TDie Chancenkarte bietet Fach- und Hilfskräften aus Drittstaaten eine einzigartige Gelegenheit eine Beschäftigung in Deutschland zu finden. Sie wurde entwickelt, um die Arbeitsplatzsuche zu vereinfachen und soll es Menschen aus Nicht-EU-Ländern erleichtern, nach Deutschland zu kommen, um vor Ort nach einem Job zu suchen. Die Chancenkarte ist besonders für diejenigen ohne Hochschulabschluss vorteilhaft, da sie Arbeitnehmern mit Berufsausbildung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet. Doch wie funktioniert das genau? Wer bekommt diese Chancenkarte, und was muss man dafür mitbringen? Und was passiert, wenn man innerhalb der vorgesehenen Zeit keine Stelle findet?
Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei bietet Schlun & Elseven umfassende rechtliche Beratung rund um die Chancenkarte. Mit fundierter Erfahrung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht unterstützen wir Mandantinnen und Mandanten bei der Antragstellung, der Prüfung individueller Voraussetzungen sowie bei allen weiteren Schritten im Verfahren. Im Fokus steht eine praxisorientierte Lösung – zuverlässig, transparent und auf die persönlichen Lebensumstände abgestimmt. Ziel ist es, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt rechtlich klar und nachvollziehbar zu gestalten. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bildet dabei die Grundlage jeder erfolgreichen Mandatsbearbeitung.
Die Chancenkarte: Was ist das genau?
Die Chancenkarte ermöglicht es Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern, in Deutschland zu leben, während sie nach einer Beschäftigung suchen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Arbeitsvisa erfordert diese Aufenthaltserlaubnis keinen vorab vereinbarten bzw. bereits existierenden Arbeitsvertrag. Sie bietet Arbeitssuchenden größere Flexibilität, indem sie Teilzeitarbeit von bis zu 20 Stunden pro Woche gestattet und eine zweiwöchige Probearbeit bei potenziellen Arbeitgebern ermöglicht. Zusätzlich können Inhaber der Chancenkarte ihre beruflichen Qualifikationen nachträglich anerkennen lassen, während sie bereits in Deutschland leben.
Die Chancenkarte wird zunächst für ein Jahr erteilt. Findet der Inhaber innerhalb dieses Zeitraums keine geeignete Stelle, besteht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung. Diejenigen, die jedoch eine Beschäftigung gefunden haben, können sodann eine andere Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die ihnen einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Die Zulassungsvoraussetzungen der Chancenkarte hängen davon ab, ob der Antragsteller sich als “Fachkraft” nach deutschem Recht qualifiziert oder ob er sich über das Punktesystem bewerben muss.
Unabhängig vom Qualifikationsverfahren müssen alle Antragsteller nachweisen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Sie müssen also über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Ihre Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu finanzieren. Während des Visa-Verfahrens können Sie diese Fähigkeit mit einem Sperrkonto (für 2025: mit mindestens 1.091 € netto pro Monat) oder einer sogenannten Verpflichtungserklärung nachweisen.
Nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gilt der Lebensunterhalt eines Antragstellers dann als gesichert, wenn er nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Die Behörden bewerten dies durch eine Prognoseentscheidung basierend auf den verfügbaren Mitteln für die gesamte Gültigkeitsdauer der Erlaubnis (bis zu einem Jahr). Es ist dabei nicht erforderlich, dass ein Antragsteller tatsächlich Sozialleistungen beantragt, um disqualifiziert zu werden – bereits der Anspruch darauf kann ausschlaggebend sein.
Die Chancenkarte: Eignungskriterien und Punktesystem
Antragsteller können die Chancenkarte über deutsche Auslandsvertretungen in ihrem Herkunftsland beantragen, beispielsweise bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat. Personen, die sich bereits in Deutschland befinden, können ihren Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde stellen. Die Antragsteller müssen spezifische Anforderungen erfüllen, um sich für die Chancenkarte zu qualifizieren. So müssen sie beispielsweise eine Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung oder auch deutsche bzw. englische Sprachkenntnisse nachweisen. Die finanzielle Absicherung (während der Arbeitssuche) ist ebenfalls eine zentrale Voraussetzung, die durch einen Arbeitsvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung (bis zu 20 Stunden pro Woche) oder andere Mittel der finanziellen Absicherung nachgewiesen werden muss.
Die Chancenkarte steht Fachkräften aus Nicht-EU/EWR-Ländern und der Schweiz zur Verfügung, die eine Beschäftigung in Deutschland suchen möchten. Fachkräfte nach deutschem Einwanderungsrecht müssen das Punktesystem nicht durchlaufen.
Eine “Fachkraft” ist gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG jemand, der eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Berufliche Qualifikation, die einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist/anerkannt wird.
- Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.
Fachkräfte, die diese Kriterien erfüllen, können direkt eine Chancenkarte beantragen, ohne Punkte sammeln zu müssen.
Es sollte beachtet werden, dass es ratsamer sein kann, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG zu beantragen, wenn ein Antragsteller seine Qualifikation in Deutschland erworben hat. Dieses Visum zur Arbeitsplatzsuche gewährt seinem Inhaber 18 Monate Zeit, einen Arbeitsplatz zu finden – als 6 Monate länger als die einjährige Chancenkarte – und ermöglicht dabei uneingeschränkte Teilzeitarbeit während der Suche.
Antragsteller, die sich nicht als Fachkräfte qualifizieren, können dennoch eine Chancenkarte erhalten, wenn sie die folgenden zwei grundlegenden Zugangsvoraussetzungen erfüllen:
- Nachweis einer ausländischen beruflichen Qualifikation oder eines Abschlusses (offiziell im Ausstellungsland anerkannt, aber nicht notwendigerweise in Deutschland).
- Sprachkenntnisse: Grundkenntnisse in Deutsch (A1) oder gute Englischkenntnisse (B2).
Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, müssen Antragsteller mindestens sechs Punkte im Punktesystem der Chancenkarte sammeln. Punkte werden basierend auf Qualifikationen, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug vergeben:
- 4 Punkte – Teilanerkennung ausländischer Qualifikationen in Deutschland.
- 3 Punkte – Entweder fünf Jahre Berufserfahrung oder deutsche Sprachkenntnisse auf B2-Niveau.
- 2 Punkte – Entweder zwei Jahre Berufserfahrung oder unter 35 Jahre alt.
- 1 Punkt – Vorheriger Aufenthalt in Deutschland, Englischkenntnisse auf C1-Niveau, Antragstellung mit Ehepartner oder Qualifikationen in einem Beruf mit Arbeitskräftemangel.
Antragsteller müssen ihre Sprachkenntnisse nachweisen, die zum Punktesystem zählen. Anerkannte Sprachzertifikate sind dabei:
- Deutsche Sprachkenntnisse: Goethe-Zertifikat, TestDaF und DSD (Deutsches Sprachdiplom).
- Englische Sprachkenntnisse: TOEFL, Cambridge-Zertifikat und LanguageCert.
Antragsteller sollten sicherstellen, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen und die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, bevor sie den Antrag auf die Chancenkarte einreichen.
Die Chancenkarte: Antragsverfahren und Rechtsbeistand
Um die Chancenkarte zu beantragen, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die obengenannten Zulassungskriterien erfüllen. Sobald die Eignung bestätigt ist, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, wie etwa Nachweise über Qualifikationen, finanzielle Mittel und Sprachzertifikate. Anträge werden entweder von der deutschen Auslandsvertretung (bei Antragstellung von außerhalb Deutschlands) oder der Ausländerbehörde (bei Antragstellung innerhalb Deutschlands) bearbeitet. Die Antragsgebühr für die Chancenkarte beträgt 75 €. Beachten Sie: Der Prozess kann je nach Arbeitsbelastung der Verwaltung mehrere Wochen bis Monate dauern.
Antragsteller müssen einen gültigen Reisepass, Nachweise über eine Berufsausbildung oder einen Universitätsabschluss sowie Sprachkenntniszertifikate vorlegen. Zusätzlich muss die finanzielle Absicherung durch Kontoauszüge, ein Sperrkonto, einen Arbeitsvertrag für eine Teilzeitbeschäftigung oder durch eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden. Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und biometrische Fotos sind ebenfalls für den Krankenversicherungsschutz erforderlich.
Der Antragsprozess kann komplex sein – wir unterstützen Antragsteller bei der sorgfältigen Vorbereitung und fristgerechten Einreichung ihrer Anträge und stellen sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt aufbereitet sind. Sollte ein Antrag beispielsweise wegen fehlerhafter Punkteberechnungen, unvollständiger Nachweise oder Verfahrensfehlern abgelehnt worden sein, begleiten wir unsere Mandanten bei der Einlegung von Widersprüchen. Darüber hinaus beraten wir zu Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen sowie zum Übergang in ein Vollzeit-Arbeitsvisum.
Nachweis der finanziellen Absicherung
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Antrag auf die Chancenkarte ist der Nachweis, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Kosten während Ihres Aufenthalts in Deutschland tragen zu können, ohne dabei auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass Sie genügend Geld haben, um Ihre Lebenshaltungskosten und gegebenenfalls die Ihrer Familienangehörigen zu decken.
Der Betrag, den Sie nachweisen müssen, beträgt 1.091,00 € pro Monat, das heißt 13.092,00 € für ein Jahr insgesamt (Stand 2025).
Das Sperrkonto
Ein Sperrkonto ist eine Methode, um die finanziellen Anforderungen für die Chancenkarte zu erfüllen. Es wird in der Regel bei einer deutschen Bank oder einem Anbieter eröffnet, der solche Dienstleistungen international anbietet. Das Konto muss so eingerichtet werden, dass der eingezahlte Betrag ausreicht, um Ihre Lebenshaltungskosten in Deutschland zu decken.
Bei der Eröffnung des Sperrkontos müssen Sie den erforderlichen Betrag einzahlen und alle damit verbundenen Bankgebühren bezahlen. Das Konto ermöglicht es Ihnen, jeden Monat einen festen Betrag abzuheben und sorgt so für finanzielle Absicherung während Ihres gesamten Aufenthalts zur Arbeitssuche. Nach gründlicher Recherche ist es wichtig, einen zuverlässigen Anbieter zu wählen, um sicherzustellen, dass das Konto alle notwendigen Anforderungen erfüllt.
Sobald Ihr Konto eröffnet ist, muss es von den entsprechenden deutschen Behörden oder der Botschaft verifiziert werden.
Die Umstellung von der Chancenkarte zu einer Daueraufenthalts-genehmigung
Wenn ein Karteninhaber innerhalb eines Jahres erfolgreich eine qualifizierte Beschäftigung findet, kann er zu einer Aufenthaltserlaubnis (zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) wechseln und somit den Weg für einen längeren Aufenthalt in Deutschland ebnen.
Nach Ablauf der einjährigen Gültigkeit der Chancenkarte müssen die Karteinhaber bei der Ausländerbehörde eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen, um weiterhin in Deutschland leben und arbeiten zu können. Die Berechtigung für diesen Übergang variiert, erfordert aber zumeist den Nachweis von Sprachkenntnissen, beruflichen Qualifikationen oder einschlägiger Berufserfahrung. Eine Beschäftigung während des Besitzes der Chancenkarte zu finden ist entscheidend, da dies einen Nachweis für finanzielle Sicherheit und berufliche Integration darstellt und die Chancen auf den Erhalt einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis erheblich verbessert.
Für diejenigen, die erfolgreich in eine Aufenthaltserlaubnis wechseln, stehen Optionen wie die Blaue Karte EU zur Verfügung, die für qualifizierte Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss oder gleichwertigen Qualifikationen konzipiert ist. Ein weiterer möglicher Weg ist das Visum zum Arbeiten für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten mit beruflichen Qualifikationen und einem Arbeitsplatzangebot in Deutschland. Diese Erlaubnisse ermöglichen es Personen, Vollzeit zu arbeiten und schließlich eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
Obwohl die Chancenkarte zunächst nur für ein Jahr gültig ist, kann sie unter bestimmten Umständen um bis zu weitere zwei Jahre verlängert werden. Verlängerungen werden in der Regel dann gewährt, wenn der Karteninhaber Fortschritte beim Finden einer Vollzeitbeschäftigung oder bei der Erfüllung der Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel nachweisen kann. Zusätzlich können Personen, die bereits zuvor eine Chancenkarte besessen haben und Deutschland verlassen haben, nach einer obligatorischen Wartezeit von mindestens einem Jahr erneut einen Antrag stellen.

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