Bei der sogenannten Stiefkindadoption handelt es sich um ein rechtlich geregeltes Verfahren, bei dem ein Ehegatte oder ein Lebenspartner das Kind seines Partners bzw. seiner Partnerin adoptiert. Dieser bedeutsame Schritt stärkt nicht nur die Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind, sondern begründet auch rechtlich gesehen neue Rechte und Pflichten. Laut Statistischem Bundesamt stellten Stiefkindadoptionen im Jahr 2023 73 % aller Adoptionen dar – Tendenz seit Jahren steigend.
Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das sie hier zu erwartende Procedere, aber auch über die rechtlichen Folgen einer Adoption zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht sorgen dafür, dass das Adoptionsverfahren für Sie möglichst komplikationslos abläuft und dass Sie allen formalen Anforderungen Genüge tun. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und Ihrem Familienglück nichts im Wege steht.
Die Stiefkindadoption
Die Stiefkindadoption beschreibt die folgende Konstellation: In einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer Patchworkfamilie hat eine(r) der Partner ein Kind, das von dem anderen Partner adoptiert wird. Wenn das Kind bereits von einem Stiefelternteil adoptiert wurde, dieser Elternteil dann erneut heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft eingeht, kann der neue Partner das Kind auch adoptieren, was ebenfalls als Stiefkindadoption gilt. Dabei wird keine Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder Lebenspartnern getroffen. Die Stiefkindadoption ist sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern möglich.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Stiefkindadoption
Die allgemeinen Bedingungen einer Adoption gelten auch für die Stiefkindadoption. So gilt: „Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB).
Im Gegensatz zur Fremdadoption, bei der das Gesetz ein Mindestalter des adoptierenden Elternteils von 25 Jahren vorsieht, darf ein Stiefelternteil das Kind des Partners/der Partnerin bereits dann adoptieren, wenn einer der Elternteile 25 Jahre alt und der andere mindestens 21 Jahre alt ist, vgl. § 1743 BGB.
Sowohl die Eltern des Kindes als auch das Kind selbst – oder im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit, seine gesetzlichen Vertreter – müssen in die (Stiefkind-) Adoption einwilligen. Zu beachten ist hierbei auch ein Mindestalter des Kindes von 8 Wochen, vgl. § 1747 Abs. 2 BGB.
§ 9a AdVermiG schreibt für Stiefkindadoptionen zwingend vor, dass sowohl die Eltern des anzunehmenden Kindes und der Annehmende als auch das Kind selbst vor der Adoption eine Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle in Anspruch nehmen müssen. Diese Beratungspflicht entfällt, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist.
Der Ablauf des Adoptionsverfahrens ist an sich für alle Arten der Adoption gleich. Teil des Verfahrens ist dabei auch die sogenannte Pflegezeit nach § 1744 BGB, die der Adoption vorausgeht und der Eingewöhnung des Kindes in der Familie dienen soll. Es liegt im Ermessen des Familiengerichts zu bestimmen, wie lange eine solche Adoptionspflegezeit andauern soll. Bei einer Stiefkindadoption besteht die Pflegezeit in der Fortführung des bisherigen Zusammenlebens und ist in der Regel, zumindest bei bereits mehrjährigem Zusammenleben, deutlich verkürzt.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine bereits erfolgte Adoption – unabhängig von dem Fortbestehen der Beziehung der Eltern – bestehen bleibt. Der Stiefelternteil, der das Kind adoptiert hat, bleibt auch dann ein Elternteil, wenn er sich nicht mehr in Partnerschaft zu dem anderen Elternteil befindet. Zudem führt die Stiefkindadoption zu einem Erlöschen der rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Dies wirkt sich auf das elterliche Sorge– und Umgangsrecht, auf Unterhaltsansprüche sowie auf erbrechtliche Fragestellungen aus.
Eine Ausnahme besteht in dem Fall, wenn der bisherige (also der leibliche) Elternteil verstorben ist: Das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen Elternteil erlischt nicht. Dadurch erhält das Kind zusätzlich eine weitere Verwandtschaftslinie, ohne dass die rechtliche Verbindung zum verstorbenen Elternteil und seinen weiteren Verwandten aufgegeben wird.
Besonderheiten der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche (Ehe-) Paare
Das Gesetz sieht vor, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater hat. Mutter ist dabei, wer das Kind gebärt, vgl. § 1591 BGB. Vater ist derjenige, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, vgl. § 1592 BGB. Ist also eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann per Gesetz als Vater. Dabei kommt es auf eine genetische Verwandtschaft nicht an.
Als im Jahre 2017 die Ehe für alle gesetzlich erlaubt wurde, wurden die §§ 1591 ff. BGB nicht angepasst. Somit gilt die Ehefrau der gebärenden Frau nicht automatisch kraft Gesetzes als Co-Mutter – ebenso wenig wie der Ehemann des anerkannten Vaters als Co-Vater. Co-Elternschaften, die aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits bestanden, wurden jedoch mehrfach von deutschen Gerichten anerkannt, ohne dass ein (Stiefkind-)Adoptionsverfahren geführt werden musste.
Entwicklungen und Ausblick der Rechtslage
Im Falle einer Stiefkindadoption im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Ehe besteht also die Besonderheit in der Notwendigkeit einer (Stiefkind-)Adoption, die es bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren nicht gibt. Strittig ist, seitdem die Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, spätestens aber seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe, ob durch die Notwendigkeit einer Adoption für gleichgeschlechtliche Paare im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht eine Ungleichbehandlung vorliegt und somit der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt ist. Mehrere Gerichte haben bereits über diese Frage entschieden. Im Jahre 2018 lag dem Bundesgerichtshof (BGH) ein solcher Fall vor. Der BGH argumentierte, dass der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt habe, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Abstammungsregelungen jedoch deswegen nicht vorlägen, weil der Gesetzgeber bewusst nur die Gesetze für die Ehe, nicht aber die Regelungen bezüglich der Abstammung geändert hätte.
Im Jahre 2021 hat das OLG Celle jedoch entgegen der Auffassung des BGH festgestellt, dass „eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft […] nicht möglich [ist]“, es also nicht möglich sei, die verheiratete Frau der Mutter grundgesetzkonform zur Mit-Mutter zu deklarieren. Daher war der Senat der Auffassung, dass die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Das Gericht legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Auch andere Gerichte legten diese Frage seitdem dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Antwort bleibt abzuwarten; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1BvL 1/23 geführt.
Im Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für eine Reform des Abstammungsrechts vorgelegt. Die Reform umfasst dabei Änderungen und Neuerungen im Abstammungs-, Adoptions- und Kindschaftsrecht, um die Gesetzeslage an die moderne, vielfältige Realität von Familienformen und Lebenskonstellationen anzupassen. Das BMJ rechnet bis zum Jahre 2025 mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Welche relevanten Änderungen werden sich durch die Reform voraussichtlich ergeben?
- Die bisher bestehende Notwendigkeit der Stiefkindadoption im Rahmen gleichgeschlechtlicher Ehen entfällt: Wird ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren, sind sodann beide Frauen automatisch rechtliche Mütter des Kindes (sofern nichts anderes vereinbart ist).
- Sind die beiden Frauen nicht verheiratet, soll die Partnerin der Geburtsmutter mit deren Zustimmung künftig die Mutterschaft anerkennen können.
- Das bedeutet also: Das Zwei-Eltern-Prinzip wird beibehalten, jedoch kann neben der Geburtsmutter künftig auch eine weitere Frau kraft Ehe oder kraft Anerkennung Mutter werden.
- Zudem soll es Übergangslösungen für Kinder geben, die nach der Einführung der “Ehe für alle” geboren wurden, aber bis heute noch nicht adoptiert worden sind.
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