Internationales Erbrecht – Wann gilt deutsches Erbrecht und wann nicht?

Ihr Rechtsanwalt für internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht – Wann gilt deutsches Erbrecht und wann nicht?

Ihr Rechtsanwalt für internationales Erbrecht

Ob ein Erbfall im Ausland, grenzüberschreitende Vermögenswerte oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Beteiligten – beim internationalen Erbrecht treffen verschiedene Rechtsordnungen aufeinander, was die ohnehin komplexe Materie des Erbrechts um eine weitere Dimension erweitert. Welches nationale Recht zur Anwendung kommt, welche Formvorschriften für ein wirksames Testament gelten und wie Doppelbesteuerung vermieden werden kann, sind Fragen, die ohne fachkundige rechtliche Begleitung schnell zu kostspieligen Fehlern führen können. Im schlimmsten Fall drohen langwierige Rechtsstreitigkeiten in mehreren Ländern oder erhebliche steuerliche Nachteile, die den Wert einer Erbschaft empfindlich schmälern können.

Die Kanzlei Schlun & Elseven ist Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Erbfällen mit internationalem Bezug. Mit umfassender Expertise im deutschen und internationalen Erbrecht sowie langjähriger Erfahrung in der Betreuung grenzüberschreitender Mandate entwickeln wir für Sie maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre Interessen zuverlässig schützen und rechtliche Sicherheit schaffen – unabhängig davon, in welchem Land sich Ihr Vermögen befindet oder wo Ihre Erben ansässig sind.

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Unsere Dienstleistungen rund ums Internationale Erbrecht

Nachlassplanung und Testamentsgestaltung
Dienstleistungen im Kontext
  • Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ): Beantragung und Durchsetzung
  • Pflichtteilsrecht bei internationalen Erbfällen

  • Erbengemeinschaft mit Auslandsbezug

  • Auslandsimmobilien: Steuer und Erbauseinandersetzung
  • Anerkennung ausländischer Verfügungen

Wann liegt ein grenzüberschreitender Erbfall vor?

Von einem grenzüberschreitenden Erbfall spricht man, wenn ein Erbfall einen Bezug zu mehreren Staaten aufweist. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn der Erblasser zuletzt nicht in seinem Heimatland gelebt hat oder sein Vermögen auf mehrere Länder verteilt war. Solche Konstellationen sind in einer zunehmend mobilen und international vernetzten Welt keine Seltenheit mehr. Die grenzüberschreitende Dimension eines Erbfalls hat unmittelbare Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit: Grundsätzlich können sowohl die Gerichte des Heimatlandes des Erblassers als auch die Gerichte seines letzten Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates mit den Erbsachen befasst sein. Welches Gericht zuständig ist, hängt von den anwendbaren internationalen Zuständigkeitsregeln ab.

Ebenso komplex gestaltet sich die Frage des anwendbaren Erbrechts. Je nach Sachlage kann das Erbrecht des Staates maßgeblich sein, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in dem er Staatsangehöriger war oder in dem sich seine Immobilien befinden. Gerade bei unbeweglichem Vermögen kommt in Einzelfällen eine sogenannte Nachlassspaltung in Betracht: Das bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers werden dann nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beurteilt – eine Konstellation, die ohne fachkundige Beratung leicht zu Rechtsunsicherheiten führen kann.

Die EU-Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 gilt in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Irlands und Dänemarks – die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Sie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für Erbfälle mit Auslandsbezug und ist damit das zentrale Regelwerk des internationalen Erbrechts innerhalb Europas. Ihr Anwendungsbereich erfasst alle Konstellationen, in denen ein Erbfall über die Grenzen eines einzelnen Staates hinausweist, etwa wenn ein deutscher Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder zum Nachlass Vermögenswerte in verschiedenen Ländern gehören.

Die EU-ErbVO verfolgt dabei ein klares Ziel: Erbfälle mit Auslandsbezug sollen nach dem Grundsatz „ein Erbfall, ein Gericht, ein Recht” abgewickelt werden. Erblassern soll die Nachlassplanung erleichtert, Erben die Abwicklung beschleunigt werden. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung drei wesentliche Fragen:

  • welches nationale Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist,
  • welches Gericht international zuständig ist,
  • welche Funktion dem Europäischen Nachlasszeugnis zukommt.

Besonders weitreichend ist die Neuregelung zum anwendbaren Recht. Maßgeblich ist seit Inkrafttreten der EU-ErbVO nicht mehr das Heimatrecht des Erblassers, sondern grundsätzlich das Recht des Staates, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit: Die Verordnung bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches Recht zur Anwendung kommt – unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Zu beachten ist allerdings, dass das materielle Erbrecht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie das jeweilige Erbschaftsteuerrecht von der EU-ErbVO unberührt bleiben.

Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO

Die EU-ErbVO eröffnet Erblassern die Möglichkeit, das auf ihren Nachlass anwendbare Recht selbst zu bestimmen – die sogenannte Rechtswahl nach Art. 22 EU-ErbVO. Dies ist insbesondere für Personen relevant, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, aber das Erbrecht ihres Heimatstaates bevorzugen. Auf diese Weise lässt sich gezielt steuern, dass nicht das Recht des letzten Aufenthaltsstaates, sondern das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zur Anwendung kommt.

Voraussetzung ist eine Verfügung von Todes wegen, in der die Rechtswahl ausdrücklich erklärt wird. Wählbar ist ausschließlich das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls besitzt. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann das Recht eines dieser Staaten frei wählen – so Art. 22 Abs. 1 S. 2 EU-ErbVO. Mit der Rechtswahl gilt das Prinzip der Nachlasseinheit: Das gewählte Recht erfasst den gesamten Nachlass. Eine auf einzelne Nachlassteile beschränkte Rechtswahl ist nicht möglich.

Der Europäische Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis

Im Rechtsverkehr müssen Erben ihre Erbenstellung häufig gegenüber Dritten nachweisen, sei es um im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen zu werden, über Nachlassgegenstände wie Bankguthaben zu verfügen oder Forderungen des Erblassers geltend zu machen. Hierfür stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung:

  • Der deutsche Erbschein – ein rein nationales Dokument ohne zeitliche Befristung
  • Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) – speziell für grenzüberschreitende Erbfälle konzipiert, in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt

Das ENZ bietet gegenüber dem deutschen Erbschein bei internationalen Erbfällen einen entscheidenden praktischen Vorteil: Es kann ohne Apostille und ohne beglaubigte Übersetzung direkt im EU-Ausland verwendet werden. Ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ ist damit beispielsweise unmittelbar in Spanien zur Regelung dortiger Nachlassangelegenheiten einsetzbar. In der Praxis verlangen ausländische Behörden mitunter dennoch eine teilweise Übersetzung – eine vorherige Rücksprache mit den zuständigen Stellen vor Ort ist daher empfehlenswert. Zu beachten ist außerdem, dass beglaubigte Abschriften des ENZ nur sechs Monate gültig sind.

Wann und wie kann ein Erbschein oder ENZ beantragt werden?

Zuständig ist in der Regel das deutsche Nachlassgericht, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und nach dem 17. August 2015 verstorben ist – unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Beide Dokumente werden ausschließlich auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auf folgendem Weg gestellt werden:

  • direkt beim zuständigen Nachlassgericht,
  • über ein deutsches Notariat oder eine deutsche Auslandsvertretung, wobei eine eidesstattliche Erklärung zwingend zu beurkunden ist.

Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Erben bei der Beantragung des Erbscheins und des Europäischen Nachlasszeugnisses von der ersten Prüfung bis zur abschließenden Durchsetzung ihrer Rechte im In- und Ausland. Dies beginnt bereits mit der Klärung des anwendbaren Rechts: Welche Rechtsordnung für den Erbfall maßgeblich ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Nachlassgerichts und die Wahl des geeigneten Nachweisdokuments. Auf dieser Grundlage bereiten wir alle erforderlichen Unterlagen vor und koordinieren bei Bedarf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Notariaten – damit Erben handlungsfähig bleiben, unabhängig davon, in welchen Ländern der Nachlass abzuwickeln ist.

Pflichtteilsrecht beim internationalen Erbfall

Das deutsche Erbrecht gewährt bestimmten Angehörigen – insbesondere Kindern und dem Ehegatten des Erblassers – einen Pflichtteilsanspruch, der grundsätzlich nicht durch Testament entzogen werden kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht den Berechtigten als Geldanspruch gegen die Erben zu. Dieses Schutzniveau ist im deutschen Recht bewusst stark ausgeprägt: Der Pflichtteil gilt als unverzichtbarer Mindestanteil am Nachlass und kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden.

Nicht alle Rechtsordnungen kennen ein Pflichtteilsrecht in der deutschen Ausprägung. In einigen Staaten können Pflichtteilsansprüche durch Testament oder letztwillige Verfügung erheblich reduziert oder sogar vollständig ausgeschlossen werden. Diese unterschiedliche Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts kann bei internationalen Erbfällen zu erheblichen Konflikten führen – insbesondere, wenn Erben und Pflichtteilsberechtigte in verschiedenen Ländern ansässig sind oder der Nachlass auf mehrere Staaten verteilt ist.

Hinzu kommt, dass die Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Erbentscheidungen in der Praxis mit erheblichen Hürden verbunden sein kann. Welches Recht auf den Pflichtteil anzuwenden ist, bestimmt sich nach der EU-ErbVO grundsätzlich nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob und in welchem Umfang ihre Ansprüche nach dem anwendbaren Recht durchsetzbar sind.

Welche Besonderheiten gelten beim Nachlass von Immobilien im Ausland?

Befinden sich zum Nachlass Immobilien im Ausland, kann dies die Nachlassabwicklung erheblich verkomplizieren. Zwar strebt die EU-ErbVO mit dem Grundsatz der Nachlasseinheit eine einheitliche Behandlung des gesamten Nachlasses an – in der Praxis wenden einige Staaten auf in ihrem Hoheitsgebiet belegene Grundstücke jedoch weiterhin ihr eigenes nationales Recht an. In solchen Fällen kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen: Bewegliches und unbewegliches Vermögen werden dann nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beurteilt.

Für Erben bedeutet dies im Zweifel, dass sie in mehreren Ländern gleichzeitig tätig werden und dabei jeweils unterschiedliche Verfahrensvorschriften, Zuständigkeiten und formale Anforderungen beachten müssen. Die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Testamentsvollstreckers sowie fachkundiger rechtlicher Begleitung in den betroffenen Ländern ist in diesen Konstellationen unerlässlich.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zum internationalen Erbrecht

Ein internationaler Erbfall liegt vor, sobald ein Erbfall einen Bezug zu mehr als einem Staat aufweist – etwa, weil der Erblasser zuletzt im Ausland lebte, Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist oder die Beteiligten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen. 

Innerhalb der EU richtet sich das anwendbare Recht seit 2015 nach der EU-ErbVO. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – nicht das Recht seiner Staatsangehörigkeit. 

Ja. Die EU-ErbVO ermöglicht es, in einer letztwilligen Verfügung das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. Diese Rechtswahl sollte anwaltlich begleitet werden, um Formfehler und unbeabsichtigte Folgen – etwa im Hinblick auf Pflichtteilsrechte oder steuerliche Auswirkungen – zu vermeiden.

Das ENZ ist ein standardisiertes Dokument, mit dem Erben ihre Rechtsstellung in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten nachweisen können – ohne Apostille und ohne beglaubigte Übersetzung. Beglaubigte Abschriften sind jeweils sechs Monate gültig. 

Das hängt vom anwendbaren Recht ab. Das deutsche Recht sichert nahen Angehörigen einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Andere Rechtsordnungen kennen diesen Schutz jedoch nicht in vergleichbarem Umfang – in manchen Ländern existiert kein gesetzlicher Mindestanteil für Kinder oder Ehegatten. Wer sicherstellen möchte, dass nahe Angehörige angemessen abgesichert sind, sollte dies bei der Nachlassplanung ausdrücklich berücksichtigen und gegebenenfalls eine gezielte Rechtswahl treffen.

Auslandsimmobilien können zu einer sogenannten Nachlassspaltung führen: Einzelne Staaten wenden auf in ihrem Hoheitsgebiet belegene Grundstücke weiterhin ihr eigenes nationales Recht an, sodass für bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschiedliche Rechtsordnungen gelten können. Dies kann die Nachlassabwicklung erheblich verkomplizieren und dazu führen, dass in mehreren Ländern parallel Erbschaftsverfahren eingeleitet werden müssen. Wer Immobilien im Ausland besitzt, sollte dies daher frühzeitig in die Nachlassplanung einbeziehen und länderspezifischen Rechtsrat einholen.

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Sarah Liebisch

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