Duldung wegen Pflegefalls: Aufenthalt trotz Ausreisepflicht sichern

Ihr Rechtsanwalt für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Duldung wegen Pflegefalls: Aufenthalt trotz Ausreisepflicht sichern

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Wer in Deutschland ausreisepflichtig ist, lebt rechtlich in einer prekären Situation: Die Abschiebung ist zwar nicht vollzogen, ein gesicherter Aufenthaltstitel besteht jedoch nicht. Besonders komplex wird die Lage, wenn eine ausreisepflichtige Person entweder selbst auf Pflege angewiesen ist oder einen Angehörigen in Deutschland pflegt, der ohne sie nicht ausreichend versorgt werden könnte. In solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Duldung erteilt werden kann und welche Wege zu einem dauerhaft gesicherten Aufenthalt führen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Mandanten in allen Fragen rund um die Duldung, den Nachweis von Abschiebungshindernissen und den Weg in ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Unsere Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht sind mit den geltenden Vorschriften und Verfahren bestens vertraut und begleiten Mandanten von der ersten rechtlichen Einschätzung über die Antragstellung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Interessen.

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Unsere Dienstleistungen rund um die Duldung wegen Pflegefalls

Rechtsberatung und Vertretung
  • Prüfung von Abschiebungshindernissen wegen eigener Pflegebedürftigkeit oder Pflegetätigkeit für Angehörige

  • Geltendmachung der Anspruchs- und Ermessensduldung nach § 60a AufenthG

  • Beratung zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG)

  • Unterstützung im Härtefallverfahren nach § 23a AufenthG

  • Rechtsmittel gegen ablehnende Bescheide der Ausländerbehörde

  • Durchsetzung ihrer Rechte im Widerspruchs- und Klageverfahren

Was ist eine Duldung?

Die Duldung ist keine Aufenthaltserlaubnis, sondern die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung. Geregelt ist sie in § 60a AufenthG. Ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder darf, erhalten auf dieser Grundlage einen Duldungsstatus, der sie zunächst vor der unmittelbaren Abschiebung schützt – ohne ihnen jedoch ein Recht auf den Aufenthalt in Deutschland zu verleihen.

Das Bundesministerium des Innern unterscheidet in seinen Anwendungshinweisen zwei grundlegende Varianten der Duldung im Einzelfall: die Anspruchsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

Die Anspruchsduldung ist zu erteilen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Als tatsächliche Unmöglichkeit gilt unter anderem die fehlende Reise- und Transportfähigkeit infolge einer Erkrankung. Als rechtliche Unmöglichkeit kommt insbesondere eine unzumutbare Beeinträchtigung des Rechts auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens in Betracht.

Die Ermessensduldung hingegen setzt keine zwingende Unmöglichkeit voraus. Sie kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die vorübergehende Anwesenheit der Person im Bundesgebiet erfordern. Das BMI nennt ausdrücklich als Beispiel die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen. In jedem Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt oder die Maßnahme eine erhebliche Härte darstellen würde.

Ein wesentlicher Nachteil der Duldung besteht darin, dass die Duldungszeiten in der Regel nicht auf spätere Aufenthaltserlaubnisse oder auf die Wartezeit für eine Einbürgerung angerechnet werden. Auch sind mit dem Duldungsstatus eine Reihe von Einschränkungen verbunden, etwa bei der Reisefreiheit oder der Arbeitsaufnahme. Die Duldung wird grundsätzlich nur für den Zeitraum erteilt, in dem das konkrete Hindernis voraussichtlich fortbesteht, und ist spätestens alle drei Monate zu überprüfen.

Duldung aus humanitären Gründen: Der Pflegefall als Abschiebungshindernis

Ein zentrales Abschiebungshindernis kann eine schwerwiegende Erkrankung darstellen – entweder der betroffenen ausreisepflichtigen Person selbst oder eines Angehörigen, den diese Person pflegt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat in seiner Analyse zu Abschiebungen trotz Krankheit auf die menschenrechtlichen Schutzpflichten hingewiesen, die sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie dem völkerrechtlichen Refoulement-Verbot ergeben. Danach dürfen Personen nicht abgeschoben werden, wenn dadurch ihr Leben gefährdet oder ihr Gesundheitszustand in gravierender Weise verschlechtert wird.

Im Kontext des Pflegefalls sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Eigene Pflegebedürftigkeit: Ist die ausreisepflichtige Person selbst schwer erkrankt oder pflegebedürftig und dadurch reise- und transportuntauglich, greift die Anspruchsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Eine fehlende Reisefähigkeit infolge von Krankheit ist nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern ausdrücklich als tatsächliches Abschiebungshindernis anerkannt, das zur Duldungserteilung verpflichtet.
  2. Pflege eines Angehörigen in Deutschland: Betreibt die ausreisepflichtige Person die Pflege eines in Deutschland lebenden Angehörigen, der ohne diese Unterstützung nicht oder nicht ausreichend versorgt werden könnte, kommt in erster Linie die Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht. Das Bundesministerium des Innern nennt die vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankten Familienangehörigen ausdrücklich als Beispiel für einen dringenden persönlichen Grund, der eine Ermessensduldung rechtfertigen kann. Ob darüber hinaus auch ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht – etwa wegen unzumutbarer Beeinträchtigung des Rechts auf Ehe- und Familienleben –, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Relevant kann in diesem Zusammenhang auch das Recht auf Familienzusammenführung sein, das bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen besondere Schutzwirkung entfalten kann.

Das Institut für Menschenrechte betont, dass bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen die Grund- und Menschenrechte aller Beteiligten zu berücksichtigen sind – sowohl jene der ausreisepflichtigen Person als auch jene des zu pflegenden Angehörigen. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche Hürden beim Nachweis solcher Hindernisse.

Nachweis des Abschiebungshindernisses: Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung

Ein zentrales Instrument beim Nachweis krankheits- oder pflegebedingter Abschiebungshindernisse ist die sogenannte qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Seit den gesetzlichen Verschärfungen der Jahre 2016 und 2019 sind die Anforderungen an solche Bescheinigungen erheblich gestiegen. Das Bundesministerium des Innern hat in seinen Anwendungshinweisen zu § 60a Abs. 2c AufenthG konkretisiert, welche Angaben eine solche Bescheinigung enthalten soll:

Die Bescheinigung soll erstens die tatsächlichen Umstände darstellen, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist – etwa durch Schilderung der Krankengeschichte und des Zeitraums der Untersuchung. Zweitens soll die angewandte Methode der Tatsachenerhebung angegeben werden, einschließlich der vorgenommenen Untersuchungen und etwaiger Angaben Dritter. Drittens ist das Krankheitsbild in Form einer fachlich-medizinischen Diagnose darzustellen, viertens der Schweregrad der Erkrankung. Fünftens und entscheidend für das Abschiebungshindernis sind die voraussichtlichen Folgen, die sich aus der Abschiebung für die Gesundheit der betroffenen Person ergeben würden. Eine Bescheinigung, die lediglich eine Diagnose ohne diese weiteren Angaben enthält, gilt nach den BMI-Hinweisen ausdrücklich nicht als qualifiziert.

Hinzu kommt, dass die Bescheinigung unverzüglich – nach den BMI-Hinweisen in der Regel innerhalb von zwei Wochen – vorgelegt werden muss. Wer eine ärztliche Bescheinigung erst kurz vor einer angesetzten Abschiebung einreicht, riskiert, dass diese von der Behörde als verspätet nicht mehr berücksichtigt wird.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat darauf hingewiesen, dass der Zugang zu qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen mit zahlreichen praktischen Hindernissen verbunden sein kann. Dazu gehören verkürzte Verfahrenszeiträume, Fachärztemangel, sprachliche Barrieren sowie finanzielle und bürokratische Hürden – Umstände, die sich für Personen in Abschiebungshaft besonders stark auswirken. Dennoch bleibt die ärztliche Bescheinigung unverzichtbar: Ohne einen entsprechenden Nachweis ist es für die Betroffenen kaum möglich, ein Abschiebungshindernis gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft zu machen.

Ergänzend zum Nachweis der eigenen oder der pflegebedürftigen Erkrankung sollte dokumentiert werden, dass keine gleichwertige alternative Pflegeversorgung zur Verfügung steht. Dies kann durch Stellungnahmen von Pflegediensten, dem Medizinischen Dienst oder Sozialbehörden gestützt werden.

Antragstellung und praktisches Vorgehen

Die Antragstellung sollte stets schriftlich erfolgen. Ein schriftlicher Antrag ermöglicht es, im Falle einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung Rechtsmittel einzulegen. Wichtig ist zudem, bei einer Anhörung durch die Ausländerbehörde vorbereitet zu sein: Sämtliche Angaben werden dokumentiert und können die Entscheidung der Behörde maßgeblich beeinflussen. Die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums sind für die Ausländerbehörden nicht rechtsverbindlich, bieten jedoch wichtige Argumentationsgrundlagen. In einzelnen Bundesländern existieren darüber hinaus Erlasse, die konkretisieren, wie die Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis auszulegen sind.

Für die Antragstellung in pflegebedingten Situationen empfiehlt sich die Zusammenstellung folgender Nachweise:

  • Qualifizierte ärztliche Bescheinigung zur eigenen Pflegebedürftigkeit oder zur Pflegebedürftigkeit des zu versorgenden Angehörigen,
  • Nachweis des Pflegegrades des zu betreuenden Angehörigen,
  • Belege dafür, dass keine gleichwertige Alternativversorgung zur Verfügung steht,
  • Dokumentation der eigenen geleisteten Pflegetätigkeit (z. B. Pflegeprotokoll, Bestätigung des Pflegestützpunkts),
  • Identitätsdokumente und Nachweis des bisherigen Aufenthalts.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Duldung und Pflegefall

Die Geltendmachung eines pflegebedingten Abschiebungshindernisses und der Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht sind rechtlich anspruchsvolle Verfahren, die eine präzise Argumentation gegenüber der Ausländerbehörde erfordern. Schlun & Elseven Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei der rechtlichen Einschätzung ihrer Situation, der Vorbereitung und Einreichung von Anträgen sowie der Durchsetzung ihrer Rechte im Widerspruchs- und Klageverfahren. Wenden Sie sich frühzeitig an unsere Kanzlei, um die geeignete Strategie für Ihren konkreten Fall zu entwickeln.

FAQs – Häufige Fragen rund um die Duldung wg. Pflegefall

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Ist die ausreisepflichtige Person selbst pflegebedürftig oder pflegt sie einen Angehörigen, der ohne sie nicht ausreichend versorgt werden könnte, kann dies ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis begründen. Entscheidend ist, dass dieses Hindernis gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen wird – in der Regel durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen und ergänzende Dokumente. Anwaltliche Unterstützung ist in solchen Verfahren dringend empfehlenswert. 

In erster Linie kommen § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen) und das Härtefallverfahren nach § 23a AufenthG in Betracht. § 25b AufenthG (nachhaltige Integration) sieht zudem ausdrücklich vor, dass ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich ist bei Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. Welcher Weg der richtige ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung ist ein ärztliches Dokument, das nicht nur die Diagnose belegt, sondern auch die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands im Falle einer Abschiebung darstellt. Die gesetzlichen Anforderungen sind in § 60a Abs. 2c AufenthG geregelt. Sie ist der zentrale Nachweis für krankheits- oder pflegebedingte Abschiebungshindernisse und muss hohen formalen Anforderungen genügen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte weist darauf hin, dass der Zugang zu solchen Bescheinigungen mit erheblichen praktischen Hürden verbunden sein kann.

In der Regel nicht. Zeiten des Duldungsstatus werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ja. Die Durchsetzung eines pflegebedingten Abschiebungshindernisses und der Übergang in ein gesichertes Aufenthaltsrecht sind komplexe Verfahren. Schlun & Elseven Rechtsanwälte steht Mandanten in allen Phasen dieses Prozesses zur Seite.

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Updated Einbürgerung & Aufenthalt in Deutschland (#39)

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