Das EU-Freizügigkeitsrecht gehört zu den grundlegenden Errungenschaften der Europäischen Union. Es ermöglicht Unionsbürgern und unter bestimmten Voraussetzungen auch ihren Familienangehörigen, sich in jedem Mitgliedstaat der EU frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten. Doch so klar dieses Recht im Grundsatz ist – in der Praxis wirft es häufig komplexe Fragen auf: Wann besteht ein Aufenthaltsrecht? Was gilt für Ehepartner aus Drittstaaten? Und unter welchen Umständen kann die Freizügigkeit entzogen werden?
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten und vertreten Mandanten in allen Fragen des EU-Freizügigkeitsrechts – von der erstmaligen Anmeldung bis hin zu aufenthaltsrechtlichen Auseinandersetzungen mit den Behörden.
Was bedeutet EU-Freizügigkeit?
Freizügigkeit bezeichnet das Recht der Unionsbürger, sich in allen Mitgliedstaaten der EU frei zu bewegen, dort aufzuhalten und erwerbstätig zu sein. Sie werden dabei den jeweiligen Staatsangehörigen weitgehend rechtlich gleichgestellt. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus dem EU-Recht und bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Zum Nachweis genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Wer ist freizügigkeitsberechtigt?
Rechtsgrundlage des EU-Freizügigkeitsrechts sind insbesondere Art. 20–21 AEUV sowie die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) umgesetzt wurde.
Freizügigkeitsberechtigt sind alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats (Unionsbürger) sowie drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.
Allein die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats genügt für das Einreise- und kurzfristige Aufenthaltsrecht. Für längere Aufenthalte sind jedoch je nach Personengruppe weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
Drittstaatsangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, werden mit der Einbürgerung automatisch Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV – und damit vollumfänglich freizügigkeitsberechtigt, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf. Die Einbürgerung eröffnet damit nicht nur den deutschen Pass, sondern auch das Recht, sich in allen Mitgliedstaaten frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten.
EU-Freizügigkeit und nationales Aufenthaltsrecht
Für Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen gilt in Deutschland das FreizügG/EU als vorrangiges Spezialgesetz – das allgemeine Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG tritt dahinter zurück. Solange das Freizügigkeitsrecht besteht, bedarf es keines Aufenthaltstitels.
Anders verhält es sich, wenn das Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) besteht – etwa weil die Voraussetzungen weggefallen sind oder die Freizügigkeit von der zuständigen Behörde aberkannt wurde. In diesem Fall greift das AufenthG, und der Betroffene benötigt gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel. Der Übergang zwischen beiden Regimen ist in § 11 FreizügG/EU geregelt und in der Praxis einer der häufigsten Anknüpfungspunkte für die aufenthaltsrechtliche Beratung.
Aufenthaltsrechte im Überblick
Das EU-Freizügigkeitsrecht gliedert sich nach Aufenthaltsdauer und persönlicher Situation:
Kurzfristiger Aufenthalt (bis 3 Monate)
Unionsbürger haben das Recht, sich ohne besondere Voraussetzungen bis zu drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt.
Aufenthaltsrecht ab 3 Monaten
Für Aufenthalte über drei Monate müssen Unionsbürger einer der folgenden Personengruppen angehören:
- Arbeitnehmer oder Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat
- Personen, die über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen
- Im Aufnahmemitgliedstaat eingeschriebene Studenten mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherung
Familienangehörige leiten ihr Aufenthaltsrecht grundsätzlich vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ab.
Daueraufenthaltsrecht
Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt entsteht das Daueraufenthaltsrecht. Es ist nicht mehr an die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen geknüpft und bietet einen deutlich stärkeren Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.
Freizügigkeit in der Praxis: Was gilt für wen?
Arbeitnehmer
Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, genießen das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff wird dabei weit ausgelegt: Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses. Auch nach Verlust der Arbeitsstelle bleibt der Arbeitnehmerstatus unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, etwa bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
Selbstständige und Nichterwerbstätige
Selbstständige Unionsbürger sind Arbeitnehmern gleichgestellt. Nichterwerbstätige, wie beispielsweise Rentner oder Personen, die von eigenem Vermögen leben, sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, müssen jedoch nachweisen, dass sie keine unangemessene Belastung für das Sozialsystem des Aufnahmemitgliedstaats darstellen.
Studierende
Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, um eine Belastung des Sozialsystems zu vermeiden. Ein Anspruch auf Studienförderung oder Sozialleistungen besteht in der Regel erst nach einer gewissen Aufenthaltsdauer.
Familienangehörige
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, ihrem Partner in einen Mitgliedstaat zu folgen. Dazu zählen insbesondere Ehegatten sowie Kinder des Unionsbürgers. Sie sind dabei dem Unionsbürger weitgehend gleichgestellt. Das schließt das Recht ein, im Aufnahmemitgliedstaat uneingeschränkt einer Beschäftigung nachzugehen oder sich selbstständig zu machen. Die rechtlichen Anforderungen und die möglichen Fallstricke – etwa bei Scheinehen oder bei Trennung und Scheidung – unterscheiden sich dabei erheblich vom klassischen Ehegattennachzug nach deutschem Aufenthaltsrecht und sind daher besonders sorgfältig zu prüfen.
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen ist dabei an den Status des Unionsbürgers geknüpft. Verliert dieser seine Freizügigkeit, entfällt grundsätzlich auch die Grundlage für das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen.
Verlust der Freizügigkeit
Das Freizügigkeitsrecht ist kein unwiderrufliches Privileg. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedstaaten die Freizügigkeit einschränken oder die sogenannte Verlustfeststellung aussprechen – etwa aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dabei sind strenge rechtsstaatliche Anforderungen zu beachten: Das persönliche Verhalten des Betroffenen muss eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellen. Für Unionsbürger mit Daueraufenthaltsrecht gelten dabei deutlich erhöhte Schutzanforderungen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur EU-Freizügigkeit
Das Freizügigkeitsrecht gilt kraft EU-Rechts für Unionsbürger und bestimmte Familienangehörige – es ist kein Aufenthaltstitel, der erst erteilt werden muss. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist lediglich deklaratorischer Natur. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG ist hingegen ein konstitutiver Titel und gilt für Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen.
Eine förmliche Anmeldung der Freizügigkeit ist in Deutschland nicht erforderlich. Unionsbürger sind jedoch melderechtlich verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Ausländerbehörde kann auf Antrag eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausstellen.
Nicht automatisch. Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmerstatus unter bestimmten Voraussetzungen fortbesteht – etwa bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung oder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Bewertung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Drittstaatsangehörige Ehegatten von Unionsbürgern können das Freizügigkeitsrecht ableiten, wenn der Unionsbürger selbst freizügigkeitsberechtigt ist und die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird.
Die zuständige Ausländerbehörde erlässt einen förmlichen Verlustfeststellungsbescheid. Dagegen steht der Rechtsweg offen – zunächst Widerspruch, anschließend Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Es empfiehlt sich, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen.
Teilweise. Norwegen, Island und Liechtenstein sind über das EWR-Abkommen einbezogen, die Schweiz über ein eigenständiges bilaterales Freizügigkeitsabkommen mit der EU. Die Regelungen weichen im Detail vom EU-Recht ab – eine individuelle Prüfung ist daher empfehlenswert.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















