Rechtssichere Gestaltung von Franchiseverträgen

Ihr Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

Rechtssichere Gestaltung von Franchiseverträgen

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Die rechtssichere Gestaltung des Franchisevertrages als Grundlage für alle weiteren Verträge stellt die Vertragsparteien regelmäßig vor eine erhebliche Herausforderung. Aufgrund fehlender spezieller Regelungen zum Franchise-Recht kann diese nach Art und Branche des Franchisesystems sehr unterschiedlich aussehen. Zum einen ist eine Vielzahl von Regelungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zu berücksichtigen – dem Handels– und Gesellschafts-, dem Kartell- und Wettbewerbs-, dem Verbraucherschutz-, Arbeits– sowie dem Sozialversicherungsrecht. Zum anderen ist die das Franchiserecht prägende, nicht einheitliche Rechtsprechung zu beachten, sodass sich die Gestaltung eines Franchisevertrages häufig als äußerst komplex erweist.

In diesem Kontext bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über umfassende Expertise in allen Bereichen des Franchiserechts sowie den angrenzenden Rechtsgebieten, um gemeinsam mit Ihnen einen Franchisevertrag auszuarbeiten, der auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele Ihres Franchiseunternehmens zugeschnitten ist.

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Unsere Dienstleistungen im Franchiserecht

Vorbereitende Rechtsberatung
Vertragsgestaltung und -prüfung

Vertragliche Pflichten: Zurverfügungstellung von Know-How gegen Gebührenzahlung

Unabhängig von den Besonderheiten der einzelnen Franchises verpflichtet sich der Franchisegeber im Franchisevertrag zur Zurverfügungstellung der notwendigen Lizenzen, Nutzungsrechte und des erforderlichen Know-hows, häufig dargestellt in einem gesonderten Franchise-Handbuch. Häufig verpflichtet er sich darüber hinaus, den Franchisenehmer im laufenden Geschäftsbetrieb durch entsprechende Trainings, Schulungen und Weiterbildungen zu unterstützen. Der Franchisenehmer muss seinerseits für diese Zurverfügungstellung eine Eintritts-, sowie laufende Gebühren zahlen und die häufig sehr genauen Vorgaben des Franchisenehmers zur Betriebsführung, zur Vermarktung der Ware bzw. der Dienstleistung einhalten. Um Franchiseverträgen im Spagat zwischen diesen gegenläufigen Interessen abzusichern, ist die Zusammenarbeit mit einem Anwalt äußerst hilfreich.

Im Zusammenhang mit Klauseln zur Bezugsbindung, zum Mindestumsatz und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers erheblich eingeschränkt – nicht selten in einer unangemessenen Weise. In diesen Fällen steht eine Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder sogar des gesamten Vertrages im Raum. Zur Vermeidung von Unklarheiten sind konkrete und inhaltlich verständliche Regelungen notwendig, besonders in Bezug auf die Haftung bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten. Diese können Vertragsstrafen, Schadens- und Ausgleichszahlungen sowie außerordentliche Kündigungsrechte für gravierende Verletzungen vorsehen und sichern die Vertragsparteien im Streitfalle ab.

Vorvertraglich umfassende Aufklärungspflicht über das Franchise

Der Franchisenehmer muss in der Lage sein, auf hinreichender Informationsgrundlage seine konkreten Gewinnaussichten bei Eintritt in das Franchisesystem abschätzen. Daher hat der Franchisegeber ihn bereits bei den Vertragsverhandlungen umfassend über das Franchise aufzuklären. Diese Informationen betreffen u. a. die Rentabilität des Systems selbst, die standortbezogene Rentabilitätsaussichten sowie Gewinnerwartungen. Bei Verstoß drohen Schadensersatzpflichten. Zum Schutz dieser sensiblen Daten werden die Vertragsverhandlungen häufig durch Geheimhaltungsvereinbarungen abgesichert.

Der konkrete Umfang der Aufklärungspflichten bestimmt sich nach dem individuellen Einzelfall unter Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung des potenziellen Franchisenehmers: Gegenüber einem unerfahrenen Existenzgründer hat die Aufklärung umfassender über mögliche Prognosen und Risiken zu erfolgen als gegenüber einem betriebswirtschaftlich erfahrenen Interessenten. Bei Verstoß gegen diese Pflichten drohen mitunter hohe Schadensersatzzahlungen. Geheimhaltungsvereinbarungen bieten effektiven Schutz vor Informationsweitergabe, auch wenn es sich bei dem Existenzgründer bis zum Eintritt in das jeweilige Franchise-System um einen Verbraucher handelt, der auch nach Vertragsschluss noch den Vertrag widerrufen kann.

Umfassende inhaltliche Vorgaben zur Betriebsführung durch das Franchisehandbuch

Als Pendant zur umfassenden Aufklärungspflicht des Franchisegebers ist der Franchisenehmer verpflichtet, sich strikt an die Vorgaben im Franchise-Handbuch zu halten, das das gesamte mitzuteilende Know-How enthält. Diese Grundlage für die Führung des einzelnen Geschäftsbetriebes ist dem Franchisenehmer bereits vor Vertragsschluss mit einer gewissen Vorlaufzeit – typischerweise ca. 14 Tage im Voraus – vorzulegen. Häufig werden im Franchisevertrag selbst die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nur kursorisch geregelt, während eine detaillierte Beschreibung in dem ausgelagerten Franchise-Handbuch erfolgt. Als Leitfaden für den erfolgreichen Einstieg in das Franchise enthält das Franchise-Handbuch alle erforderlichen Informationen in Bezug auf:

  • Geschäftsmodell,
  • Marktanalysen,
  • Zielgruppen und Alleinstellungsmerkmale sowie
  • Zielen und die Vision des Franchise-Systems.

Daneben soll es dem Franchisenehmer als Nachschlagewerk und Wissensdatenbank dienen und hat vor Gericht Beweisfunktion. Am Ende sollte typischerweise eine Liste an Checklisten, Merkblättern etc. angefügt werden. Diese umfangreichen Vorgaben schränken einerseits die grundsätzlich bestehende unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers ein, ermöglichen aber andererseits einen risikoärmeren Einstieg in die Existenzgründung.

Erschwerte vorzeitige Vertragsbeendigung

Während die meisten Franchiseverträge befristet mit einer Vertragslaufzeit von 5 bzw. 10 Jahren sowie Verlängerungsklauseln abgeschlossen werden, wird eine ordentliche Kündigung dabei häufig aus Gründen der Planungssicherheit ausgeschlossen. Weiterhin möglich bleibt – neben einem Aufhebungsvertrag mit detaillierten Regelungen zur Beendigung des Geschäftsverhältnisses – die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Diese ist allerdings nur für den Fall vorbehalten, dass die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit nicht zugemutet werden kann. Dieser kommt beispielsweise bei schwerer Vertragsverletzung durch den Franchisenehmer in Betracht – etwa aufgrund von:

  • unerlaubter Konkurrenztätigkeit,
  • bei Meldung falscher Umsätze (und daraus folgend zu geringen Gebührenzahlungen) oder
  • bei unterbliebener bzw. dauerhaft verspäteter Zahlung der Gebühren.

Auf Seiten des Franchisenehmers kommen folgende Gründe in Betracht:

  • Nichteinhaltung von Lieferpflichten (etwa durch dauerhafte Lieferung mangelhafter Ware),
  • Täuschung hinsichtlich der Rentabilität des Standortes bzw. des Franchisesystems oder
  • drohender wirtschaftlicher Ruin bei Fortsetzung der Tätigkeit bis zum Ende der Vertragslaufzeit.

Um im Falle der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung Schadensersatzforderungen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld eine sorgfältige Abwägung vorgenommen werden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Auch bei einvernehmlicher Beendigung des Franchisevertrages bestehen nach Ende der Vertragslaufzeit beiderseitig nachvertragliche Pflichten – häufig in Form von Wettbewerbsverboten. Zur Sicherung des Know-hows des Franchise-Systems und zur Verhinderung von Angriffen auf das Franchise wird darin ein bedingtes Berufsverbot für den früheren Franchisenehmer geregelt. Um rechtswirksam zu sein, muss dieses zeitlich auf ein Jahr befristet sein, inhaltlich konkret ausgestaltet sein und eine Karenzentschädigung enthalten.

Nach Vertragsschluss: Gründung des Franchisebetriebes

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Selbstständigkeit des Franchisenehmers obliegt ihm die Wahl der Rechtsform für die Unternehmensgründung. Ob das Unternehmen als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausgestaltet sein soll, hängt somit in erster Linie vom Inhalt Ihres Unternehmens, Kapitalbedarf, Haftung sowie steuerrechtlichen Aspekten ab. Der Franchisegeber hat jedoch die Möglichkeit, Vorgaben im Franchisevertrag in Bezug auf die Rechtswahl zu machen, die bei der Gründung stets zu berücksichtigen sind.

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