Familienzusammenführung:
Nachzug des Ehepartners/der Ehepartnerin

Familienzusammenführung: Nachzug des Ehepartners/der Ehepartnerin

Ehe und Familie nehmen in Deutschland einen besonders hohen Stellenwert ein, aufgrund des Schutzes, den ihnen das deutsche Grundgesetz gewährt. Diesen verfassungsrechtlichen Schutz genießen nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch Einwanderer aus EU-Staaten sowie Drittstaaten. Lebt eines der Familienmitglieder im Ausland, ist es dank europarechtlicher Regelungen möglich, die Familie unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzuführen. In diesem Kontext ist allerdings zu beachten, dass für den Familiennachzug im Falle gleichgeschlechtlicher Paare spezielle Regelungen gelten.

Um unseren Mandanten die Familienzusammenführung zu ermöglichen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Aufenthaltsrecht sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden und übernehmen für Ihre Familienangehörigen die Beantragung der benötigten Aufenthaltserlaubnis, damit Ihre Familie schon bald vereint ist und Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

  • Beantragung der benötigten Aufenthaltstitel 

  • Begleitung des Antragsverfahrens

  • Einbürgerung

Allgemeine Voraussetzungen eines Ehegattennachzugs

Der allgemeine Grundsatz des Familiennachzugs ist in § 27 Abs. 1 AufenthG normiert:

„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“

Die Voraussetzungen der Familienzusammenführung in Deutschland hängen unter anderem von der Staatsangehörigkeit des Familienmitglieds ab, welches bereits in Deutschland lebt. So ist in § 28 AufenthG der Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern geregelt, während der Nachzug zu Ausländern in § 29 AufenthG festgelegt wird. Speziellere Regelungen für den Nachzug eines Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden Drittstaatlers sind in § 30 AufenthG normiert.

Visum und Aufenthaltstitel

Nachzugsberechtigt sind gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG Ehegatten und minderjährige (ledige) Kinder eines deutschen Staatsbürgers sowie Elternteile eines minderjährigen (ledigen) deutschen Kindes. Durch das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) ist es für Unionsbürger möglich, zu seinem/r in Deutschland lebenden Ehepartner/in zu reisen und dort Aufenthalt zu nehmen, ohne zuvor ein Visum oder einen Aufenthaltstitel einholen zu müssen.

Ist der nachziehende Ehegatte hingegen kein Unionsbürger, benötigt dieser bereits zur Einreise nach Deutschland ein Visum. Dabei sollte der Zweck des Visums (zum Zwecke der Familienzusammenführung) in jedem Fall angegeben werden. Die Beantragung eines solchen Visums erfolgt bei dem deutschen Konsulat oder der deutschen Botschaft des Landes, in dem der nachziehende Ehegatte seinen ständigen Aufenthalt hat. Dabei muss der Reisepass des Nachziehenden und ein Nachweis der Eheschließung vorgelegt werden. Erst nach Erteilung eines Visums kann die Aufenthaltsgenehmigung für den nachziehenden Drittstaatler beantragt werden.

Voraussetzungen des Ehegattennachzugs

An die Ehegattenzusammenführung eines Staatsbürgers aus einem Drittstaat sind strengere Voraussetzungen geknüpft als an einen Deutschen oder EU-Bürger. In der Regel müssen jedoch in jedem Fall folgende Voraussetzungen von dem/r bereits in Deutschland lebenden Partner/in erfüllt sein:

  • gesicherter Aufenthaltsstatus (z.B. Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU),
  • kein Ausweisungsinteresse,
  • ausreichender Wohnraum (z.B. Nachweis durch einen Mietvertrag).

Der/die zuziehende Ehepartner/in muss überdies nachweisen können, ausreichende Deutschkenntnisse zu haben. Allerdings sind bei dieser Anforderung Ausnahmen möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehegatte eine Blaue Karte EU besitzt oder wenn die Erlangung der Deutschkenntnisse aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Erkrankung oder aus anderen Gründen unzumutbar oder nicht möglich ist. Ob eine solche unzumutbare Situation vorliegt, wird im Einzelnen geprüft.

Zudem ist es erforderlich, dass beide Ehepartner das 18. Lebensjahr vollendet haben und der in Deutschland lebende Ehegatte den gesicherten Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen aufbringen kann. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss nachgewiesen werden. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Nachzug zu einem deutschen Ehepartner erfolgt.

Anforderungen an die Ehe

Insbesondere ist bei der Familienzusammenführung in Form des Ehegattennachzugs die Eheschließung von großer Relevanz. Um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erhalten, muss die Eheschließung nachgewiesen werden. Ausgeschlossen ist der Ehegattennachzug nach § 27 Abs. 1a AufenthG, wenn die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Nachziehenden einen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen zu können, oder die Annahme besteht, dass eine Person zu der Ehe genötigt wurde. Grundsätzlich genügt auch keine formale Eheschließung. Für die Familienzusammenführung ist eine Ehe erforderlich, in der die Ehepartner in einer Lebensgemeinschaft leben wollen und ein Verantwortungsbewusstsein füreinander empfinden. Demnach bildet die „Scheinehe“ ein Ausschlusskriterium für den Nachzug des/r Partners/in.

Ihnen wird fälschlicherweise eine Scheinehe vorgeworfen? Wir helfen Ihnen gerne, die Behörden vom Gegenteil zu überzeugen. Kontaktieren Sie uns persönlich oder nutzen Sie unser Online-Formular. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen unterstützend zur Seite.

Zudem muss Folgendes in Bezug auf die Eheschließung bedacht werden: Bestand die Ehe noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem einer der Ehepartner erstmalig nach Deutschland gezogen ist, müssen insgesamt zwei Jahre vergehen, in denen dieser einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, um den nachziehenden Ehepartner nach Deutschland zu holen. Demnach ist der Nachzug des/r Ehepartners/in eines Asylbewerbers nicht möglich.

Nachzug des/r gleichgeschlechtlichen Lebenspartners/in

Nach § 27 Abs. 2 AufenthG unterscheidet sich die Familienzusammenführung in Form des Nachzugs eines Lebenspartners nicht von dem Ehegattennachzug. Darüber hinaus entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2018, dass es bezüglich des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers keine Einschränkungen durch nationales Recht geben dürfe. Dies hat die Pflicht zur rechtlichen Gleichbehandlung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Ehen in Bezug auf die Freizügigkeit der Ehegatten zur Folge. Somit ist die Familienzusammenführung eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anzuerkennen, selbst wenn die Eheschließung eines gleichgeschlechtlichen Paares in dem jeweiligen Land nicht möglich oder verboten ist.

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