Rechtsbeistand bei Vaterschaftsanerkennung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Rechtsbeistand bei Vaterschaftsanerkennung

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Vaterschaftsanerkennungen sind heute keine Seltenheit mehr. Ob in Bezug auf das Umgangs- und Sorgerecht oder die Unterhaltspflichten – ein solcher Schritt hat allerdings stets erhebliche Konsequenzen, auch erbrechtlicher Natur.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über eine ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten und sicherzustellen, dass das Anerkennungsverfahren reibungslos abläuft. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Anerkennung der Vaterschaft
  • Klärung aller Rechtsfragen rund um die Vaterschaftsanerkennung
  • Notarielle Beurkundung der Vaterschaft
  • Vertretung im Anerkennungsverfahren
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten

  • Kosten

Weshalb eine Vaterschaftsanerkennung?

Während die Muttereigenschaft relativ unproblematisch daraus hervorgeht, dass die Frau das Kind geboren hat (vgl. § 1591 BGB), ist die Vaterschaft etwas komplexer. Grundsätzlich gilt derjenige als Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (vgl. § 1592 Nr.1 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind in Folge einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende geboren wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bringt eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt, ist die Vaterschaft des Kindes jedoch zunächst unklar. In diesem Fall besteht für den Mann die Möglichkeit, die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Eine Vaterschaftsanerkennung ist somit insbesondere für unverheiratete Paare von Interesse, da bei nichtehelichen Kindern die gesetzliche Vermutung nicht einschlägig ist, so dass die Vaterschaft offiziell anerkannt werden muss. Dazu ist stets die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Das Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung der Vaterschaft muss von dem betroffenen Mann bei der zuständigen Behörde persönlich erklärt werden. Diese ist in der Regel das örtliche Jugendamt, kann aber auch das Standesamt sein.

Während die Anerkennung beim Jugendamt gebührenfrei erfolgt, können beim Standesamt Kosten aufkommen. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch durch den nicht leiblichen Vater erfolgen. So kann der Partner der Mutter unabhängig von seiner biologischen Beziehung zum Kind zu dessen rechtlichem Vater werden. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erklärt werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung ist stets die Zustimmung der Mutter erforderlich. Unter gewissen Umständen kann auch die Zustimmung des Kindes oder des Ehemanns der Mutter erforderlich sein. Die Eltern können ihre Erklärungen separat abgeben, die Zustimmung muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Anerkennungserklärung vorliegen.

Eine Besonderheit besteht, wenn die Mutter kein Sorgerecht innehat. In diesem Fall muss der gesetzliche Vormund bei der Anerkennungserklärung anwesend sein. Die Anerkennungserklärung und die Zustimmung der Mutter werden von der Behörde beurkundet und an das Standesamt des Geburtsorts des Kindes übermittelt. Dieses nimmt dann den Namen des Vaters in der Geburtsurkunde auf.

In der Praxis wird eine Vaterschaftsanerkennung häufig mit einer Sorgerechtserklärung verbunden.

Was erwartet Sie nach der Anerkennung?

Die Vaterschaftsanerkennung ist mit weitreichenden Folgen verbunden. Der Anerkennende tritt in die rechtliche Stellung des Vaters ein und hat fortan alle damit einhergehenden Rechten und Pflichten. Es kann daher sinnvoll sein, einen Anwalt zu konsultieren, bevor Sie diesen Schritt gehen. So können Sie sicherstellen, dass Sie sich darüber bewusst sind, was genau von Ihnen erwartet wird. Dies ist angesichts dessen von zentraler Bedeutung, dass ein Irrtum nur in wenigen Sonderfällen zum Widerruf der Anerkennung berechtigt. Darüber hinaus kann das hierfür erforderliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren für alle Beteiligten sehr belastend sein.

Finanziell gesehen ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind die wesentlichste Folge der Anerkennung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass keine Pflicht besteht, den Kindesunterhalt rückwirkend zuzahlen. Für die Begründung der Unterhaltspflicht ist der Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung maßgeblich. Im Übrigen kann auch die Verpflichtung bestehen, Betreuungsunterhalt an die Mutter zu zahlen.

Weiterhin lässt die Vaterschaft auch Auswirkungen im Erbrecht erkennen. Das Kind gilt als gesetzlicher Erbe des Vaters und ist pflichtteilsberechtigt. Im Übrigen kann das Kind in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Vaterschaft profitieren. Der Vater wiederum erhält durch die Anerkennung in der Regel ein Umgangsrecht mit dem Kind.

Vaterschaftsfeststellungsklage

Sollte sich ein Mann weigern, die Vaterschaft eines Kindes anzuerkennen, kann eine Vaterschaftsfeststellungsklage in Betracht kommen. Die Mutter des Kindes kann beim Familien-oder Amtsgericht beantragen, dass das Gericht die Vaterschaft des Betroffenen feststellt. Diese Antragsmöglichkeit steht im Übrigen auch dem Kind zu. Ist dieses minderjährig, wird es bei der Antragsstellung durch das Jugendamt vertreten.

Im Rahmen einer solchen Vaterschaftsfeststellungsklage kann das Gericht den betroffenen Mann zur Mitwirkung verpflichten. Dies erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Abstammungsgutachten, das allgemein als Vaterschaftstest bezeichnet wird. Die Durchführung eines solchen Tests kann somit gerichtlich erzwungen werden.

Wir raten Ihnen daher davon abzusehen, heimlich Genmaterial des Mannes zu sammeln und untersuchen zu lassen. Andernfalls drohen Geldstrafen von bis zu 5.000 €. Vielmehr sollten Sie das vorgesehene, gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen. Benötigen Sie dabei rechtliche Unterstützung, steht Ihnen unser Familienrechtsteam gerne zur Verfügung.

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