Anspruch auf Bankauskunft im Erbfall

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Anspruch auf Bankauskunft im Erbfall

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Eine Ihnen nahestehende Person ist kürzlich verstorben und Ihnen kommt nun der Nachlass zu? Sie fragen sich, welche Rechte und Ansprüche Sie als Erbe haben? Oder Sie würden gerne wissen, wie es im Falle Ihres Todes um Ihren Nachlass steht?

Um unseren Mandanten im Erbfall die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand im deutschen und internationalen Erbrecht an. Ganz gleich, ob bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Bankauskunft, bei der Erbauseinandersetzung oder einem anderen erbrechtlich relevanten Anliegen – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Unser Rechtsanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät Sie gerne zu allen nachlassbezogenen Fragen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Erbrecht » Internationaler Erbfall: Ihr Rechtsbeistand für Bankauskunft und Verfügungsmacht

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erben
  • Beratung in Bezug auf die Risiken der Erbannahme

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht

  • Ggfs. Regelung aller Erbangelegenheiten mit Geldinstituten, Versicherungen und dem Grundbuchamt

  • Rechtliche Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung

Vertretung in Konfliktsituationen
Dienstleistungen im Kontext

Verfügungsmacht im Erbfall

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich zunächst die Frage, wer einen Anspruch auf den Nachlass hat. Das deutsche Recht sieht die Möglichkeit vor, dass Erbfall das Vermögen des verstorbenen Menschen entweder auf eine Person (den Alleinerben) oder auf mehrere Personen als Erbengemeinschaft übergeht (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Bei der letzteren sind alle ihr zugehörigen Personen für die Verwaltung und Aufteilung des Erbes zuständig (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst nach der Verteilung des Nachlasses ist es den einzelnen Miterben erlaubt, über das nun Geerbte eigenverantwortlich und ohne Zustimmung der anderen Miterben zu verfügen.

Bankauskunft vs. Bankgeheimnis

Zumeist erlangt ein Kreditinstitut erst durch die Kontaktaufnahme der Erben Kenntnis von dem Todesfall. Grundsätzlich ist die Bank auch in solch einem Falle dazu verpflichtet, das Bankgeheimnis gegenüber den Hinterbliebenen weiterhin einzuhalten. Von dieser Verpflichtung ist nur dann abzusehen, wenn die Erben sich auch als solche erkenntlich machen können. Als Erbe ist es Ihre Pflicht, der Bank gegenüber nachzuweisen, dass Sie dazu berechtigt sind, Informationen über das Konto des Verstorbenen einzuholen. Sie legitimieren sich als Erbe, wenn Sie der Bank einen Erbschein oder ein Testament vorlegen.

Liegt der Bank ein Nachweis für Ihre Erbenstellung vor, haben Sie gegenüber der Bank einen Auskunftsanspruch. Gemäß § 666 BGB i.V.m § 675 Abs. 1 und § 1922 BGB ist das Kreditinstitut nun verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Nun ist es dem Erben möglich, alle kontobezogenen Informationen einzuholen, einschließlich solcher über vergangene Vorgänge. Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist nicht mehr möglich. Eine Ausnahme davon gilt jedoch, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod die Bank angewiesen hat, gewisse Informationen nicht weiterzugeben.

Auskunftsanspruch bei Miterben

Das Recht auf Auskunft gilt im Falle einer Erbengemeinschaft für jeden Miterben. Sofern der Miterbe seine Berechtigung als solcher nachweist, kann dieser demnach bei dem Kreditinstitut des Erblassers Informationen zu dessen Konto einholen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung der anderen Miterben. Zu beachten ist überdies, dass die an den einzelnen Miterben weitergegebene Information der gesamten Erbengemeinschaft mitgeteilt wird.

Sie sind Miterbe in einer Erbengemeinschaft und fragen sich nun, welche Rechte und Pflichten Ihnen als solchem zustehen? Wir klären Sie gerne auf und helfen Ihnen weiter. Für weitere Informationen lesen Sie unseren Beitrag zur Erbengemeinschaft oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite.

Erbengemeinschaften: Verfügung über das Konto des Erblassers

Auch hier muss der Erbe nachweisen, dass er zur Verfügung berechtigt ist. Ist dieser Alleinerbe, ergeben sich hier zumeist keine Probleme. Schwieriger ist die Verfügung über das Konto des Erblassers, wenn es mehrere Erben gibt.

Die Verfügungsmacht im Falle einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eindeutig geregelt. Besteht eine solche, darf diese gemäß § 2040 BGB nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Eine Verfügung über das Konto des Erblassers ist demnach nur dann möglich, wenn die Erbengemeinschaft sich einig wird. Daher ist das Abheben eines Geldbetrages nur erlaubt, wenn alle Miterben dies gemeinschaftlich tun. Somit ist es ausgeschlossen, dass einer der Miterben bei dem Kreditinstitut die Auszahlung seines Erbanteils verlangen kann.

Widersetzt sich ein Miterbe, ist eine gemeinschaftliche Verfügung nicht mehr möglich. In solch einem Fall bleibt den anderen Miterben nur die Möglichkeit einer Klageerhebung, um ihr Vorhaben bezüglich des Kontos umsetzen zu können.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Verfügung ergibt sich im Wege der Notverfügung eines Miterben. Die Notverfügung ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert und nur in extremen Ausnahmefällen möglich.

Gemeinschaftskonten des Erblassers

Probleme hinsichtlich der Verfügung über das Konto des Erblassers können nicht nur bei der Uneinigkeit der Erbengemeinschaft entstehen, sondern auch in Fällen, in denen der Erblasser ein Gemeinschaftskonto geführt hat.

Ein Gemeinschaftskonto kann als Und- oder als Oder-Konto bestehen. Ersteres liegt vor, wenn die Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Der Einzelne ist demnach nicht verfügungsberechtigt. Dies führt überdies dazu, dass im Todesfall eines der beiden Kontoinhaber, der andere nicht ohne die Zustimmung der Erben der verstorbenen Person verfügen kann.

Ein Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos besteht, wenn alle Kontoinhaber gleichermaßen und unabhängig voneinander verfügungsberechtigt sind. Hier kann der Einzelne demnach auch alleine verfügen. Bei einem Todesfall eines der beiden Kontoinhaber ist der andere weiterhin verfügungsberechtigt. Zu beachten ist hier lediglich, dass das auf dem Konto hinterlegt Geld in solchen einem Fall zumeist nicht dem noch lebenden Kontoinhaber alleine zusteht. Dieser ist zum finanziellen Ausgleich der Erben verpflichtet. Eine Ausnahme davon ist nur gegeben, wenn vor dem Todesfall des Kontoinhabers etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Internationale Erbfälle – Welches Erbrecht gilt?

Sie leben in Deutschland, erben jedoch im Ausland? Oder Sie leben im Ausland und erben in Deutschland? Zunächst stellt sich die Frage, ob das deutsche oder das ausländische Erbrecht gilt. Zur Klärung dieser Frage sind die beteiligten Staaten und deren Rechtsordnungen maßgebend. Über den Nachlass einer Person wird in einigen Staaten anhand des Staatsangehörigkeits- oder des Wohnsitzprinzips entschieden.

Nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend. Ist der Erblasser demnach Deutscher, gilt sowohl für sein inländisches wie auch für sein sich im Ausland befindliches Vermögen das deutsche Erbrecht. Diesem Prinzip folgen Staaten wie Deutschland, Italien, Spanien und viele mehr.

Andere Staaten wiederum wenden das Wohnsitzprinzip an, wonach der zuletzt genommene Wohnsitz des Erblassers entscheidend ist. Diesem Prinzip folgen unter anderem Norwegen und die Schweiz.

Auskunfts- und Verfügungsrecht

Sie erben als im Ausland lebende Person in Deutschland? Für die Erbfolge ist es irrelevant, in welchem Land die Erben leben. Sie können demnach auch im Ausland Erbe eines Erblassers aus Deutschland sein. Auch hier müssen Sie im Falle dessen, dass Sie Bankauskünfte erlangen oder über das Konto verfügen wollen, vorweisen können, dass Sie als Erbe berechtigt sind. Ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbschein gelten als solcher Nachweis.

In einem Erbfall mit Auslandsbezug halten sich die Banken jedoch oftmals mit der Auszahlung eines Geldbetrages zurück. Dies wird mit der nach § 2 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geltenden Steuerpflicht begründet. Denn nach § 16 ErbStG sind Erben ab einer gewissen Erwerbssumme durch einen Erbfall steuerpflichtig. Zahlt nun das Kreditinstitut eine Summe aus, die nach dem deutschen Recht versteuert werden müsste, haftet nach § 20 Abs. 6 ErbStG die Bank für den Fall, dass die Erbschaftssteuer nicht gezahlt wurde. Um dies zu vermeiden, stellen Kreditinstitute in solch einem Fall oftmals sicher, dass es zu keiner Haftung der Bank kommen kann. Dazu verlangt diese von dem Erben zunächst einen Nachweis, durch welchen sichergestellt ist, dass es bezüglich einer Verfügung keine Bedenken seitens des Finanzamtes gibt.

Steuerpflicht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug

Erben Sie als in Deutschland lebender Staatsbürger von einer zuvor im Ausland lebenden und dort verstorbenen Person, müssen nicht nur das deutsche Steuerrecht, sondern auch das des anderen Landes beachtet werden. Die im Ausland gezahlten Steuern, können in Deutschland jedoch in der Form angerechnet werden, dass sie die hierzulande zu zahlende Summe verringert. Erforderlich ist dazu allerdings, dass die ausländische Erbschaftssteuer der inländischen ähnelt. Anderenfalls können die im Ausland bereits beglichenen Steuersätze nicht in Deutschland verrechnet werden und es ist die vollständige Erbschaftssteuer zu zahlen.

Problematik bei gemeinschaftlichen Testamenten

Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug können sich insbesondere Schwierigkeiten ergeben, wenn ein gemeinschaftliches Testament (sog. Ehegattentestament) gegeben ist, da dieses in einigen Ländern nicht anerkannt wird. Um solchen Problemen keinen Raum zu bieten, wurde eine Regelung eingeführt, die in nahezu allen EU-Staaten gilt. Personen, die im Ausland erben, benötigen Unterlagen, die sie als zur Verfügung und zur Auskunft berechtigten Erben ausweisen. Das europäischen Nachlasszeugnis ist ein solcher Nachweis. Die Beantragung eines solchen Dokumentes ist in allen EU-Staaten möglich.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand im Erbrecht

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei, zu deren Tätigkeitsschwerpunkten deutsches und internationales Erbrecht gehören, beraten wir Mandanten weltweit zu sämtlichen nachlassbezogenen Fragen. Ganz gleich, ob bei Testamentsgestaltung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung und ausgeprägtes Fingerspitzengefühl, um Sie gezielt zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und sorgen damit für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, damit die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen gewährleistet bleibt, aber auch um unnötigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt werden.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich des Anspruchs auf Bankauskunft haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an uns zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

Rechtsanwalt | Salary Partner

Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Erbrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28