Nachlassplanung: Das sollten Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Nachlassplanung: Das sollten Sie wissen

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Die Planung des eigenen Nachlasses wird häufig hinausgezögert oder gar vollständig vernachlässigt. Grund dafür ist nicht nur das unvermeidliche Befassen mit dem eigenen Ableben, sondern auch der Aufwand und die Komplexität der Nachlassplanung. Oftmals stellen sich dabei rechtliche Fragen, die weit über das Erbrecht hinausgehen und somit eine erhebliche Herausforderung für den Erblasser darstellen. So sind etwa das Steuer- sowie Gesellschaftsrecht in diesem Zusammenhang häufig von großer Relevanz.

Um hier für die nötige Klarheit zu sorgen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Gestaltung eines rechtswirksamen und steueroptimierten Testaments, der Vererbung im Falle von Miteigentum oder bei anderen rechtlich relevanten Fragen bezüglich der Nachlassplanung – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Unser Rechtsanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät Sie gerne zu allen nachlassbezogenen Fragen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erblasser
Beratung in Bezug auf:
  • Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten als Erblasser
  • Immobilien- und Unternehmensvererbung

  • Vermögensaufteilung | Erbengemeinschaft

  • Vermeidung der Erbengemeinschaft
  • Widerruf von Testamenten

Nachlassplanung und Gestaltung von:
  • Erbverträge | Gemeinschaftliche Testamente

  • Internationale Nachlässe

  • Individuelle Vorsorgevollmachten

  • Patientenverfügungen
Vertretung in Konfliktsituationen | Mediation
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
Dienstleistungen im Kontext

Verfügung von Todes wegen

Eine sorgfältige Nachlassplanung stellt sicher, dass Ihre Wünsche für die Vermögensnachfolge umgesetzt werden. Zudem dient sie dazu, Wertverluste zu vermeiden. Durch das Schaffen von Klarheit können darüber hinaus Erbstreitigkeiten verhindert werden. Aus diesen und weiteren Gründen empfiehlt sich eine rechtzeitige und vorausschauende Nachlassplanung.

Das wichtigste Werkzeug für die Regelung des Nachlasses ist die Verfügung von Todes wegen, die in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages errichtet werden kann. Neben den gewünschten Erbeinsetzungen und Enterbungen bieten sich gegebenenfalls auch Auflagen, z.B. im Hinblick auf die Bestattung oder die Pflege eines Angehörigen, an. Zudem kann der Erblasser mit einer Teilungsanordnung festlegen, wie bestimmte Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Erben verteilt werden sollen. Darüber hinaus können Vor- und Nacherben bestimmt oder die Einsetzung eines Ersatzerben für den Fall in Betracht gezogen werden, dass der Erbe vor dem Erblasser verstirbt.

Gemeinschaftliches Testament | Ehevertrag

Eine besondere Form des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament. Dabei handelt es sich um eine gemeinschaftlich getroffene letztwillige Verfügung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Dabei kann grundsätzlich zwischen drei Arten des gemeinschaftlichen Testaments unterschieden werden:

  • gleichzeitig gemeinschaftliches Testament,
  • gegenseitiges Testament,
  • wechselbezügliches Testament,
  • Berliner Testament (Sonderform).

Bei dem wechselbezüglichen Testament handelt es sich um ein Dokument, in dem die Ehegatten gemeinsame Verfügungen festhalten. Diese sind dabei immer voneinander abhängig. Hierbei gilt es insbesondere zu bedenken, dass eine erbrechtliche Bindung mit dem Erbfall einer der Partner entsteht, von der sich der andere nicht ohne Weiteres lösen kann.

Möglicherweise bietet es sich an, anstelle eines Testaments einen Erbvertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere, wenn Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen verbindlich, d.h. nicht mehr einseitig abänderbar sein sollen.

Form der Verfügung von Todes wegen

Unabhängig von der gewählten Form der Verfügung von Todes wegen ist stets auf eine eindeutige Formulierung zu achten, damit im Erbfall keine Unklarheiten über den letzten Willen bestehen. Zudem müssen die jeweiligen Formvorschriften eingehalten werden. Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte die letztwillige Verfügung außerdem regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch der aktuellen Lebenslage entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen entsprechende Anpassungen z.B. an veränderte Verwandtschaftsverhältnisse vorgenommen werden.

Unser erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, steht Ihnen gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung und erörtert Ihnen, wie Sie Ihre Wünsche in Ihrem Testament oder einem Erbvertrag bestmöglich umsetzen können.

Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen

Im Rahmen einer sorgfältigen Nachlassplanung sollten auch Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der im Erbfall entsteht. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder und Kindeskinder sowie
  • Eltern des Erblassers.

Vorausgesetzt wird, dass diese durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (vgl. § 2303 BGB).

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers einen Teil des Erbes, der geringer als der Pflichtteilsanspruch ist, besteht ein Pflichtteilsrestanspruch (vgl. § 2305 BGB). Das bedeutet, er kann von den Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil noch die Differenz zwischen diesem und dem Pflichtteil verlangen.

Zudem entsteht gegebenenfalls ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch, durch den Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt werden (vgl. § 2325 BGB).

Das Pflichtteilsrecht kann erhebliche Probleme mit sich bringen. So kann es etwa dazu führen, dass die Erben eine Immobilie aus dem Nachlass verkaufen müssen, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können. Um dies zu verhindern, bietet sich gegebenenfalls ein Pflichtteilsverzicht an, der vertraglich zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart wird. Als Gegenleistung hierfür erhält der Verzichtende in der Regel eine Abfindung. Durch den Pflichtteilsverzichtsvertrag wird demnach festgelegt, dass dem Verzichtenden im Erbfall keine Zahlungen zustehen. Problematisch ist allerdings, dass dessen Mitwirkung erforderlich ist. Als Alternative kommt gegebenenfalls eine Beschränkung des Pflichtteils durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers in Betracht, wobei es jedoch Einiges zu beachten gilt.

Eine Entziehung des Pflichtteils ist im Übrigen nur bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die abschließend in § 2333 BGB aufgelistet sind, möglich. Liegt einer dieser seltenen Entziehungsgründe vor, kann die Entziehung durch letztwillige Verfügung angeordnet werden.

Vorweggenommene Erbfolge

Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um lebzeitige Übertragungen von Vermögensgegenständen auf einen Erben. Diese erfolgen zumeist in Form von Schenkungen. Im Erbfall finden solche Zuwendungen bei der Auseinandersetzung zwischen den Erben Berücksichtigung, indem sie auf den jeweiligen Erbteil angerechnet werden.

Übertragungen zu Lebzeiten können z.B. aus steuerlichen Gründen attraktiv sein. Denn erbschaftsteuer- bzw. schenkungssteuerpflichtig ist lediglich derjenige Teil des Vermögens, der nach Abzug der Freibeträge übrigbleibt. Sollte das Vermögen des zukünftigen Erblassers die Freibeträge im Erbfall übersteigen, können sie durch vorzeitige Schenkungen effektiv genutzt werden. Nach zehn Jahren leben die entsprechenden Freibeträge wieder auf und können erneut vollständig ausgeschöpft werden.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, sich Nutzungsrechte an den zu Lebzeiten übertragenen Vermögensgegenständen vorzubehalten. Im Falle einer Immobilie etwa kann er sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht sichern. Als Nießbrauchberechtigter kann der zukünftige Erblasser die Immobilie auch weiterhin selbst vermieten. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass die Einigung über die Nießbrauchbestellung an einem Grundstück der notariellen Beurkundung und einer Eintragung im Grundbuch bedarf.

Sollte jedoch ein zu Lebzeiten erteiltes Schenkungsversprechen unter der Bedingung stehen, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt, finden die gesetzlichen Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Anwendung. Da es im Hinblick auf die vorweggenommene Erbfolge einiges zu beachten gilt, empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht.

Das Vermächtnis

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit für die Nachlassplanung ist das Vermächtnis. So kann der Erblasser einer Person einzelne Gegenstände aus dem Nachlass oder auch eine bestimmte Geldsumme zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Das Vermächtnis muss der Erblasser im Testament oder im Erbvertrag anordnen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte aus der Anordnung eindeutig hervorgehen, dass es sich um ein Vermächtnis handelt und die jeweilige Person nicht als Erbe eingesetzt wird.

Ein Unterschied zum Erbe besteht darin, dass das Eigentum an dem vermachten Nachlassgegenstand nicht sofort im Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergeht. Stattdessen erhält er einen Anspruch auf Herausgabe gegen die Erben.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Vermächtnis an einen Erben anzuordnen (sog. Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). In diesem Fall erhält der Erbe den entsprechenden Nachlassgegenstand bereits vor der Erbauseinandersetzung zusätzlich zu seinem Erbteil. Davon zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung, die vorliegt, wenn der entsprechende Vermögenswert bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden soll. Während die Teilungsanordnung dazu dient, Vorgaben zur Teilung des Nachlasses festzulegen, wird durch ein Vorausvermächtnis demnach die Zuwendung eines von dem restlichen Nachlass unabhängigen Gegenstandes geregelt, der daher auch nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Insbesondere im Hinblick auf die Teilungsanordnung und das Vorausvermächtnis wird deutlich, wie wichtig es ist, sämtliche Anordnungen für den Nachlass eindeutig zu formulieren.

Die Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung dient dazu, sicherzustellen, dass die Wünsche und Vorgaben des Erblassers beachtet werden. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass dementsprechend zu verwalten und gegebenenfalls auf die Erben zu verteilen (vgl. § 2203 BGB). Die Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere im Falle von mehreren Erben an, um Konflikte in der Erbengemeinschaft über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Erbes zu vermeiden. Ein weiterer Vorteil kann darin liegen, die Erben vor einer Überforderung bei der Abwicklung des Nachlasses zu schützen. Sinnvoll ist die Testamentsvollstreckung besonders bei minderjährigen Erben, die die Verwaltung nicht selbst in die Hand nehmen können.

Auch die Testamentsvollstreckung wird durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, wobei sie den individuellen Bedürfnissen des Erblassers angepasst werden kann. Dabei ist darauf zu achten, unmissverständliche Anordnungen zu treffen. Daneben ist für eine ordnungsgemäße und zuverlässige Testamentsvollstreckung in erster Linie wichtig, die Person des Testamentsvollstreckers sorgfältig und mit Bedacht auszuwählen. Zudem empfiehlt es sich, die Vergütung des Testamentsvollstreckers festzulegen, um spätere Streitigkeiten mit den Erben zu vermeiden.

Unternehmensnachfolge | Digitaler Nachlass

Auch die Unternehmensnachfolge sollte rechtzeitig und vorausschauend geplant werden. Empfehlenswert ist es, den Todesfall bereits bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen in Form von Nachfolgeregelungen zu berücksichtigen. Mehr dazu sowie zum Unternehmertestament und zur Anordnung der Testamentsvollstreckung am Unternehmen können Sie in unserem Beitrag zum Thema Unternehmensnachfolge durch Erbschaft nachlesen. Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht und Erbrecht beraten Sie gerne individuell bei Ihrer Nachlassplanung im Hinblick auf Ihr Unternehmen.

Unbeachtet bleibt häufig der digitale Nachlass. Diesbezügliche Regelungen gehören jedoch ebenfalls zu einer umfassenden Nachlassplanung. Der digitale Nachlass umfasst Ihr gesamtes digitales Vermögen wie Inhalte von Internetaccounts, Domains oder Guthaben in Kryptowährungen wie Bitcoin. Für eine rechtliche Beratung auch in diesem Bereich steht Ihnen unser Anwaltsteam gerne zur Verfügung.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Erbrecht

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten deutsches und internationales Erbrecht gehören, beraten wir Mandanten weltweit zu sämtlichen nachlassbezogenen Fragen. Ganz gleich, ob bei Testamentsgestaltung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung und ausgeprägtes Fingerspitzengefühl, um Sie gezielt zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und sorgen damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, damit die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen gewährleistet bleibt, aber auch um unnötigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt werden.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Nachlassplanung haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an ans zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

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