Familienzusammenführung: Nachzug des Ehepartners

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Familienzusammenführung: Nachzug des Ehepartners

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Ehe und Familie nehmen in Deutschland einen besonders hohen Stellenwert ein, aufgrund des Schutzes, den ihnen das deutsche Grundgesetz gewährt. Diesen verfassungsrechtlichen Schutz genießen nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Einwanderer aus EU-Staaten sowie Drittstaaten. Lebt eines der Familienmitglieder im Ausland, ist es möglich, die Familie – insbesondere Eheleute und Eltern mit ihren minderjährigen Kindern – unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzuführen.

Um unseren Mandanten die Familienzusammenführung zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden und übernehmen für Ihre Familienangehörigen die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis, damit Ihre Familie schon bald vereint ist und Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Familienzusammenführung
  • Umfassende Beratung zum Familiennachzug, deutschen Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Visum und Aufenthaltstitel

Bei dem Ehegattennachzug geht es zwar in erster Linie um die Erlangung eines Aufenthaltstitels, die Bedeutung des Visums sollte jedoch nicht unterschätzt werden. § 5 II AufenthG schreibt vor, dass die Einreise nach Deutschland mit dem erforderlichen Visum erfolgt sein muss, damit der betreffenden Person ein Aufenthaltstitel – bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen – erteilt werden kann. Die Einreise mit dem erforderlichen Visum ist damit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die nur in ganz eng umfassten Ausnahmefällen entfallen kann.

Die relevanteste Ausnahmeregelung betrifft nach dem europäischen Freizügigkeitsgesetz (FreizüG/EU) die Einreisebedingungen von Unionsbürgern. Ihnen ist es erlaubt, zu seinem/r in Deutschland lebenden Ehepartner/in zu reisen und dort Aufenthalt zu nehmen, ohne zuvor ein Visum oder einen Aufenthaltstitel einholen zu müssen.

Ist der nachziehende Ehegatte hingegen kein Unionsbürger, benötigt dieser zur Einreise ein Visum. Dabei sollte der Zweck des Visums (die Familienzusammenführung) in jedem Fall angegeben werden. Die Beantragung eines solchen Visums erfolgt bei dem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft des Landes, in welchem der nachziehende Ehegatte seinen ständigen Aufenthalt hat. Dabei muss der Reisepass des Nachziehenden und ein Nachweis der Eheschließung vorgelegt werden. Erst nach Erteilung eines Visums kann die Aufenthaltsgenehmigung für den nachziehenden Drittstaatler beantragt werden.

Die offiziell angegebene Bearbeitungsdauer für Erteilung des Visums beträgt 12 bis 15 Wochen. Diese Zeitspanne ist unbedingt mit zu berücksichtigen, wenn Sie Ihre Familienzusammenführung angehen möchten. Denn erst nach Erteilung des Visums kann der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, welcher selbst noch eine mehrwöchige Bearbeitungsdauer mit sich bringt.

Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs

Der allgemeine Grundsatz des Familiennachzugs ist in § 27 Abs. 1 AufenthG normiert:

„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“

Wichtig zu beachten ist, dass sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ergibt. Vielmehr gelten die in § 27 AufenthG geregelten Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe zusätzlich zu den allgemeinen Vorgaben für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Als allgemeine Vorgaben für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gelten:

  • Einreise mit dem erforderlichen Visum (s.o.),
  • Lebensunterhaltssicherung,
  • Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten,
  • Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses,
  • Erfüllung der Passpflicht.

Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung in Deutschland hängen unter anderem von der Staatsangehörigkeit des Familienmitglieds ab, welches bereits in Deutschland lebt. So ist in § 28 AufenthG der Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern geregelt, während der Nachzug zu Ausländern in § 29 AufenthG festgelegt wird. Speziellere Regelungen für den Nachzug eines Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden Drittstaatlers sind in § 30 AufenthG normiert. Dieser schreibt vor, dass

  • beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • der nachziehende Ehegatte über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt,
  • der sich bereits in Deutschland befindende Ehegatte einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat (z.B. Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU) und gegen ihn kein Ausweisungsinteresse besteht.

In Ausnahmefällen kann von einzelnen Voraussetzungen abgesehen werden. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. In diesem Fall besteht ein Anspruch des nachziehenden Ehegatten auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung.

Gesetzliche Anforderungen an die Ehe

Insbesondere ist bei der Familienzusammenführung in Form des Ehegattennachzugs die Eheschließung von großer Relevanz. Um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erhalten, muss die Eheschließung nachgewiesen werden.

Die Ehe muss dabei nach deutschem Recht rechtsgültig sein. Aus diesem Grund berechtigt eine Ehe nicht zum Ehegattennachzug, wenn

  • sie nur geschlossen wurde, um dem Nachziehenden einen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen zu können (Scheinehe),
  • die Annahme besteht, dass eine Person zu der Ehe genötigt wurde,
  • gleichzeitig mehr als zwei Personen miteinander verheiratet sind (Mehrehe) oder
  • die Ehe rein religiös geschlossen wurde, ohne auch staatlich anerkannt zu sein.

Grundsätzlich genügt auch keine formale Eheschließung. Für die Familienzusammenführung ist eine Ehe erforderlich, in der die Ehepartner tatsächlich in einer Lebensgemeinschaft leben wollen und ein Verantwortungsbewusstsein füreinander empfinden.

Ihnen wird fälschlicherweise eine Scheinehe vorgeworfen? Wir helfen Ihnen gerne, die Behörden vom Gegenteil zu überzeugen. Kontaktieren Sie uns persönlich oder nutzen Sie unser Online-Formular. Unsere Rechtsanwälte setzen sich für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben.

Zudem muss Folgendes in Bezug auf die Eheschließung bedacht werden: Bestand die Ehe noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem einer der Ehepartner erstmalig nach Deutschland gezogen ist, müssen insgesamt zwei Jahre vergehen, in denen dieser einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, um den nachziehenden Ehepartner nach Deutschland zu holen. Demnach ist der Nachzug des/r Ehepartners/in eines Asylbewerbers nicht möglich.

Da in Deutschland seit 2017 auch gleichgeschlechtliche Ehen möglich sind, gelten für getrenntgeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen hier selbstverständlich dieselben Bedingungen. Darüber hinaus entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2018, dass es bezüglich des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers keine Einschränkungen durch nationales Recht geben dürfe. Dies hat die Pflicht zur rechtlichen Gleichbehandlung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Ehen in Bezug auf die Freizügigkeit der Ehegatten zur Folge. Somit ist die Familienzusammenführung eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuerkennen, selbst wenn die Eheschließung eines gleichgeschlechtlichen Paares in dem jeweiligen Land nicht möglich oder verboten ist.

Nachzug des/r gleichgeschlechtlichen Lebenspartners/in

Nach § 27 Abs. 2 AufenthG unterscheidet sich die Familienzusammenführung in Form des Nachzugs eines Lebenspartners nicht von dem Ehegattennachzug. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) betont: „Der Ehegattennachzug gilt selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.“

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