Wer sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, darf nicht automatisch jede Form von Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ob und in welchem Umfang eine Nebentätigkeit zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, zu welchem Zweck der Aufenthaltstitel erteilt wurde und ob die zuständige Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Für Ausländer aus Drittstaaten – also aus Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums – gelten dabei besondere gesetzliche Anforderungen, die im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV) verankert sind.
Die auf Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht spezialisierten Anwälte der Kanzlei Schlun & Elseven unterstützen Mandanten bundesweit dabei, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit zu klären, erforderliche Genehmigungen zu beantragen und aufenthaltsrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Arbeitnehmer ebenso wie Unternehmen, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, erhalten kompetente Beratung zu allen Fragen rund um Aufenthaltstitel, Beschäftigungserlaubnisse und das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtliche Grundlagen: Erwerbstätigkeit und Beschäftigung im Aufenthaltsrecht
Das deutsche Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen zwei Formen der Erwerbstätigkeit: der selbstständigen Tätigkeit und der nichtselbstständigen Beschäftigung. Unter Beschäftigung im rechtlichen Sinne fällt nach § 7 SGB IV jede nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung oder Umschulung.
Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung – einschließlich einer Nebentätigkeit – wird grundsätzlich von der zuständigen Ausländerbehörde als Bestandteil des Aufenthaltstitels erteilt. Sofern eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich ist, wird diese in einem behördeninternen Verfahren eingeholt. In einigen Fällen kann der Aufenthaltstitel zur Beschäftigung jedoch auch ohne Zustimmung der BA ausgestellt werden.
Zustimmungsvoraussetzungen der Bundesagentur für Arbeit
Eine Zustimmung der BA setzt grundsätzlich voraus, dass:
- eine gesetzliche Grundlage den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet,
- ein konkretes Stellenangebot eines inländischen Arbeitgebers vorliegt und
- die vorgesehenen Beschäftigungsbedingungen mit denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übereinstimmen – und soweit gesetzlich vorgeschrieben, keine vorrangig berechtigten Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Stelle verfügbar sind.
Nebentätigkeit und Aufenthaltserlaubnis: Was im Aufenthaltstitel steht, ist maßgeblich
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet und zweckgebunden erteilt – etwa zur Erwerbstätigkeit, zur Ausbildung, zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen. Ob eine Nebentätigkeit zulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus den im Aufenthaltstitel eingetragenen Nebenbestimmungen (§ 4a Abs. 3 AufenthG).
Enthält der Aufenthaltstitel den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“, darf die betroffene Person grundsätzlich jede Beschäftigung aufnehmen – also auch eine Nebentätigkeit. Steht hingegen nur eine spezifische Tätigkeit oder ein bestimmter Arbeitgeber im Titel, bedarf eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber einer gesonderten Genehmigung.
Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder eines Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) sind zeitlich und räumlich unbeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt – eine zusätzliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Nebentätigkeit während des Anerkennungsverfahrens (§ 16d AufenthG)
Eine besonders relevante Fallgruppe betrifft Personen, die sich zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG schließt das Recht ein, neben dem Anerkennungsverfahren einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich nachzugehen (§ 16d Abs. 1–3 AufenthG). Je nach Fallgestaltung wird der Titel für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten (§ 16d Abs. 1 AufenthG) oder bis zu 12 Monaten (§ 16d Abs. 3 AufenthG) ausgestellt; eine Verlängerung bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich.
Im Rahmen einer Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit – etwa im Projekt Triple Win zur Gewinnung von Pflegekräften – wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst nur für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden (§ 16d Abs. 4 AufenthG).
Ein klassisches Beispiel: Pflegefachkräfte, die zur Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung nach Deutschland einreisen, dürfen als Nebentätigkeit eine Stelle als Pflegehilfskraft ausüben – sofern eine Zustimmung der BA vorliegt und die Tätigkeit in engem berufsfachlichem Zusammenhang zur anzuerkennenden Qualifikation steht.
Zustimmungspflicht oder Zustimmungsfreiheit: Die Unterscheidung
Nicht jede Beschäftigung – und damit auch nicht jede Nebentätigkeit – erfordert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das Gesetz differenziert zwischen zustimmungsfreien und zustimmungspflichtigen Beschäftigungen.
Zu den zustimmungsfreien Beschäftigungen gehören unter anderem:
- Tätigkeiten von Personen mit einer Blauen Karte EU, die zwei Jahre rechtmäßig versicherungspflichtig beschäftigt waren oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhalten ( 9 BeschV, § 18g AufenthG),
- Tätigkeiten bestimmter Hochqualifizierter mit Niederlassungserlaubnis ( 18c Abs. 3 Nr. 1 AufenthG),
- Beschäftigungen anerkannter Flüchtlinge und Asylberechtigter, die in den meisten Fällen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang genießen ( 31 BeschV).
Bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen prüft die BA im Rahmen einer Arbeitsmarktprüfung die Beschäftigungsbedingungen und – soweit gesetzlich vorgesehen – die Verfügbarkeit bevorrechtigter Bewerberinnen und Bewerber. Eine Vorrangprüfung entfällt für zahlreiche Fachkräftekategorien, etwa für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG und akademische Fachkräfte nach § 18b AufenthG.
Beschränkungen der Zustimmung und ihre Bedeutung für Nebentätigkeiten
Die BA kann ihre Zustimmung mit konkreten Auflagen versehen – etwa zur zeitlichen Geltungsdauer, zum Arbeitgeber, zum Beschäftigungsbetrieb, zur Art der ausübten Tätigkeit, zum zuständigen Agenturbezirk sowie zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Die Ausländerbehörde übernimmt diese Auflagen als Nebenbestimmungen in den Aufenthaltstitel. Die Zustimmung kann für einen Zeitraum von maximal vier Jahren erteilt werden.
Wer eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte, die über den Rahmen des erteilten Aufenthaltstitels hinausgeht, muss vor Aufnahme der Tätigkeit die aufenthaltsrechtliche Lage mit der zuständigen Ausländerbehörde klären. Ein Verstoß gegen die Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels kann schwerwiegende aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Ordnungswidrigkeiten und rechtliche Risiken
Wer als ausländische:r Staatsangehörige:r eine Beschäftigung ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel oder ohne die notwendige Genehmigung ausübt, handelt ordnungswidrig. Dasselbe gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Ausländerinnen oder Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden (§ 98 AufenthG, § 404 SGB III).
Sonderfälle: Besondere Personengruppen und internationale Abkommen
Für bestimmte Personengruppen gelten abweichende Regelungen zum Arbeitsmarktzugang, die sich auch auf Nebentätigkeiten auswirken können. Dazu zählen unter anderem:
- Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung: Eine Beschäftigungserlaubnis – auch für Nebentätigkeiten – kann erteilt werden, wenn die betroffene Person sich seit drei Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ( 32 BeschV, § 61 AsylG). Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gilt ein generelles Beschäftigungsverbot (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
- Berufssportler und eSportler: Für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie Personen, die eSport berufsmäßig ausüben, gelten spezielle Zulassungsregelungen gemäß 22 BeschV.
- Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten: Staatsangehörige von Ländern wie Australien, Japan, Kanada, den USA, Israel, der Republik Korea und weiterer Staaten können unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen ( 26 Abs. 1 BeschV).
- Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer im Rahmen bilateraler Abkommen: Auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (z.B. mit Albanien oder der Russischen Föderation) können Personen zur beruflichen und sprachlichen Vervollkommnung für bis zu 18 Monate in Deutschland tätig sein ( 29 Abs. 2 BeschV).
Fazit: Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte empfehlenswert
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nebentätigkeit mit einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis zulässig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort hängt vom konkreten Aufenthaltstitel, dessen Nebenbestimmungen, der Art der geplanten Tätigkeit und dem individuellen aufenthaltsrechtlichen Status ab. Fehlerhafte Einschätzungen können sowohl den Aufenthaltsstatus gefährden als auch zu erheblichen Bußgeldern führen.
Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Nebentätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis
Ob eine Nebentätigkeit mit dem bestehenden Aufenthaltstitel vereinbar ist, lässt sich ohne genaue Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen und der einschlägigen Zustimmungsverfahren kaum zuverlässig beurteilen. Die Kanzlei Schlun & Elseven unterstützt sowohl ausländische Arbeitnehmer:innen als auch Unternehmen dabei, diese Fragen rechtssicher zu klären – bevor eine Beschäftigung aufgenommen wird und bevor Fehler entstehen, die aufenthaltsrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Neben der Beratung zur Zulässigkeit konkreter Nebentätigkeiten begleitet die Kanzlei Mandantinnen und Mandanten bei der Änderung und Erweiterung von Aufenthaltstiteln, vertritt gegenüber Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit und berät zu weiterführenden aufenthaltsrechtlichen Anliegen – etwa zum Wechsel des Aufenthaltszwecks, zur Blauen Karte EU oder zum Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Nebentätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis
Das hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel und seinen Nebenbestimmungen ab. Enthält der Titel den Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“, ist eine Nebentätigkeit grundsätzlich möglich. Bei zweckgebundenen Aufenthaltstiteln sind die eingetragenen Beschränkungen maßgeblich. Schlun & Elseven Rechtsanwälte prüft den bestehenden Aufenthaltstitel und klärt, ob und in welchem Umfang eine Nebentätigkeit zulässig ist.
Nicht in jedem Fall. Für zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich – etwa für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Ob im konkreten Fall eine Genehmigungspflicht besteht, richtet sich nach AufenthG und BeschV. Schlun & Elseven Rechtsanwälte klärt dies im Rahmen einer individuellen Prüfung und begleitet das Genehmigungsverfahren, sofern es erforderlich ist.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens erlaubt Nebentätigkeiten von bis zu 20 Wochenstunden. Eine darüberhinausgehende Beschäftigung bedarf einer gesonderten Genehmigung. Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 16d AufenthG zulässig sind, und unterstützt bei der Beantragung erweiterter Beschäftigungserlaubnisse.
Eine ohne die erforderliche Genehmigung ausübte Beschäftigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 404 SGB III mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus kann der Aufenthaltsstatus gefährdet sein. Wer bereits ohne Genehmigung tätig ist oder war, sollte schnellstmöglich anwaltlichen Rat einholen. Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät in solchen Situationen diskret und lösungsorientiert.
Ein Verstoß gegen die Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels kann die Versagung der Verlängerung oder – in schwerwiegenden Fällen – aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen. In solchen Situationen ist schnelles anwaltliches Handeln entscheidend. Schlun & Elseven Rechtsanwälte vertritt Mandantinnen und Mandanten gegenüber der Ausländerbehörde und entwickelt eine Strategie zur Schadensbegrenzung.
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor Aufnahme der Beschäftigung zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel die geplante Tätigkeit abdeckt. Wer eine Person ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, handelt ebenfalls ordnungswidrig. Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Unternehmen bei der rechtssicheren Prüfung von Aufenthaltstiteln und begleitet bei Bedarf das gesamte Genehmigungsverfahren.

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