Eine Vaterschaftsanerkennung ermöglicht es, offiziell die Vaterschaft auch für nichteheliche Kinder zu übernehmen und damit eine Grundlage für eine beständige familiäre Bindung zu schaffen. So wird durch die rechtlich bindende Erklärung eine Reihe von Rechten und Pflichten auf der Seite des Vaters begründet – wie das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflichten. Damit ändert sich gleichzeitig die Rechtsstellung des Kindes. Von der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung abzugrenzen ist die Vaterschaftsfeststellungsklage, die im Streitfall geführt werden kann.
Unsere Rechtsanwälte übernehmen die Antragsstellung und klären über rechtliche Bedingungen und Konsequenzen für Kind und Familie auf.
Weshalb eine Vaterschaftsanerkennung?
Während die Muttereigenschaft relativ unproblematisch daraus hervorgeht, dass die Frau das Kind geboren hat (vgl. § 1591 BGB), sind für die Vaterschaft mehrere Konstellationen denkbar. Grundsätzlich gilt derjenige als Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (vgl. § 1592 Nr.1 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind in Folge einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende geboren wurde. Eine Vaterschaftsanerkennung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bringt eine unverheiratete Frau ein Kind zur Welt, ist die Vaterschaft des Kindes jedoch zunächst unklar. In diesem Fall besteht für den Mann die Möglichkeit, die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Eine Vaterschaftsanerkennung ist somit insbesondere für unverheiratete Paare von Interesse, da bei nichtehelichen Kindern die gesetzliche Vermutung nicht einschlägig ist. In diesem Fall muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Das Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung der Vaterschaft muss von dem betroffenen Mann bei der zuständigen Behörde persönlich erklärt werden. Diese ist in der Regel das örtliche Jugendamt, kann aber auch das Standesamt oder der Notar sein. Wir beraten Sie gerne über die für Sie am sinnvollsten Stelle. Denn während beispielsweise die Anerkennung beim Jugendamt gebührenfrei erfolgt, können beim Standesamt Kosten aufkommen.
Die Vaterschaftsanerkennung kann zudem auch durch den nicht leiblichen Vater erfolgen. Der Partner der Mutter kann also unabhängig von seiner biologischen Beziehung zu dem Kind dessen rechtlicher Vater werden. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen. Für eine erfolgreiche Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Verweigert die Mutter die Anerkennung, kann sie auch durch eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen einer Vaterschaftsklage, festgestellt werden. Unter gewissen Umständen kann auch die Zustimmung des Kindes oder des Ehemanns der Mutter Voraussetzung sein. Wenn die Mutter das Sorgerecht nicht innehat, muss der gesetzliche Vormund bei der Anerkennungserklärung anwesend sein.
Rechtliche Folgen nach der Anerkennung
Finanziell gesehen ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind die relevanteste Folge der Anerkennung. Es besteht keine Pflicht, den Kindesunterhalt rückwirkend zu zahlen. Für die Begründung der Unterhaltspflicht ist der Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung maßgeblich. Im Übrigen kann auch die Verpflichtung bestehen, Betreuungsunterhalt an die Mutter zu leisten.
Die Vaterschaftsanerkennung hat zudem erbrechtliche Auswirkungen. Das Kind gilt nach Anerkennung als gesetzlicher Erbe des Vaters und ist pflichtteilsberechtigt. Darüber hinaus kann das Kind in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Vaterschaft profitieren. In Konstellationen, in denen der Vater nicht mit dem Kind zusammenlebt, stehen ihm durch die Anerkennung das Umgangsrecht mit dem Kind zu.
Die Vaterschaftsfeststellungsklage
Sollte sich ein Mann weigern, die Vaterschaft eines Kindes anzuerkennen, kann ebenfalls eine Vaterschaftsfeststellungsklage in Betracht kommen. Die Mutter des Kindes kann bei dem zuständigen Familiengericht beantragen, dass das Gericht die Vaterschaft des Betroffenen feststellt. Diese Antragsmöglichkeit steht im Übrigen auch dem Kind zu. Ist dieses minderjährig, wird es bei der Antragsstellung durch das Jugendamt vertreten.
Im Rahmen einer solchen Vaterschaftsfeststellungsklage kann das Gericht den betroffenen Mann zur Mitwirkung verpflichten. Dies erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Abstammungsgutachtens, das allgemein als Vaterschaftstest bezeichnet wird. Die Durchführung eines solchen Tests kann somit gerichtlich erzwungen werden.
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