Anspruch auf Bankauskunft im Erbfall

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Anspruch auf Bankauskunft im Erbfall

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Eine Ihnen nahestehende Person ist kürzlich verstorben und Ihnen kommt nun der Nachlass zu? Sie fragen sich, welche Rechte und Ansprüche Sie als Erbe haben? Oder Sie würden gerne wissen, wie es im Falle Ihres Todes um Ihren Nachlass steht?

Um unseren Mandanten im Erbfall die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand im deutschen und internationalen Erbrecht an. Ganz gleich, ob bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Bankauskunft, bei der Erbauseinandersetzung oder einem anderen erbrechtlich relevanten Anliegen – als Full-Service-Kanzlei stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

Unser Rechtsanwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät Sie gerne zu allen nachlassbezogenen Fragen und unterstützt Sie selbstverständlich auch bei bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erben
  • Beratung in Bezug auf die Risiken der Erbannahme

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Beantragung des Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht

  • Ggfs. Regelung aller Erbangelegenheiten mit Geldinstituten, Versicherungen und dem Grundbuchamt

  • Rechtliche Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung

Vertretung in Konfliktsituationen
Dienstleistungen im Kontext

Verfügungsmacht im Erbfall

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich zunächst die Frage, wer einen Anspruch auf den Nachlass hat. Das deutsche Recht sieht die Möglichkeit vor, dass Erbfall das Vermögen des verstorbenen Menschen entweder auf eine Person (den Alleinerben) oder auf mehrere Personen als Erbengemeinschaft übergeht (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Bei der letzteren sind alle ihr zugehörigen Personen für die Verwaltung und Aufteilung des Erbes zuständig (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst nach der Verteilung des Nachlasses ist es den einzelnen Miterben erlaubt, über das nun Geerbte eigenverantwortlich und ohne Zustimmung der anderen Miterben zu verfügen.

Bankauskunft vs. Bankgeheimnis

Zumeist erlangt ein Kreditinstitut erst durch die Kontaktaufnahme der Erben Kenntnis von dem Todesfall. Grundsätzlich ist die Bank auch in solch einem Falle dazu verpflichtet, das Bankgeheimnis gegenüber den Hinterbliebenen weiterhin einzuhalten. Von dieser Verpflichtung ist nur dann abzusehen, wenn die Erben sich auch als solche erkenntlich machen können. Als Erbe ist es Ihre Pflicht, der Bank gegenüber nachzuweisen, dass Sie dazu berechtigt sind, Informationen über das Konto des Verstorbenen einzuholen. Sie legitimieren sich als Erbe, wenn Sie der Bank einen Erbschein oder ein Testament vorlegen.

Liegt der Bank ein Nachweis für Ihre Erbenstellung vor, haben Sie gegenüber der Bank einen Auskunftsanspruch. Gemäß § 666 BGB i.V.m § 675 Abs. 1 und § 1922 BGB ist das Kreditinstitut nun verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Nun ist es dem Erben möglich, alle kontobezogenen Informationen einzuholen, einschließlich solcher über vergangene Vorgänge. Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist nicht mehr möglich. Eine Ausnahme davon gilt jedoch, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod die Bank angewiesen hat, gewisse Informationen nicht weiterzugeben.

Auskunftsanspruch bei Miterben

Das Recht auf Auskunft gilt im Falle einer Erbengemeinschaft für jeden Miterben. Sofern der Miterbe seine Berechtigung als solcher nachweist, kann dieser demnach bei dem Kreditinstitut des Erblassers Informationen zu dessen Konto einholen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung der anderen Miterben. Zu beachten ist überdies, dass die an den einzelnen Miterben weitergegebene Information der gesamten Erbengemeinschaft mitgeteilt wird.

Sie sind Miterbe in einer Erbengemeinschaft und fragen sich nun, welche Rechte und Pflichten Ihnen als solchem zustehen? Wir klären Sie gerne auf und helfen Ihnen weiter. Für weitere Informationen lesen Sie unseren Beitrag zur Erbengemeinschaft oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen unterstützend zur Seite.

Erbengemeinschaften: Verfügung über das Konto des Erblassers

Auch hier muss der Erbe nachweisen, dass er zur Verfügung berechtigt ist. Ist dieser Alleinerbe, ergeben sich hier zumeist keine Probleme. Schwieriger ist die Verfügung über das Konto des Erblassers, wenn es mehrere Erben gibt.

Die Verfügungsmacht im Falle einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eindeutig geregelt. Besteht eine solche, darf diese gemäß § 2040 BGB nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Eine Verfügung über das Konto des Erblassers ist demnach nur dann möglich, wenn die Erbengemeinschaft sich einig wird. Daher ist das Abheben eines Geldbetrages nur erlaubt, wenn alle Miterben dies gemeinschaftlich tun. Somit ist es ausgeschlossen, dass einer der Miterben bei dem Kreditinstitut die Auszahlung seines Erbanteils verlangen kann.

Widersetzt sich ein Miterbe, ist eine gemeinschaftliche Verfügung nicht mehr möglich. In solch einem Fall bleibt den anderen Miterben nur die Möglichkeit einer Klageerhebung, um ihr Vorhaben bezüglich des Kontos umsetzen zu können.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Verfügung ergibt sich im Wege der Notverfügung eines Miterben. Die Notverfügung ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert und nur in extremen Ausnahmefällen möglich.