Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

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Das Recht auf ein faires Verfahren, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und den Schutz des Privat- und Familienlebens werden dem Einzelnen in Deutschland sowohl von dem Grundgesetz als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Verstößt ein Urteil, ein Verwaltungsakt oder eine sonstige behördliche Maßnahme gegen diese Normen, so steht es den betroffenen Personen frei, nach einer bereits erfolgten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzuleiten. Ein besonderes Gewicht kommt dem EGMR auch in Auslieferungsfällen zu. So kann der EGMR bei Auslieferungsbeschlüssen, in denen dem Betroffenen Folter oder gar Tod drohen könnten, vorläufige Maßnahmen empfehlen, die der ersuchte Staat ergreifen soll, bis über die Beschwerde entschieden wird.

Die Rechtanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven beraten Sie eingehend zu Verfahren vor dem EGMR. Die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit unserer Praxisgruppen und die langjährige Prozesserfahrung unserer Anwälte gewährleisten auch bei komplexen, grenzüberschreitenden auslieferungsrechtlichen Fragestellungen ein hohes Maß an Fachkompetenz und Sorgfalt. Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Gerichtsurteil bzw. eine behördliche Maßnahme gegen Ihre Grundrechte verstößt oder Fragen bezüglich der Durchführung einer Individualbeschwerde haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als multidisziplinäre Kanzlei vertreten wir regelmäßig Mandanten vor dem EGMR – darunter Politiker, Geschäftsleute und bekannte Persönlichkeiten aus aller Welt.

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Unsere Dienstleistungen rund ums Auslieferungsrecht

Rechtsbeistand bei Beschwerdeverfahren vor dem EGMR
  • Fallvorbereitung und Dokumentenbeschaffung

  • Erstellung und Einreichung der Individualbeschwerde
  • Beratung zur Menschenrechtskonvention: Klärung Ihrer Rechte
  • Vertretung vor dem Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Allgemeines

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 als Institution des Europarats in Straßburg errichtet und ist seit 1998 ein ständig tagender Gerichtshof, der über die Einhaltung der EMRK wacht. Alle Mitgliedsstaaten des Europarats sind seiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Die EMRK sieht zwei verschiedene Beschwerdeformen vor – abhängig von dem Status des Klägers: die bereits erwähnte Individualbeschwerde und die Staatenbeschwerde. Die letztere kommt in Betracht, wenn ein Konventionsstaat eine Beschwerde gegen einen anderen erwägt. Eine solche Beschwerde kann sich allerdings auch gegen einen oder mehrere Staaten richten, die die EMRK ratifiziert haben. Beschwerden gegen Drittstaaten oder Privatpersonen sind hingegen ausgeschlossen. Die Urteile des EMRK sind bindend und haben die Mitgliedstaaten bereits dazu veranlasst, Gesetze und Verwaltungspraktiken zu ändern, um die Rechtsprechung des EGMR umzusetzen.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Verfahren vor dem EGMR vorliegen?

Die für die anwaltliche Praxis besonders relevante Individualbeschwerde kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person, Personengemeinschaft oder nichtstaatlichen Organisation erhoben werden, die behauptet, in einem ihrer Rechte aus der EMRK verletzt zu sein. Damit ein Verfahren vor dem EGMR eingeleitet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So muss der Beschwerdeführer zunächst alle innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft haben, bevor die Beschwerde eingereicht werden kann. Dadurch soll dem Mitgliedsstaat ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die gerügte Rechtsverletzung im Rahmen des eigenen Justizsystems zu prüfen und zu beseitigen. Zudem darf die letzte innerstaatliche Gerichtsentscheidung nicht mehr als vier Monate zurückliegen.

Maßstab für ein Urteil des EGMR ist stets die EMRK, weswegen sich jede Beschwerde auf die konkrete Verletzung eines in der Konvention verankerten Rechts beziehen muss. Dabei muss der Beschwerdeführer selbst unmittelbar Opfer dieser Konventionsverletzung gewesen sein und einen erheblichen Nachteil erlitten haben.

Was kann Gegenstand einer Beschwerde vor dem EGMR sein?

Gegenstand einer Beschwerde vor dem EGMR kann jede Art von Konventionsverletzung sein. Durch die Ratifizierung der EMRK haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Einhaltung der darin verankerten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen. Diese Pflicht gilt nicht nur gegenüber eigenen Staatsbürgern, sondern gegenüber jeder sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates befindlichen Person. Die Konvention garantiert zum Beispiel das Recht auf ein faires Verfahren, freie Meinungsäußerung, Religionsfreiheit und den Schutz des Privat- und Familienlebens. Darüber hinaus enthält sie unter anderem das Verbot von Folter, unmenschlicher Behandlung oder rechtswidriger Freiheitsentziehung.

Wie läuft ein Verfahren vor dem EGMR ab?

Ein Verfahren vor dem EGMR gliedert sich in eine Zulässigkeits- und eine Begründetheitsprüfung der Klage. Steht die Unzulässigkeit einer Klage von Anfang an fest, weist ein Einzelrichter die Klage von vornherein ab. Andernfalls entscheidet eine Kammer über die Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde zunächst an die Regierung des betroffenen Staates weiter und beide Parteien bekommen die Gelegenheit einer schriftlichen Stellungnahme. In seltenen Fällen entscheidet die Kammer, zusätzlich zu den schriftlichen Stellungnahmen noch eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Im Anschluss wird von der Kammer ein Urteil erlassen. Dieses wird entweder nach Ablauf einer dreimonatigen Frist rechtskräftig oder die Parteien können für eine erneute Verhandlung die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Über den Verweisungsantrag entscheidet dann der Ausschuss der Großen Kammer. Wird der Antrag angenommen, prüft die Große Kammer den Fall erneut und erlässt schließlich als letzte Instanz ein unanfechtbares Urteil.

Wie lange dauert ein Verfahren vor dem EGMR?

Verschiedenste Faktoren, wie beispielsweise die Anordnung einer mündlichen Verhandlung, der Verweis einer Beschwerde an die Große Kammer sowie auch der Umfang an Informationen, der dem Gericht von den Parteien zur Verfügung gestellt wird, können einen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben. Verlässliche Angaben zur Dauer eines Verfahrens vor dem EGMR zu machen, sind daher leider nicht möglich. Grundsätzlich ist das Gericht allerdings bemüht, sich innerhalb von drei Jahren mit der Beschwerde zu befassen. Wird ein Fall, zum Beispiel aufgrund der unmittelbaren Gefahr einer körperlichen Misshandlung, als dringend eingestuft, kann die Beschwerde auch vorrangig behandelt werden.

Was kann durch eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erreicht werden?

Hat eine Person Beschwerde vor dem EGMR eingelegt, kann dieser zunächst vorläufige Maßnahmen empfehlen, die der betroffene Staat ergreifen soll, bis über die Beschwerde entschieden werden kann. Entsprechende Maßnahmen werden häufig angeordnet, um belastendem staatlichen Handeln vorzubeugen. Oft handelt es sich dabei zum Beispiel um Auslieferungen, in denen dem Betroffenen Folter oder gar Tod drohen könnten.

Im Laufe des Verfahrens wird außerdem regelmäßig versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Unter einer gütlichen Einigung versteht man die Vereinbarung zwischen den Parteien, das Verfahren ohne Urteil des Gerichtshofs einvernehmlich zu beenden. Wird das Verfahren auf diese Weise beendet, bedeutet das meist, dass der Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungssumme zahlt. Der Gerichtshof prüft anschließend noch einmal seinerseits den Inhalt einer solchen Vereinbarung, um sich zu vergewissern, dass jene unter Achtung der Konventionsrechte getroffen wurde, und streicht die Rechtssache daraufhin aus seinem Register. Kann hingegen keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, fährt der Gerichtshof mit dem Verfahren fort.

Stellt der Gerichtshof in einem Urteil endgültig eine Konventionsverletzung fest, ist dieses Urteil bindend für die betroffenen Mitgliedsstaaten und diese sind verpflichtet, das Urteil umzusetzen. Der Gerichtshof leitet die Akte dazu im Anschluss an das Verfahren an das Ministerkomitee des Europarats weiter. Dieses ist dann dafür zuständig, mit den betroffenen Staaten zu beraten, wie das Urteil umzusetzen ist und wie sich Konventionsverletzungen in Zukunft vermeiden lassen. Sofern notwendig, können auch Gesetzesänderungen zu den zu ergreifenden Maßnahmen gehören. Darüber hinaus legt der Gerichtshof bei der Feststellung einer Konventionsverletzung eine Summe fest, die als gerechte Entschädigung an den Betroffenen zu zahlen ist. Auch hier ist das Ministerkomitee des Europarats dafür zuständig, sicherzustellen, dass die Entschädigung tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgezahlt wird.

Die Bedeutung der Individualbeschwerde vor dem EGMR in Auslieferungsverfahren

Die Beschwerde vor dem EGMR hat sich insbesondere in Auslieferungsfällen als wichtiges Rechtsinstrument erwiesen. Wenn eine Person der Ansicht ist, dass ihre Auslieferung eine Verletzung ihrer durch die EMRK garantierten Rechte darstellen würde, kann sie den EGMR anrufen, sobald alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Der Gerichtshof hat bereits in mehreren wegweisenden Urteilen Auslieferungen wirksam verhindert, insbesondere wenn die Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zielstaat bestand oder wenn das Recht auf ein fairer Verfahren nicht gewährleistet war. Beispielhaft verurteilte der EGMR Polen 2022 zu Entschädigungszahlungen wegen der geplanten Auslieferung eines Häftlings nach China (Urt. v. 06.10.2022, Antragsnr. 37610/18) und stoppte 2023 durch eine vorläufige Maßnahme die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen von Frankreich nach Russland (Az. 40788/23). Solche Entscheidungen entfalten bindende Wirkung für die Vertragsstaaten und können eine bereits bewilligte Auslieferung stoppen, wodurch der EGMR als letzte Instanz zum Schutz der Menschenrechte in grenzüberschreitenden Strafverfahren fungiert.

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