Heutzutage kommen viele Formen der Familiengründung in Betracht, wobei jede von ihnen ihre eigenen rechtlichen Individualitäten mit sich bringen. Ob bei Adoption, bei Verfahren der künstlichen Befruchtung oder sogar der Leihmutterschaft – die Verwirklichung des Kinderwunsches hängt von Gegebenheiten der einzelnen Familien ab und bringt verschiedene Voraussetzungen mit sich.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten über die rechtlichen Konsequenzen der verschiedenen Wege zur Erfüllung des eigenen Kinderwunsches.
Abstammungsrecht
Die grundlegenden Vorgaben der Abstammung sind in den §§ 1591 ff. BGB geregelt. Diese bestimmen, wer Mutter und Vater eines Kindes sind. Mutter ist nach deutschem Recht, wer das Kind gebärt, vgl. § 1591 BGB.
Zur Bestimmung des Vaters sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:
- wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- wer die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist, vgl. § 1592 BGB.
Kinderwunsch: Künstliche Befruchtung als Option
Der Begriff der künstlichen Befruchtung umfasst eine Reihe medizinischer Möglichkeiten, die rechtlich unterschiedlich gehandhabt werden und dementsprechend auch unterschiedliche rechtliche Folgefragen aufwerfen können. Die häufigste Form der künstlichen Befruchtung in Deutschland ist die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bei der eine einzelne Samenzelle direkt in die entnommene Eizelle injiziert wird. Die befruchtete Eizelle wird anschließend in die Gebärmutter der Frau übertragen.
Eizellenspenden sind in Deutschland strafbar. Neben dieser Methode sind eine Reihe weiterer Verfahren hierzulande gesetzlich verboten. Darunter gehört die Einpflanzung einer Eizelle zum Zwecke der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft. Zu den in Deutschland zulässigen Methode gehören neben der genannten ICSI unter anderem die In-vitro-Fertilisation (IVF), die Samenspende und die Kryokonservierung.
Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung meint das rechtlich bindende Bekenntnis eines Mannes gegenüber einem Kind die Vaterrolle einzunehmen. Mit dieser formalen Anerkennung wird rechtlich das verwandtschaftliche Verhältnis des Kindes zum Vater begründet. Dies ist allerdings nur reibungslos möglich, insofern die Mutter nicht mit einem anderen Mann verheiratet ist. Denn im Falle einer bestehenden Ehe wird der Ehepartner automatisch als Vater anerkannt. Sollte der Ehepartner nicht personenidentisch mit dem biologischen Vater sein, so kann der biologische Vater per Vaterschaftsfeststellungklage seine Stellung als rechtlicher Vater einnehmen. Eine Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen und kann vor dem Standesamt, dem Jugendamt, dem Amtsgericht oder einem Notar erklärt werden. Da es sich um eine abzugebende Erklärung handelt, besteht selbstverständlich keine Pflicht zur Vaterschaftsanerkennung.
Kinderwunsch: Adoption als Alternative
Neben der Pflegekindschaft gilt die Adoption als die populärste Alternative zur medizinischen Behandlung eines unerfüllten Kinderwunsches. Auch bei der Adoption gibt es verschiedene Aspekte, die gehandhabt werden müssen. Die Wahl der Adoptionsform, persönliche Voraussetzungen der Wunscheltern und das eigentliche Adoptionsverfahren, welches sich meist lange zieht, sind die hier zu beachtenden Hauptpunkte.
Adoptionsformen nach deutschem Adoptionsrecht
Verschiedene Regularien und Voraussetzungen gelten für die unterschiedlichen Adoptionsformen. Die Minderjährigenadoption ist die am häufigsten gewählte Form der Adoption, möglich ist jedoch auch eine Erwachsenenadoption. Daneben bestehen besondere Vorgaben für die Verwandten- und Stiefkindadoption. Schließlich ist auch eine Unterscheidung hinsichtlich einer Adoption im Inland und einer Adoption im Ausland erforderlich.
Rechtliche Folgefragen bei einer Adoption
Selbst mit Abschluss des Adoptionsverfahren bestehen weitere rechtliche Besonderheiten. Grundsätzlich ergibt sich aus der Adoption eine rechtliche Zuordnung des Kindes zu der Adoptivfamilie. Im Falle einer Scheidung der Adoptiveltern gelten also ein geteiltes Sorgerecht und etwaige Unterhaltspflichten. Bezüglich der biologischen Familie erlöschen alle rechtliche Ansprüche, erbrechtliche Ansprüche eingeschlossen.
Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Erwachsenenadoption. Bei einer solchen bleibt das rechtliche Verhältnis weiterhin bestehen. Auch bezogen auf Erbansprüche gibt es rechtliche Besonderheiten – spezielle Regelungen ergeben sich bei der Halbwaisen-, Verwandten- und der zuletzt genannten Erwachsenenadoption.
Adoption bei Regenbogenfamilien
Bei Regenbogenfamilien ist die Stiefkindadoption diejenige Adoptionsform, die beiden Elternteilen die rechtliche Stellung der Elternschaft ermöglicht. Hintergrund dessen ist die derzeitige Rechtslage, die zumindest per Anerkennung der Elternschaft nur ein Elternteil pro Geschlecht vorsieht. Mit der Stiefkindadoption ist es auch dem zweiten Elternteil möglich rechtlich anerkannt zu werden. Sind beide Wunscheltern nicht biologisch mit dem Kind verwandt, muss das Kind von beiden Teilen adoptiert werden.
Kinderwunsch durch Leihmutterschaft
Auch mittels der Unterstützung einer Leihmutter kann ein Paar sich seinen Kinderwunsch erfüllen. Medizinisch ist hier vieles möglich, die rechtliche Handhabung ist allerdings schwierig. In Deutschland gibt es keinen rechtlichen Rahmen, der die Durchführung einer Leihmutterschaft ermöglicht, § 1 Abs.1 Nr. 2, 6, 7 Embryonenschutzgesetz (EschG). In Ländern wie beispielsweise der Ukraine, Griechenland oder auch den USA ist die Ersatzmutterschaft jedoch erlaubt und kann von deutschen Paaren in Anspruch genommen werden. Ist ein Kind mittels Leihmutterschaft zur Welt gekommen, ist eine Zuordnung zu den Wunscheltern als rechtliche Eltern notwendig. Dieser Prozess ist nicht eindeutig geregelt und wird je nach Einzelfall unterschiedlich gehandhabt. So besteht die Möglichkeit zur Anerkennung der Elternschaft bzw. zur Elternschaft mittels Durchführung eines Adoptionsverfahrens.
Sorgerecht
Bei Fragen rund um das Thema Kinderwunsch sind natürlich auch das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere elterliche Rechte wie das Umgangsrecht zu beachten. Das Sorge- und Umgangsrecht richtet sich immer nach dem Kindeswohl. Dabei stehen in der Regel beiden Elternteilen die gleichen Rechte zu. Nur in Ausnahmefällen werden andere individuelle Regelungen getroffen.
Für das Sorge- und Umgangsrecht ist es insbesondere irrelevant, ob die Eltern verheiratet sind. Beide Elternteile haben ihrem Kind gegenüber grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.
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