Familienzusammenführung für Studierende

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Familienzusammenführung für Studierende

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Sie leben als Student/in in Deutschland und würden gerne wieder mit Ihrer im Ausland lebenden Familie vereint sein? Der besondere Stellenwert, den Ehe und Familie in der deutschen Gesellschaft einnehmen, ist verfassungsrechtlich geschützt. Auch ausländische Studierende kommen in den Genuss dieses Schutzes. Allerdings sind an die Familienzusammenführung in einem solchen Fall etliche Bedingungen geknüpft.

Um unseren Mandanten den Familiennachzug zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden und übernehmen für Ihre Familienangehörigen die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis, damit Ihre Familie schon bald vereint ist und Sie sich gänzlich auf Ihr Studium konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Familienzusammenführung
  • Umfassende Beratung zum Familiennachzug, deutschen Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde

Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Beantragung eines Visums zur Einreise

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Familienangehörige in vielen Fällen ein gültiges Visum. Dies gilt z.B. bei der Beantragung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Dabei muss es sich um ein Visum für den konkreten Aufenthaltszweck, hier also für die Familienzusammenführung, handeln. Für längerfristige Aufenthalte, die über einen Zeitraum von 90 Tagen hinausgehen, ist ein nationales Visum erforderlich.

In Ausnahmefällen, wenn z.B. die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, oder die Nachholung des Visumsverfahrens auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann von der Einreise mit einem Visum abgesehen werden. Zudem kann von einem Visum abgesehen werden, wenn es sich bei den Familienangehörigen um Staatsangehörige eines in Anhang II der EU-Visumsverordnung (1806/2018) aufgeführten Staates handelt (gem. § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV). Dazu gehören unter anderem Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie die Vereinigten Staaten von Amerika. In einem solchen Fall müssen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spätestens nach der Einreise erfüllt sein.
Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung in dem Heimatland bzw. in dem Land beantragt werden, in dem die nachziehende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug

Welche Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein müssen, hängt insbesondere davon ab, ob der Familiennachzug zu einer deutschen Staatsbürgerin/einem deutschen Staatsbürger, zu einem EU-Bürger/einer EU-Bürgerin, oder zu einer/einem Drittstaatsangehörigen erfolgen soll. Nachziehen können sowohl Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige (ledige) Kinder der bereits in Deutschland befindlichen Person als auch in bestimmten, besonders gelagerten Fällen sonstige Familienangehörige.

In Betracht kommt für den Familiennachzug zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen insbesondere die Aufenthaltserlaubnis, deren Erteilungsvoraussetzungen sich nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) richten. Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft für ausländische Familienangehörige dient dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes (gem. § 27 Abs. 1 AufenthG) und hat daher einen hohen Stellenwert.

Allgemein muss die gemeinsame Führung einer familiären Lebensgemeinschaft angestrebt werden (gem. § 27 Abs. 1 AufenthG). Außerdem wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, der nachziehenden Person die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Zudem muss ausreichender Wohnraum für die Familie zur Verfügung stehen. Grundsätzlich wird weiterhin vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt des Familienangehörigen gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (gem. § 2 Abs. 3 AufenthG). Dabei ist zu beachten, dass z.B. der Bezug von Kindergeld oder Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt. Für den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts wird die gesamte familiäre Einkommenssituation betrachtet (vgl. Bender/Welge/Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 2 AufenthG Rn. 17).

Die Sicherung des Lebensunterhalts kann durch einen gültigen Arbeitsvertrag oder einen Steuerbescheid nachgewiesen werden. Verfügen Sie als Student/in nicht über ausreichende Mittel für die Lebensunterhaltssicherung, könnte gegebenenfalls die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG, beispielsweise durch die Eltern der in Deutschland lebenden Person, Abhilfe schaffen. Dadurch wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts ersetzt.

Die/der Erklärende verpflichtet sich dazu, die für den Lebensunterhalt der/des ausländischen Familienangehörigen anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehört auch die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die/der Erklärende die Haftung auf eine bestimmte Höhe oder auf bestimmte Leistungsarten eingrenzt, sofern die Aufenthaltserlaubnis trotz der Einschränkung erteilt werden kann. (vgl. Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 68 Rn. 2, 4)

Im Ausnahmefall kann von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Dann müssen besondere, sehr gewichtige Umstände dies rechtfertigen oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach höherrangigem Recht – gem. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK – aufgrund fehlender Möglichkeit, die Familie im Herkunftsland zusammenzuführen, geboten sein (vgl. Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 1. Auflage 2019, § 6 Rn. 26). Auch wenn die Ehepartnerin/der Ehepartner, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder ein minderjähriges (lediges) Kind von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten oder Resettlement-Flüchtlingen nachziehen soll, kann von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und/oder des ausreichenden Wohnraums abgesehen werden (gem. § 29 Abs. 2 AufenthG).

Bei einem Nachzug von Kindern unter 16 Jahren sind keine weiteren Voraussetzungen zu beachten. Ab dem 16. Lebensjahr muss das Kind für den Nachzug die deutsche Sprache beherrschen oder es muss zumindest davon ausgegangen werden können, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland integrieren kann (gem. § 32 Abs. 2 AufenthG). Keine weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn das Kind innerhalb von drei Monaten nach Zuzug der Eltern nachzieht.

Familiennachzug zu Deutschen

Handelt es sich bei der sich bereits in Deutschland aufhaltenden Person um eine deutsche Staatsbürgerin oder einen deutschen Staatsbürger, muss diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (gem. § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das erfordert einen auf Dauer angelegten Aufenthalt und räumlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland.

Von dem Nachweis der Lebensunterhaltssicherung wird in den Fällen des Familiennachzugs zu Deutschen in der Regel abgesehen (gem. § 28 Abs. 1 S. 2, 3 AufenthG). Nur in Einzelfällen, die besondere Umstände aufweisen, kann der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung entscheidungserheblich sein (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 28.1.1.0).

Schon nach drei Jahren kann der nachgezogenen Person eine Niederlassungserlaubnis, sprich: dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werden (gem. § 28 Abs. 2 AufenthG).

Besonderheiten des Nachzugs von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Sowohl der Ehegattennachzug zu Deutschen als auch zu Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern eines Drittstaates erfordert in der Regel ein Mindestalter beider Ehegatten von 18 Jahren.

Zudem muss sich der nachziehende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Das bedeutet, dass der Ehegatte mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen muss (siehe BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, Az. 1 C 8.09). Von dieser Voraussetzung kann aus diversen Gründen abgesehen werden, insbesondere wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache zu unternehmen (gem. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG). Wird zum Zeitpunkt der Einreise noch über keine Deutschkenntnisse verfügt, muss die Sprache in Deutschland erlernt werden.

Familiennachzug zu EU-Bürgern

Der Familiennachzug zu EU-Bürgern richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Hat eine EU-Bürgerin oder ein EU-Bürger von ihrem oder seinem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, können Familienangehörige aus Drittstaaten eine Aufenthaltskarte erhalten. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erhält die oder freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige diese innerhalb von sechs Monaten, nachdem die erforderlichen Angaben gemacht wurden. Die Gültigkeit soll fünf Jahre betragen (gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU).

Ist die oder der sich bereits in Deutschland aufhaltende EU-Bürgerin oder EU-Bürger nicht erwerbstätig, wie das nicht selten bei Studierenden der Fall ist, müssen ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen (gem. § 4 S. 1 FreizügG/EU). Dabei ist unerheblich, ob diese durch die nachziehende Partnerin oder den nachziehenden Partner zur Verfügung gestellt werden oder aus anderen Quellen stammen. Handelt es sich bei der Unionsbürgerin oder dem Unionsbürger um eine/einen in Deutschland Studierende/n, muss im Falle des Nachzugs des Kindes dessen Unterhalt gewährt werden (gem. § 4 S. 2 FreizügG/EU).

Nach fünfjährigem rechtmäßigem Zusammenleben in Deutschland erhalten Familienangehörige ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (gem. § 4a Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU). Unter Umständen kann auch früher ein Daueraufenthaltsrecht gewährt werden.

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