Wer sich seinen Kinderwunsch durch Adoption, künstliche Befruchtung oder Leihmutterschaft erfüllen möchte, benötigt für jeden dieser Wege eine eigene rechtliche Einordnung. Viele Kinderwunschkliniken setzen vor Beginn der Behandlung sogar eine anwaltliche Beratung der Wunscheltern voraus, die durch ein Zertifikat nachzuweisen ist. Diese Beratung behandelt unter anderem Sorge- und Umgangsrecht, Abstammungsrecht, das Samenspenderregister sowie erb- und unterhaltsrechtliche Fragen und richtet sich an alleinstehende Frauen sowie an verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare.
Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven berät Wunscheltern in sämtlichen rechtlichen Fragen der Familiengründung – von der Adoption über die künstliche Befruchtung bis zur Leihmutterschaft im Ausland. Dabei berücksichtigen die Rechtsanwälte bei internationalen Sachverhalten auch die jeweils einschlägige ausländische Rechtslage und stehen alleinstehenden Frauen ebenso wie verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren zur Seite. Verlangt Ihre Kinderwunschklinik den Nachweis einer solchen Beratung, erhalten Sie im Rahmen unserer Beratung das entsprechende Zertifikat.
Zertifikat für Kinderwunschkliniken: Ablauf, Dauer und Kosten
Viele Kinderwunschkliniken fordern vor der Behandlung eine rechtliche Beratung ihrer Patienten ein. Diese ist per Zertifikat nachweisbar, welches Sie bei uns erhalten können. Die Beratung richtet sich sowohl an alleinstehende Frauen/ verschieden- und gleichgeschlechtliche als auch an verheiratete Paare mit Kinderwunsch. Thema der Beratung ist die rechtliche Begleitung des Kinderwunsches und die in diesem Zusammenhang aufkommenden familienrechtlichen Fragestellungen.
Unsere Beratung umfasst unter anderem die folgenden Themen:
- Sorgerecht/ Umgangsrecht
- Abstammungsrecht
- Samenspenderegister
- Aufgabe und Funktion einer Garantieperson
- Erbrecht
- Unterhaltsrecht und andere finanzielle Aspekte
Die Beratung wird von unserer Praxisgruppe für Familienrecht durchgeführt und kann auch online erfolgen. Sie dauert ca. 60 Minuten und kostet 300 Euro. Im Anschluss an die Beratung erhalten Sie ein Zertifikat zur Vorlage bei der Kinderwunschklinik.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Wunscheltern die Beratung erst kurz vor dem geplanten Behandlungstermin bei der Kinderwunschklinik anfragen. Da die Klärung offener Fragen zum Sorge- oder Abstammungsrecht Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt sich ein früher Kontakt zur Praxisgruppe für Familienrecht. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin gerne direkt über unser Kontaktformular.
Künstliche Befruchtung: Was ist rechtlich erlaubt?
In Deutschland sind mehrere Formen der künstlichen Befruchtung zulässig, andere hingegen gesetzlich verboten – die rechtliche Einordnung hängt von der jeweiligen Methode ab. Die häufigste Form der künstlichen Befruchtung in Deutschland ist die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bei der eine einzelne Samenzelle direkt in die entnommene Eizelle injiziert wird. Die befruchtete Eizelle wird anschließend in die Gebärmutter der Frau übertragen.
Die Übertragung einer fremden Eizelle auf eine Frau ist in Deutschland strafbewehrt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG). Strafbar macht sich dabei die durchführende Person, nicht die Spenderin oder Empfängerin. Neben dieser Methode sind eine Reihe weiterer Verfahren hierzulande gesetzlich verboten. Dazu gehört die Einpflanzung einer Eizelle zum Zwecke der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft. Zu den in Deutschland zulässigen Methode gehören neben der genannten ICSI unter anderem die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die Samenspende und die Kryokonservierung.
Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung
Eine Vaterschaftsanerkennung meint das rechtlich bindende Bekenntnis eines Mannes einem Kind gegenüber die Vaterrolle einzunehmen. Mit dieser formalen Anerkennung wird rechtlich das verwandtschaftliche Verhältnis des Kindes zum Vater begründet. Dies ist allerdings nur reibungslos möglich, insofern die Mutter nicht mit einem anderen Mann verheiratet ist. Denn im Falle einer bestehenden Ehe wird der Ehepartner automatisch als Vater anerkannt.
Ist der Ehepartner der Mutter nicht der biologische Vater, muss dessen bestehende rechtliche Vaterschaft zunächst angefochten werden, bevor der biologische Vater selbst als rechtlicher Vater festgestellt werden kann. Der biologische Vater ist nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich anfechtungsberechtigt. Besteht zwischen dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater bereits eine sozial-familiäre Beziehung, gilt dies nur unter den engeren Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB. Ob eine Anfechtung im Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, sollte anwaltlich geprüft werden.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen und kann vor dem Standesamt, dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar erklärt werden. Da es sich um eine abzugebende Erklärung handelt, besteht selbstverständlich keine Pflicht zur Vaterschaftsanerkennung.
Familiengründung durch Adoption
Neben der Pflegekindschaft gilt die Adoption als die populärste Alternative zur medizinischen Behandlung eines unerfüllten Kinderwunsches. Auch bei der Adoption gibt es verschiedene Aspekte, die gehandhabt werden müssen. Die Wahl der Adoptionsform, die persönlichen Voraussetzungen der Wunscheltern und das eigentliche Adoptionsverfahren, welches meist viele Monate umfasst, sind die hier zu beachtenden Hauptpunkte.
Adoptionsformen nach deutschem Adoptionsrecht
Verschiedene Regularien und Voraussetzungen gelten für die unterschiedlichen Adoptionsformen. Die Minderjährigenadoption ist die am häufigsten gewählte Form der Adoption, möglich ist jedoch auch eine Erwachsenenadoption. Daneben bestehen besondere Vorgaben für die Verwandten- und Stiefkindadoption. Schließlich ist auch eine Unterscheidung hinsichtlich einer Adoption im Inland und einer Adoption im Ausland erforderlich.
Rechtliche Folgefragen bei einer Adoption
Selbst mit Abschluss des Adoptionsverfahren bestehen weitere rechtliche Besonderheiten. Grundsätzlich ergibt sich aus der Adoption eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu der Adoptivfamilie. Im Falle einer Scheidung der Adoptiveltern gelten dieselben rechtlichen Vorgaben bezüglich des Sorge– bzw. Umgangsrecht sowie der Unterhaltspflichten, wie dies bei biologischen Eltern der Fall wäre. Bezüglich der biologischen Familie erlöschen alle rechtlichen Ansprüche, erbrechtliche Ansprüche eingeschlossen.
Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Erwachsenenadoption. Bei einer solchen bleibt das rechtliche Verhältnis (zur biologischen Familie) weiterhin bestehen. Auch bezogen auf Erbansprüche gibt es rechtliche Besonderheiten – spezielle Regelungen ergeben sich bei der Halbwaisen-, Verwandten- und der zuletzt genannten Erwachsenenadoption.
Adoption bei Regenbogenfamilien
Bei Regenbogenfamilien ist die Stiefkindadoption diejenige Adoptionsform, die beiden Elternteilen die rechtliche Stellung der Elternschaft ermöglicht. Hintergrund dessen ist die derzeitige Rechtslage, die zumindest per Anerkennung der Elternschaft nur ein Elternteil pro Geschlecht vorsieht. Mit der Stiefkindadoption ist es auch dem zweiten Elternteil möglich rechtlich anerkannt zu werden. Sind beide Wunscheltern nicht biologisch mit dem Kind verwandt, muss das Kind von beiden Teilen adoptiert werden.
Familiengründung durch Leihmutterschaft im Ausland
Auch mittels der Unterstützung einer Leihmutter kann ein Paar sich seinen Kinderwunsch erfüllen. Medizinisch ist hier vieles möglich, die rechtliche Handhabung ist allerdings schwierig. In Deutschland gibt es keinen rechtlichen Rahmen, der die Durchführung einer Leihmutterschaft ermöglicht, § 1 Abs.1 Nr. 2, 6, 7 Embryonenschutzgesetz (EschG). In Ländern wie beispielsweise der Ukraine, Griechenland oder auch den USA ist die Ersatzmutterschaft jedoch erlaubt und kann von deutschen Paaren in Anspruch genommen werden. Ist ein Kind mittels Leihmutterschaft zur Welt gekommen, ist eine Zuordnung zu den Wunscheltern als rechtliche Eltern notwendig. Dieser Prozess ist nicht eindeutig geregelt, hängt unter anderem von der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Familiensachen ab und wird je nach Einzelfall unterschiedlich gehandhabt. So besteht die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft bzw. zur Elternschaft mittels Durchführung eines Adoptionsverfahrens. Für Leihmutterschaft für gleichgeschlechtliche Paare gelten zusätzliche Besonderheiten, die gesondert zu prüfen sind.
Das Sorgerecht
Bei Fragen rund um das Thema Kinderwunsch sind natürlich auch das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere elterliche Rechte wie das Umgangsrecht zu beachten. Das Sorge- und Umgangsrecht hat stets das Kindeswohl als oberste Richtschnur. Dabei stehen in der Regel beiden Elternteilen die gleichen Rechte zu. Nur in Ausnahmefällen werden andere individuelle Regelungen getroffen.
Für das Sorge- und Umgangsrecht ist es insbesondere irrelevant, ob die Eltern verheiratet sind. Beide Elternteile haben ihrem Kind gegenüber grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.
Für den persönlichen Umgang mit dem Kind spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind – hier stehen beiden Elternteilen grundsätzlich gleiche Rechte zu. Beim Sorgerecht gilt das nicht in gleichem Maße: Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter allein das Sorgerecht, § 1626a Abs. 3 BGB. Gemeinsame elterliche Sorge entsteht erst durch eine gemeinsame Sorgeerklärung, durch die Eheschließung der Eltern oder durch eine gerichtliche Übertragung, § 1626a Abs. 1 BGB. Gerade für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Wunscheltern ist dieser Schritt frühzeitig zu bedenken.
Das Umgangsrecht
Ein zeitlich abgesteckter Rahmen für den Umgang mit dem Kind ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßgeblich ist stets das Kindeswohl. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Bei der Familiengründung stellt sich für Wunscheltern zunächst eine andere Frage: Wie wird sichergestellt, dass beide Elternteile von Geburt an rechtlich abgesichert sind? Insbesondere unverheiratete Paare sollten frühzeitig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, damit beide Elternteile Umgangs- und Sorgerecht gleichermaßen ausüben können. Bei Regenbogenfamilien führt in der Regel erst die Stiefkindadoption zu einer vergleichbaren rechtlichen Absicherung des zweiten Elternteils.
Das Abstammungsrecht: Wer gilt rechtlich als Mutter und Vater?
Die grundlegenden Vorgaben der Abstammung sind in den §§ 1591 ff. BGB geregelt. Diese bestimmen, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. Mutter ist nach deutschem Recht, wer das Kind gebärt, vgl. § 1591 BGB.
Zur Bestimmung des Vaters sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:
- wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- wer die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, vgl. § 1592 BGB.
Jeder Weg zur Familiengründung wirft eigene rechtliche Fragen auf, die sich im Idealfall klären lassen, bevor die medizinische Behandlung beginnt. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen Ihre individuelle Situation, beantworten die von Ihrer Kinderwunschklinik geforderten Fragen und stellen im Anschluss das notwendige Beratungszertifikat aus.
Lassen Sie Ihre Situation von der Praxisgruppe für Familienrecht prüfen und vereinbaren Sie einen Beratungstermin – persönlich oder online.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Kinderwunsch
Viele deutsche Kinderwunschkliniken setzen vor Beginn der Behandlung eine anwaltliche Beratung ihrer Patientinnen und Patienten voraus und verlangen dafür ein entsprechendes Zertifikat. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven führt diese Beratung durch und stellt das Zertifikat im Anschluss aus.
Die Beratung zum Erhalt des Zertifikats dauert in der Regel etwa 60 Minuten und kostet 300 Euro. Sie kann auch online erfolgen.
Nein. Die Übertragung einer fremden Eizelle ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz strafbewehrt. Strafbar macht sich dabei die durchführende Person. Spenderin und Empfängerin bleiben straffrei.
Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist in Deutschland gesetzlich nicht zulässig. In Ländern wie der Ukraine oder den USA ist sie hingegen erlaubt. Die anschließende rechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern in Deutschland ist im Einzelfall zu prüfen – die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven unterstützen Sie dabei.
Da das deutsche Abstammungsrecht bislang nur einen Elternteil pro Geschlecht automatisch als rechtlichen Elternteil vorsieht, ist für den zweiten Elternteil in der Regel eine Stiefkindadoption erforderlich.

Praxisgruppe für Familienrecht
Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.










