Herausforderungen nach Ende des Franchisevertrages

Ihr Rechtsanwalt für Franchise- und Gesellschaftsrecht

Herausforderungen nach Ende des Franchisevertrages

Ihr Rechtsanwalt für Franchise- und Gesellschaftsrecht

Die erfolgreiche Expansion eines Franchise-Systems hängt maßgeblich davon ab, ob der Franchisegeber rechtssicher aufgestellt ist, um jederzeit flexibel auf die Beendigung einzelner Franchise-Verträge reagieren zu können. In diesem Zusammenhang ist die ausführliche Regelung der Folgen einer Vertragsbeendigung im Franchisevertrag sinnvoll, um unnötige Kosten, aber auch langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Für vorzeitige Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit gilt eine Vielzahl von Sonderregelungen, sodass solides Fachwissen erforderlich ist, um eine rechtssichere Lösung zu erarbeiten.

Erwägen Sie die Gründung eines Franchise-Unternehmens oder beabsichtigen Sie, Ihr Franchise-System um weitere Franchisenehmer zu erweitern, und sind sich unsicher hinsichtlich der Vertragsgestaltung – unsere Anwälte für Franchiserecht verfügen über die notwendige Expertise ebenso wie über solides branchenspezifisches Know-how, um Sie sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch nach der Beendigung von Franchiseverträgen umfassend zu unterstützen.

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Unsere Dienstleistungen rund ums Franchiserecht

Beendigung des Franchisevertrages
  • Ordentliche Kündigungen | Außerordentliche Kündigungen
  • Aushandlung von Aufhebungsverträgen
Nach Ende der Vertragslaufzeit

Nachvertragliche Treuepflichten | Schutz vor vermeidbaren Schäden

Nach der Vertragslaufzeit bestehen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer weiterhin verschiedene Pflichten, u. a. zum Schutz vor vermeidbaren Schäden der anderen Partei sowie zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung. Bei Verletzung drohen Schadensersatzansprüche.

Teil der Pflichten aufseiten des Franchisegebers ist es, dem Franchisenehmer die Betriebsfortführung als eigenständigen Betrieb zu genehmigen – falls keine Verwechslungsgefahr zum Franchise besteht und Schutzrechte eingehalten werden. Übrig gebliebene Teile des Warenlagers kann der Franchisenehmer alternativ zurücknehmen oder dem Franchisenehmer das Absatzrecht einräumen. Verlangen Kunden des Franchisenehmers die Lieferung von besonderem Zubehör bzw. von Ersatzteilen, hat ihm der Franchisegeber diese zukommen zu lassen.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zum Schutz des Franchise-Systems

Zum Schutz vor Konkurrenztätigkeiten sind Wettbewerbsverbotsklauseln eine effektive Methode gegen den Verlust geheimen Firmenwissens. Diese verbieten eine Konkurrenztätigkeit – während oder nach Ende der vertraglichen Zusammenarbeit – und sind in der Regel in Exklusivzusagen enthalten.

Ein Verstoß des Franchisenehmers gegen diese Verbote während der Vertragslaufzeit schädigt ggf. den eigenen Betrieb und ist daher selten. Entscheiden sich Franchisenehmer nach Vertragsende, einen eigenen Betrieb zu eröffnen, haben sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu beachten. Diese sind zum Beispiel dann verletzt, wenn der Franchisenehmer wesentliche Bestandteile des Know-hows übernimmt. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Standortsuche,
  • Austattungswahl,
  • Ausbildungskonzept und
  • Mitarbeiterschulungen.

Der Franchisenehmer hat ein berechtigtes Interesse am Schutz seines betrieblichen Know-hows durch Wettbewerbsverbote. Allerdings schränkt er damit die Berufsfreiheit seines ehemaligen Franchisenehmers stark ein, sodass die Wettbewerbsverbote konkret ausgestaltet sein müssen: Räumlich dürfen sie sich nur auf das Vertragsgebiet mit Bezug auf Vertragsprodukte bzw. Dienstleistungen beziehen, zeitlich liegt die maximale Laufzeit bei einem Jahr ab Vertragsbeendigung. Pauschale Formulierungen sind dagegen häufig unwirksam.

Karenzentschädigung zur Sicherung des Lebensbedarfs

Um wirksam zu sein, müssen nachvertragliche Wettbewerbsklauseln stets Karenzentschädigungen vorsehen. Diese stellen die vertragliche Gegenleistung für den unterlassenen Wettbewerb mit dem Franchisegeber nach Ende der Vertragslaufzeit dar. Diese laufende Geldzahlung soll dem ehemaligen Franchisenehmer für die Dauer des nachträglichen Wettbewerbsverbots eine angemessene Lebensführung ermöglichen – in der Regel für die Dauer eines Jahres. Die angemessene Höhe der Karenzentschädigung hängt u. a. von den bisherigen Erträgen am Standort des jeweiligen Franchisenehmers ab, nicht allerdings von privaten Ersparnissen oder Einkommensvorteilen. In Einzelfällen reicht für ihre Entstehung bereits eine kurze Zusammenarbeit von wenigen Monaten aus. Aus diesen Gründen sollte bereits bei der Vertragsgestaltung eine Kosten-Nutzen-Rechnung über die finanziellen Vorteile nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln aufgestellt werden.

Karenzentschädigungen entfallen dagegen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Franchisenehmers in Bezug auf das Wettbewerbsverbot – sowohl während als auch nach der Vertragslaufzeit. In diesen Fällen stehen ebenfalls Schadensersatzzahlungen im Raum.

Vorzeitige Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung

Vor dem Hintergrund einer erhöhten Planungssicherheit werden Franchiseverträge häufig mit einer Vertragslaufzeit von 5 bzw. 10 Jahren geschlossen, während die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. Neben der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages bleibt bei schweren Vertragsverletzungen die außerordentliche Kündigung möglich. Unter den Begriff der schweren Vertragsverletzung fallen zum Beispiel Konkurrenztätigkeiten des Franchisenehmers oder die dauerhafte Lieferung mangelhafter Ware durch den Franchisegeber.

Vielfältige Vorgaben für Außerordentliche Kündigungen

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher muss der Franchisegeber bei Ausspruch der Kündigung zum Beispiel den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Hat er bei ähnlichem Verhalten anderer Franchisenehmer keine Kündigung ausgesprochen, kann sie aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam sein. Daneben sind Kündigungserschwernisse, die den Franchisegeber zu bestimmten Rückzahlungen im Falle der vorzeitigen Kündigung verpflichten, sind nur selten zulässig.

Häufig regeln Franchiseverträge ein Sonderkündigungsrecht des Franchisenehmers bei fehlender Rentabilität seines Franchise-Outlets. Franchisenehmer schaffen sich ggf. aber selbst durch eine unrentable Unternehmensführung die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Daher besteht diese Kündigungsmöglichkeit nur, wenn der Grund für die fehlende Rentabilität durch den Franchisegeber herbeigeführt worden ist.

Schließlich wird eine außerordentliche Kündigung mitunter auch durch eine Vielzahl kleinerer Vertragsverletzungen gerechtfertigt – so beispielsweise bei Schädigung von Ansehen der Marke und des Franchise-Systems als Ganzes.

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