Die Untersuchungshaft: Ablauf und Verhaltenstipps

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Die Untersuchungshaft: Ablauf und Verhaltenstipps

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Wer in Deutschland als einer Straftat verdächtig gilt, gegen den wird automatisch seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dessen kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl beantragen, um einen dringend Tatverdächtigen in Untersuchungshaft (U-Haft) zu nehmen. Eine Vorladung, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder gar eine Verhaftung stellt für die Betroffenen in der Regel eine enorme Belastung und eine erhebliche juristische Herausforderung dar.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Privatpersonen, die mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert worden sind, einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtbeistand an. Unser Team für Strafrecht vereint erfahrene Strafverteidiger, darunter solche mit staatsanwaltlicher Erfahrung. Die präzise ausgearbeitete Verteidigungsstrategie und umsichtiges Handeln unserer Rechtsexperten gewährleisten das bestmögliche Ergebnis für Sie.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand im Strafverfahren
  • Strafverteidiger bei Verdacht einer Straftat
  • Rechtsbeistand in Bezug zur Wirtschaftskriminalität
  • Nationale und internationale Strafverfahren: Was wir für Betroffene tun
  • Umfassende Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten sowie Handlungsoptionen
Vertretung im Strafverfahren
  • Beratung in Bezug auf die Möglichkeit einer Haftbeschwerde
  • Vertretung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Akteneinsicht
  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie
  • Beweissicherung | -führung
  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen
Dienstleistungen im Kontext
  • Langjährige Verhandlungserfahrung in Haupt- und Ermittlungsverfahren | Instanz- und Revisionsverfahren | Haftbeschwerde | Haftprüfung | Haftverschonung | Beweissicherung durch Forensik-Experten | Auslieferungsrecht | Interpol-Fahndung

Der Haftgrund: Was Sie darüber wissen sollten

Zwingende Voraussetzung für den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls ist das Vorliegen eines Haftgrundes. Ein Haftgrund liegt nach § 112 Abs. 2 StPO dann vor, wenn der dringend Tatverdächtige

  • flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  • Fluchtgefahr oder
  • Verdunkelungsgefahr besteht.

Das Vorliegen eines solchen Haftgrundes ist nur in solchen Fällen ausnahmsweise entbehrlich, in denen die Schwere der Tat für sich genommen bereits die U-Haft rechtfertigt (absoluter Haftgrund). Dies ist regelmäßig bei schweren Kapitaldelikten anzunehmen, die in § 112 Abs. 3 StPO aufgelistet sind, wie z.B. beim Vorwurf des Totschlags oder Mordes. In nochmals anderen Fällen kann auch die Wiederholungsgefahr für die Annahme eines Haftgrundes ausreichen.

Ablauf der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnet werden, sofern ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Haftgründe können die tatsächliche Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr sein, vgl. § 112 Abs. 2 StPO. In bestimmten Fällen kann auch die Wiederholungsgefahr einen Haftgrund darstellen, vgl. § 112a Abs.1 StPO.

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn den bisherigen Ermittlungen zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat. Wurde also eine Straftat begangen und erscheint laut Ermittlungsbehörden ein dringender Tatverdacht gegen eine Person als begründet, beantragt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter den Erlass eines Haftbefehls. Sollte dieser dem Verdacht zustimmen, so erlässt er den Haftbefehl, und es erfolgt die Festnahme der beschuldigten Person.

Nach der Verhaftung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Tag, die Vorführung beim zuständigen Haftrichter. Das ist in der Regel der Richter, der auch den Haftbefehl erlassen hat. Nur wenn die Vorführung beim zuständigen Richter im vorgesehenen Zeitraum nicht möglich ist, kann der Festgenommene ausnahmsweise einem anderen Richter vorzuführen sein. Dies ist gleichwohl häufig der Fall. Dieser Richter verkündet deshalb lediglich den Haftbefehl und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Betroffene dem zuständigen Haftrichter zugeführt und von diesem vernommen wird. Im Rahmen dieser persönlichen Vernehmung sind dem Beschuldigten einerseits die Gründe seiner Verhaftung bekanntzugeben und andererseits Gelegenheit zu geben, die ihn entlastenden Tatsachen und Einwendungen geltend zu machen. Auf Grundlage dieser Vernehmung hat sodann der Richter zu entscheiden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§ 115 Abs. 4 StPO), aufgehoben (§ 120 StPO) oder ob dessen Vollzug ausgesetzt wird (§ 116 StPO).

Sollte der Haftbefehl aufgehoben oder dessen Vollzug ausgesetzt werden, so erfolgt die Freilassung. Die Beendigung der U-Haft bedeutet jedoch nicht gleichzeitig das Ende des Ermittlungsverfahrens, sondern nur das Ende der Inhaftierung. Dementsprechend besteht während der fortdauernden Ermittlungen auch weiterhin die Möglichkeit, dass ein erneuter Untersuchungshaftbefehl erlassen wird. Dies kann beispielsweise dann geschehen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die die Annahme eines Haftgrundes rechtfertigen oder Auflagen, die mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbunden wurden, nicht eingehalten werden.

Entscheidet der zuständige Richter hingegen, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt, so erfolgt im nächsten Schritt der Antritt der Untersuchungshaft. Das bedeutet die Unterbringung des Beschuldigten in einer speziellen (Abteilung einer) Justizvollzugsanstalt. Jedem Untersuchungshäftling steht während der Inhaftierung das Recht auf einen ständigen, persönlichen und vertraulichen Kontakt mit einem Anwalt zu, der nur in besonders schwerwiegenden Fällen (§ 148 StPO) kontrolliert werden darf.

Pflichtverteidiger in Untersuchungshaft

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 muss einem Beschuldigten in Untersuchungshaft vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dies ergibt sich aus § 140 StPO, der die Fälle der Pflichtverteidigung (sog. „notwendige Verteidigung“) regelt. Diese Vorschrift wird durch § 141 StPO ergänzt.

So statuiert § 141 Abs. 1 StPO, dass der beschuldigten Person unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn sie dies nach erfolgter Belehrung und Eröffnung des Tatvorwurfs ausdrücklich beantragt hat. Dies dürfte regelmäßig die Situation der polizeilichen Vernehmung erfassen. Ebenfalls unverzüglich, jedoch auch ohne einen ausdrücklichen Antrag, wird der beschuldigten Person ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll, § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO. Dies meint die Vorführung des Beschuldigten beim Haftrichter, der über den Erlass bzw. die Aufrechterhaltung eines bereits vorhandenen Untersuchungshaftbefehls zu entscheiden hat.

Zu diesem Zeitpunkt kann es jedoch unter Umständen schon zu spät sein. Der Beschuldigte kann sich dann bereits selbst belastet und Aussagen getätigt haben, die nachfolgend auch von einem erfahrenen Rechtsanwalt nicht mehr korrigiert werden können. Auch kann möglicherweise zuvor bereits die Untersuchungshaft angeordnet worden sein. Wie kann der Beschuldigte in solchen Ausnahmefällen die Verdachts- und Haftgründe entkräften und die für ihn sprechenden Tatsachen geltend machen?

In vielen Fällen weiß ein Beschuldigter nicht, wie er agieren soll und was ihn erwartet. Daher sollte ein Strafverteidiger die notwendige Unterstützung leisten. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage muss der inhaftierte Beschuldigte jedoch nicht mehr drei Monate warten, bis ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Vielmehr hat dies, wie bereits erwähnt, unverzüglich zu geschehen.

Die Kosten der Pflichtverteidigung werden zunächst von der Staatskasse getragen. Im Falle eines Freispruchs werden außerdem alle notwendigen Kosten, einschließlich der Anwaltskosten, vom Gericht erstattet. Wird der Angeklagte hingegen verurteilt, muss er die Kosten an die Gerichtskasse zurückzahlen, gegebenenfalls in Raten.

Aus Gründen der Fairness besteht für den Beschuldigten zusätzlich die Möglichkeit, seinen eigenen Wahlverteidiger zu bestellen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, mit einem Anwalt seiner Wahl zu arbeiten. Grundsätzlich ist ein Nebeneinander von Pflicht- und Wahlverteidiger denkbar, jedoch nur in den Fällen, in denen der Wahlverteidiger dem Verfahren nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers hinzutritt. Ist ein Verteidiger bereits vorhanden, so wird kein Pflichtverteidiger mehr vom Gericht bestellt. Sollten Sie einen Verteidiger benötigen, der Sie in allen Belangen berät und vertritt, wenden Sie sich an die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven. Kontaktieren Sie uns jederzeit – wir unterstützen Sie gerne.

Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern dient lediglich der Sicherung des Strafverfahrens. Damit soll zum einen verhindert werden, dass der Beschuldigte die Ermittlungen negativ beeinflussen kann, zum anderen soll sichergestellt werden, dass sich dieser dem späteren Verfahren nicht entziehen kann. Aus diesem Grund ist ihre Fortdauer eng umgrenzt. Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate, gem. § 121 Abs. 1 StPO. Eine längere Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen kann. Ist die Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt, darf ihre Dauer jedoch zwölf Monate nicht überschreiten, gem. § 122a StPO.

Die Höchstgrenze von sechs Monaten darf darüber hinaus nicht grundlos ausgeschöpft werden. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Es handelt sich lediglich um eine tatverdächtige Person, die nach der zu berücksichtigenden Unschuldsvermutung noch als nicht schuldig gilt. Daher müssen diese Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben werden. Denn nur so kann auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden, der im Zusammenhang mit der Dauer der Untersuchungshaft ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, Rn. 26). So darf die Dauer nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehen. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto strengere Anforderungen sind an die Zügigkeit der notwendigen Ermittlungsarbeiten und den Haftgrund zu stellen.

Ferner ist der Vollzug der Untersuchungshaft sofort zu beenden, sobald der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt. Beispielsweise aufgrund einer neuen Zeugenaussage zugunsten des Beschuldigten. Beide Umstände sind während der fortdauernden Ermittlungen stets aufs Neue von Amts wegen zu überprüfen.

Persönliche Belastungen und Rechtsbehelfe

Durch die Untersuchungshaft wird ein Betroffener plötzlich und unvorhergesehen aus seinem gewohnten Lebensablauf und -umfeld herausgerissen. Daraus können sich immense Nachteile sowohl für das Privat- als auch das Berufsleben ergeben. Gerade deshalb sollte die Untersuchungshaft nach Möglichkeit vermieden werden, indem beispielsweise richterliche Auflagen befolgt werden (§ 116 StPO). Sollte dies nicht gelingen, so bieten die Rechtsbehelfe der Haftprüfung (§§ 117 ff. StPO) und der Haftbeschwerde (§§ 304 ff. StPO) dem Strafverteidiger die Möglichkeit, die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Ziel der Aufhebung oder Außervollzugsetzung überprüfen zu lassen. Hierbei ist die Haftprüfung regelmäßig der „schnellere“ Rechtsbehelf, da gem. § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung unverzüglich, spätestens aber nach zwei Wochen anzuberaumen ist. Die Haftbeschwerde hingegen wird von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz entschieden. Das kann wiederum die (nachteilige) Folge haben, dass die Bewertung des höheren Gerichts im Fortgang des Verfahrens vom entscheidenden Gericht berücksichtigt wird. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde einzulegen, es sei denn, es ist bereits ein Antrag auf Haftprüfung gestellt worden.

Ebenfalls ist zu beachten, dass nach Ablauf der Höchstgrenze von sechs Monaten Untersuchungshaft eine Haftprüfung automatisch, also von Amts wegen, vorzunehmen ist und kein Antrag des Betroffenen (mehr) erforderlich ist.

Auswirkungen der Untersuchungshaft auf die Strafzumessung

Die Verhängung von Untersuchungshaft kann zunächst unverhältnismäßig erscheinen. Wie bereits erwähnt, stellt sie einen schwerwiegenden Eingriff in den Lebensalltag dar. Allerdings wird die Dauer der Untersuchungshaft grundsätzlich auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe angerechnet, gem. § 51 Abs. 1 StGB. Wird der Betroffene im späteren Strafverfahren verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung berücksichtigt. Nur ausnahmsweise kann gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 StGB eine Anrechnung unterbleiben, nämlich dann, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint.

Hierbei handelt es sich jedoch um eine Anrechnung, nicht um einen Haftmilderungsgrund im klassischen Sinne. Gleichwohl kann auch die U-Haft einen Haftmilderungsgrund darstellen, wenn mit ihr ungewöhnliche, über das übliche Maß deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden waren oder besondere Umstände vorlagen, wie etwa eine überlange Verfahrensdauer. In diesen Fällen kann die Untersuchungshaft nicht nur angerechnet werden, sondern eine zusätzliche Strafmilderung herbeiführen (MüKoStGB/Maier StGB § 46 Rn. 343 ff.). Dies kann insbesondere bei im Ausland verbüßter Haft von Bedeutung werden, da dort oftmals schlechtere Haftbedingungen herrschen, die als zusätzliche und unübliche Beschwernis gelten und zu einer zusätzlichen Milderung der Strafe führen können.

Mögliche Entschädigung für die Untersuchungshaft

Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder kommt es zu einem Strafprozess, der jedoch mit einem Freispruch endet, so besteht die Möglichkeit, Schadensersatz für erlittene Verluste oder Schäden geltend zu machen.

Die Höhe und die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für eine zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft richten sich nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Dieses legt fest, dass einerseits der durch die Untersuchungshaft bei der betroffenen Person entstandene materielle Vermögensschaden ersetzt wird. Darunter fällt beispielsweise ein Verdienstausfall oder entgangener Gewinn. Auch durch die Untersuchungshaft nicht eingehaltene Unterhaltspflichten können davon umfasst sein.

Darüber hinaus werden aber auch immaterielle Schäden infolge des erlittenen Freiheitsentzugs entschädigt. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs für diese Einbußen legt das Gesetz mit Wirkung vom 08.10.2020 auf 75 Euro pro Tag fest (§ 7 Abs. 3 StrEG). Zuvor betrug diese Pauschale nur 25 Euro pro Tag.

Das Strafrechtsentschädigungsverfahren gliedert sich in zwei Teile. Im Grundverfahren (§§ 1-9 StrEG) ist zunächst festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch entsteht. Diese Feststellung trifft dasjenige Strafgericht, welches auch den betreffenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt hätte oder entschieden hat. Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, muss innerhalb eines Monats der Antrag auf Feststellung des Anspruchs eingereicht werden. Stellt hingegen der Richter das Verfahren, werden die Ansprüche von Amts wegen überprüft, sodass kein fristgerechter Antrag erforderlich ist. Anschließend findet in einem zweiten Schritt das Betragsverfahren statt, in dem die Höhe des Entschädigungsanspruchs festgelegt wird (§§ 10 ff. StrEG). Dieser Anspruch ist binnen einer Frist von sechs Monaten gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

Ein kompetenter und erfahrener Rechtsbeistand kann Ihnen in allen Phasen einen entscheidenden Vorteil bezüglich der Untersuchungshaft verschaffen. Insbesondere werden auch die für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls von der Staatskasse erstattet. Wir können Ihnen helfen, die Ihnen zustehenden Ansprüche gegen den Hoheitsträger effektiv durchzusetzen.

Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, um von unserem juristischen Fachwissen und Erfahrungsschatz zu profitieren. Rufen Sie uns an, schreiben Sie und eine E-Mail oder nutzen Sie ganz einfach unser Kontaktformular.

Verhaltenstipps — So verhalten Sie sich richtig in der Untersuchungshaft

1. Machen Sie keine Aussage!

Sollten Sie festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht werden, sollten Sie unter keinen Umständen eine Aussage machen. Denn eine solche Aussage kann im weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche negative Auswirkungen haben.

Polizei und Staatsanwaltschaft versuchen nicht selten den Eindruck zu erwecken, dass eine Aussage hilfreich sei und die Angelegenheit dadurch schnell aus der Welt geschafft werden könne. Sie nutzen regelmäßig die Verwirrung und Überrumpelung der betroffenen Person aus, um sie zu einer Aussage zu drängen. Dennoch sollten Sie sich niemals ohne vorherige Absprache mit Ihrem Anwalt zu dem Tatvorwurf äußern. Sollte Ihnen die Polizei Zusagen oder Versprechungen machen, so werden diese in der Regel absolut wertlos sein, da die Polizei lediglich für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständig ist. Die Polizei hat hingegen keine Befugnis oder verbindliche Möglichkeit, das Urteil zu beeinflussen oder gar das Verfahren frühzeitig zu beenden. Diese Kompetenzen liegen allein beim Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft.

Sollten Sie eine Aussage machen, die zu Ihren Ungunsten verwendet werden kann, so lässt sich dieser Fehler im späteren Verfahren selbst durch einen erfahrenen Anwalt nur schwer korrigieren. Die Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit vor, sich bis zur letzten Verhandlung noch zur Sache äußern zu können, daher sollte zu diesem frühen Zeitpunkt nichts überstürzt werden. Von Ihrem in § 136 StPO verankerten Schweigerecht Gebrauch zu machen, darf Ihnen darüber hinaus nicht negativ ausgelegt werden. Auch deshalb haben Sie bei einer Weigerung zur Aussage sprichwörtlich nichts zu verlieren. Beschränken Sie Ihre Aussage auf die Angaben zu Ihrer Person.

2. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht

Der nächste und ebenso wichtige Schritt besteht darin, frühestmöglich einen kompetenten Strafverteidiger zu konsultieren und seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Nur so können Sie sich wirksam gegen die Strafverfolgungsbehörden zur Wehr setzen. Denn nur Ihr Anwalt kann effektiv prüfen, ob die Voraussetzungen der Inhaftierung überhaupt erfüllt sind. Häufig sind weniger belastende Maßnahmen ersichtlich, sodass die angegebenen Gründe für die Untersuchungshaft unverhältnismäßig sind, und die Inhaftierung selbst folglich auch.

Um die Untersuchungshaft abzuwenden, reicht es nämlich oft aus, dass dem Haftrichter die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten deutlich gemacht wird. Dabei stehen Ihre Chancen, dies glaubwürdig zu vermitteln, mit der Hilfe und Unterstützung eines fachkundigen Rechtsanwaltes am besten. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht stehen Ihnen in diesen Angelegenheiten gerne beratend zur Seite und vertreten Sie bestmöglich.

WICHTIG: Sollten Sie akut eine Rechtsberatung bezüglich der Untersuchungshaft oder anderer strafrechtlicher Fragen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere Anwälte setzen sich für Sie ein!

In Ihrer Anfrage weisen Sie uns bitte kurz darauf hin, dass Sie dringende strafrechtliche Beratung benötigen, damit wir Sie entsprechend priorisiert behandeln können.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Untersuchungshaft

Jemand der einer Straftat verdächtigt wird kann, nachdem die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl beantragt hat, festgenommen werden, um in Untersuchungshaft genommen zu werden.

Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens. Es soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Ermittlungen negativ beeinflusst oder sich dem späteren Verfahren entzieht.

Die U-Haft wird grundsätzlich in einer speziellen Justizvollzugsanstalt oder zumindest in einer speziellen Abteilung in einer JVA vollzogen. Wie die Tage verlaufen kann nur beispielsweise dargestellt werden und variiert von Anstalt zu Anstalt. Grundsätzlich beginnt der Tag zwischen 6 und 7 Uhr mit einem Frühstück. Danach besteht die Möglichkeit einer anstaltsinternen Arbeit nachzugehen. Vor dem Mittagessen gibt es in der Regel für die Insassen, die nicht arbeiten eine Stunde Aufenthaltszeit auf dem Hof. Die arbeitenden Inhaftierten haben nach Arbeitsschluss (meist gegen 15-16 Uhr) eine Stunde Aufenthaltszeit auf dem Hof. Nach einem frühen Abendbrot gibt es meistens Freizeit mit geöffneten Zelltüren bevor zwischen 18 und 19 Uhr der Nachteinschluss bevorsteht.

Die maximale Dauer für eine Untersuchungshaft beträgt grundsätzlich 6 Monate, § 121 I StPO. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann diese jedoch bis zu insgesamt 12 Monaten verlängert werden. Die Untersuchungshaft ist sofort zu beenden, wenn der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt, beziehungsweise wenn ein Rechtsbehelf durch Ihren Rechtsbeistand wirksam geltend gemacht wurde.

Rechtsbeistand holen und Haftdauer verkürzen.

  • Durch die erfolgreiche Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen die Untersuchungshaft, wie die Haftprüfung und die Haftbeschwerde,
  • wenn der Haftgrund oder der dringende Tatverdacht entfällt, oder
  • durch Zeitablauf.

Ein Untersuchungshaftbefehl ist der Haftbefehl, der notwendig ist, um eine verdächtigte Person in Untersuchungshaft nehmen zu können. Er wird von dem zuständigen Ermittlungsrichter erlassen und hat folgende Voraussetzungen:

Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen. Dieser wird angenommen, wenn nach dem Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist.

Ferner muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind in §§ 112 Abs. 2 und 3 und 112a StPO enthalten:

  • Flucht oder Fluchtgefahr,
  • Verdunklungsgefahr: der Verdacht, dass durch den Beschuldigten selbst oder durch andere Beweismittel vernichtet oder gefälscht werden oder unlauter auf Zeugen und Sachverständige eingewirkt wird,
  • Verdacht eines Kapitaldelikts, wie beispielsweise die Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung und besonders schwere Brandstiftung,
  • Wiederholungsgefahr.

Endet ein Strafprozess mit einem Freispruch oder wird bereits die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, besteht in der Tat die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei ist auch Schadensersatz für Verdienstausfall und entgangene Gewinne möglich sowie Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen – kontaktieren Sie uns jetzt.

Ein erfahrener Rechtsanwalt wird umgehend die Grundlagen des Haftbefehls prüfen. Dazu zählt:

  • Die Untersuchung von Anhaltspunkten, die die Annahme für den Haftgrund widerlegen. Besonders häufig wird beispielsweise von Gerichten übereilt eine Fluchtgefahr angenommen.
  • Sowie eine umfassende Prüfung, ob die Anordnung der Untersuchungshaft auch verhältnismäßig ist.
  • Ferner ist die Einlegung von Rechtsmitteln wie einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde zu berücksichtigen.

Zeitgleich bereiten unsere Anwälte umgehend die Strafverteidigung vor. Nach zügiger Akteneinsicht erstellen wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie für Ihren Fall.

Unsere Praxisgruppe erfahrener Strafverteidiger bei Schlun & Elseven hat umfangreiche Erfahrung mit der erfolgreichen Haftverschonung und Strafverteidigung unserer Mandanten. Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf, wenn Sie oder einen Ihnen bekannte Person sich in Untersuchungshaft befindet oder eine baldige Festnahme droht.

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