Stiefkindadoption

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Stiefkindadoption

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Die Stiefkindadoption ist ein rechtlicher Prozess, bei dem ein Ehegatte oder Lebenspartner das Kind seines Partners/seiner Partnerin adoptiert. Dieser bedeutsame Schritt stärkt die – insbesondere rechtliche – Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind und klärt alle Rechte und Pflichten. Laut Statistischem Bundesamt stellten Stiefkindadoptionen im Jahr 2021 zwei Drittel aller Adoptionen dar – Tendenz seit Jahren steigend.

Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit in Bezug auf das sie hier erwartende Procedere, aber auch über die rechtlichen Folgen einer Adoption zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit den zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen / Adoptionsdiensten. Sie sorgen dafür, dass das Adoptionsverfahren für Sie möglichst komplikationslos abläuft und dass Sie alle formalen Anforderungen erfüllen. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und Ihrem Familienglück nichts im Wege steht.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand im Adoptionsverfahren
  • Umfassende Rechtsberatung in Bezug auf das Adoptionsrecht und Ihre Handlungsoptionen

  • Einholung von Unterlagen und Einwilligungen
  • Beantragung der Adoption beim Familiengericht
  • Klärung aller relevanten Fragen zum Adoptionsrecht
Themenkomplex Leihmutterschaft

Stiefkindadoption – was ist das überhaupt?

Klassischerweise ist unter den Begriff der Stiefkindadoption der Fall einzuordnen, in welchem einer der Ehegatten ein Kind hat, dass von dem anderen Ehegatten adoptiert werden soll. Auch der Fall, dass keine Ehe, sondern lediglich eine Lebenspartnerschaft besteht, ist als Stiefkindadoption zu begreifen. Auch in einer Patchworkfamilie sind Stiefkindadoptionen möglich. Wenn das Kind bereits von einem Stiefelternteil adoptiert wurde, dieser Elternteil dann erneut heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft eingeht, kann der neue Partner das Kind auch adoptieren, was ebenfalls als Stiefkindadoption gilt. Dabei wird keine Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Ehegatten oder Lebenspartnern getroffen.

Die Adoption ist in jedem Fall bezogen auf minderjährige und volljährige Kinder. Neben der meistbekannten Möglichkeit, minderjährige Kinder zu adoptieren, gibt es auch die Möglichkeit der Adoption eines Volljährigen, was selbstverständlich auch für die Stiefkindadoption gilt.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Stiefkindadoption

Die allgemeinen Bedingungen einer Adoption gelten auch für die Stiefkindadoption. So gilt: „Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“ (§ 1741 Abs.1 S.1 BGB)

Im Gegensatz zur Fremdadoption, bei der das Gesetz ein Mindestalter des adoptierenden Elternteils von 25 Jahren vorsieht, darf ein Stiefelternteil das Kind des Partners/der Partnerin bereits dann adoptieren, wenn einer der Elternteile 25 Jahre alt und der andere mindestens 21 Jahre alt ist, vgl. § 1743 BGB.

Sowohl die Eltern des Kindes als auch das Kind selbst – oder im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit, seine gesetzlichen Vertreter – müssen in die (Stiefkind-) Adoption einwilligen. Zu beachten ist hierbei auch ein Mindestalter des Kindes von 8 Wochen, vgl. § 1747 Abs.2 BGB.

§ 9 a AdVermiG schreibt für Stiefkindadoptionen zwingend vor, dass sowohl die Eltern des anzunehmenden Kindes, der Annehmende als auch das Kind vor der Adoption eine Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle in Anspruch nehmen müssen. Diese Beratungspflicht entfällt, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist.

Das Adoptionsverfahren an sich ist für alle Arten der Adoption gleich. Teil des Verfahrens ist auch die sogenannte Pflegezeit nach § 1744 BGB, die der Adoption vorausgeht und der Eingewöhnung des Kindes in der Familie dienen soll. Es liegt im Ermessen des Familiengerichts zu bestimmen, wie lange eine solche Adoptionspflegezeit sein soll. Bei einer Stiefkindadoption besteht die Pflegezeit in der Fortführung des bisherigen Zusammenlebens und ist in der Regel, zumindest bei bereits mehrjährigem Zusammenleben, deutlich verkürzt.

Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine bereits erfolgte Adoption – unabhängig von dem Fortbestehen der Beziehung der Eltern – bestehen bleibt. Der Stiefelternteil, der das Kind adoptiert hat, bleibt auch dann ein Elternteil, wenn er sich in keiner Partnerschaft mehr zu dem anderen Elternteil befindet. Außerdem führt die Adoption zu einem Erlöschen der rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und dem bisher leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Dies hat Auswirkungen auf das elterliche Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltsansprüche sowie erbrechtliche Aspekte. Ist der bisherige Elternteil verstorben, besteht eine Ausnahmeregelung: Das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen Elternteil erlischt nicht. Dadurch erhält das Kind zusätzlich eine weitere Verwandtschaftslinie, ohne dass die rechtliche Verbindung zum verstorbenen Elternteil und seinen weiteren Verwandten aufgegeben wird.

Besonderheiten der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche (Ehe-) Paare

Grundsätzlich besteht bei der Möglichkeit der (Stiefkind-) Adoption kein Unterschied zu verschiedengeschlechtlichen Paaren. Allerdings existiert neben der oben beschriebenen Konstellation eine weitere Fallgruppe der Stiefkindadoption:

Das Gesetz sieht vor, dass ein Kind eine Mutter und einen Vater hat. Mutter ist, wer das Kind gebärt, vgl. § 1591 BGB. Vater ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, vgl. § 1592 Nr.1 BGB. Dies ist die primäre Vaterschaftsdefinition. Ist also eine Frau zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt ihr Ehemann per Gesetz als Vater. Dabei kommt es nicht auf eine genetische Verwandtschaft an. Als 2017 die Ehe für alle gesetzlich erlaubt wurde, wurden die §§ 1591 ff. BGB nicht angepasst. Somit gilt die Ehefrau der gebärenden Frau nicht automatisch kraft Gesetzes als Co-Mutter und der Ehemann des anerkannten Vaters nicht automatisch kraft Gesetzes als Co-Vater. Co-Elternschaften, die aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits bestanden, wurden jedoch mehrfach von deutschen Gerichten anerkannt, ohne dass ein (Stiefkind-) Adoptionsverfahren geführt werden musste.

Aktuelle Entwicklungen zu Verfassungsmäßigkeit der §§ 1591 ff BGB

Die Besonderheit besteht also in der Notwendigkeit einer (Stiefkind-) Adoption, die es bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren nicht gibt. Strittig ist seit der Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft, spätestens aber seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe, ob durch die Notwendigkeit einer Adoption für gleichgeschlechtliche Paare im Gegensatz zu verschiedengeschlechtlichen Paaren nicht der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt sei. Mehrere Gerichte haben bereits über diese Frage entschieden. 2018 lag dem Bundesgerichtshof (BGH) ein solcher Fall vor. Er argumentierte, dass der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt habe, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Abstammungsregelungen jedoch deswegen nicht vorliegen, weil der Gesetzgeber bewusst nur die Gesetze für die Ehe, nicht aber für die Abstammung geändert hätte.

2021 das OLG Celle jedoch entgegen der Auffassung des BGH festgestellt, dass „eine verfassungskonforme Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr.1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft […] nicht möglich [ist]“, daher sei der Senat der Auffassung, dass die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Das Gericht legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Auch andere Gerichte legten die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor, welches bisher noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Die Antwort bleibt abzuwarten; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1BvL 1/23 geführt.

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