Stiefkindadoption

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Stiefkindadoption

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Die Stiefkindadoption ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, bei dem ein Ehe- oder Lebenspartner das Kind seines Partners adoptiert. Dadurch entstehen neue familienrechtliche Verbindungen sowie Rechte und Pflichten zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind.

Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Mandanten bundesweit durch den gesamten Adoptionsprozess – von der Prüfung der Voraussetzungen über die Einholung der erforderlichen Einwilligungen bis zum Antrag beim zuständigen Familiengericht. In der Beratungspraxis zeigt sich dabei regelmäßig, dass gerade die Frage der elterlichen Einwilligung und die Auswirkungen auf Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht im Vorfeld unterschätzt werden.

Unsere Dienstleistungen rund um Stiefkindadoption

Rechtsbeistand bei der Stiefkindadoption
  • Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf das Adoptionsrecht und Ihre Handlungsoptionen

  • Einholung von Unterlagen und Einwilligungen
  • Beantragung der Adoption beim Familiengericht
  • Klärung aller relevanten Fragen zum Adoptionsrecht
  • Beratung bei internationalen Stiefkindadoptionen und Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

Die Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption beschreibt die folgende Konstellation: In einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer Patchworkfamilie hat eine(r) der Partner ein Kind, das von dem anderen Partner adoptiert wird. Wenn das Kind bereits von einem Stiefelternteil adoptiert wurde, dieser Elternteil dann erneut heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft eingeht, kann der neue Partner das Kind auch adoptieren, was ebenfalls als Stiefkindadoption gilt. Dabei wird keine Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder Lebenspartnern getroffen. Die Stiefkindadoption ist sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern möglich.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Stiefkindadoption

Die allgemeinen Bedingungen einer Adoption gelten auch für die Stiefkindadoption. So gilt: „Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht“ (§ 1741 Abs. 1 S. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Fremdadoption, bei der das Gesetz ein Mindestalter des adoptierenden Elternteils von 25 Jahren vorsieht, darf ein Stiefelternteil das Kind des Partners/der Partnerin bereits dann adoptieren, wenn er mindestens 21 Jahre alt ist, vgl. § 1743 BGB.

Sowohl die Eltern des Kindes als auch das Kind selbst – oder im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit, seine gesetzlichen Vertreter – müssen in die (Stiefkind-) Adoption einwilligen. Zu beachten ist hierbei auch ein Mindestalter des Kindes von 8 Wochen, vgl. § 1747 Abs. 2 BGB.

§ 9a AdVermiG schreibt für Stiefkindadoptionen zwingend vor, dass sowohl die Eltern des anzunehmenden Kindes und der Annehmende als auch das Kind selbst vor der Adoption eine Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle in Anspruch nehmen müssen. Diese Beratungspflicht entfällt, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist.

Der Ablauf des Adoptionsverfahrens ist an sich für alle Arten der Adoption gleich. Teil des Verfahrens ist dabei auch die sogenannte Pflegezeit nach § 1744 BGB, die der Adoption vorausgeht und der Eingewöhnung des Kindes in der Familie dienen soll. Es liegt im Ermessen des Familiengerichts zu bestimmen, wie lange eine solche Adoptionspflegezeit andauern soll. Bei einer Stiefkindadoption besteht die Pflegezeit in der Fortführung des bisherigen Zusammenlebens und ist in der Regel, zumindest bei bereits mehrjährigem Zusammenleben, deutlich verkürzt.

Die Verfahrensdauer ist von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts und der Dauer der Adoptionspflegezeit nach § 1744 BGB abhängig. Die Kosten setzen sich aus Gerichtsgebühren und anwaltlicher Vergütung zusammen und richten sich nach dem Einzelfall. Im Rahmen der Ersteinschätzung ordnet die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven den konkreten Fall ein und benennt die zu erwartenden Kosten.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine bereits erfolgte Adoption – unabhängig von dem Fortbestehen der Beziehung der Eltern – bestehen bleibt. Der Stiefelternteil, der das Kind adoptiert hat, bleibt auch dann ein Elternteil, wenn er sich nicht mehr in Partnerschaft zu dem anderen Elternteil befindet. Zudem führt die Stiefkindadoption zu einem Erlöschen der rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Dies wirkt sich auf das elterliche Sorge– und Umgangsrecht, auf Unterhaltsansprüche sowie auf erbrechtliche Fragestellungen aus.

Eine Ausnahme besteht in dem Fall, wenn der bisherige (also der leibliche) Elternteil verstorben ist: Das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen Elternteil erlischt nicht. Dadurch erhält das Kind zusätzlich eine weitere Verwandtschaftslinie, ohne dass die rechtliche Verbindung zum verstorbenen Elternteil und seinen weiteren Verwandten aufgegeben wird.

Bei international zusammengesetzten Patchworkfamilien stellt sich zusätzlich die Frage, ob eine im Ausland bereits ausgesprochene Stiefkindadoption in Deutschland anerkannt wird oder ob umgekehrt eine in Deutschland durchgeführte Adoption im Herkunftsstaat des Kindes oder eines Elternteils Wirkung entfaltet. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven berät hierzu unter Einbeziehung des internationalen Privatrechts und prüft die Anerkennungsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall.

Besonderheiten der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche (Ehe-) Paare

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare ist die Stiefkindadoption bislang zwingend erforderlich, um beiden Partnern die rechtliche Elternstellung zu verschaffen – eine automatische Zuordnung wie bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren sieht das Gesetz nicht vor. Grund dafür ist die Systematik der §§ 1591, 1592 BGB: Mutter ist, wer das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkennt oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde (§ 1592 BGB).

Als im Jahre 2017 die Ehe für alle gesetzlich erlaubt wurde, wurden die §§ 1591 ff. BGB nicht angepasst. Somit gilt die Ehefrau der gebärenden Frau nicht automatisch kraft Gesetzes als Co-Mutter – ebenso wenig wie der Ehemann des anerkannten Vaters als Co-Vater. Co-Elternschaften, die aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits bestanden, wurden jedoch mehrfach von deutschen Gerichten anerkannt, ohne dass ein (Stiefkind-)Adoptionsverfahren geführt werden musste.

Entwicklungen und Ausblick der Rechtslage

Im Falle einer Stiefkindadoption im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Ehe besteht also die Besonderheit in der Notwendigkeit einer (Stiefkind-)Adoption, die es bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren nicht gibt. Strittig ist, seitdem die Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, spätestens aber seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe, ob durch die Notwendigkeit einer Adoption für gleichgeschlechtliche Paare im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht eine Ungleichbehandlung vorliegt und somit der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt ist. Mehrere Gerichte haben bereits über diese Frage entschieden. Im Jahre 2018 lag dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – XII ZB 231/18) ein solcher Fall vor. Der BGH argumentierte, dass der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt habe, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Abstammungsregelungen jedoch deswegen nicht vorlägen, weil der Gesetzgeber bewusst nur die Gesetze für die Ehe, nicht aber die Regelungen bezüglich der Abstammung geändert hätte.

Im Jahre 2021 hat das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2021 – 21 UF 146/20) jedoch entgegen der Auffassung des BGH festgestellt, dass „eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft […] nicht möglich [ist]“, es also nicht möglich sei, die verheiratete Frau der Mutter grundgesetzkonform zur Mit-Mutter zu deklarieren. Daher war der Senat der Auffassung, dass die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Das Gericht legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Januar 2024 legte das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für eine Reform des Abstammungsrechts vor. Der ursprünglich als Referentenentwurf vorgesehene Entwurf wurde nach dem Ende der Ampel-Koalition am 9. Dezember 2024 nur noch als Diskussionsentwurf veröffentlicht. Am 23. Mai 2025 forderte der Bundesrat mit einer Entschließung eine Reform zur rechtlichen Gleichstellung von Zwei-Mütter-Familien – ein politisches Signal, aber noch kein Gesetz. Eine gesetzliche Neuregelung der Mit-Mutterschaft ist bislang nicht in Kraft getreten. Reformiert wurde 2026 lediglich die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter – ein rechtlich eigenständiger Themenkomplex, der die Mit-Mutterschaftsfrage nicht berührt. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt die Stiefkindadoption damit der einzige Weg zur gemeinsamen rechtlichen Elternschaft für Ehepaare zweier Frauen.

Welche relevanten Änderungen werden sich durch die Reform voraussichtlich ergeben?

Sollte die Reform in der derzeit diskutierten Form umgesetzt werden, sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die bisher bestehende Notwendigkeit der Stiefkindadoption im Rahmen gleichgeschlechtlicher Ehen entfällt: Wird ein Kind in die Ehe zweier Frauen geboren, sind sodann beide Frauen automatisch rechtliche Mütter des Kindes (sofern nichts anderes vereinbart ist).
  • Sind die beiden Frauen nicht verheiratet, soll die Partnerin der Geburtsmutter mit deren Zustimmung künftig die Mutterschaft anerkennen können.
  • Das bedeutet also: Das Zwei-Eltern-Prinzip wird beibehalten, jedoch kann neben der Geburtsmutter künftig auch eine weitere Frau kraft Ehe oder kraft Anerkennung Mutter werden.
  • Zudem soll es Übergangslösungen für Kinder geben, die nach der Einführung der “Ehe für alle” geboren wurden, aber bis heute noch nicht adoptiert worden sind.

Da der Gesetzgebungsprozess derzeit ohne festen Zeitplan fortgeführt wird, empfiehlt es sich, die Entwicklung im Blick zu behalten und bis zu einer Gesetzesänderung die bestehenden Adoptionswege zu nutzen. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven beobachtet den Reformprozess und informiert Mandanten über neue Entwicklungen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Stiefkindadoption

Eine pauschale Dauer lässt sich nicht benennen, da sie von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts, der Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9a AdVermiG sowie der Adoptionspflegezeit nach § 1744 BGB abhängt. Bei langjährigem familiärem Zusammenleben verkürzt sich diese Pflegezeit regelmäßig. Im Rahmen der Erstberatung lässt sich anhand der konkreten Umstände eine Einschätzung zum voraussichtlichen Ablauf treffen.

Ja. Das Gesetz unterscheidet bei der Stiefkindadoption nicht zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder Lebenspartnern. Für gleichgeschlechtliche Ehepaare ist die Adoption nach derzeitiger Rechtslage jedoch weiterhin der einzige Weg zur gemeinsamen rechtlichen Elternschaft, da eine automatische Zuordnung wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Ja. Eine bereits ausgesprochene Adoption bleibt unabhängig vom Fortbestehen der Partnerschaft der Eltern bestehen. Der adoptierende Stiefelternteil bleibt rechtlicher Elternteil, auch wenn die Beziehung zum anderen Elternteil endet – mit entsprechenden Auswirkungen auf Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht.

Ja, die Stiefkindadoption ist sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern möglich. Für die Adoption eines Volljährigen gelten teilweise abweichende Voraussetzungen.

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