Der Abschluss eines Leasingvertrages

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Der Abschluss eines Leasingvertrages

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Leasing ist eine beliebte Möglichkeit zur Nutzung von hochwertigen Wirtschaftsgütern wie Fahrzeugen, Maschinen oder auch Immobilien. Hierbei wird die Nutzung gegen Zahlung der Leasingrate gewährt – oft auch mit der Möglichkeit, nach Ende der Leasinglaufzeit das geleaste Wirtschaftsgut für einen Restbetrag erwerben zu können. Diese praktische Mischung aus Miet- und Finanzierungsvertrag birgt jedoch zahlreiche rechtliche Herausforderungen. Streitigkeiten über den Restwert, vorzeitige Vertragsbeendigung oder versteckte Kosten sind häufige Ursachen für Konflikte, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen können. Bei internationalem Leasing sind darüber hinaus unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen und komplexe steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Um unseren Mandanten die benötige Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven umfassende Beratung zu allen Belangen des Leasings und angrenzenden Themen wie Miete, insbesondere zu Rechtsstreitigkeiten im Gewerbemietrecht sowie Kauf- und Kaufvertragsrecht. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung sowohl in der Verhandlung von Leasingbedingungen als auch in der Gestaltung von Leasingverträgen, um Sie bei der Verwirklichung Ihrer Vorstellungen und Ziele zu unterstützen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Vertragsrecht » Der Abschluss eines Leasingvertrages

Unsere Dienstleistungen rund um Leasingverträge

Rechtsberatung in Bezug auf
  • Wahl der Vertragsform | Abgrenzung Kauf, Miete und Leasing
  • Steuerliche Gestaltung
  • Finanzierungsmodelle
  • Gewährleistungsrechte | Mangelhafter Leasinggegenstand
  • Insolvenz des Leasinggebers
Vertragsgestaltung und -prüfung
  • Prüfung und Analyse bestehender Leasingverträge
  • Ausarbeitung und Gestaltung eigener Leasingverträge
  • Ausarbeitung von Vertragsklauseln | AGB
  • Verhandlungsführung mit Ihren Vertragspartnern

Was ist Leasing? | Unterschiede zu Mietverhältnissen

Beim Leasing wird – der Miete nicht unähnlich – ein Wirtschaftsgut gegen die Zahlung eines monatlichen Betrages zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Auch begrifflich ist das Leasing der Miete sehr ähnlich – „to lease“ aus dem englischen meint „mieten“ oder „pachten“. Rechtlich wird der Leasingvertrag nicht ausdrücklich genannt, sondern nur mittelbar erwähnt, vgl. § 506 II BGB.

Die Rechtsnatur eines Leasingvertrags, auf Grundlage derer u.a. die Vertragspflichten definiert und juristisch ausgelegt werden, stellt die erste rechtliche Herausforderung dar. Da keine gesetzliche Typisierung gegeben ist, der Leasingvertrag anderen Vertragstypen zwar ähnelt, aber auch erhebliche Unterschiede aufweist, wird die Rechtsnatur in juristischen Kreisen nicht einheitlich eingeordnet. Aus den verschiedenen Beurteilungen der Rechtsnatur ergeben sich jeweils andere Anwendungsbereiche bzw. unterschiedlich anwendbare Normen. Durch die inhaltliche Nähe zum Mietvertrag werden üblicherweise, jedoch nicht ausschließlich, die Vorschriften über Mietrecht analog angewendet.

Von der Form des jeweiligen Leasingvertrags her wird zwischen einem Finanzierungsleasing und dem operativen Leasing unterschieden. Während sich das Finanzierungsleasing – welches wohl insbesondere bei Privatpersonen die bekannte Leasingform darstellt – durch mittel- bis langfristige Leasinglaufzeiten auszeichnet, ist das operative Leasing kurzfristig angelegt, sodass es deutlich mehr Flexibilität für beide Parteien bietet. Das „klassische“ Finanzierungsleasing ist oft darauf gerichtet, dass nach Ablauf der Leasingzeit der Leasinggegenstand zu einem Restbetrag abgekauft wird. In diesem Kontext spricht man von Vollamortisation, d.h. der vollständige Kaufpreis inklusive Finanzierungskosten wird von der Leasingrate bzw. der Leasingrate und der zusätzlichen Leistung eines Restbetrages gedeckt. Operatives Leasing zielt auf temporäre Nutzung von Investitionsgütern ab, ohne die Absicht eines anschließenden Eigentumswechsels. Die Verantwortung für das Leasingobjekt verbleibt insoweit beim Leasinggeber. Diese Form ist besonders für Unternehmen geeignet, die flexiblen und kurzfristigen Bedarf an bestimmten Investitionsgütern haben, ohne sich langfristig finanziell verpflichten zu wollen.

Was ist der Unterschied zwischen Miet- und Leasingverträgen?

Der entscheidende Unterschied zur Miete besteht beim Leasing in der Pflichtenverteilung. Während bei der klassischen Miete der Eigentümer weiterhin die Verantwortung für die Instandhaltung und dementsprechend für etwaig anfallende Reparaturen trägt, trägt beim Leasing der Leasingnehmer diese Pflichten. Er agiert also eigentümerähnlich. Darüber hinaus besteht bei Mietverträgen in der Regel nicht die Möglichkeit zum Eigentumserwerb. Schließlich sind erhebliche Unterschiede im Kontext der Kündigung möglich. Üblicherweise sind Leasingverträge mit einer festen, unkündbaren Laufzeit verbunden. Diese gewährt beiden Parteien eine erhöhte Sicherheit und Planbarkeit im Vergleich zu Mietverhältnissen.

Vorteile eines Leasingverhältnisses

Für den Leasingnehmer ergibt sich – in Abgrenzung zu einem Kaufvertrag – die Möglichkeit der Nutzung eines kostspieligen Wirtschaftsgutes ohne Anschaffungskapital aufbringen zu müssen. Statt eines einmalig hohen Kaufpreises kann der Leasingnehmer bequem monatlich vereinbarte Raten zahlen, ist aber weiterhin nicht verpflichtet, die Sache am Ende der Laufzeit zu erwerben. Es besteht Flexibilität, auch hinsichtlich des Austauschs des Leasinggegenstandes. Durch die Möglichkeit der Auswechslung des Leasinggegenstandes kann dieser schnell modernisiert werden, ohne erheblichen Aufwand seitens des Leasingnehmers. Insbesondere für Unternehmen als Leasingnehmer bietet Leasing erhebliche Liquiditätsspielräume und steigert die Flexibilität der Anschaffung von Produktions- und Arbeitsmaterialien. Leasingraten sind zudem als Betriebsausgaben sofort und in vollem Umfang von der Steuer absetzbar.

Auf Seiten des Leasinggebers ergeben sich im Vergleich zu einem Kauf- oder Mietvertrag ebenfalls einige Vorteile. Auch der Leasinggeber kann die Leasingrate steuerlich geltend machen, so ergeben sich andere Steuersätze als bei dem Erhalt eines einmaligen Kaufpreises. Im Gegensatz zur Mieteinnahme ist die Leasingrate aufgrund der festen Laufzeit eine langfristig planbare Einnahme, mit der wiederum weitere Investitionen getätigt werden können. Auch kann über das generelle Angebot von Leasingverträgen ein erweiterter Kundenstamm generiert werden, da bei ausschließlicher Möglichkeit des Kaufs von angebotenen Wirtschaftsgütern Privatpersonen oder kleinere und mittelständische Unternehmen als potenzielle Kunden – aufgrund fehlenden Kapitals – ausscheiden.

Leasingformen und -objekte | Autos, Maschinen, Immobilien

Aufgrund der Vorteile für beide Parteien hat sich Leasing im Laufe der Jahre in zahlreichen Bereichen und Branchen als beliebtes Vertragsmodell etabliert. Welche Art von Wirtschaftsgütern für Leasing zur Verfügung steht, hängt von der Verwertbarkeit des Gutes nach Ablauf der Leasingzeit ab. Denn nur mit der weiteren Verwertbarkeit kann der Leasinggeber das Gut erneut zum Leasing zur Verfügung stellen. Zu den gängigsten Leasinggegenständen zählen Fahrzeuge (Kfz-Leasing, aber auch Schiffe oder Flugzeuge können geleast werden) sowie Maschinen für Produktionsunternehmen und Immobilien (meist Gewerbeimmobilien).

Kfz-Leasing

Klassisch und viel genutzt sind Kfz-Leasingverträge. Diese sind sowohl im privaten als auch im gewerblichen Kontext sehr beliebt. Je nach Vertragsgestaltung können Fahrzeuge gänzlich ohne Anzahlung geleast werden, auch die Vereinbarung eines Kilometerleasings ist möglich.

Immobilienleasing

Eher unbekannt, obwohl schon seit einigen Jahren möglich und attraktiv gestaltet, ist das Immobilienleasing. Dieses ist ebenfalls nach dem „klassischen“ Finanzierungsleasing nach § 506 II BGB gestaltet und bietet, vorrangig im Kontext von Gewerbemietrecht, eine Alternative zur Baufinanzierung. Einzelheiten zu den drei verschiedenen Modellen des Immobilienleasings bieten unsere Anwälte für Immobilienrecht Ihnen im persönlichen Gespräch. Wir ermitteln für Sie die auf Ihre Wünsche am besten passende und vorteilhafteste Ausgestaltung zwischen den folgenden drei Modellen:

  • Neubau-Leasing,
  • Buy and Lease,
  • Sale and Lease.

Selbstverständlich prüfen unsere Anwälte für Sie ebenfalls die Möglichkeit des Kaufs einer Mietimmobilie und analysieren die gegebene Vertragsgestaltung oder erarbeitet einen Vertrag Ihren Vorstellungen entsprechend.

Weitere (ungewöhnliche) Leasingobjekte

Tatsächlich können durch ihre rechtliche Einordnung als sachenähnlich auch Tiere geleast werden. In der Landwirtschaft kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, Nutztiere zu leasen statt käuflich zu erwerben. Auch Kunstwerke, die zumeist einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben, können, z.B. um die eigenen Geschäftsräume attraktiv zu gestalten, geleast werden. Neben physischen Wirtschaftsgütern können auch immaterielle Güter wie Patente, Lizenzen, Markennamen und Urheberrechte geleast werden. Eine gängige Methode ist das Sale-and-lease-back-Verfahren, bei dem ein Unternehmen seine Patente oder Lizenzen an eine Leasinggesellschaft verkauft und diese anschließend zurückleast. Diese Methode bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und kann die Liquidität des Unternehmens erhöhen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Thema Leasing

Leasing ist eine Finanzierungsform, bei der der Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut (Auto, Maschine, Immobilie o. Ä.) gegen Zahlung einer monatlichen Rate für die vereinbarte Zeit nutzen kann. Juristisch zu unterscheiden ist das Leasing insbesondere vom Mietverhältnis.

In den meisten Leasingverträgen ist der Leasingnehmer für die Wartung und Reparatur des Leasingobjekts verantwortlich. Es ist wichtig, die genauen Vertragsbedingungen zu prüfen, da es unterschiedliche Vereinbarungen geben kann. Auch bereits vor Vertragsschluss sollten hierzu Überlegungen angestrebt werden, sodass diese gegebenenfalls bereits in die Vertragsverhandlungen mitaufgenommen werden können.

Bei einem Totalschaden hängt es vom jeweiligen Leasingvertrag ab, wie weiter verfahren wird. Oft wird der Schaden durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt. Der Leasingnehmer bleibt in der Regel verpflichtet, die Raten weiter zu zahlen, bis der Schaden von der Versicherung beglichen wird. Manchmal enthält der Vertrag auch eine Regelung, die im Falle eines Totalschadens den Leasingvertrag beendet.

Üblicherweise vereinbaren die Leasingparteien eine feste Laufzeit, die beiden Sicherheit und Planbarkeit gewährleistet. Dementsprechend ist eine vorzeitige Kündigung schwierig und meist mit Kosten verbunden. Meist gibt es spezielle Klauseln im Vertrag, die dies regeln, wie z.B. eine Entschädigungszahlung für den Leasinggeber. Eine vorzeitige Beendigung kann manchmal durch eine Übernahme des Vertrags durch eine andere Person oder durch Zahlung einer Ablösesumme erfolgen.

Am Ende der Leasinglaufzeit gibt es in der Regel drei Optionen:

  • Rückgabe des Leasingobjekts,
  • Verlängerung des Leasingvertrags oder
  • Kauf des Leasingobjekts zum Restwert.

Die genaue Vorgehensweise und die verfügbaren Optionen sollten im Leasingvertrag klar definiert sein.

Zu den häufigsten rechtlichen Problemen beim Leasing zählen Unklarheiten über die Verantwortlichkeit für Schäden und Reparaturen, die Berechnung und Zahlung von Restwerten, die Bedingungen für eine vorzeitige Vertragsbeendigung sowie steuerliche Fragen. Es ist daher ratsam, den Leasingvertrag vor Abschluss genaustens prüfen zu lassen.

Bei internationalen Leasingverträgen sind mehrere rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, wie z.B. die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen in den beteiligten Ländern, Währungsrisiken und mögliche Import-/Exportbeschränkungen. Ein Anwalt mit Erfahrung im internationalen Vertragsrecht kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Vertragsrecht

Dr. Tim Schlun

Rechtsanwalt | Managing Partner

Aykut Elseven

Rechtsanwalt | Managing Partner

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Martin Halfmann, LL.M.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Julian Tillmann

Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Viktor Malz, LL.M.

Rechtsanwalt für Vertragsrecht

Marija Boateng

Rechtsanwältin für Vertragsrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28