Neben der Vielzahl an Betrugsdelikten die das deutsche Gesetz normiert und unter Strafe stellt, ist die Erpressung gem. § 253 StGB ein weiteres Vermögensdelikt, das sowohl in der Anonymität virtueller Räume als auch in der realen Welt erfolgen und die Betroffenen auf privater und beruflicher Ebene beeinträchtigen kann. Befindet sich der Täter im Besitz von Informationen oder sensible Daten, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, so kann die Verwirklichung dieses Vermögensdeliktes rufschädigende Auswirkungen haben. Im Falle von Unternehmen kann dies enorme finanzielle Verluste bedeuten.
Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Strafverteidiger verfügen über das nötige Fachwissen und langjährige Erfahrung im Umgang mit den beteiligten Strafverfolgungsbehörden, um Ihre rechtliche Position zu stärken und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Ganz gleich, ob bei drohender Veröffentlichung sensibler Daten oder dem bereits erfolgten Leak kompromittierender Informationen oder Dateien – als Full-Service-Kanzlei stehen wir fest an Ihrer Seite. Mit ausgezeichneter Expertise steht unser Rechtsteam bereit, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Erpressung im deutschen Strafrecht
Der Straftatbestand der Erpressung ist in § 253 StGB geregelt. Danach macht sich derjenige strafbar, der „einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“. Im Falle einer Verurteilung droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz allerdings einen wesentlich höheren Strafrahmen vor (§ 253 Abs. 4 StGB).
Die Erpressung verlangt das Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale:
- Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel,
- Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder auch Unterlassen,
- Vermögensverfügung,
- Vermögensnachteil,
- Vorsatz und Bereicherungsabsicht.
Von der Erpressung zu unterscheiden ist die Qualifikation, die räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB. Diese verlangt eine qualifizierte Nötigungshandlung, die wiederum darin besteht, dass sich die bei der einfachen Erpressung erforderliche Gewalt gegen eine Person richtet oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Im Vergleich zur einfachen Erpressung erleidet der Geschädigte nicht nur einen Vermögensnachteil, sondern ist auch der Gefahr für Leib und Leben bzw. zumindest deren Drohung ausgesetzt.
Da es sich bei der Erpressung um ein Vermögensdelikt handelt, verlangt dies immer eine Bereicherungsabsicht. Liegt eine solche nicht vor, hat der Täter sich nicht einer Erpressung, sondern unter Umständen einer Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht.
Erpressung im Internet | Cybercrime
Besonders verbreitet ist die Erpressung im Internet. Oftmals drohen Täter damit, sensible Daten kompromittierende Informationen, oder auch Bilder zu veröffentlichen, die sie sich durch verschiedenste Methoden bzw. Cyberangriffe erschlichen haben – beispielsweisedurch das Versenden von Spam- und Phishing-Mails oder die Nutzung verschiedenster Schadprogramme. Gegen Unternehmen richtet sich dabei insbesondere die Betrugsmasche „CEO-Fraud“. Dabei beginnt die Masche zumeist mit dem Versenden einer E-Mail, die für den Empfänger nicht als Fälschung zu erkennen ist. Oftmals erhalten diese E-Mails bestimmte Aufträge wie das Überweisen einer Summe oder das Übersenden bestimmter Daten. Dabei ist für den Leser nicht ersichtlich, dass diese Aufträge nicht von dem in der E-Mail vermerkten Versender, z.B. dem Vorgesetzten, sondern von einem Betrüger kommen.
Unternehmensstrafrecht | Erpressungsprävention
Insbesondere für Unternehmen kann eine Erpressung, die wiederum die Veröffentlichung interner Daten und Informationen oder kompromittierender Dateien zur Folge hat, rufschädigend sein und zu finanziellen Schäden ebenso wie zu privaten sowie beruflichen Nachteilen für einzelne Personen führen. Daher beraten unsere Anwälte für Strafrecht Sie gerne zu Maßnahmen, die präventiv wirken und Sie bzw. Ihr Unternehmen vor einer möglichen Erpressung sowie den Folgen schützen.
Da der Erpressung nicht selten ein Cyberangriff vorausgeht, raten wir Ihnen, sich datenschutzrechtlich abzusichern. Dabei ist zu beachten, dass hier je nach Art des Unternehmens besondere Anforderungen zu berücksichtigen sind. Insbesondere in solchen Fällen sollten sogenannte TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen) geschaffen werden. Diese dienen dem Schutz sensibler Daten und Informationen. Gerne unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit fachkundigen IT-Spezialisten bei der Entwicklung und Optimierung entsprechender Compliance-Maßnahmen.
Wie man als Geschädigte/r auf eine Erpressung reagiert
Sofern Sie von einer Erpressung betroffen sind, ist es ratsam, umgehend eine Strafanzeige zu erstatten und sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Gehen Sie auf die Erpressung des Täters nicht ein und bewahren Sie Ruhe. Dokumentieren Sie das Verhalten des Täters und sammeln Sie Beweise, um diese den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Die Überzeugung, dass der Täter ohnehin nicht ermittelt werden kann, hält Betroffene oftmals davon ab, die zuständigen Behörden einzuschalten. Wir empfehlen Ihnen auch in diffizilen Fällen, wie beschrieben vorzugehen und unter keinen Umständen von einer Strafverfolgung abzusehen.
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