Betriebliche Mitbestimmung

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Betriebliche Mitbestimmung

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Die betriebliche Mitbestimmung findet durch eine demokratisch gewählte und legitimierte Interessenvertretung statt: bei privatwirtschaftlichen Unternehmen durch den sog. Betriebsrat, im öffentlichen Dienst durch den sog. Personalrat. Eine solche Einbindung der Beschäftigten in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens wirkt sich erfahrungsgemäß positiv auf deren Engagement sowie das Zugehörigkeits- und das Verantwortungsbewusstsein aus. Die Bedeutung des Betriebs- und Personalrates erschöpft sich jedoch keineswegs in der bloßen Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Vielmehr ist die Mitarbeitervertretung unmittelbar mit innerbetrieblichen Strukturen verbunden.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit bezüglich der Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrats zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Dr. Thomas Bichat und Herr Jens Schmidt, verfügen über ausgezeichnete Expertise im Betriebsverfassungsrecht, um Sie als Betriebsrat bei Ihrer Arbeit zu unterstützen. Sollte es bei der Durchführung der Betriebswahl zu einer strafrechtlich relevanten Handlung gekommen sein oder sollten Sie als Betriebsrat an Ihrer Arbeit gehindert worden sein, stehen Ihnen unsere Anwälte für Strafrecht zur Verfügung, um Ihre Rechte und Interessen zu vertreten.

Die erfolgreiche Zusammenarbeit unser Fachanwälte mit unterschiedlichen Gremien ebenso wie ihre hervorragenden Kenntnisse im Konfliktmanagement bieten die Gewähr dafür, dass es bei Anrufung der Einigungsstelle stets zu einer Verhandlung auf Augenhöhe kommt. Unsere Praxisgruppe für Arbeitsrecht ist mit den geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften bestens vertraut, um eine schnelle und effektive Lösung zu erwirken. Kontaktieren Sie uns noch heute, um weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen in dem Bereich zu erhalten. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht nehmen gerne eine kurze Ersteinschätzung vor und informieren Sie über Ihre Handlungsoptionen.

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Unsere Dienstleistungen

Expertise
Rechtsberatung unter besonderer Berücksichtigung von:
Litigation | Prozessführung
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

  • Mediation und Schiedsverfahren

Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeiten des Betriebsrats

Die Grundlage für die Existenz und Tätigkeit des Betriebsrats bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), beim Personalrat das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. ein entsprechendes Landesgesetz. Dort ist normiert, welche Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bezüglich wirtschaftlicher, personeller oder sozialer Angelegenheiten diese beiden Organe besitzen.

In Bezug auf den Umfang von Mitbestimmungsrechten bewegt sich Deutschland im Vergleich zu den übrigen EU-Staaten im vorderen Feld. Mit der Einhaltung der Regeln des zentralen Normgefüges, also des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze des Bundes oder der Länder, ist es jedoch noch nicht getan. In vielen Fällen bedarf es eines Blickes über den Tellerrand hinaus. So hat der Betriebsrat u. a. Regelungen des Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Mutterschutz-, Jugendschutz- und des Berufsausbildungsgesetzes zu beachten. Personalräte haben indes Fragestellungen zu beantworten, die spezifisch das Beamtenrecht betreffen. Hier muss der Personalrat z.B. des Beamtengesetzes und des TVöD kundig sein.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben somit eine ganze Menge Regeln zu beachten, um ihre Zusammenarbeit auf eine rechtlich solide und vertrauensvolle Basis zu stellen. Ein Verhalten, welches gegen die genannten Gesetze verstößt, kommt dennoch vor. Die strafrechtliche Relevanz ist dabei nicht zu unterschätzen. Denn auch Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz können eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und eine Freiheits- oder Geldstrafe zur Folge haben. So etwa, wenn eine Verletzung der in § 119 BetrVG genannten Handlungen vorliegt oder wenn gegen die Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG verstoßen wird (vgl. § 120 BetrVG).

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Neben der bereits erwähnten Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG regelt das Betriebsverfassungsgesetz, welche Aufgaben und Rechte dem Betriebsrat außerdem zukommen. Dabei sind die Aufgaben im § 80 BetrVG geregelt. Dazu gehören unter anderem die

  • Durchsetzung tatsächlicher Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb,
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit,
  • Überwachung der Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetz, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Um seinen Aufgaben pflichtgemäß nachgehen und damit das Amt adäquat ausüben zu können, stehen dem Betriebsrat Rechte wie das Informations-, Anhörungs-, Beratungs-, Veto- und Initiativrecht zu. Besonders relevant sind dabei allerdings die echten Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG. Diese betreffen unter anderem z.B.

  • die Mitarbeit an der Aufstellung von Sozialplänen,
  • Richtlinien bei Einstellung und Kündigung,
  • Arbeitszeiten und Ordnung im Betrieb,
  • technische Überwachung von Verhaltens- und Leistungskontrolle.

Personalräte haben ähnlich gelagerte Rechte und Pflichten. Aufgrund des Sektors des öffentlichen Dienstes sind jedoch spezifische Aspekte gesondert zu berücksichtigen, wie z.B. Versetzungen und Laufbahnwechsel.

Wann kann ein Betriebsrat ins Leben gerufen werden?

Betriebsräte existieren vom Kleinst-Betriebsrat bis hin zum Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG), modifiziert im Falle eines vorhandenen Tarifvertrages durch betriebsindividuelle Ergänzungen (§ 3 BetrVG). Bereits fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von welchen drei wählbar sind, können in einem Betrieb einen Betriebsrat gründen (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Personalvertretungen hingegen müssen bei dieser personalen Lage gegründet werden.

Die Wahl

Der Gang der Wahl ist sehr detailliert geregelt. Es gilt hier formale Aspekte ebenso zu berücksichtigen wie das Tätigwerden der richtigen Initiatoren. So kann zwischen zwei Wahlverfahren entschieden werden: dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG. Vor der Festlegung des Wahlverfahrens muss dazu jedoch zunächst die Anzahl an gem. § 7 BetrVG wahlberechtigten Personen ermittelt werden.

Zu beachten ist, dass insbesondere, wenn sich ein/e Betrieb/Dienststelle erstmals mit der Gründung einer Mitarbeitervertretung zu befassen hat, Vorgaben bezüglich der Wahl möglicherweise nicht präzise genug oder überhaupt nicht beachtet werden. Die durchgeführte Wahl kann dann mittels der sog. Wahlanfechtung angegriffen werden.

Wahlanfechtung und ihre Folgen

Hierzu bedarf es eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften (vgl. § 19 Abs. 1 BetrVG). Beispiele hierfür sind:

  • fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstandes,
  • Zulassung eines nichtberechtigten Arbeitnehmers,
  • Nichtzulassung eines berechtigten Arbeitnehmers,
  • Wahlausschreibung und Wählerliste fehlen.

Eine Personalratswahl kann durch mindestens drei Wahlberechtigte in der Dienststelle, jeden der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschafter oder den Leiter der Dienststelle (bzw. seinem Vertreter) angefochten werden. Bei einem Betriebsrat bedarf es mindestens 3 Wahlberechtigter, der Gewerkschaft oder des Arbeitgebers. Dabei ist die Personalratswahl beim zuständigen Verwaltungsgericht anzufechten. Dies ist lediglich in den ersten zwölf Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Ergebnisse möglich. Ähnlich gestaltet es sich bei der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vgl. § 19 Abs. 2 BetrVG).

Eine Wahl, bei welcher es zu wesentlichen Verstößen gegen Wählbarkeit, Wahlrecht und Wahlverfahren (vgl. § 19 Abs. 1 BetrVG) gekommen ist, können vor dem Arbeitsgericht (Betriebsrat) oder vor dem Verwaltungsgericht (Personalrat) qua Wahlanfechtung angegriffen werden. Ficht der Arbeitgeber die Betriebsratswahl an, hat er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die des gegnerischen Rechtsbeistandes. Aufgrund des hohen Kostenrisikos ist der Arbeitgeber deshalb gut beraten, vorher rechtlichen Rat einzuholen, um den erwartbaren Nutzen so präzise wie möglich zu prognostizieren. Ist die Wahlanfechtung erfolgreich, veranlasst das Gericht bei Ungültigkeit der Wahl entweder Wiederholungswahlen oder erklärt die Wahl für nichtig. Hier muss beachtet werden, dass mit Rechtskraft der Entscheidung der bisherige Rat sein Amt verliert. Selbst eine eigens initiierte Neuwahl, die bis zum Eintritt der Rechtskraft noch nicht abgeschlossen ist, wird sodann von der gerichtlich initiierten Wiederholungswahl abgelöst.

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