Brief vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität erhalten? Anwalt für Steuerstrafrecht hilft sofort

Ihr Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Brief vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität erhalten? Anwalt für Steuerstrafrecht hilft sofort

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Wer unvermittelt Post vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) erhält, steht oft vor einer beunruhigenden Situation: Was bedeutet dieses Schreiben? Was muss jetzt unternommen werden – und was besser nicht? Die Verunsicherung ist in solchen Momenten verständlich, doch gerade deshalb kommt es darauf an, besonnen zu handeln und keine übereilten Schritte zu unternehmen. Anwaltliche Begleitung von Beginn an hilft dabei, die richtigen Weichen zu stellen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Mandanten zur Seite, die mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sind – sei es im Rahmen von Ermittlungsverfahren, Betriebsprüfungen oder bei der Vorbereitung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Unsere Anwälte für Steuerstrafrecht verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Steuerstraf- und Steuerverwaltungsrechts, der Verteidigung gegenüber Ermittlungen der Steuerfahndung sowie der Begleitung von strafbefreienden Selbstanzeigen und begleiten Betroffene von der ersten anwaltlichen Einschätzung über die Akteneinsicht bis hin zur abschließenden Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten. Wer einen Brief vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität erhalten hat, findet bei Schlun & Elseven kompetente Unterstützung – diskret, zügig und auf die individuelle Situation abgestimmt.

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Unsere Dienstleistungen im Steuerstrafrecht

Rechtsbeistand für Betroffene
  • Sofortige rechtliche Ersteinschätzung nach Erhalt des Schreibens
  • Akteneinsicht und Auswertung der Ermittlungsunterlagen
  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
  • Übernahme der gesamten Kommunikation mit dem LBF NRW
  • Prüfung einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO
  • Begleitung bei Grundstücks- und Hausdurchsuchungen

Was macht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW)?

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) ist eine spezialisierte Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen und die erste ihrer Art in Deutschland. Sie wurde zum 1. Januar 2024 gegründet und bündelt die Ermittlungskapazitäten der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung unter einem Dach – seit Januar 2025 einschließlich der zehn vormaligen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung mit insgesamt rund 1.200 Beschäftigten. Die Behörde wurde eigens dafür eingerichtet, komplexe Steuerstraftaten zu ermitteln und zu verfolgen – und verfügt über umfangreiche technische wie personelle Ressourcen, darunter ein IT-Kompetenzzentrum, das eigene KI-Lösungen für die Analyse von Beweismaterial entwickelt und leistungsfähige Systeme zur Verarbeitung von Massendaten einsetzt.

Zu den typischen Ermittlungsschwerpunkten der Behörde zählen:

  • Schwere Steuerhinterziehung, insbesondere in organisierter Form oder mit internationalem Bezug,
  • Umsatzsteuerkarusselle und organisierter Mehrwertsteuerbetrug,
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Cum-Ex- und Cum-Cum-Sachverhalte,
  • Internationale Steuersachverhalte, etwa nicht deklariertes Auslandsvermögen oder Beteiligungen in Steueroasen,
  • Steuerbetrug im digitalen Bereich, etwa mit Kryptowährungen oder nicht erklärten Einnahmen aus dem Internet,
  • Auswertung von Datenmaterial wie angekaufte Datenpakete, automatisierte Kontenabrufe oder Informationen aus dem internationalen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden.

Das LBF arbeitet eng mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, deutschen Schwerpunktstaatsanwaltschaften, der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ausländischen Ermittlungsbehörden zusammen. Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs nach dem Common Reporting Standard (CRS) erhält die deutsche Finanzverwaltung regelmäßig Kontodaten aus dem Ausland – was dazu führt, dass Sachverhalte, die früher im Verborgenen blieben, heute routinemäßig aufgedeckt werden.

Wer ein Schreiben dieser Behörde erhält, kann davon ausgehen, dass bereits konkrete Anhaltspunkte oder Daten vorliegen, die zu der betreffenden Person geführt haben. In diesem Stadium ist anwaltliche Beratung dringend anzuraten: Jede Reaktion – ob Antwort, Schweigen oder Selbstanzeige – kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben und sollte daher nur nach eingehender Prüfung durch einen erfahrenen Steuerstrafverteidiger erfolgen.

Warum erhält man einen Brief vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität?

Ein Schreiben des LBF NRW kann verschiedene Anlässe haben. Gemeinsam ist diesen Konstellationen, dass die Behörde in aller Regel nicht „ins Blaue hinein” ermittelt – ein Schreiben des LBF NRW deutet regelmäßig darauf hin, dass bereits konkrete Informationen oder Daten über die betreffende Person vorliegen.

Zu den häufigsten Konstellationen gehören:

Einleitung eines Steuerstrafverfahrens: Die Behörde hat förmlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet und informiert den Betroffenen darüber in seiner Eigenschaft als Beschuldigter. Mit der förmlichen Einleitung des Verfahrens erlischt grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige – was die Dringlichkeit sofortiger anwaltlicher Beratung unterstreicht.

Anhörung als Beschuldigter: Im Rahmen eines laufenden Verfahrens wird dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zu äußern – das Schweigerecht gilt uneingeschränkt und sollte bis zur Konsultation eines Anwalts in jedem Fall wahrgenommen werden.

Auskunftsersuchen: Die Behörde fordert Unterlagen, Belege oder Informationen an – etwa zu Kontoverbindungen, Einkünften oder Auslandsbeziehungen. Auch hier empfiehlt sich anwaltliche Begleitung, bevor Unterlagen übermittelt oder Angaben gemacht werden, da die Auswahl und Aufbereitung der vorgelegten Dokumente den weiteren Verfahrensverlauf maßgeblich beeinflussen können.

Ankündigung von Ermittlungsmaßnahmen: In manchen Fällen kündigt ein Schreiben bevorstehende Maßnahmen an oder ergeht im Zusammenhang mit bereits durchgeführten Durchsuchungen. Wurde eine Durchsuchung der Privat- und/oder Geschäftsräume bereits vollzogen, ist besondere Sorgfalt geboten: Aussagen gegenüber den Ermittlern im Rahmen der Durchsuchung können nicht zurückgenommen werden und sollten daher im Nachgang anwaltlich bewertet werden.

Unabhängig vom konkreten Inhalt gilt: Jedes Schreiben dieser Behörde ist ernst zu nehmen und sollte umgehend einem Anwalt für Steuerstrafrecht vorgelegt werden. Wer vorschnell reagiert – sei es durch eine unvorbereitete Stellungnahme, die Herausgabe von Unterlagen ohne rechtliche Prüfung oder den Versuch, die Situation eigenständig zu klären – riskiert, die eigene Verteidigungsposition unnötig zu schwächen.

Verhaltenstipps für Betroffene

Der erste Impuls nach Erhalt eines Briefes vom LBF NRW ist oft, sich zu erklären oder die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Genau das kann jedoch schwerwiegende Folgen haben. Auch der umgekehrte Impuls – das Schreiben zunächst zu ignorieren oder die Reaktion auf unbestimmte Zeit zu verschieben – ist keine ratsame Option. Betroffene sollten unbedingt Folgendes vermeiden:

Nicht vorschnell antworten. Weder schriftlich noch telefonisch sollten ohne anwaltliche Beratung Angaben gegenüber der Behörde gemacht werden. Selbst vermeintlich harmlose Aussagen können das Verfahren negativ beeinflussen. Das gilt auch für informelle Gespräche – etwa, wenn Ermittler persönlich erscheinen oder telefonisch Kontakt aufnehmen. In solchen Situationen ist es zulässig und ratsam, die Aussage zu verweigern und auf den eigenen Anwalt zu verweisen.

Keine unüberlegten Zugeständnisse machen. Das Einräumen von Sachverhalten – auch in abgeschwächter Form – kann als Geständnis gewertet werden und die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern. Gleiches gilt für das Anbieten von Erklärungen oder Teilinformationen in der Hoffnung, die Ermittlungen damit zu beenden: Solche Angaben können den Verdacht erhärten oder auf weitere, bislang nicht bekannte Sachverhalte lenken.

Keine Unterlagen vernichten oder verändern. Die Vernichtung, Veränderung oder Beiseiteschaffung von Dokumenten, Datenträgern oder sonstigen Beweismitteln nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann den Strafvorwurf erheblich verschärfen und zusätzliche Straftatbestände – etwa Strafvereitelung oder Urkundenunterdrückung – begründen.

Fristen nicht unterschätzen. Behördliche Schreiben enthalten häufig Fristen, deren Versäumnis nachteilige Konsequenzen haben kann. Diese müssen sorgfältig geprüft und im Blick behalten werden. Ein erfahrener Steuerstrafverteidiger kann gegebenenfalls Fristverlängerungen beantragen und so den notwendigen Zeitraum für eine fundierte Prüfung des Sachverhalts sicherstellen.

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtlichen Rat einzuholen. Vor jeder weiteren Reaktion sollte anwaltliche Beratung durch einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Je früher die anwaltliche Begleitung einsetzt, desto größer ist der Handlungsspielraum – etwa hinsichtlich der Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch in Betracht kommt oder welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall erfolgversprechend ist.

Wie ein Anwalt für Steuerstrafrecht helfen kann

Ein spezialisierter Anwalt für Steuerstrafrecht ist in dieser Situation weit mehr als ein rechtlicher Beistand – er verschafft Klarheit über den Verfahrensstand, entwickelt eine passgenaue Verteidigungsstrategie und übernimmt die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Akteneinsicht und Lageeinschätzung: Im Steuerstrafverfahren hat die Verteidigung das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und wie belastbar die Vorwürfe sind.

Verteidigungsstrategie: Auf Basis der Aktenlage erarbeitet der Anwalt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Kommunikation mit den Behörden: Der Anwalt übernimmt den gesamten Schriftverkehr mit dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und stellt sicher, dass keine für den Mandanten nachteiligen Aussagen gemacht werden.

Selbstanzeige prüfen: In bestimmten Konstellationen – insbesondere, wenn noch kein förmliches Strafverfahren eingeleitet wurde – kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht kommen. Ihre Voraussetzungen sind jedoch streng; eine fehlerhafte Selbstanzeige kann die Lage verschlimmern statt verbessern. Die Prüfung und Ausarbeitung gehören zwingend in anwaltliche Hände.

Schlun & Elseven: Anwaltliche Beratung im Steuerstrafrecht

Wer einen Brief vom Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität erhalten hat, sollte nicht abwarten. Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Betroffenen mit fundierter Expertise im Steuerstrafrecht zur Seite und begleitet Mandanten von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Abschluss des Verfahrens – zuverlässig, vertraulich und auf die individuelle Situation abgestimmt. Für eine kurzfristige Erstberatung stehen die Anwälte für Steuerstrafrecht jederzeit zur Verfügung.

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