Kommt es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einer vorläufigen Festnahme oder liegt sogar bereits ein Haftbefehl vor, ist es erforderlich, umgehend die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Um einer solchen Festnahme und der Untersuchungshaft zu entgehen, bietet sich unter anderem die Möglichkeit der Erbringung einer Kaution an. Neben dieser “Sicherheitsleistung” können aber andere Auflagen die Aussetzung der Untersuchungshaft begründen. So bedarf es stets einer genauen Bewertung der individuellen Situation, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Kaution in einem konkreten Fall gegeben sind und ein Freikommen erwirkt werden kann.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet gleichermaßen kompetente wie engagierte Rechtsberatung im Strafrecht an. Unser Team für Strafrecht vereint erfahrene Strafverteidiger, darunter solche mit staatsanwaltlicher Erfahrung. Dank unserer ausgezeichneten Expertise und langjährigen Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden gewährleisten wir unseren Mandanten bestmögliche Ergebnisse. Wir setzen uns für Sie ein!
Die Kaution: Die Definition
Die Kaution wird auch Sicherheitsleistung genannt. Einzelheiten dazu sind insbesondere in § 116a StPO geregelt. Bei der Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Maßnahme, die als weniger einschneidend (anstelle einer Festnahme oder Untersuchungshaft) in Betracht kommt. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, wird gegen die Leistung einer angemessenen Kaution von der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Festnahme abgesehen bzw. der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt.
In welchen Fällen kann eine Kaution angeordnet werden?
Ist man einer Tat dringend verdächtig und besteht ein Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) liegen gemäß § 112 StPO die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vor. Durch die Untersuchungshaft entstehen dem Beschuldigten erhebliche Belastungen und Beeinträchtigungen sowohl im privaten als auch beruflichen Bereich. Dabei kann sie mehrere Wochen und Monate andauern. Zu beachten ist aber unbedingt, dass der Haftbefehl ausgesetzt werden muss, wenn die Untersuchungshaft nicht der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es gemäß § 116 StPO weniger einschneidende Maßnahmen gibt, die ein geordnetes Strafverfahren gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende Strafvollstreckung sichern können. Dazu zählt die Leistung einer entsprechenden Kaution.
Eine Sicherheitsleistung kommt ferner gemäß § 127a StPO in Betracht, wenn der dringend einer Tat Verdächtige keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat und die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vorliegen. In diesem Fall kann von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme abgesehen werden, wenn mit einer Freiheitsstrafe und einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregel nicht zu rechnen ist. Die Kaution soll die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens abdecken.
Welche rechtlichen Schritte sind zu beachten?
Falls Sie in eine solche Situation geraten und einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie von Ihrem Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers Gebrauch machen. Dieser weiß, welche notwendigen Schritte einzuleiten sind, um Ihnen bestmöglich aus Ihrer Lage herauszuhelfen. Zunächst wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Festnahme bzw. Haft überhaupt vorliegen. Im Falle der Untersuchungshaft kann eine Haftprüfung, d.h. die gerichtliche Prüfung, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist, beantragt werden (§ 117 StPO).
Zu prüfen ist insbesondere, ob weniger einschneidende Maßnahmen anstelle einer Festnahme bzw. Untersuchungshaft in Betracht kommen. Solche milderen Mittel stellen beispielsweise die Verpflichtung, sich regelmäßig bei einer zuständigen Stelle zu melden, oder Aufenthaltsbeschränkungen dar. Kommt man damit im konkreten Fall nicht weiter, so kann die Leistung einer Kaution in Betracht gezogen werden.
Zwar kann die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls gegen Leistung einer Kaution vom Haftrichter auch von Amts wegen getroffen werden (Krauß, in: BeckOK StPO, § 116a Rn. 4 (37. Ed. 01.07.2020).; Böhm, in: MüKO StPO, 1. Auflage 2014, § 116a Rn. 12). Der Beschuldigte sollte jedoch, falls er die Festsetzung einer Sicherheitsleistung wünscht, selbst einen Antrag stellen.
Liegen im Falle der Festnahme die oben genannten Voraussetzungen des § 127a StPO vor, kann der Beschuldigte selbst zwischen der Leistung einer Sicherheit und der Vorführung vor dem Richter entscheiden. Wenn er sich gegen die Kaution entscheidet, muss er bis zum Ablauf der Vorführungsfrist, also spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden. (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 127a Rn. 7) Der Haftrichter entscheidet dann darüber, ob die Freilassung erfolgt oder ein Haftbefehl erlassen wird.
Wann muss der Richter einen Haftbefehl gegen Kaution aussetzen?
Der Richter hat einen Haftbefehl gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn dieser ausschließlich auf dem Haftgrund der Fluchtgefahr beruht und mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich der Betroffene aufgrund der Sicherheitsleistung dem Strafverfahren nicht entziehen wird.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Entziehung des Beschuldigten vor dem Strafverfahren höher ist, als dass er sich dem Verfahren stellt. Hierbei berücksichtigt werden die Straferwartung, etwaige Fluchtvorbereitungen, soziale Bindungen, sonstige persönliche Umstände sowie Auslandsbeziehungen des Beschuldigten (König, in: MAH Strafverteidigung, 2. Auflage 2014, § 4 Rn. 11). Häufig wird die Fluchtgefahr daher bei im Ausland lebenden Personen angenommen.
Bei der Erstellung der Prognose, ob die Sicherheitsleistung den Betroffenen mit großer Wahrscheinlichkeit von der Flucht abhalten wird, werden die Umstände des konkreten Falles miteinander abgewogen. Im Besonderen berücksichtigt werden die persönlichen Verhältnisse, die Straferwartung, die Folgen der Straftat und die Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft. Zudem kommt es auf das bisherige Verhalten des Betroffenen an (Krauß, in: BeckOK StPO, § 116 Rn. 6).
Wie kann eine Sicherheitsleistung aussehen?
Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch eine Bürgschaft geeigneter Personen erfolgen (§ 116a Abs. 1 S. 1 StPO). Die Höhe und die Art der Sicherheit werden vom Richter nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 116a Abs. 2 StPO). Allerdings muss die Kaution auch zur Sicherung des Strafverfahrens geeignet sein. Der Haftrichter hat zu beachten, dass die Sicherheit — ihrer Art und ihrer Höhe nach — einen psychischen Zwang auf den Beschuldigten ausübt, am Verfahren teilzunehmen und eine etwaige Freiheitsstrafe hinzunehmen. Relevant für die Entscheidung sind daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, das Gewicht der zu untersuchenden Straftat und die Umstände, die für bzw. gegen eine Flucht sprechen (Krauß, in: BeckOK StPO, § 116a Rn. 1; Böhm, in: MüKO StPO, § 7).
Die Leistung der Sicherheit kann auch durch einen Dritten erbracht werden. Dies ist nur zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte den Dritten nicht durch den Verfall der Kaution (z.B. indem er sich der Untersuchung entzieht) schädigen wird. Das ist häufig bei der Sicherheitsleistung durch Familienangehörige der Fall (Böhm, in: MüKO StPO, § 9).
Was ist weiterhin zu beachten?
Wohnt der Beschuldigte nicht in der Bundesrepublik Deutschland, muss er einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. Dabei handelt es sich um eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person, die zum Empfang von sämtlichen Zustellungen, die das Verfahren betreffen, bevollmächtigt wird. Auf diese Weise sollen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Zustellungen ins Ausland vermieden werden (Böhm, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, § 116a Rn. 26).
Die Rückerstattung der Kaution erfolgt, wenn es zu einem Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens gekommen ist. Zudem wird die Kaution frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben oder die Untersuchungshaft doch vollzogen wird. Auch im Falle des Vollzugs der erkannten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung kommt es zur Rückerstattung.
Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgt die Verrechnung der Sicherheit mit dieser und mit den Verfahrenskosten. Ein evtl. vorhandener Überschuss wird dann zurückgezahlt (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 127a Rn. 11).
Die noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht (§ 124 Abs. 1 StPO). Um die Kaution zurückzuerhalten, muss sich also an die damit verbundenen Auflagen gehalten werden.
Ob ein Freikommen auf Kaution möglich und ratsam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Fragen bezüglich der Kaution im Strafverfahren oder sonstigen Fragen zum Strafrecht können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Ihnen 24h beratend zur Verfügung und hilft Ihnen in jeder noch so schwierigen Situation. Rufen Sie uns ganz einfach unter +49 241 4757140 an, senden Sie uns eine E-Mail an info@se-legal.de oder nutzen Sie unser Online-Formular.