 802c ZPO ohne Grund verweigert, zur Erzwingung dieser, einen Haftbefehl erlassen. Die Verhaftung erfolgt sodann durch einen Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO). Einer Zustellung des Haftbefehls vor dem Vollzug dessen ist nicht erforderlich (§ 802g Abs. 1 S. 3 ZPO).

Für den Schuldner ergibt sich im Falle eines zivilrechtlichen Haftbefehls die Frage, wie dieser abgewendet werden kann. Verhindert werden kann dieser zunächst einmal durch die Abgabe der erforderlichen Vermögensauskunft. Auch bei einer bereits erfolgten Inhaftierung führt die Abgabe der Vermögensauskunft zur Entlassung (vgl. § 802i Abs. 2 S. 1 ZPO). Zudem ist der Haftbefehl gem. § 802h Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. Auch darf die Haft zunächst nicht vollstreckt werden, wenn die Haft für Schuldner aus gesundheitlichen Gründen eine Gefahr darstellt (sog. Haftaufschub).

Neben der Möglichkeit die Erzwingungshaft durch die Abgabe der Vermögensauskunft zu beenden, kann der Schuldner gegen den Haftbefehl sofortige Beschwerde gem. §§ 793, 567 ff. ZPO einlegen. Sofern der Schuldner jedoch gegen Verfahrensfehler des Vollstreckungsorgans vorgehen möchte, steht ihm die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Diese stellt allerdings keinen Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl dar.

Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven erläutern Ihnen gern, welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen im Falle eines zivilrechtlichen Haftbefehls zur Verfügung stehen. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten und vertreten Ihre Interessen mit dem nötigen Engagement –  unabhängig davon, um welche Art von Verfahren es sich in Ihrem Fall handelt. Kontaktieren Sie uns für nähere Informationen zu unseren Dienstleistungen gerne noch heute.

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