Trennen sich Eltern oder wird eine Ehe geschieden, stellt sich für viele Familien früher oder später die Frage, ob auch der Name des gemeinsamen Kindes an die neue Lebenssituation angepasst werden kann. Nimmt ein Elternteil nach der Scheidung seinen früheren Namen wieder an, heiratet er erneut, oder verschlechtert sich das Verhältnis zu einem Stiefelternteil wieder, hält das Namensrecht für all diese Konstellationen eigene, eng an das Kindeswohl geknüpfte Regelungen bereit. Seit der Namensrechtsreform vom 1. Mai 2025 sind diese Vorschriften in den §§ 1617c bis 1617e BGB neu geordnet und in Teilen erweitert worden.
Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft für ihre Mandanten, welche dieser Möglichkeiten im konkreten Fall greift und wie sich die gewünschte Namensänderung gegenüber Standesamt und, falls erforderlich, Familiengericht durchsetzen lässt – von der ersten Einschätzung bis zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Unsere Anwälte für Namensrecht begleiten Mandanten bei jedem Schritt dieses Verfahrens und vertreten deren Interessen gegenüber Standesamt und Familiengericht, auch wenn der andere Elternteil die erforderliche Zustimmung verweigert.
Warum eine Anpassung des Kindesnamens vor der Reform kaum möglich war
Bis zum Inkrafttreten der Namensrechtsreform am 1. Mai 2025 galt der einmal bestimmte Geburtsname eines Kindes grundsätzlich als feststehend. Während Ehegatten ihren Namen nach einer Scheidung vergleichsweise unkompliziert wieder ablegen konnten, blieb Kindern dieser Weg praktisch verschlossen: Eine Anpassung des Kindesnamens war regelmäßig nur über das Namensänderungsgesetz möglich und setzte einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 NamÄndG voraus – etwa eine erhebliche Belastung des Kindes durch einen anstößigen oder ehrverletzenden Namen oder einen Bezug zu einem Trauma des betreffenden Elternteils. Die zuständige Behörde prüfte solche Anträge streng im Einzelfall. Der bloße Wunsch, den Namen an eine veränderte Familiensituation anzupassen, genügte hierfür nicht. Mit den neu gefassten §§ 1617c bis 1617e BGB hat der Gesetzgeber diese Rechtslage grundlegend geändert und Familien seither deutlich mehr eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, ohne auf das strenge Verfahren nach dem NamÄndG angewiesen zu sein. Grundlage der Reform ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024, das die genannten Vorschriften zum 1. Mai 2025 neu gefasst hat.
Der Geburtsname des Kindes vor der Trennung
Der Geburtsname eines Kindes ergibt sich ursprünglich entweder aus dem Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB) oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, aus einer Bestimmung nach §§ 1617, 1617a BGB. Eine bloße Trennung der Eltern ändert an diesem Namen zunächst nichts – erst weitere Schritte wie die Scheidung mit anschließender Namensänderung eines Elternteils oder eine neue Eheschließung eröffnen die im Folgenden beschriebenen Möglichkeiten, den Namen des Kindes anzupassen.
Zwei Konstellationen aus der Zeit vor einer möglichen Trennung wirken dabei häufig in die spätere Namensfrage hinein:
- Heiraten die Eltern erst nach der Geburt des Kindes und bestimmen dabei einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser automatisch zum Geburtsnamen des Kindes, sofern es zu diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre alt ist. Ist das Kind bereits älter, wirkt die Namensänderung erst, wenn es sich dieser durch eine eigene Erklärung anschließt.
- Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst begründet, nachdem das Kind bereits einen Namen führt, können die Eltern diesen gemäß 1617b BGB neu bestimmen. Hat das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits das fünfte Lebensjahr vollendet, ist die Neubestimmung nur wirksam, wenn sich das Kind ihr anschließt.
Wiederannahme des früheren Namens durch einen Elternteil (§ 1617d BGB)
Legt ein Elternteil nach der Scheidung den bisherigen Ehenamen ab und nimmt gemäß § 1355 Abs. 5 BGB seinen früher geführten Namen wieder an, kann er diesen Namen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1617d BGB auch auf das Kind erstrecken.
Voraussetzungen:
- Dem erklärenden Elternteil steht die elterliche Sorge nach der Scheidung allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zu (oder er ist nach dem Tod des anderen Elternteils allein sorgeberechtigt), und das Kind lebt in seinem Haushalt.
- Er kann dem Kind entweder seinen wiederangenommenen Namen oder einen aus diesem Namen und dem bisherigen Geburtsnamen des Kindes gebildeten Doppelnamen erteilen.
- Ab Vollendung des fünften Lebensjahres ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind diese Einwilligung selbst erklären, benötigt hierfür aber zusätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder steht diesem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zu, ist zusätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Das Familiengericht kann diese Zustimmung ersetzen, wenn die Namenserteilung dem Wohl des Kindes dient.
Beispiel: Frau Meyer hatte den Ehenamen „Groß“ ihres Mannes angenommen; die gemeinsame Tochter Lea trägt ebenfalls den Namen „Groß“. Nach der Scheidung nimmt Frau Meyer wieder ihren Geburtsnamen „Meyer“ an. Erhält sie die elterliche Sorge und lebt Lea bei ihr, kann sie Lea entweder den Namen „Meyer“ oder den Doppelnamen „Groß-Meyer“ beziehungsweise „Meyer-Groß“ erteilen – sofern Herr Groß zustimmt oder das Familiengericht seine Zustimmung ersetzt.
Auch für volljährige Kinder besteht eine vergleichbare Möglichkeit: Hat ein Elternteil nach der Scheidung oder nach dem Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen, kann sich das volljährige Kind selbst durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung dieses Elternteils anschließen oder aus seinem bisherigen Geburtsnamen und dessen wiederangenommenem Namen einen Doppelnamen bilden – für beide Varianten ist die Zustimmung des Elternteils erforderlich.
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Mandanten die Zustimmungserfordernisse unterschätzen, insbesondere wenn der andere Elternteil zunächst nicht erreichbar ist oder die Anfrage ablehnt. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Ersetzungsantrags erspart in solchen Fällen häufig ein langwieriges außergerichtliches Hin und Her.
Einbenennung nach einer neuen Eheschließung (§ 1617e BGB)
Heiratet ein Elternteil nach der Trennung erneut und lebt das Kind mit dem neuen Ehegatten in einer Familie, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen den Namen des Stiefelternteils annehmen (Einbenennung) – geregelt in § 1617e BGB.
- Erforderlich ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und dessen neuen Ehegatten.
- Führt das Kind den Namen des anderen leiblichen Elternteils oder steht diesem die elterliche Sorge gemeinsam zu, ist zusätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Das Familiengericht kann sie ersetzen, wenn die Einbenennung dem Kindeswohl dient.
- Ab Vollendung des fünften Lebensjahres bedarf die Einbenennung auch der Einwilligung des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es diese Einwilligung selbst erklären und benötigt hierfür zusätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Für volljährige Stiefkinder genügt die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils – ein gemeinsamer Haushalt ist hierfür nicht erforderlich.
Das Kind kann dabei entweder den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und seines Stiefelternteils vollständig übernehmen oder ihn mit seinem bisherigen Geburtsnamen zu einem Doppelnamen aus höchstens zwei Bestandteilen verbinden.
Schlun & Elseven prüft in diesen Fällen, ob sämtliche Zustimmungen vorliegen oder ob ein Antrag auf familiengerichtliche Ersetzung sinnvoll ist. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich einordnen, bevor Sie gegenüber dem Standesamt erklären.
Rückbenennung bei veränderten Verhältnissen
Wurde eine Einbenennung vorgenommen, ermöglicht § 1617e Abs. 4 BGB eine spätere Rückkehr zum ursprünglichen Geburtsnamen. Voraussetzung ist, dass die Ehe zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind aus deren gemeinsamem Haushalt ausscheidet. Eine bloße Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses genügt für sich genommen nicht.
Mit dieser seit der Reform 2025 bestehenden Möglichkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, dass auch mehrfache Namensänderungen dem Kindeswohl nicht entgegenstehen müssen, wenn sich die familiäre Situation erneut wandelt. Die Erklärung zur Rückbenennung können sowohl die sorgeberechtigten Eltern als auch das Kind selbst abgeben, sobald es volljährig ist.
Namensfragen mit Auslandsbezug
Besitzt ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit oder hat das Kind selbst einen Auslandsbezug, eröffnet Art. 10 Abs. 3 EGBGB zusätzliche Wahlmöglichkeiten: Sorgeberechtigte können den Geburtsnamen des Kindes nach dem Recht des Staates bestimmen, dem ein Elternteil oder das Kind angehört. Daneben kann auch deutsches Recht gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das Recht des Staates, dem der die Erklärung abgebende Elternteil angehört.
Das kann auch nach einer Trennung oder Scheidung praktisch relevant werden, etwa wenn eine im Ausland übliche Namensform gewünscht wird, die über die vorstehend beschriebenen Regelungen des BGB allein nicht erreichbar wäre. In der internationalen Mandatspraxis von Schlun & Elseven zeigt sich, dass die Wahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB häufig dann vorzugswürdig ist, wenn eine im Herkunftsstaat übliche Namensform erhalten bleiben soll, die das deutsche Recht allein nicht abbildet. Die Kanzlei ordnet ein, welcher Weg im konkreten Einzelfall zum gewünschten Ergebnis führt.
Ablauf gegenüber Standesamt und Familiengericht
Sämtliche vorstehend beschriebenen Namensänderungen erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Fehlt die erforderliche Zustimmung eines beteiligten Elternteils, kann das Familiengericht diese auf Antrag ersetzen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient.
In der Beratungspraxis empfiehlt es sich, die erforderlichen Zustimmungen und – soweit relevant – die kollisionsrechtliche Namenswahl bereits vor dem Termin beim Standesamt schriftlich vorzubereiten. Fehlt eine Zustimmung, verzögert sich das Verfahren regelmäßig um die Dauer des familiengerichtlichen Ersetzungsverfahrens.
Wie Schlun & Elseven unterstützt
Namensfragen nach einer Trennung oder Scheidung berühren häufig ein empfindliches familiäres Gefüge – zwischen dem Wunsch nach einem neuen Anfang und der Sorge, den Bezug zum anderen Elternteil zu verlieren. Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten in Aachen, Köln, Düsseldorf und bundesweit durch alle Stationen dieser Verfahren: von der Prüfung, welche der Regelungen der §§ 1617c bis 1617e BGB im Einzelfall greift, über die Kommunikation mit dem anderen Elternteil bis zur Vertretung vor dem Familiengericht, wenn eine erforderliche Zustimmung verweigert wird. Gerade weil an diesen Entscheidungen meist mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen mitwirken, ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung von Anfang an entscheidend.
Die Kosten einer solchen Begleitung richten sich nach Umfang und Streitigkeit des Falls und werden im Erstgespräch transparent dargelegt. Bei internationalem Bezug berät Schlun & Elseven auch in englischer Sprache. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu unserem Team auf, um Ihre Situation in einem ersten Gespräch einzuordnen und die für Sie passende Vorgehensweise gemeinsam zu entwickeln.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Namensänderung des Kindes nach Trennung oder Scheidung
Nein. Eine Trennung oder Scheidung ändert für sich genommen nichts am bestehenden Geburtsnamen des Kindes. Eine Namensänderung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1617d oder 1617e BGB vorliegen und die erforderliche Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben wird. Schlun & Elseven ordnet im Erstgespräch ein, ob eine dieser Regelungen im konkreten Fall greift.
Ja, sofern Ihnen die elterliche Sorge zusteht und das Kind in Ihrem Haushalt lebt, können Sie ihm nach § 1617d BGB entweder Ihren wiederangenommenen Namen oder einen Doppelnamen aus diesem Namen und dem bisherigen Namen des Kindes erteilen. Ab Vollendung des fünften Lebensjahres ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ab dem 14. Lebensjahr muss es diese Einwilligung selbst erklären, benötigt hierfür aber zusätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder besteht gemeinsame Sorge, ist dessen Zustimmung erforderlich. Verweigert er sie, kann das Familiengericht sie ersetzen, wenn die Namenserteilung dem Wohl des Kindes dient. Schlun & Elseven unterstützt bei der Formulierung der Erklärung sowie bei der Einholung oder gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung.
Ja, das ist im Rahmen der sogenannten Einbenennung nach § 1617e BGB möglich, sofern der andere leibliche Elternteil zustimmt oder seine Zustimmung familiengerichtlich ersetzt wird und die Einbenennung dem Kindeswohl dient. Ab dem fünften Lebensjahr ist zudem die Einwilligung des Kindes erforderlich. Verweigert der andere Elternteil seine Zustimmung ohne triftigen Grund, bereitet Schlun & Elseven einen Ersetzungsantrag vor und vertritt Mandanten im Verfahren vor dem Familiengericht.
Ja, seit der Namensrechtsreform 2025 ermöglicht § 1617e Abs. 4 BGB eine Rückbenennung zum ursprünglichen Geburtsnamen. Voraussetzung ist, dass die Ehe zwischen dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind aus deren gemeinsamem Haushalt ausscheidet. Eine bloße Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses genügt hierfür allein nicht. Die Erklärung können die sorgeberechtigten Eltern oder das Kind selbst abgeben, sobald es volljährig ist. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen, welche Erklärung im Einzelfall gegenüber dem Standesamt erforderlich ist.

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