Ein Steuerbescheid aus London oder eine Forderung der US-amerikanischen IRS kann in Deutschland heute unmittelbar zur Kontopfändung führen, ohne dass ein deutsches Gericht die Forderung zuvor geprüft hat. Was noch vor zwei Jahrzehnten kaum vorstellbar schien, ist durch den Ausbau internationaler Amtshilfeabkommen und die Digitalisierung grenzüberschreitender Behördenkommunikation zur täglichen Praxis geworden. Deutsche Finanzbehörden vollstrecken ausländische Steuerforderungen auf Ersuchen ausländischer Behörden mit denselben Mitteln, die ihnen auch für inländische Forderungen zur Verfügung stehen. Unternehmen mit internationaler Präsenz stehen vor einer neuen Realität: Steuerrechtliches Risikomanagement endet nicht an der deutschen Grenze.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten und vertreten Unternehmen in allen Phasen der grenzüberschreitenden Steuervollstreckung – von der ersten Prüfung des Amtshilfeersuchens bis zum koordinierten Rechtsschutz in zwei Jurisdiktionen. Dabei profitieren Mandanten insbesondere von der engen Zusammenarbeit mit qualifizierten Steuerrechtlern in UK und den USA.
Wenn Staatsgrenzen für den Fiskus fallen
Lange Zeit scheiterte die grenzüberschreitende Steuervollstreckung schlicht am Fehlen wirksamer Mechanismen: kein Abkommen, keine Infrastruktur, kein Zugriff. Das hat sich durch verschiedene Entwicklungen grundlegend geändert.
Der erste Faktor ist die Verdichtung einschlägiger internationaler Abkommen. Die EU hat mit der Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU ein einheitliches System geschaffen, das es jedem Mitgliedstaat erlaubt, Steuerforderungen im gesamten EU-Raum beitreiben zu lassen. Auf globaler Ebene hat das OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, welches mittlerweile von über 140 Staaten ratifiziert wurde, vergleichbare Strukturen für den Verkehr mit Drittstaaten etabliert.
Der zweite Faktor ist die Digitalisierung des Behördenverkehrs. Amtshilfeersuchen, die früher Monate in Anspruch nahmen, werden heute über elektronische Schnittstellen übermittelt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) empfängt die Ersuchen und koordiniert deren Weiterleitung an die für die Vollstreckung zuständigen Behörden.
Der dritte Faktor ist die zunehmende Konsequenz, mit der ausländische Finanzbehörden diese Instrumente tatsächlich einsetzen. Steuerbehörden investieren zunehmend in spezialisierte Einheiten für grenzüberschreitende Beitreibung, und der automatische Informationsaustausch nach OECD-Standard liefert ihnen die Datengrundlage, die für gezielte Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland erforderlich ist. Was früher am Aufwand scheiterte, ist heute ein standardisierter Verwaltungsvorgang.
Für international tätige Unternehmen bedeutet dies: Ein Steuerbescheid, der in einem anderen Staat noch angefochten wird oder dessen Berechtigung zweifelhaft ist, kann in Deutschland bereits zur Kontopfändung führen. Die Vollstreckung läuft weiter, bis aktiv ein Aussetzungsantrag gestellt und bewilligt wird. Wer nicht reagiert, verliert. Schnelles und rechtlich fundiertes Handeln ist in diesen Situationen entscheidend.
Die Rechtsgrundlagen: MARD, OECD-Übereinkommen und das EUBeitrG
Die EU-Beitreibungsrichtlinie und das EUBeitrG
Das zentrale Regelwerk für die Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union ist die Richtlinie 2010/24/EU (MARD – Mutual Assistance for the Recovery of Debts). Deutschland hat diese Richtlinie durch das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) in nationales Recht umgesetzt.
Das EUBeitrG regelt nicht nur das Verfahren, sondern enthält auch wichtige Schutzvorschriften für Vollstreckungsschuldner. An das Beitreibungsersuchen sind strenge formelle Anforderungen gestellt: Es muss ein standardisiertes einheitliches Vollstreckungsinstrument (Uniform Instrument for Enforcement) beigefügt sein, das im ersuchenden Staat ausgestellt wurde und alle wesentlichen Angaben zur Forderung enthält. Nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG gilt dieser Titel als vollstreckbarer Verwaltungsakt und ist die alleinige Grundlage für die deutschen Vollstreckungsmaßnahmen. Fehlt das Dokument oder ist es mangelhaft, besteht kein wirksamer Vollstreckungstitel im deutschen Rechtssinne.
Die Zuständigkeitsstruktur auf deutscher Seite ist zweistufig. Übergeordnete zuständige Behörde und zentrales Verbindungsbüro im Sinne der Beitreibungsrichtlinie ist nach § 3 Abs. 1 EUBeitrG das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die operative Prüfung und Bearbeitung eingehender Ersuchen obliegt zwei nachgeordneten Verbindungsbüros: dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Steuerangelegenheiten sowie der Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover für den Bereich der Zollverwaltung. Nach Prüfung auf Zulässigkeit leiten die Verbindungsbüros das Ersuchen an die zuständigen Vollstreckungsbehörden weiter, die die eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen – Kontopfändung, Forderungspfändung, Sachpfändung – durchführen.
Das OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe
Für Staaten außerhalb der EU bildet das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD und des Europarats (Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters) das maßgebliche Rechtsrahmenwerk. Über 140 Staaten haben dieses Abkommen ratifiziert, darunter Deutschland, die USA und das Vereinigte Königreich.
Das Übereinkommen umfasst neben dem Informationsaustausch auch konkrete Formen der Beitreibungshilfe. Deutschland ist danach verpflichtet, Beitreibungsersuchen aus Vertragsstaaten grundsätzlich zu behandeln wie eigene Steuerforderungen – mit der wichtigen Einschränkung, dass die Forderung nach deutschem Recht nicht verjährt sein darf und das Vollstreckungsverfahren keinen wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (Ordre-public-Vorbehalt) widersprechen darf.
Die Rolle des Bundeszentralamts für Steuern
Das BZSt fungiert als Schnittstelle zwischen ausländischen Finanzbehörden und der deutschen Steuerverwaltung. Diese Zentralisierung hat praktische Bedeutung: Formfehler im Ersuchen, die das BZSt übersieht und weiterleitet, können von den Finanzbehörden mitunter nicht mehr eigenständig beanstandet werden. Umso wichtiger ist eine rechtzeitige anwaltliche Überprüfung.
Steuervollstreckung aus dem Vereinigten Königreich: Die Post-Brexit-Lage
Welches Recht gilt – und seit wann
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU endete die reguläre Anwendung der MARD-Richtlinie. Allerdings verlängerte Art. 100 des Withdrawal Agreements die Geltung des EUBeitrG für bestimmte Altfälle: Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2020 fällig geworden sind oder auf Transaktionen vor diesem Datum zurückgehen, blieben für fünf Jahre dem EU-Regime unterworfen. Diese Übergangsfrist ist zum 31. Dezember 2025 abgelaufen.
Für Beitreibungsersuchen der HMRC, die seit dem 01.01.2026 gestellt werden, gelten damit neue Rechtsgrundlagen. Die Differenzierung nach Steuerart ist entscheidend:
Für Mehrwertsteuer (VAT), Zölle und Verbrauchsteuern enthält das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) ein gesondertes Protokoll zur Beitreibungshilfe zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten. Diese Forderungen können weiterhin über den deutschen Vollstreckungsapparat beigetrieben werden.
Für direkte Steuern (insbesondere Income Tax, Capital Gains Tax und Corporation Tax) ist das OECD/Europarat-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen die maßgebliche Grundlage, ergänzt durch Art. 28 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Vereinigtes Königreich von 2010. Da beide Staaten dem Abkommen als eigenständige Vertragsparteien beigetreten sind, besteht auch für direkte Steuern ein wirksamer Vollstreckungsweg, allerdings mit anderen Verfahrensregeln als unter dem EUBeitrG.
Für Unternehmen, die derzeit mit HMRC-Forderungen konfrontiert sind, ist die Frage, wann das Ersuchen gestellt wurde und um welche Steuerart es sich handelt, daher nicht akademisch: Sie bestimmt, welche Schutzinstrumente im deutschen Verfahren zur Verfügung stehen.
HMRC in Aktion: Wie britische Forderungen in Deutschland vollstreckt werden
Unabhängig von der anwendbaren Rechtsgrundlage folgt das Vollstreckungsverfahren in Deutschland demselben Ablauf: Die HMRC übermittelt ein Beitreibungsersuchen an das zuständige Verbindungsbüro, das dieses nach Zulässigkeitsprüfung an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiterleitet. Für VAT-Forderungen ist dies ein Finanzamt, für Zölle und Verbrauchsteuern ein Hauptzollamt.
Die Vollstreckungsbehörde erlässt dann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen Konten oder Forderungen des Schuldners, ohne dass ein deutsches Gericht die Forderung zuvor inhaltlich geprüft hat.
Der entscheidende Hebel: Rechtsmittel in UK zur Aussetzung der Vollstreckung
Die inhaltliche Überprüfung der Steuerforderung bleibt dem Ursprungsland vorbehalten. Deutsche Gerichte und Behörden sind nicht befugt, die materielle Richtigkeit eines HMRC-Bescheids zu beurteilen. Diese Kompetenzverteilung zwingt zu einer zweigleisigen Strategie: gleichzeitiger Angriff auf die Vollstreckung in Deutschland und auf den zugrundeliegenden Bescheid in UK. Ist dort ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, besteht je nach anwendbarem Rechtsregime ein Anspruch auf Aussetzung der Vollstreckung in Deutschland.
Die Vollstreckungsbehörde erlässt dann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen Konten oder Forderungen des Schuldners, ohne dass ein deutsches Gericht die Forderung zuvor inhaltlich geprüft hat.
Verteidigungsstrategien: Wie die Vollstreckung in Deutschland gestoppt werden kann
Formfehler im Einheitlichen Vollstreckungsinstrument
Das Einheitliche Vollstreckungsinstrument (Uniform Instrument for Enforcement) ist die Grundlage jeder grenzüberschreitenden Vollstreckung. Es muss im ersuchenden Staat ordnungsgemäß ausgestellt sein und alle wesentlichen Angaben enthalten: Identität des Schuldners, Art und Ursprung der Forderung, Betrag, Zinsen und Kosten sowie Angaben zur Vollstreckbarkeit.
Fehlt das Dokument, enthält es wesentliche Lücken oder wurde es für eine andere Person ausgestellt, fehlt es an einem formell wirksamen Vollstreckungstitel nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG. Ein solcher Formfehler kann im Wege des Einspruchs gegen die Pfändungsverfügung der zuständigen Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden und führt zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme.
Laufende Einsprüche: Der Anspruch auf Aussetzung nach § 13 EUBeitrG
§ 13 Abs. 2 EUBeitrG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den angefochtenen Forderungsteil aussetzt, wenn die ersuchende ausländische Behörde Deutschland darüber benachrichtigt hat, dass gegen die Forderung ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Die Aussetzung tritt also nicht automatisch ein, sobald ein Rechtsmittelverfahren im Ausland anhängig ist. Sie setzt voraus, dass die ersuchende Behörde aktiv Mitteilung macht.
Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach § 13 Abs. 3 EUBeitrG kann die ersuchende Behörde ausdrücklich die Weitervollstreckung trotz laufenden Rechtsbehelfs beantragen. In diesem Fall wird die Vollstreckung in Deutschland fortgesetzt, und die ersuchende Behörde haftet für eine etwaige Erstattung bereits beigetriebener Beträge, wenn dem Rechtsbehelf später stattgegeben wird.
Für die Verteidigungsstrategie bedeutet dies: Die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsland stoppt die Vollstreckung in Deutschland nicht von selbst. Es kommt darauf an, das Verfahren aktiv zu begleiten: sowohl auf der deutschen Seite als auch im Ursprungsland, um sicherzustellen, dass die Aussetzungsvoraussetzungen tatsächlich greifen.
Verjährung und Geringfügigkeit
§ 14 Abs. 2 EUBeitrG schließt die Amtshilfe aus, wenn das ursprüngliche Ersuchen für Forderungen gestellt wurde, die bei Antragstellung bereits älter als fünf Jahre waren – gerechnet ab Fälligkeit. Absolut unzulässig ist die Amtshilfe, wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ersuchens älter als zehn Jahre ist. Beide Fristen können sich verschieben: Wird gegen die Forderung ein Rechtsbehelf eingelegt, beginnt die Fünfjahresfrist erst, wenn feststeht, dass eine Anfechtung nicht mehr möglich ist; bei gewährtem Zahlungsaufschub läuft sie erst ab Ende der Zahlungsfrist. Die Fristprüfung ist damit keine Formalie, sondern kann im Einzelfall zur vollständigen Abwehr des Ersuchens führen.
Daneben gilt eine Geringfügigkeitsschwelle: Nach § 14 Abs. 1 EUBeitrG ist die Amtshilfe unzulässig, wenn die Forderung insgesamt weniger als 1.500 Euro beträgt. Bei Unternehmensforderungen ist diese Grenze selten einschlägig, kann aber bei fragmentierten Forderungen oder nach Teilzahlungen relevant werden.
Ordre Public: Abwehr bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern
Ein letzter Schutzwall ist der Ordre-public-Vorbehalt. Widerspricht das ausländische Vollstreckungsverfahren in einem wesentlichen Punkt den rechtsstaatlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, zum Beispiel weil dem Schuldner im Ursprungsland kein effektives rechtliches Gehör gewährt wurde oder weil die Forderung auf einer offensichtlich willkürlichen Festsetzung beruht, kann die Vollstreckung in Deutschland abgewehrt werden. Der Ordre-public-Vorbehalt ist subsidiär und wird nur in Ausnahmefällen durchgreifen, bildet aber für Extremfälle eine wichtige rechtliche Absicherung.
Strategisches Case-Management durch Schlun & Elseven
Zweigeteilter Rechtsschutz als Grundprinzip
Grenzüberschreitende Steuervollstreckung erfordert ein zweigeteiltes Vorgehen: In Deutschland gilt es, die sofortige Vollstreckungswirkung zu hemmen und den laufenden Pfändungsmaßnahmen entgegenzutreten. Im Ursprungsland – UK, USA oder einem anderen EU-Staat – muss gleichzeitig der zugrundeliegende Steuerbescheid angegriffen werden, denn nur dessen Beseitigung schließt die Sache dauerhaft ab.
Diese Parallelführung zweier Verfahren in unterschiedlichen Rechtsordnungen erfordert enge Koordination: Rechtsmittelfristen im Ursprungsland müssen gewahrt sein, damit die Aussetzung nach § 13 EUBeitrG beantragt werden kann. Gleichzeitig dürfen Einsprüche gegen Pfändungsverfügungen in Deutschland nicht versäumt werden.
Kooperation mit Counsel in UK und USA
Die Rechtsanwälte Jens Schmidt und Martin Halfmann, LL.M. arbeiten in Fällen grenzüberschreitender Steuervollstreckung eng mit qualifizierten Steuerrechtlern in UK und den USA zusammen. Diese Zusammenarbeit ist keine organisatorische Formalität, sondern strategisch notwendig: Die Vollstreckung in Deutschland lässt sich dauerhaft nur abwenden, wenn der zugrundeliegende Bescheid im Ursprungsland erfolgreich angegriffen wird. Beide Verfahrensstränge müssen inhaltlich in der Argumentation aufeinander abgestimmt sein, um etwaige Fristen zu wahren.
Mandanten, die von unserer Beratung profitieren
Betroffen sind häufig Unternehmen, die eine Pfändungsverfügung einer deutschen Vollstreckungsbehörde erhalten haben, ohne zuvor über das zugrundeliegende ausländische Verfahren informiert worden zu sein – eine in der Praxis häufigere Situation als angenommen. Daneben beraten wir Unternehmen, die sich in laufenden Steuerstreitigkeiten im Ausland befinden und sicherstellen wollen, dass diese Auseinandersetzung nicht parallel zu einer Vollstreckung in Deutschland eskaliert.
Schlun & Elseven: Expertise in der internationalen Steuervollstreckung
Grenzüberschreitende Steuervollstreckung ist ein Bereich, in dem Schnelligkeit und rechtliche Präzision gleichermaßen zählen. Sobald eine Pfändungsverfügung zugestellt ist, laufen Rechtsmittelfristen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft die Rechtslage umgehend und koordiniert den Rechtsschutz in beiden Jurisdiktionen – ohne Zeitverlust durch Abstimmungsaufwand zwischen verschiedenen Kanzleien.
FAQ – häufig gestellte Fragen zur internationalen Steuervollstreckung
Ja. Innerhalb der EU ermöglicht das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) die direkte Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen durch deutsche Finanzbehörden. Für Forderungen aus dem Vereinigten Königreich und den USA bestehen vergleichbare Grundlagen über das OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie über Art. 28 des Doppelbesteuerungsabkommens. Eine vorherige Prüfung durch ein deutsches Gericht findet nicht statt.
Der einheitliche Vollstreckungstitel (Uniform Instrument for Enforcement) ist das standardisierte Dokument, das einem Beitreibungsersuchen nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG beigefügt sein muss. Er gilt in Deutschland als vollstreckbarer Verwaltungsakt und ist die alleinige Grundlage für Pfändungsmaßnahmen. Ist er fehlerhaft, unvollständig oder für eine andere Person ausgestellt, fehlt es an einem wirksamen Vollstreckungstitel – mit der Folge, dass die Vollstreckungsmaßnahme im Einspruchsverfahren aufgehoben werden kann.
Nein. Eine laufende Anfechtung im Ursprungsland hemmt die Vollstreckung in Deutschland nicht von selbst. Nach § 13 Abs. 2 EUBeitrG setzt die Vollstreckungsbehörde das Verfahren nur aus, wenn die ersuchende ausländische Behörde Deutschland aktiv über den Rechtsbehelf benachrichtigt hat. Zudem kann die ersuchende Behörde nach § 13 Abs. 3 EUBeitrG die Weitervollstreckung trotz laufenden Rechtsbehelfs ausdrücklich verlangen. Eine passive Abwartehaltung schützt nicht.
Rechtsmittelfristen beginnen mit Zustellung der Pfändungsverfügung zu laufen. Gegen die Verfügung der deutschen Vollstreckungsbehörde kann Einspruch eingelegt werden. Parallel ist zu prüfen, ob im Ursprungsland noch Rechtsmittel gegen den zugrundeliegenden Steuerbescheid offen stehen. Angesichts der engen Fristen ist anwaltliche Beratung so früh wie möglich einzuholen.
Nur noch eingeschränkt. Für Forderungen, die vor dem 31. Dezember 2020 entstanden sind, galt eine Übergangsregelung nach Art. 100 des Withdrawal Agreements, die zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen ist. Für neue HMRC-Ersuchen ab 2026 richtet sich die Rechtsgrundlage nach der Steuerart: Für VAT gilt das TCA-Protokoll, für direkte Steuern das OECD-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 28 DBA.
Nach § 14 Abs. 2 EUBeitrG ist die Amtshilfe ausgeschlossen, wenn das Ersuchen für Forderungen gestellt wurde, die bei Antragstellung bereits älter als fünf Jahre waren. Absolut unzulässig ist sie bei Forderungen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens älter als zehn Jahre sind. Beide Fristen können sich bei laufenden Rechtsbehelfen oder gewährten Zahlungsaufschüben verschieben.

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