Rechtsanwalt für Namensrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Rechtsanwalt für Namensrecht

Kompetente Unterstützung durch unsere Full-Service-Kanzlei

Der Name eines Menschen ist weit mehr als eine bloße Bezeichnung – er ist Ausdruck der persönlichen Identität und zugleich Gegenstand einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Ob es um die Wahl des Vornamens für ein neugeborenes Kind, den gemeinsamen Ehenamen, die nachträgliche Änderung eines belastenden Nachnamens oder den Schutz vor unbefugter Namensnutzung geht: Das deutsche Namensrecht ist in zahlreichen Einzelvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Personenstandsgesetz sowie im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen verankert. Mit der zum 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Namensrechtsreform haben sich zudem zahlreiche Wahlmöglichkeiten – insbesondere beim Ehenamen und beim Geburtsnamen von Kindern – grundlegend erweitert. Die Kanzlei Schlun & Elseven berät Mandanten bundesweit in sämtlichen Fragen rund um Vor- und Nachnamen, deren Änderung sowie den zivilrechtlichen Schutz des eigenen Namens. Unsere Anwälte für Namensrecht verfügen über die nötige Erfahrung, um Mandanten sicher und verständlich durch Standesamts- und Namensänderungsverfahren zu führen – von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten bis zur Umsetzung der gewünschten Namensform.

Sollten Sie sich in einer der genannten Konstellationen wiederfinden – etwa bei einer bevorstehenden Eheschließung mit Doppelnamenswunsch, einer geplanten Namensänderung aus persönlich belastenden Gründen oder einem Namensrecht mit Auslandsbezug –, lassen Sie Ihre individuelle Ausgangslage frühzeitig anwaltlich prüfen. Unsere Anwälte für Namensrecht ordnen Ihren Fall rechtlich ein und zeigen Ihnen die für Sie tatsächlich zur Verfügung stehenden Optionen auf.

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Unsere Dienstleistungen rund um das Namensrecht

Rechtsberatung und Vertretung
  • Beratung zur Wahl und Zulässigkeit von Vornamen
  • Bestimmung des Ehenamens, des Begleitnamens und des Kindernamens nach der Namensrechtsreform 2025
  • Begleitung zur Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem NamÄndG
  • Beratung zu Einbenennung, Rückbenennung und nachträglicher Namensänderung Minderjähriger

  • Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Namensmissbrauch
  • Bundesweite Vertretung gegenüber Standesämtern, Behörden und Gerichten

Rechtsgrundlagen des Namensrechts

Das Namensrecht ist kein in sich geschlossenes Gesetzeswerk, sondern setzt sich aus mehreren Regelungskomplexen zusammen. Den zivilrechtlichen Kern bilden die §§ 1616 ff. BGB zur Bildung des Kindesnamens sowie § 1355 BGB zur Bestimmung des Ehenamens. Das eigenständige NamÄndG eröffnet daneben die Möglichkeit, einen Namen außerhalb familienrechtlicher Anlässe aus einem wichtigen Grund ändern zu lassen. Sind Beteiligte ausländischer Staatsangehörigkeit oder liegt ein sonstiger Auslandsbezug vor, treten die Kollisionsnormen der Artikel 10, 47 und 48 EGBGB hinzu. Für die Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags trans-, intergeschlechtlicher und nichtbinärer Personen gilt seit November 2024 das Selbstbestimmungsgesetz. Schließlich regelt § 45a Personenstandsgesetz die bloße Umstellung der Reihenfolge mehrerer Vornamen.

Zu unterscheiden ist zudem zwischen dem bürgerlichen Namen einer natürlichen Person und namensähnlichen Kennzeichen wie der Marke oder dem Domainnamen, die eigenen Regelungen unterliegen. Anwälte für Namensrecht müssen daher regelmäßig mehrere Rechtsgebiete gemeinsam betrachten, um Mandanten zuverlässig zu beraten.

Welchen Vornamen darf mein Kind tragen?

Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte entscheiden grundsätzlich frei über den Vornamen eines Kindes. Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Standesämter lehnen einen gewählten Vornamen ab, wenn

  • er sich nicht eindeutig als Vorname eignet und stattdessen als Nachname oder reine Sachbezeichnung erscheint,
  • er das Kindeswohl gefährdet, etwa weil er anstößig, lächerlich oder ehrverletzend wirkt, oder er im deutschen Kulturkreis nicht als Vorname erkennbar ist,
  • er einen Adels- oder Amtstitel darstellt, der als Vorname nicht zulässig ist.

Eine Bindung an ein eindeutig weibliches oder männliches Geschlecht besteht nicht mehr seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 (BVerfG, Beschluss v. 5.12.2008, Az. 1 BvR 576/07). Mehrere Vornamen sind zulässig; das Bundesverfassungsgericht hat allerdings entschieden, dass eine Begrenzung der Anzahl aus Gründen des Kindeswohls verhältnismäßig sein kann. Wer mehrere Vornamen trägt und lediglich deren Reihenfolge – nicht aber Schreibweise oder Anzahl – ändern möchte, kann dies nach § 45a PStG durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesamt erreichen; ein aufwendiges Namensänderungsverfahren ist hierfür nicht erforderlich.

Der Geburtsname (Nachname) des Kindes

Grundsätzlich erhält ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen – etwa, weil sie nicht verheiratet sind oder nach der Heirat ihre jeweiligen Namen beibehalten haben – und besteht gemeinsames Sorgerecht, können sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt entweder den Namen eines Elternteils oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen; mit oder ohne Bindestrich. Führt ein Elternteil bereits einen Doppelnamen, darf für den Doppelnamen des Kindes nur einer seiner beiden Namensbestandteile herangezogen werden.

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind zunächst dessen Namen. Der oder die allein Sorgeberechtigte kann dem Kind jedoch – mit Zustimmung des anderen Elternteils und ab dem fünften Lebensjahr auch mit Einwilligung des Kindes selbst (§ 1617a Abs. 4 BGB) – auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erteilen.

Beispiel: Frau Berger hat für ihre Tochter Mira das alleinige Sorgerecht; der Vater heißt Herr Ostrowski. Möchte Frau Berger ihrer Tochter statt „Mira Berger“ den Namen „Mira Berger-Ostrowski“ geben, benötigt sie hierfür die Zustimmung von Herrn Ostrowski.

Weitere praktisch bedeutsame Konstellationen sind:

  • Nachträgliche gemeinsame Sorge oder Eheschließung: Wird das gemeinsame Sorgerecht erst begründet, nachdem das Kind bereits einen Namen trägt, können die Eltern diesen neu bestimmen; ab dem fünften Lebensjahr ist die Zustimmung des Kindes, ab 14 Jahren dessen eigene Erklärung erforderlich.
  • Erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft: Stellt sich gerichtlich heraus, dass der bisher als Vater eingetragene Mann nicht der leibliche Vater ist, kann das Kind auf Antrag den Namen erhalten, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat.
  • Namensänderung eines Elternteils nach Scheidung oder Tod: Nimmt ein Elternteil nach Scheidung oder Tod des anderen Elternteils wieder seinen früheren Namen an, kann er diesen Namen unter Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten – beziehungsweise mit familiengerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung, wenn dies dem Kindeswohl dient – auch auf das Kind erstrecken oder mit dessen bisherigem Namen zu einem Doppelnamen verbinden.
  • Einbenennung: Heiratet ein Elternteil erneut und lebt das Kind mit dem neuen Ehegatten in einer Familie, kann das Kind unter Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils (beziehungsweise mit dessen familiengerichtlich ersetzter Zustimmung) den Namen des Stiefelternteils annehmen, ihm voranstellen oder mit dem eigenen Namen zu einem Doppelnamen verbinden. Für volljährige Stiefkinder genügt die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils.
  • Rückbenennung: Wurde eine Einbenennung vorgenommen, kann später wieder der ursprüngliche Geburtsname angenommen werden, etwa wenn sich das Verhältnis zum Stiefelternteil verschlechtert oder dessen Ehe mit dem leiblichen Elternteil endet.
  • Adoption: Mit der Adoption erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern; in Ausnahmefällen kann sogar der Vorname geändert werden, sofern dies dem Kindeswohl dient. Bei der Adoption Volljähriger ist die Annahme des Namens des Annehmenden seit der Reform 2025 nicht mehr zwingend – der oder die Angenommene kann der Namensänderung widersprechen oder stattdessen einen Doppelnamen bestimmen.
  • Einmalige Neubestimmung als Volljähriger: Jede volljährige Person kann ihren als Minderjähriger erworbenen Geburtsnamen einmalig neu bestimmen – etwa, indem sie bei einem bestehenden Doppelnamen nur einen Bestandteil wählt, oder indem sie dem Namen des einen Elternteils den Namen des anderen Elternteils voranstellt beziehungsweise gegen diesen austauscht. Hierzu ist regelmäßig die Zustimmung des betroffenen Elternteils erforderlich, sofern dieser noch lebt.

Für vor dem 1. Mai 2025 geborene Kinder gelten nach den Übergangsvorschriften in Art. 229 § 67 EGBGB besondere Anpassungsmöglichkeiten, etwa wenn die Eltern ihren Ehenamen nachträglich ändern. Da an diesen Konstellationen regelmäßig mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Interessen mitwirken müssen, empfiehlt sich in nahezu allen Fällen eine anwaltliche Begleitung des Verfahrens vor dem Standesamt beziehungsweise Familiengericht.

Der Ehename seit der Reform 2025

Eheleute können bei oder nach der Eheschließung entscheiden, ob sie ihre bisherigen Namen beibehalten oder einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Als Ehename kommen in Betracht: der Geburtsname eines der beiden Partner, ein zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits geführter Name, oder – das ist die zentrale Neuerung der Reform – ein aus beiden zum Zeitpunkt der Bestimmung geführten Namen zusammengesetzter Doppelname, dessen Reihenfolge und Schreibweise (mit oder ohne Bindestrich) frei wählbar ist.

Beispiel: Frau Kowalczyk und Herr Berends heiraten. Möglich sind unter anderem: Kowalczyk-Berends, Berends-Kowalczyk, Kowalczyk, Berends – jeweils auch ohne Bindestrich.

Der gebildete Doppelname darf dabei aus höchstens zwei Namensbestandteilen bestehen; eine Kombination von mehr als zwei bisherigen Namen ist nicht zulässig – lange Namensketten bleiben also weiterhin ausgeschlossen. Trägt bereits einer der Partner einen Doppelnamen, darf für den neuen Ehenamen nur einer seiner beiden Namensbestandteile herangezogen werden.

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann diesem gemäß § 1355a BGB seinen eigenen Geburts- oder vorherigen Familiennamen als sogenannten Begleitnamen voranstellen oder anfügen; dies ist ausgeschlossen, wenn der Ehename selbst bereits aus mehreren Namen besteht. Eine einmal getroffene Bestimmung des Begleitnamens kann widerrufen, aber nicht erneut vorgenommen werden.

Für Angehörige der sorbischen Volksgruppe sowie in Fällen, in denen ein Ehegatte ausländischer Staatsangehörigkeit ist, sieht § 1355b BGB zudem die Möglichkeit vor, den Ehenamen in einer dem Geschlecht angepassten Form zu führen, sofern diese Form der jeweiligen Tradition beziehungsweise der ausländischen Rechtsordnung entspricht und der Ehegatte dieser Volksgruppe beziehungsweise diesem Sprachraum zuzuordnen ist.

Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod, können die Betroffenen den Ehenamen beibehalten, zu ihrem Geburtsnamen zurückkehren, den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen wieder annehmen oder einen entsprechenden Begleitnamen voranstellen beziehungsweise anfügen.

Wann liegt ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach dem NamÄndG vor?

Außerhalb familienrechtlicher Anlässe ist eine Namensänderung nur nach § 3 NamÄndG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, da der Name auch der Rechtssicherheit im Verkehr mit Behörden und Vertragspartnern dient. Standesämter prüfen entsprechende Anträge in der Praxis erfahrungsgemäß eher zurückhaltend. In Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben sich unter anderem folgende Fallgruppen als wichtiger Grund etabliert:

Häufig vorkommender Sammelname: Wer einen im eigenen Umfeld mehrfach vertretenen Namen trägt und dadurch nachweisbar regelmäßig Verwechslungen erleidet – etwa bei der Postzustellung an mehrere gleichnamige Hausbewohner –, kann hierauf einen Antrag stützen.

Anstößig oder lächerlich wirkender Name: Klingt ein Name anstößig, herabwürdigend oder ruft er erhebliche Belustigung hervor, ist dies grundsätzlich anerkannt, wobei es stets auf eine überzeugende Darlegung im Einzelfall ankommt.

Schreib- oder Ausspracheschwierigkeiten: Führt ein Name im Alltag zu nicht nur unwesentlichen Schwierigkeiten – etwa bei Doppelnamen und sehr langen oder besonders umständlichen Familiennamen sowie fremdsprachigen Namen mit im Deutschen problematischen Aussprache –, kann eine Änderung in Betracht kommen.

Umlaute oder „ß“ bei Auslandsbezug: Führt ein Name mit „ß“ oder Umlauten im Ausland, etwa weil dort kein entsprechendes Schriftzeichen existiert, zu nicht unerheblichen praktischen Problemen, kann dies möglicherweise ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen.

Namensgleichheit mit einem bekannten Straftäter: Wer einen seltenen Namen trägt, der mit einer bundesweit bekannt gewordenen Straftat in Verbindung steht, kann zur Vermeidung konkreter Belästigungen eine Änderung beantragen – vorausgesetzt, er kann eine konkrete, individuelle Belastung im Alltag darlegen. Dies gilt für Angehörige ebenso wie unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung für den Täter selbst.

Seelische Belastung durch den Namen: Eine über bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgehende, objektiv nachvollziehbare psychische Belastung – etwa durch die Namensgleichheit mit einem Familienmitglied, das eine schwere Gewalttat begangen hat – kann eine Änderung rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt hierfür aber nicht jedes Attest: Ein Gutachten muss nachvollziehbar zu Diagnose, Behandlungsdauer, Art und Ausmaß der namensbezogenen Belastung sowie deren konkreten Auswirkungen auf den Alltag Stellung nehmen. Kurze, lediglich befürwortende Bescheinigungen genügen dem nicht – selbst wenn sie von Fachärzten stammen – und führen in der Praxis regelmäßig zur Ablehnung, obwohl die Belastung inhaltlich zutreffen kann.

Namenserstehung: Wird eine Person über einen längeren Zeitraum – belegt etwa durch Schriftverkehr oder Zeugen – im gesamten sozialen und beruflichen Umfeld nachweislich unter einem anderen Vornamen geführt, kann dieser tatsächlich gelebte Name im Wege der Namenserstehung amtlich anerkannt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzlich ausdrücklich geregelte Fallgruppe.

Da die Anforderungen an die Darlegung im jeweiligen Einzelfall streng sind und ein abgelehnter Antrag beim Standesamt kaum korrigierbar ist, empfiehlt es sich dringend, vor der Antragstellung eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten einzuholen – insbesondere in den Fallgruppen der seelischen Belastung, in denen bereits die formalen Anforderungen an das ärztliche Gutachten über den Ausgang des Verfahrens entscheiden können.

In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Anträge scheitern, weil der wichtige Grund gegenüber dem Standesamt nicht überzeugend genug dargelegt wird oder erforderliche Gutachten formale Vorgaben nicht erfüllen. Die Anwälte unserer Praxisgruppe für Namensrecht prüfen vorab die Erfolgsaussichten Ihres konkreten Anliegens und bereiten die Antragstellung entsprechend vor.

Namensrecht mit Auslandsbezug

Ist ein Beteiligter ausländischer Staatsangehörigkeit, richtet sich sein Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – für einen dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer regelmäßig also nach deutschem Recht. Das internationale Namensrecht eröffnet jedoch mehrere Wahlrechte:

  • Wahl des Ehenamensstatuts, 10 Abs. 2 EGBGB: Eheleute können bestimmen, dass sich ihr künftiger Name nach dem Recht des Staates richtet, dem einer von ihnen angehört, oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Wahl des Namensstatuts durch Volljährige, 10 Abs. 4 EGBGB: Jede volljährige Person kann für ihren eigenen Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört – praktisch bedeutsam etwa, wenn eine bei der Einbürgerung „eingedeutschte“ Namensform wieder der ursprünglichen ausländischen Form weichen soll.
  • Wahl des Geburtsnamensstatuts, 10 Abs. 3 EGBGB: Sorgeberechtigte können den Geburtsnamen ihres Kindes nach dem Recht eines Staates bestimmen, dem ein Elternteil oder das Kind angehört, wodurch etwa im Ausland übliche, nach deutschem Recht bislang problematische Vornamensformen zugänglich werden können.
  • In der EU erworbene Namen, 48 EGBGB: Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig erworbener und dort registrierter Name kann durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesamt übernommen werden.
  • Angleichung an das deutsche Recht, 47 EGBGB: Wer einen ausländischen Namen führt, der nunmehr deutschem Recht unterliegt, kann diesen Namen an die deutsche Rechtsordnung angleichen, etwa durch Bildung von Vor- und Familiennamen aus einem mehrteiligen Namen oder durch Übertragung in eine deutschsprachige Form. Der Kern des Familiennamens muss dabei aus Gründen der Namenskontinuität jedoch erhalten bleiben.

Mit der Reform zum 1. Mai 2025 hat sich auch der allgemeine Anknüpfungspunkt des internationalen Namensrechts geändert. Bisher galt für den Namen einer Person das Recht ihrer Staatsangehörigkeit. Jetzt gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name bleibt davon unberührt.

Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hat das eine konkrete Folge: Heiraten sie ab dem 1. Mai 2025, richtet sich ihr Ehename automatisch nach dem Recht ihres Aufenthaltsstaats. Wollen sie stattdessen deutsches Recht anwenden, müssen sie dies gegenüber einem deutschen Standesamt ausdrücklich erklären.

Auch für im Ausland geborene deutsche Kinder bringt die Reform eine Vereinfachung. Ihr Name wird zunächst nach dem Recht des Staates gebildet, in dem die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragen. Dieser Name lässt sich in aller Regel ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes übernehmen.

Rechtswahl- und Namenserklärungen können bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Diese leitet sie an das zuständige deutsche Standesamt weiter.

Sonderfälle: Selbstbestimmungsgesetz, Sorben und Friesen

Seit dem 1. November 2024 können trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern lassen. Erforderlich ist eine mindestens drei Monate vorherige Anmeldung beim zuständigen Standesamt; nach Ablauf dieser Frist kann die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und die künftig zu führenden Vornamen abgegeben werden.

Für Angehörige der sorbischen und friesischen Volksgruppen gelten bei der Bildung des Geburtsnamens Sonderregelungen, die traditionelle Namensformen wie Patronyme oder Matronyme (vom Vornamen eines Elternteils abgeleitete Namen) sowie die Ergänzung um den Namen naher, auch bereits verstorbener Angehöriger ermöglichen. Ebenso kann der Geburtsname eines Kindes an eine geschlechtsangepasste Form nach einer ausländischen Rechtsordnung angeglichen werden, wenn diese Form der Tradition des betreffenden Sprachraums entspricht.

Schutz des eigenen Namens

Über die Frage der Namensbildung hinaus gewährt § 12 BGB jedem Namensträger ein eigenständiges Abwehrrecht: Wird der Name unbefugt von einem Dritten geführt oder zur Verwechslung mit dem Berechtigten benutzt, kann Beseitigung und bei fortbestehender Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangt werden. Bei schuldhaftem Verhalten kommt zudem ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB in Betracht, etwa wenn mit einem fremden Namen unbefugt geworben wird. Die bloße Nennung eines Namens im Rahmen sachlicher Berichterstattung ist davon zu unterscheiden und in aller Regel zulässig.

In der Beratungspraxis betrifft dies häufig Fälle, in denen ein Name unbefugt in Domainnamen, Social-Media-Profilen oder Werbeanzeigen verwendet wird; hier ist regelmäßig schnelles außergerichtliches Handeln entscheidend, um eine Wiederholung zu verhindern.

Vom bürgerlich-rechtlichen Namensschutz zu trennen sind das Markenrecht, das die Eintragung eines Namens als geschütztes Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen betrifft, sowie das Domainrecht, das die Registrierung fremder Namen als Internetadresse regelt. In der Praxis überschneiden sich diese Bereiche häufig, etwa wenn ein bekannter Name unbefugt als Domain reserviert wird. Schlun & Elseven berät Mandanten auch in diesen angrenzenden Fragestellungen und stimmt die zivilrechtliche Vorgehensweise mit markenrechtlichen Ansprüchen ab.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Fragen des Namensrechts

Namensrechtliche Anliegen berühren häufig sehr persönliche Lebensumstände – von der Namensgebung eines Kindes über die Neuordnung des Familiennamens nach einer Eheschließung bis zur Befreiung von einem belastenden Namen. Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten in Aachen, Köln, Düsseldorf und bundesweit durch sämtliche Stationen dieser Verfahren: von der ersten Einschätzung der Erfolgsaussichten über die Kommunikation mit Standesämtern und Namensänderungsbehörden bis zur gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Namensmissbrauch. Gerade seit der Namensrechtsreform 2025 mit ihren zahlreichen neuen Doppelnamens- und Wahlmöglichkeiten ist eine sorgfältige Prüfung der individuell besten Gestaltung wichtiger denn je. Mandanten profitieren dabei von der praxiserprobten Erfahrung der Kanzlei im Familien- und Zivilrecht sowie von einer auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Verfahrensstrategie.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu unserem Team auf, um Ihre Situation in einem ersten Gespräch einzuordnen und die für Sie passende Vorgehensweise – ob gegenüber Standesamt, Namensänderungsbehörde oder Familiengericht – gemeinsam zu entwickeln.

Auf einen Blick: Fragen rund um das Namensrecht

Reine Geschmacksgründe reichen nach dem NamÄndG grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist ein wichtiger Grund, etwa eine erhebliche, objektiv nachvollziehbare Belastung durch den Namen. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen im Einzelfall, ob ein solcher Grund vorliegt und wie er gegenüber der Behörde am besten dargelegt wird.

Eine feste gesetzliche Obergrenze existiert nicht, jedoch kann das Standesamt eine übermäßige Anzahl aus Gründen des Kindeswohls beanstanden. Schlun & Elseven berät Eltern bereits im Vorfeld der Anmeldung, um Rückfragen des Standesamts zu vermeiden.

In diesem Fall bestehen möglicherweise Unterlassungs- und unter Umständen Schadensersatzansprüche. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen den Sachverhalt, fordern die unbefugte Nutzung außergerichtlich zur Unterlassung auf und setzen die Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich durch.

Ja, sofern beide Elternteile sorgeberechtigt sind, können sie sich einvernehmlich für den Namen der Mutter, des Vaters oder einen zulässigen Doppelnamen entscheiden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, unterstützen die Anwälte von Schlun & Elseven bei der außergerichtlichen Klärung oder der Vertretung vor dem Familiengericht.

Standesämter verlangen hierfür in der Regel ein fundiertes fachärztliches oder psychotherapeutisches Gutachten, das einer von der Rechtsprechung vorgegebenen Struktur entsprechen muss. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven klären Mandanten vorab über diese Anforderungen auf, damit das Verfahren nicht an formalen Mängeln des Gutachtens scheitert.

Die Dauer hängt von der Komplexität der Begründung und der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde ab. Sie kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Schlun & Elseven bereitet Anträge so vor, dass unnötige Rückfragen und Verzögerungen vermieden werden.

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