Familienrechtliche Beratung bei Kinderwunsch und Familiengründung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Familienrechtliche Beratung bei Kinderwunsch und Familiengründung

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Ein unerfüllter Kinderwunsch ist ein rechtlich sehr komplexes – und selbstverständlich ein sehr emotionales – Thema. Medizin und Recht bieten heutzutage eine Vielzahl von Möglichkeiten, Eltern zu werden – ungeachtet etwaig bestehender biologischer Hindernisse. Jede dieser Möglichkeiten unterliegt besonderen Voraussetzungen und Beschränkungen. Außerdem können auch Möglichkeiten im Ausland in Anspruch genommen werden – hier stellen sich allerdings Fragen der Anerkennung der Elternschaft.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie in allen Fragen des Abstammungsrechts und aller ebenfalls einschlägigen Rechtsgebiete. Wir begleiten Sie sowohl bei der Planung als auch bei der Realisierung und rechtlichen Absicherung Ihrer Familienplanung und sorgen für die Vollständigkeit und Korrektheit aller notwendigen Unterlagen und Anträge, damit einer später gegebenenfalls notwendigen Anerkennung durch die deutschen Behörden nichts im Wege steht. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserer Expertise zu profitieren. Wir sind für Sie da.

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Unsere Dienstleistungen im Familienrecht

Rechtsbeistand bei Kinderwunsch
Themenkomplex Leihmutterschaft

Abstammungsrecht

Die grundlegenden Vorgaben der Abstammung sind in den § 1591 ff. BGB geregelt. Diese bestimmen, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. Mutter ist nach deutschem Recht, wer das Kind gebärt, vgl. § 1591 BGB. Zur Bestimmung des Vaters sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor. Primär ist Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ansonsten ist Vater, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, vgl. § 1592 BGB.

Die vielfältigen Möglichkeiten zur Familiengründung sorgen auch dafür, dass die rechtlichen Vorgaben für diese an Komplexität zunehmen. Auch die umfangreichen Familienkonstellationen, die teilweise bei der Gesetzgebung noch nicht berücksichtigt wurden, sorgen dafür, dass die Bewertung der anzuwendenden Vorschriften je nach Einzelfall unterschiedlich ausfällt.

Kinderwunsch: Künstliche Befruchtung als Option

Für Paare, die miteinander auf natürlichem Wege keine Kinder bekommen können, gibt es die Möglichkeit, per künstlicher Befruchtung ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Der Begriff der künstlichen Befruchtung umfasst dabei eine Reihe medizinischer Möglichkeiten, die rechtlich unterschiedlich gehandhabt werden und dementsprechend auch unterschiedliche rechtliche Folgefragen aufwerfen können. Die häufigste Form der künstlichen Befruchtung in Deutschland ist die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bei der eine einzelne Samenzelle direkt in die entnommene Eizelle injiziert wird. Die befruchtete Eizelle wird anschließend in die Gebärmutter der Frau übertragen. Insgesamt wurden im Jahr 2021 125.542 künstliche Befruchtungen vorgenommen. Rechtliche und auch finanzielle Unterschiede ergeben sich beispielsweise zwischen der homologen und der heterologen Samenspende. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Kosten einer künstlichen Befruchtung nur, wenn sowohl Eizelle auch Samen von den Wunscheltern stammen. Nimmt das Paar Samen von einem Dritten, z.B. wegen Unfruchtbarkeit des Mannes oder weil die Wunscheltern zwei Frauen sind, handelt es sich um eine heterologe Samenspende, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gefördert wird. Die Eizelle muss nach § 1 ESchG immer von der zu befruchtenden Frau stammen. Eizellenspenden sind in Deutschland strafbar.

Welche Methoden der künstlichen Befruchtung sind in Deutschland erlaubt?

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt dazu aus: „Zulässige Methoden und Behandlungstechniken sind:

  • die intrauterine Insemination (Befruchtung der Eizelle innerhalb der Gebärmutter),
  • die In-vitro-Fertilisation (IVF) und
  • die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI),
  • die Samenspende,
  • die mikrochirurgische epididymale Spermienaspiration (MESA) und die testikuläre Spermieneextraktion (TESE),
  • das Einfrieren von Hodengewebe, Spermien und (in begrenztem Umfang auch von befruchteten) Eizellen (Kryokonservierung),
  • die Embryospende, jedoch beschränkt auf zulässig entwickelte überzählige Embryonen,
  • die Präimplantationsdiagnostik im Rahmen der IVF, jedoch ausschließlich bei bestimmten medizinischen Indikationen, nach ausführlicher medizinischer und psychosozialer Beratung und mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt sowie bei Zustimmung einer Ethikkommission.

Gesetzlich verboten sind in Deutschland:

  • Leih- und Ersatzmutterschaft,
  • die Eizellspende,
  • die Spende von Vorkernstadien, d.h. im Befruchtungsvorgang befindliche Eizellen,
  • die Behandlung mit kryokonservierten Samen des verstorbenen Partners,
  • die Produktion von mehr befruchteten Eizellen bzw. Embryonen als einer Frau innerhalb eines Zyklus zulässigerweise übertragen werden (Vermeidung überzähliger Embryonen),
  • Klonen bzw. Experimente an Embryonen,
  • Embryoselektion (Auswahl des Embryos anhand bestimmter Parameter wie beispielsweise Geschlecht, der Haar- oder Augenfarbe).“

Vaterschaftsanerkennung

Gerade weil die Person des rechtlichen und die des biologischen Vaters auseinanderfallen kann, ergibt sich bei der Vaterschaft eine rechtliche Komplexität mit spezifischen Folgefragen. Welche Rechte hat der biologische Vater dem Kind gegenüber? Welche Rechte hat das Kind bezüglich seiner biologischen Herkunft? Auch ergeben sich Fragen zum Umgangsrecht, Sorgerecht, Unterhaltspflichten und auch der Erbfolge. Da das Gesetz vorsieht, dass ein Kind je eine Mutter und einen Vater hat, ergeben sich hier juristische Schwierigkeiten für gleichgeschlechtliche Paare. Die Regelungen zur Vaterschaft sehen vor, dass zwar der männliche Ehegatte einer gebärenden Frau als rechtlicher Vater anerkannt wird, die weibliche Ehegattin einer gebärenden Frau jedoch nicht als Co-Mutter anerkannt wird. „Nach derzeit geltender Rechtslage ist daher für gleichgeschlechtliche Eheleute und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zur Erlangung gemeinsamer rechtlicher Elternschaft stets eine (Stiefkind-)Adoption erforderlich“ – Bundesministerium der Justiz.

Eine Vaterschaftsanerkennung meint das rechtlich bindende Bekenntnis eines Mannes gegenüber einem Kind die Vaterrolle einzunehmen. Mit dieser Anerkennung wird das verwandtschaftliche Verhältnis des Kindes zum Vater begründet – in Fällen, in denen die Mutter nicht mit einem Mann verheiratet ist, der kraft Gesetzes als Vater des Kindes gilt. Eine Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen und kann vor dem Standesamt, dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar erklärt werden. Da es sich um eine abzugebende Erklärung handelt, besteht selbstverständlich keine Pflicht zur Vaterschaftsanerkennung – es kann jedoch bei Streitigkeiten um die Vaterschaft eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgen, um dem Kind zwei Elternteile zu gewähren.

Kinderwunsch: Adoption als Alternative

Neben der Pflegekindschaft gilt die Adoption als die populärste Alternative zur medizinischen Behandlung eines unerfüllten Kinderwunsches. Im Bereich der Adoption ist vieles möglich – und ebenso vieles an juristischen Feinheiten zu beachten. Von der Unterscheidung der Adoptionsform über die persönlichen Voraussetzungen der Wunscheltern bis hin zum eigentlichen Adoptionsverfahren ergeben sich viele rechtliche Aspekte, die gerade in so einem emotionalen Prozess wie einer Adoption von den Wunscheltern selbst nur schwer zu handhaben sind.

Regelungen zum deutschen Adoptionsrecht sind sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), als auch im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) getroffen. Doch auch weitere Gesetze sind im Laufe der Adoption zu berücksichtigen, z.B. das Personenstandsgesetz (PStG).

Adoptionsformen nach deutschem Adoptionsrecht

Verschiedene Regularien und Voraussetzungen gelten für die unterschiedlichen Adoptionsformen. Die Minderjährigenadoption ist die am häufigsten gewählte Form der Adoption, möglich ist jedoch auch eine Erwachsenenadoption. Daneben bestehen besondere Vorgaben für Verwandten- und Stiefkindadoption. Schließlich ist auch eine Unterscheidung hinsichtlich einer Adoption im Inland und einer Adoption im Ausland erforderlich.

Rechtliche Folgefragen bei einer Adoption

Selbst mit Abschluss des Adoptionsverfahren bestehen weitere rechtliche Besonderheiten, die von Laien oftmals verkannt werden. Grundsätzlich ergibt sich aus der Adoption eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu der Adoptivfamilie. Dadurch entstehen der Adoptivfamilie sämtliche familienrechtlichen Pflichten, so auch im Falle einer Scheidung der Adoptiveltern ein geteiltes Sorgerecht und etwaige Unterhaltspflichten. Die rechtliche Zuordnung des Kindes zur biologischen Familie wird mit der Adoption aufgehoben, seitens der biologischen Familie bestehen damit keine weiteren Rechtspflichten. Im Umkehrschluss hat das Kind dann auch keine Ansprüche mehr gegen die biologischen Eltern, insbesondere bezogen auf etwaige Erbansprüche. Auch bezogen auf Erbansprüche gibt es jedoch rechtliche Besonderheiten – spezielle Regelungen ergeben sich bei Halbwaisen- und Verwandten- sowie auch bei der Erwachsenenadoption.

Kinderwunsch durch Leihmutterschaft

Auch mittels der Unterstützung einer Leihmutter kann ein Paar sich seinen Kinderwunsch erfüllen. Medizinisch ist hier vieles möglich – die rechtliche Handhabung dagegen schwierig. In Deutschland sind die Regeln zur Leihmutterschaft eindeutig: Sie ist vollumfänglich verboten, § 1 Abs.1 Nr. 2, 6, 7 Embryonenschutzgesetz (EschG). Einige Paare begeben sich daher ins Ausland, um dort legal eine Leihmutter für sich zu suchen.

Ist ein Kind mittels Leihmutterschaft zur Welt gekommen, ist eine Zuordnung zu den Wunscheltern als rechtliche Eltern notwendig. Dieser Prozess ist nicht eindeutig geregelt und wird je nach Einzelfall unterschiedlich gehandhabt. Zum Teil erfolgt eine Anerkennung der Elternschaft, zum Teil muss in Deutschland ein Adoptionsverfahren geführt werden.

Sorgerecht

Bei Fragen rund um das Thema Kinderwunsch ist natürlich auch das Sorgerecht und entsprechende weitere Rechte wie das Umgangsrecht zu beachten. Sorge- und Umgangsrecht richtet sich immer nach dem Kindeswohl und in der Regel stehen beiden Elternteilen die gleichen Rechte zu. Nur in Ausnahmefällen werden andere individuelle Regelungen getroffen.

Für das Sorge- und Umgangsrecht ist es insbesondere irrelevant, ob die Eltern verheiratet sind – Mutter und Vater, oder auch zwei Mütter bzw. zwei Väter haben ihrem Kind gegenüber grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

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