Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft

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Das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Mutter und ihrem Kind ergibt sich durch die Geburt und ist somit rechtlich sowie biologisch unbestreitbar. An der Vaterschaft eines Mannes bestehen hingegen oftmals Zweifel. Dadurch werden Vaterschaften häufiger einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen.

Ganz gleich, ob in Bezug auf das Umgangs- und Sorgerecht oder die Unterhaltspflichten – eine Vaterschaft hat stets erhebliche Konsequenzen – auch erbrechtlicher Natur.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um rechtliche Abhilfe zu schaffen und diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Feststellung der Vaterschaft
  • Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch Abstammungsgutachten / Vaterschaftstest (DNA-Test)
  • Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche und Forderungen
Anfechtung der Vaterschaft
  • Beantragung der Vaterschaftsanfechtung beim Familiengericht

Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten

  • Kosten
Expertise

Vaterschaft – Wann ist man aus rechtlicher Sicht der Vater eines Kindes?

Während die Mutterschaft einer Frau einfach festzustellen ist (vgl. § 1591 BGB), gestaltet sich die Feststellung der Vaterschaft eines Mannes deutlich komplizierter.

Eine Vaterschaft kann rechtlicher und/oder biologischer Natur sein. So ist es möglich, dass der leibliche Vater des Kindes nicht der rechtliche Vater ist. Gemäß § 1592 BGB gilt als Vater eines Kindes der Mann,

„der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft […] gerichtlich festgestellt ist.“

Grundsätzlich geht das deutsche Rechtssystem davon aus, dass der Ehemann einer Frau auch der Vater des in der Ehe entstandenen Kindes ist. Dabei ist es irrelevant, wie gefestigt die Ehe des Paares ist. Selbst wenn die Eheleute getrennt voneinander oder sogar in Scheidung leben, gilt der Ehemann der Frau bei der Geburt des Kindes aus rechtlicher Sicht als dessen Vater (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB). Die Vaterschaft hängt demnach zunächst von dem Verhältnis zu der Mutter des Kindes ab. Entscheidend ist daher, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

Bezüglich der Vaterschaft besteht Unklarheit, wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet ist. In solch einem Fall besteht für den biologischen Vater die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1594 BGB).

Vaterschaftsklage – Welche Verfahrensmöglichkeiten gibt es?

Der Begriff „Vaterschaftsklage“ steht für die gerichtlichen Verfahrensmöglichkeiten, die der Ermittlung sowie Klärung der rechtlichen Vaterschaft eines Mannes dienen. Dabei unterscheidet man zwischen drei Arten von Vaterschaftsklagen:

Abstammungsklage

Die Abstammungsklage dient gem. § 1598a Abs. 1 BGB der Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes. Durch die Klage kann von dem Kind oder den jeweiligen Elternteilen die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangt werden, d.h. es wird die Durchführung eines Vaterschaftstest angestrebt.

Die Abstammungsklage kommt vor allem in Betracht, wenn sich eine Partei weigert, sich einer Abstammungsuntersuchung zu unterziehen. Durch die genannte Klage kann der Klärungsberechtigte bei dem zuständigen Gericht die ausstehende Zustimmung einholen. Sollte die Untersuchung dennoch verweigert werden, kann die Entnahme des benötigten genetischen Materials mit polizeilicher Hilfe durchgesetzt werden. Erlangt der Klärungsberechtigte die Zustimmung durch das Gericht und wird eine Untersuchung der genetischen Proben durchgeführt, wird das Ergebnis allen Beteiligten mitgeteilt. Zu einer rechtlichen Konsequenz, etwa einer rechtlichen Vaterschaft, führt das Ergebnis jedoch nicht. Um — im Falle eines positiven Ergebnisses — die Vaterschaft rechtlich ermitteln zu können, bedarf es einer Anerkennung oder Feststellung. Letzteres erfolgt im Rahmen einer weiteren Klage.

Bitte beachten Sie: Eine heimliche und nicht aufgrund einer gerichtlichen Zustimmung erlaubte Durchführung eines Vaterschaftstests ist nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) verboten und wird mit einer Geldstrafe sanktioniert. Wir raten Ihnen dringend davon ab und unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Ansprüche auf rechtmäßigem Wege durchzusetzen.

Vaterschaftsfeststellungklage

Die Ermittlung einer biologischen Vaterschaft kann durch eine Vaterschaftsfeststellungklage erfolgen (§ 1600d BGB). Besteht keine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB, oder § 1593 BGB oder ist diese zweifelhaft, und ist auch keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt (§ 1592 Nr. 2 BGB), kann die Vaterschaft eines Mannes durch die genannte Klageart festgestellt werden. Der Antrag kann auch hier von dem Kind, der Mutter oder dem potenziellen Vater gestellt werden.

Zu beachten ist, dass eine Vaterschaftsfeststellungsklage nur dann möglich ist, wenn noch keine rechtliche Vaterschaft besteht. Ist bereits eine Vaterschaft gegeben, muss diese zunächst für unwirksam erklärt werden. Diese Erklärung kann im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage eingeholt werden. Wird die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten für positiv und somit wirksam erklärt, wird der biologische Vater durch den Beschluss des zuständigen Gerichts zum rechtlichen Vater. Dadurch ergeben sich Sorgerechts-, Unterhalts- sowie erbrechtliche Ansprüche.

Während eine Mutter eine Feststellungsklage oftmals aus finanziellen Gründen anstrebt, ist es dem Mann dadurch möglich, zu beweisen, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Umgekehrt besteht für den Vater durch die Feststellung der Vaterschaft die Möglichkeit, sein Umgangsrecht einzufordern und durchzusetzen.

Für weitere Informationen zu dem Thema schauen Sie sich gerne unsere Beiträge zum Kindesunterhalt und Sorgerecht an. Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung wünschen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Vaterschaftsanfechtungsklage

Nicht selten kommt es vor, dass der rechtliche Vater des Kindes nicht sein biologischer Vater ist. Experten schätzen, dass bei ungefähr jedem 10. Kind in Deutschland der rechtliche und der biologische Vater nicht personenidentisch sind und dass die Beteiligten sich dessen nicht bewusst sind. Hat ein Vater jedoch Zweifel daran, dass er tatsächlich der Vater des Kindes ist, besteht nach §§ 1600 ff. BGB die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Allerdings muss der vermeintliche Vater Gründe vorweisen können, die seine Zweifel an der Vaterschaft bekräftigen. Berechtigte Zweifel sind etwa dann begründet, wenn eine Zeugungsunfähigkeit, die räumliche Abwesenheit, der Beischlaf mit einem anderen Mann o.Ä. zum Zeitpunkt der Empfängnis gegeben war.

Während bei der Abstammungs- und Vaterschaftsfeststellungsklage keine Fristen bestehen, ist die Vaterschaftsanfechtungsklage an eine Frist gebunden. Die Einreichung einer Klage ist ab der Kenntnis oder dem Verdacht der fälschlicherweise beurkundeten rechtlichen Vaterschaft zwei Jahre möglich. Eine Einreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist somit nicht mehr möglich.

In dem Verfahren wird ein Vaterschaftstest durchgeführt. Sollte dieser negativ ausfallen und somit beweisen, dass der Antragssteller tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, entfallen jegliche Rechte und Pflichten, die aus der rechtlichen Vaterschaft des Mannes hervorgegangen sind. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mann demnach der Mutter des Kindes und dem Kind selbst gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig. Sollte die Mutter gewusst haben, dass der Mann tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes gewesen ist, besteht für den Mann ein Anspruch auf Schadensersatz. Anderenfalls kann der Mann den Anspruch gegen den leiblichen Vater des Kindes geltend machen, sollte dieser bekannt sein.

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