Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft

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Nach deutschem Recht gilt als Mutter eines Kindes stets die Frau, die das Kind geboren hat, womit, außer in Fällen von Ersatzmutterschaft oder Adoption Personenidentität zwischen der Mutter in biologischer und in rechtlicher Sicht besteht. Bei der Vaterschaft ist dies hingegen anders. Hier kann es vorkommen, dass der biologische Vater nicht auch der Vater im rechtlichen Sinne ist oder andersherum. Die Vaterschaft hat jedoch weitreichende Konsequenzen: Sei es in Bezug auf das Umgangs– oder Sorgerecht, auf die Unterhaltspflichten oder für erbrechtliche Fragestellungen. Daher werden Vaterschaften häufig einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.

Ganz gleich, ob Sie für die Rechte Ihres Kindes oder für Ihre eigenen Rechte kämpfen – rechtliche Streitigkeiten, die Kinder und insbesondere die Frage nach der Vaterschaft betreffen, erfordern ein hohes Maß an Empathie und Fingerspitzengefühl. Wir sind uns dessen bewusst und sorgen mit unserem Rechtsbeistand dafür, dass Sie einfühlsam durch das betreffende Verfahren geführt werden. Wir sind für Sie da.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
  • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten / Vaterschaftstest (DNA-Test)
  • Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche und Forderungen
  • Beantragung der Vaterschaftsanfechtung beim Familiengericht

Vaterschaft – Wann ist man aus rechtlicher Sicht der Vater eines Kindes?

Bei der Mutterschaft ist das Gesetz leicht verständlich, denn als “Mutter” gilt stets die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, gem. § 1591 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind genetisch nicht von ihr abstammt, etwa weil es mit der Eizelle einer anderen Frau gezeugt wurde.

Die Vaterschaft hingegen kann sich aus drei verschiedenen Konstellationen ergeben. Vater eines Kindes ist der Mann,

  • der entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, vgl. § 1592 BGB.

Grundsätzlich geht das deutsche Rechtssystem also davon aus, dass der Ehemann einer Frau auch der Vater des in der Ehe entstandenen Kindes ist. Dabei ist es irrelevant, wie gefestigt die Ehe des Paares zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ist. Selbst wenn die Eheleute getrennt voneinander oder sogar im Vorgang einer Scheidung leben, gilt der Ehemann der Frau aus rechtlicher Sicht als dessen Vater (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB). Die Vaterschaft hängt demnach zunächst von dem Verhältnis zu der Mutter des Kindes ab – sprich: davon, ob ein Eheverhältnis besteht oder nicht.

Bezüglich der Vaterschaft besteht folglich Unklarheit, wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet ist. In solch einem Fall besteht für den biologischen Vater die Möglichkeit die Vaterschaft anerkennen zu lassen, gem. § 1594 BGB.

Vaterschaftsklagen – Welche Verfahrensmöglichkeiten gibt es?

Der Begriff „Vaterschaftsklage“ steht für diejenigen gerichtlichen Verfahrensmöglichkeiten, die der Ermittlung sowie Klärung der rechtlichen Vaterschaft eines Mannes dienen. Es gibt drei Arten von Vaterschaftsklagen:

Die Abstammungsklage

Die Abstammungsklage dient gem. § 1598a Abs. 1 BGB der Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes. Die Klärung wird dabei durch die Durchführung eines Vaterschaftstests erreicht. Im Rahmen der Klage kann folglich vom betroffenen Kind und vom betroffenen Elternteil verlangt werden, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen.

Die Abstammungsklage kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei sich weigert, sich einer Abstammungsuntersuchung zu unterziehen. Durch die Abstammungsklage kann der Klärungsberechtigte beim zuständigen Gericht die ausstehende Zustimmung einholen. Sollte die Untersuchung dennoch verweigert werden, kann die Entnahme des benötigten genetischen Materials mit polizeilicher Hilfe durchgesetzt werden. Erlangt der Klärungsberechtigte die Zustimmung durch das Gericht und wird eine Untersuchung der genetischen Proben durchgeführt, kann die andere Seite Einsicht in das Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Kopie der Ergebnisse verlangen, § 1598a Abs. 4 BGB. Die Folge einer Abstammungsklage ist somit die geklärte leibliche Abstammung des Kindes (also die geklärte biologische Vaterschaft). Zu einer rechtlichen Konsequenz, wie etwa dem Bestehen einer rechtlichen Vaterschaft, führt das Ergebnis jedoch nicht unmittelbar. Um – im Falle eines positiven Ergebnisses – die Vaterschaft rechtlich feststellen zu können, bedarf es einer gerichtlichen Anerkennung oder Feststellung. Letzteres erfolgt im Rahmen einer weiteren Klage.

Bitte beachten Sie: Eine heimliche Durchführung eines Vaterschaftstests, also eine Durchführung ohne die vorherige Zustimmung des Gerichts, ist nach dem Gendiagnostikgesetz verboten und wird mit einer Geldstrafe sanktioniert.

Die Vaterschaftsfeststellungsklage

Eine Vaterschaftsfeststellungsklage kommt gemäß § 1600d BGB nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht, wenn

  • keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB oder § 1593 BGB besteht, also der betroffene Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist,
  • und die Vaterschaft nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt wurde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Vaterschaft durch die Vaterfeststellungsklage gerichtlich festzustellen. Der Antrag kann auch von dem Kind, der Mutter oder dem potenziellen Vater gestellt werden.

Eine Vaterschaftsfeststellungsklage ist allerdings nur dann möglich, wenn noch keine rechtliche Vaterschaft besteht. Ist bereits eine Vaterschaft gegeben, muss diese zunächst für unwirksam erklärt werden. Diese Erklärung kann im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage eingeholt werden. Wird die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten für positiv und somit wirksam erklärt, wird der biologische Vater durch den Beschluss des zuständigen Gerichts zum rechtlichen Vater. Dadurch ergeben sich Sorgerechts-, Unterhalts– sowie erbrechtliche Ansprüche.

Eine Vaterschaftsfeststellungsklage wird dann relevant, wenn beispielsweise die Mutter Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen möchte oder aber, wenn der Vater sein Umgangsrecht mit dem Kind einfordern und durchsetzen möchte.

Die Vaterschaftsanfechtungsklage

Nicht selten kommt es vor, dass der rechtliche Vater des Kindes nicht auch sein biologischer Vater ist. Experten schätzen, dass bei ungefähr jedem 10. Kind in Deutschland der rechtliche und biologische Vater nicht personenidentisch sind und die Beteiligten sich dessen nicht bewusst sind. Hat ein Vater jedoch Zweifel daran, dass er tatsächlich der Vater des Kindes ist, besteht nach §§ 1600 ff. BGB die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Allerdings muss der vermeintliche Vater Gründe vorweisen können, die seine Zweifel an der Vaterschaft bekräftigen. Berechtigte Zweifel liegen etwa dann vor, wenn eine Zeugungsunfähigkeit, die räumliche Abwesenheit, der Beischlaf mit einem anderen Mann o. Ä. zum Zeitpunkt der Empfängnis gegeben war.

Während bei der Abstammungs- und Vaterschaftsfeststellungsklage keine Fristen bestehen, ist die Vaterschaftsanfechtungsklage an eine Frist gebunden. Die Einreichung einer Klage ist ab der Kenntnis oder dem Verdacht der fälschlicherweise beurkundeten rechtlichen Vaterschaft zwei Jahre möglich.

In dem Verfahren wird ein Vaterschaftstest durchgeführt. Sollte dieser negativ ausfallen und somit beweisen, dass der Antragssteller tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, entfallen jegliche Rechte und Pflichten, die aus der rechtlichen Vaterschaft hervorgegangen sind. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mann demnach der Mutter des Kindes und dem Kind selbst gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig. Sollte die Mutter gewusst haben, dass der Mann tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, besteht für den Mann ein Anspruch auf Schadensersatz. Hierfür müsste der Mutter allerdings Kenntnis der wahren Verhältnisse nachgewiesen werden, was sich in der Praxis als schwierig gestaltet. Anderenfalls kann der Mann den Anspruch gegen den leiblichen Vater des Kindes geltend machen, sollte dieser ihm bekannt sein. Einen Auskunftsanspruch auf die Identität des leiblichen Vaters gibt es für den “Scheinvater” jedoch nicht. Ein solcher existiert lediglich für das Kind.

Die Vaterschaftsanfechtungsklage und die Reform des Abstammungsrechts: Ein Ausblick

Im Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für eine Reform des Abstammungsrechts vorgelegt. Die Reform umfasst dabei Änderungen und Neuerungen im Abstammungs-, Adoptions- und Kindschaftsrecht, um die Gesetzeslage an die moderne, vielfältige Realität von Familienformen und Lebenskonstellationen anzupassen. Das BMJ rechnet bis zum Jahre 2025 mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Welche relevanten Änderungen ergeben sich für die Anfechtung der Vaterschaft?

  • Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft (bzw. zukünftig die Anfechtung der Elternschaft), für die zurzeit eine Frist von zwei Jahren gilt, soll im Interesse des Kindes auf ein Jahr verkürzt werden.
  • Für heranwachsende Anfechtungsberechtigte soll die Frist zur Anfechtung nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres enden.
  • Darüber hinaus soll einem Mann, der die Vaterschaft anerkennt, obwohl er schon bei der Anerkennung weiß, dass er das Kind weder gezeugt hat noch in eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung der Frau mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, eine Anfechtung künftig nicht mehr möglich sein.
  • Zudem soll eine etwaige Mutterschaft einer weiteren Frau (im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) künftig unter denselben Voraussetzungen angefochten werden können wie eine Vaterschaft.
  • Weiterhin soll auch bei einer Anfechtung durch die Geburtsmutter oder durch das Kind das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum zweiten Elternteil berücksichtigt werden. Das Familiengericht soll jeweils im Einzelfall prüfen, ob das Anfechtungsinteresse das Interesse am Fortbestand der bisherigen Elternschaft überwiegt. Im Zweifel soll das Interesse am Erhalt der gelebten Familie überwiegen.
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