Die doppelte Staatsbürgerschaft

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

Die doppelte Staatsbürgerschaft

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

Immer mehr Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, möchten die Staatsangehörigkeit ihrer neuen Heimat annehmen, ohne die Beziehung zu ihrem Heimatland zu kappen. Erfreulicherweise sieht das deutsche Recht für solche Personen die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft vor. Wer sie erwerben möchte, sollte allerdings die Reihenfolge beachten: Erst nachdem der Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde, bewirbt man sich um den fremden Pass.

Das Antragsverfahren um eine doppelte Staatsangehörigkeit stellt ein komplexes, mehrstufiges Procedere dar, im Rahmen dessen eine Vielzahl von rechtlichen Fragen eine abschließende Klärung finden müssen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über eine ausgezeichnete Expertise im Staatsangehörigkeitsrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem für die Beibehaltungsgenehmigung zuständigen Bundesverwaltungsamt. Unsere Anwälte übernehmen für Sie gerne die Beantragung der doppelten Staatsangehörigkeit und sorgen dafür, dass das Ihr Antragsverfahren möglichst schnell und komplikationslos abläuft.

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Entwicklungen im deutschen Staatsbürgerschaftsrecht
  • Feststellung des Anspruchs auf die doppelte Staatsbürgerschaft
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Voraussetzung für die deutsche Staatsbürgerschaft

Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft wird im Wesentlichen durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. § 3 StAG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die deutsche Staatsbürgerschaft erworben werden kann:

  • durch Geburt,
  • wenn ein Elternteil Deutscher ist oder wenn die Eltern nach Deutschland gezogen sind und seit mehr als acht Jahren hier leben (vgl. § 4 StAG),
  • durch Annahme eines minderjährigen Kindes durch einen Deutschen (vgl. § 6 StAG),
  • wenn die Staatsangehörigkeit dem Betroffenen (und dessen Abkömmlingen) zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist (vgl. Art 116 GG),
  • durch Einbürgerung (vgl. § 10 StAG).

Im Rahmen der doppelten Staatsbürgerschaft sind viele Faktoren maßgebend. Handelt es sich etwa um ein Kind, das in Deutschland geboren wurde und dessen Eltern EU-Bürger sind, ist eine doppelte Staatsbürgerschaft in der Regel möglich. Es gibt hingegen auch EU-Staaten, wie z.B. die Niederlande, die eine solche nicht zulassen. In diesen Fällen muss stets die Wahl zwischen der einen oder anderen Staatsbürgerschaft getroffen werden.

Doppelte Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene Kinder

Ist mindestens ein Elternteil deutscher Staatsbürger, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Kind im Ausland geboren wurde (Bsp.: Das Kind ist in Kanada geboren, die Mutter ist deutsch, der Vater ist Australier).

Im Rahmen der doppelten Staatsbürgerschaft ist seit 2014 eine wesentliche Erleichterung zu verzeichnen. Nach früherer Rechtslage musste sich das Kind, dass die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, bis zum 21. Lebensjahr entscheiden, ob es diese behalten möchte und dafür die zweite Staatsbürgerschaft verlieren würde, oder, ob es die deutsche aufgeben würde. Aufgrund der Gesetzesänderung ist eine solche Wahl nicht mehr erforderlich. Der Betroffene kann inzwischen beide Staatsangehörigkeiten behalten, wenn er acht Jahre lang in Deutschland gelebt und sechs Jahre eine deutsche Schule besucht hat. Das Gesetz ist 2014 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend für alle Kinder, die in den 1990er Jahren oder später geboren wurden. Für nähere Informationen besuchen Sie bitte unsere Website zum Thema „Deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund Abstammung“.

Doppelte Staatsbürgerschaft: In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern

Für in Deutschland geborene Kinder, deren Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind, gilt seit 2000 das Geburtsortprinzip. Demzufolge kann das Kind und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Abs.3 StAG). Diese Regelung basiert auf dem Gedanken, dass einem Kind, das in Deutschland geboren ist und hier aufwachsen wird, die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtert werden soll.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft setzt jedoch stets voraus, dass auch das Heimatland eine solche zulässt. Viele Staaten erlauben hingegen keine doppelte Staatsbürgerschaft, wie etwa China, Indien, Malaysia oder Japan. Die Annahme einer neuen Staatsbürgerschaft ist in diesen Fällen immer mit dem Verlust der alten verbunden. Es ist daher ratsam, zunächst zu prüfen, wie Ihr Heimatland die doppelte Staatsbürgerschaft regelt, bevor Sie die entsprechenden Schritte in Deutschland einleiten. Setzen Sie sich dafür am besten mit der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Heimatlandes in Verbindung.

Doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Die Einbürgerung ermöglicht es Personen, die lange genug in Deutschland gelebt haben, deutsche Staatsangehörige zu werden. Der folgende Abschnitt gewährt einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen einer doppelten Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung. Für nähere Informationen zur Einbürgerung, besuchen Sie unsere Seite speziell zu diesem Thema.

Um die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu erhalten, müssen Sie:

  • über einen Zeitraum von acht Jahren in Deutschland gelebt haben,
  • eine Verkürzung auf zwei Jahre ist unter bestimmten Umständen möglich,
  • ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • oder wenn Sie ein solches erwerben können (z.B. wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen),
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen,
  • grundsätzlich ist B1-Niveau erforderlich,
  • in der Lage sein, für sich und Ihre Angehörigen zu sorgen, ohne dabei auf staatliche Sozialleistungen angewiesen zu sein,
  • keine Straftat in Deutschland begangen haben und nicht vorbestraft sind,
  • sich zu der demokratischen Ordnung Deutschlands bekennen.

Wie bereits erwähnt, wird es nicht selten erforderlich sein, Ihre zweite Staatsbürgerschaft aufzugeben. In anderen Fällen ist es wiederum möglich, die deutsche Staatsbürgerschaft ohne Verlust der anderen zu erwerben. Im Folgenden finden Sie dazu einige Beispiele.

EU-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz: EU-Bürger, sowie Staatsangehörige der Schweiz sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, um die deutsche zu erhalten. Lediglich einzelne EU-Staaten weisen entgegengesetzte Regelungen auf. In diesen Fällen sollten Sie die Botschaft Ihres Heimatlandes für nähere Informationen kontaktieren.

Unmöglichkeit, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben: Einige Länder erlauben es ihren Staatsbürgern nicht, die Staatsbürgerschaft aufzugeben. Zu diesen Ländern gehören z.B. Argentinien, Marokko, Mexiko und Ecuador.

Verfolgte, Flüchtlinge und Asylsuchende: Personen, die aufgrund politischer Verfolgung oder Konflikte nach Deutschland flüchten mussten, sind nicht verpflichtet, ihre Staatsbürgerschaft aufzugeben.

Härtefälle: Unter gewissen Umständen gilt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als unzumutbar. Dies kann aufgrund des Alters des Betroffenen oder aufgrund seiner finanziellen Lage der Fall sein. Kommt bei Ihnen ein Härtefall in Betracht, ist es ratsam, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.