Illegale Beschäftigung von Ausländern

Ihr Rechtsanwalt für Arbeits-, Straf- und Steuerrecht

Illegale Beschäftigung von Ausländern

Ihr Rechtsanwalt für Arbeits-, Straf- und Steuerrecht

Arbeits-, Straf- und Steuerrecht – drei unterschiedliche Rechtsgebiete, die in Fällen von Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigungen aufeinandertreffen. Da die entsprechenden Normen und einschlägigen Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzessammlungen zu finden sind und zudem nur schwer verständlich sein können, ist es besonders hier nicht einfach, einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu behalten.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Durch unsere hochqualifizierten Praxisgruppen können wir als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei eine vollumfängliche und dennoch fachspezifische Rechtsberatung in den hier relevanten Rechtsgebieten gewährleisten. Unsere Experten für Arbeitsstrafrecht werden Sie mit dem nötigen Engagement vertreten und gemeinsam mit Ihnen eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie erarbeiten, um Ihre Interessen und Rechte schnell und effektiv durchzusetzen. Darüber hinaus unterstützen wir Arbeitgeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung illegaler Beschäftigungen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Arbeitsrecht » Illegale Beschäftigung von Ausländern – Rechtsanwalt

Unsere Dienstleistungen

  • Ausarbeitung & Prüfung des Arbeitsvertrags

  • Interessensvertretung für Arbeitnehmer
  • Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung illegaler Beschäftigungen
  • Strafverteidigung für Arbeitgeber

Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen – Allgemeines

Es ist keine Seltenheit auf dem Arbeitsmarkt: Schwarzarbeit sowie die illegale Beschäftigung eines Ausländers. Den beiden Begriffen kommen unterschiedliche Bedeutungen zu, dennoch sind sie eng miteinander verknüpft. Nach § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei unter anderem gegen die Steuerpflichten und das Sozialversicherungsrecht verstößt. Eine illegale Beschäftigung liegt hingegen unter den folgenden Umständen vor:

Sowohl Fälle der Schwarzarbeit als auch von illegalen Beschäftigungen ereignen sich insbesondere in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Messebau,
  • Fleischwirtschaft,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Festzuhalten ist daher zunächst: Um einer Tätigkeit in Deutschland nachgehen zu können, muss ein Drittstaatsangehöriger, d.h. eine Person aus einem Staat außerhalb der EU und des EWR, einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Durch diesen muss dem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung zudem erlaubt sein. Eine Ausnahme dieses Erfordernisses ist jedoch in § 4a Abs. 4 AufenthG normiert:

Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde.

Unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht beraten Sie gerne in allen Fragen und Herausforderungen dieses Gebietes. Wir unterstützen Sie unter anderem bei dem Erhalt eines Arbeitsvisums sowie einer Aufenthaltserlaubnis und prüfen Ihre Erfolgschancen vor der Beantragung dieser. Des Weiteren gehen wir sicher, dass Ihnen weder als Arbeitnehmer noch als Arbeitgeber der Vorwurf einer illegalen Beschäftigung gemacht werden kann. Wir unterstützen Sie und Ihr Unternehmen und prüfen, ob alle erforderlichen Voraussetzungen zur Einhaltung des geltenden Rechts gegeben sind. Schauen Sie sich gerne unsere Seite „Rechtsanwalt für Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht“ an oder kontaktieren Sie uns noch heute, um von unsere Rechtsdienstleistungen zu profitieren.

Folgen illegalen Handelns

Die Nichtbeachtung der einschlägigen deutschen Gesetze bei der Beschäftigung eines Ausländers wird zumeist als Ordnungswidrigkeit verfolgt und führt zu erheblichen Geldstrafen. Doch auch eine strafrechtliche Verfolgung ist möglich. Im Folgenden gehen wir auf die zuständigen Behörden und die Folgen der Nichtbeachtung der deutschen Gesetze in diesem Bereich ein.

Verantwortliche/Zuständige Behörden

In § 2 Abs. 1 SchwarzArbG wird festgelegt, dass primär die Behörde der Zollverwaltung für die Prüfung der illegalen Beschäftigungen zuständig ist. Unterstützt werden diese nach § 2 Abs. 4 SchwarzArbG unter anderem von:

  • Finanzbehörden,
  • der Bundesagentur für Arbeit,
  • Sozialversicherungsträgern,
  • der Polizei und vielen weiteren Behörden/Stellen.

Welche Befugnisse den Behörden der Zollverwaltung und der in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten unterstützenden Stellen zukommen, ist in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG festgelegt.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Sofern die illegale Beschäftigung eines Ausländers festgestellt wurde, wird diese als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt. Welche Strafe die betreffende Person zu erwarten hat, ist in erster Linie von deren Position abhängig. So wird in solchen Fällen unter anderem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschieden. Im Folgenden erfahren Sie, welche Sanktionen verhängt werden können.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Nach § 4a Abs. 5 S. 1 AufenthG darf ein Drittstaatsangehöriger nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Sofern ein Arbeitgeber einen Ausländer dennoch illegal beschäftigt und die Ausnahme des § 4a Abs. 4 AufenthG nicht gegeben ist, handelt dieser nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ordnungswidrig. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße in Höhe von 500.000 € geahndet werden (vgl. § 404 Abs. 3 SGB III). Auch kann ein solcher Verstoß des Arbeitgebers bei beharrlicher Wiederholung des Handelns oder der unerlaubten Beschäftigung von mehr als fünf Drittstaatsangehörigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (vgl. § 11 SchwarzArbG). Besteht zudem ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Arbeitsbedingungen des Ausländers im Vergleich zu denen des deutschen Beschäftigten, kann sich die Freiheitsstrafe unter Umständen auf bis zu fünf Jahre belaufen (vgl. § 10 SchwarzArbG).

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Arbeitgebern, Geschäftsführern sowie sonstigen Führungskräften gerne beratend zur Seite. Wir erläutern Ihnen Ihre Rechte sowie Pflichten, setzen Ihre Interessen durch und veranschaulichen Ihnen, was Sie beim Umgang mit Ihren Arbeitnehmern beachten sollten, um arbeitsrechtliche Fehler und entsprechende Folgen zu vermeiden. Schauen Sie sich gerne unsere Seite „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Deutschland“ an, um einen ersten Überblick über die Services unserer Fachanwälte auf diesem Gebiet zu erhalten.

Konsequenzen für Arbeitnehmer

Das in § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III festgelegte rechtswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers wird hingegen mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet (vgl. § 404 Abs. 3 SGB III). Auch hier kann die zu erwartende Strafe schwerer ausfallen, wenn eine beharrliche Wiederholung des verbotenen Handelns gegeben ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SchwarzArbG).

Auch wird ein Ausländer bestraft, wenn er sich aufgrund eines Schengen-Visums in Deutschland aufhält und zudem ohne eine entsprechende Erlaubnis einer Beschäftigung nachgeht (vgl. § 95 Abs. 1a AufenthG). Diese Vorschrift ist sowohl für Arbeitnehmer als auch Selbstständige relevant.

Gerne informieren Sie unsere Rechtsexperten über das Schengen-Visum und den Nutzen eines solchen. Sofern dies nicht das für Ihr Vorhaben richtige Dokument ist, beraten wir Sie gerne, erläutern Ihnen die Vor- und Nachteile der einzelnen Aufenthaltstitel und prüfen, welcher sich für Sie am besten eignet. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute über unser Online-Formular.

Sonstige Ordnungswidrigkeits- oder Straftatbestände

Neben den bereits genannten Vorschriften können die folgenden Normen bei einer Ermittlung wegen illegaler Beschäftigung ebenfalls relevant werden:

Sollte ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet werden, werden Sie von unseren Experten für Strafrecht unterstützt und beraten. Wir empfehlen Ihnen, sich bereits zu Beginn des Verfahrens an uns zu wenden. Unsere Praxisgruppe für Strafrecht wird sodann eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um Ihre Rechte durchsetzen und Ihre Interessen schützen zu können. Da es bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens zur Einziehung Ihres Vermögens kommen kann, ist ein schnelles Handeln sowohl Ihrerseits als auch unsererseits erforderlich. Unser Team wird Ihre Kontaktaufnahme daher mit höchster Dringlichkeit behandeln und entsprechend reagieren.

Vermeidung illegaler Beschäftigungen

Sofern Sie einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen möchten, sollten Sie vor der Aufnahme zur Beschäftigung eines solchen sichergehen, dass Sie keinen Tatbestand, der im Zusammenhang mit einer illegalen Beschäftigung steht, erfüllen. Dazu bedarf es einer Prüfung der erforderlichen Unterlagen. Gerne unterstützt Sie die Kanzlei Schlun & Elseven bei diesen Schritten. Kontaktieren Sie uns über das unten stehende Online-Formular, um von unseren Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich zu profitieren.

Vor der Einstellung eines Ausländers ist es erforderlich, sich nach der Staatsangehörigkeit der Person zu erkunden. Sofern der Bewerber Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, bedarf es keiner Aufenthaltsgenehmigung. Ist der Bewerber allerdings Drittstaatsangehöriger, sollten Sie nach der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung fragen. Sofern die Aufenthaltserlaubnis den Ausländer nicht auch zur Aufnahme einer Tätigkeit berechtigt, bedarf es einer zusätzlichen Arbeitserlaubnis, die dem zukünftigen Arbeitgeber ebenfalls vorgelegt werden sollte.

Sobald Sie sich zur Anstellung des Drittstaatsangehörigen entschieden haben und Ihnen die erforderlichen Unterlagen zu der Staatsbürgerschaft des Bewerbers, der Genehmigung zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland vorliegen, hat die Anmeldung bei der Sozialversicherung und dem Finanzamt zu erfolgen. Diese Meldepflicht ergibt sich aus § 28a SGB IV und darf unter keinen Umständen versäumt werden. Zu beachten gilt, dass es für gewisse Branchen eine gesonderte Regelung gibt, um insbesondere in den dort aufgezählten Tätigkeitsfeldern illegale Beschäftigungen einzudämmen. Diese Branchen sind in Absatz 4 der zuletzt genannten Norm aufgelistet.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Um als Bürger eines Drittstaats in Deutschland legal arbeiten zu können, ist zunächst der Erhalt eines Aufenthaltstitels erforderlich. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht z.B. folgende Titel vor:

Nicht jeder Aufenthaltstitel führt automatisch zu der Erlaubnis, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Während es bei unbefristeten Aufenthaltstiteln grundsätzlich gestattet ist, erwerbtätig zu sein, muss bei befristeten Titeln ein Vermerk explizit darauf hindeuten, dass die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erlaubt ist. Diese Erlaubnis kann jedoch auch auf gewisse Betätigungsbereiche begrenzt sein.

Für weitere Informationen schauen Sie sich gerne unsere Artikel zu den einzelnen Aufenthaltstiteln an oder wenden Sie sich direkt an unsere Rechtsanwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht. Gerne erläutern wir Ihnen, wie Sie einen solchen Titel erhalten, welcher der passende für Ihr angestrebtes Vorhaben in Deutschland ist und welche Unterlagen Sie benötigen, um diesen sodann zu beantragen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Salary Partner | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Jens Schmidt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Julian Tillmann

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28