Deutscher Reisepass eingezogen? Was tun bei Verlust der Staatsangehörigkeit

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

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Der Reisepass wird eingezogen, eine beantragte Verlängerung abgelehnt, oder es geht eine Vorladung der Passbehörde zu. Was zunächst wie ein verwaltungstechnisches Versehen wirkt, hat in vielen Fällen einen gravierenderen Hintergrund: Die Behörde geht davon aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist. Dieser Verlust tritt nach deutschem Recht häufig kraft Gesetzes ein, ohne gesonderten Bescheid und nicht selten, ohne dass die Betroffenen selbst davon wissen, etwa weil sie Jahre zuvor eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen oder in fremde Streitkräfte eingetreten sind. Unabhängig davon enthält auch das Passgesetz eigene Tatbestände, nach denen ein Pass versagt, entzogen oder sichergestellt werden kann, etwa wenn Zweifel an der Identität bestehen oder Passversagungsgründe vorliegen.

Für die Betroffenen bedeutet das in der Praxis erhebliche Einschränkungen: Reisen ins Ausland werden erschwert oder unmöglich, der rechtliche Status in Deutschland gerät ins Wanken, und oft drohen weitere Folgefragen, etwa zum Aufenthaltsrecht oder zur Rückkehr nach Deutschland aus dem Ausland. Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und vertritt Mandanten in allen Fragen des Staatsangehörigkeits- und Passrechts, von der Klärung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit über die Anfechtung von Passentziehungen bis hin zur Wiedereinbürgerung. Da die einschlägigen Fristen kurz bemessen sind, lohnt sich frühzeitiger anwaltlicher Rat: Je eher Unterstützung einsetzt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.

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Unsere Expertise rund um den Verlust der Staatsangehörigkeit

  • Vertretung gegenüber Pass- und Staatsangehörigkeitsbehörden

  • Rechtsmittel gegen Passversagung, Passentziehung und Sicherstellung
  • Strafverteidigung bei Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Passgesetz
  • Unterstützung bei der Wiedereinbürgerung nach Staatsangehörigkeitsverlust
Betreuung Ihres Antragsverfahrens
  • Feststellung des Anspruchs auf die deutsche Staatsbürgerschaft

  • Kommunikation mit den zuständigen Behörden

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen

Das Passgesetz: Grundlagen der Passpflicht

Das Passgesetz (PassG) trat am 1. Januar 1988 in Kraft und regelt die Passpflicht für alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die aus der Bundesrepublik Deutschland aus- oder in sie einreisen. Wer die Grenze überschreitet, ist verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit auszuweisen.

Für die Gültigkeitsdauer gelten folgende Fristen: Der reguläre Reisepass ist zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre. Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt; bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bis zum aufgedruckten Ablaufdatum. Vorläufige Pässe haben eine Höchstgültigkeitsdauer von einem Jahr; eine Verlängerung ist in keinem dieser Fälle zulässig.

Grundsätzlich darf niemand mehrere deutsche Reisepässe besitzen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes nachgewiesen wird – etwa bei beruflich bedingter häufiger Reisetätigkeit in Staaten, die einen Einreisestempel bestimmter anderer Länder im Pass nicht tolerieren.

Innerhalb der Europäischen Union sowie in weiteren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums kann die Einreise nach dem Personalausweisgesetz auch mit einem gültigen Personalausweis erfolgen, ein Reisepass ist hier nicht zwingend erforderlich. Diese Erleichterung beruht auf dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht, der Unionsbürgern das Recht einräumt, mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass in andere Mitgliedstaaten ein- und auszureisen. Die volle Bedeutung entfaltet die Passpflicht nach dem Passgesetz daher vor allem bei Reisen in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR.

Passversagung, Passentziehung und Sicherstellung

Wann kann ein Pass versagt werden?

Der Pass ist nach § 7 PassG unter anderem zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Antragstellende:

  • die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
  • sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will,
  • einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will, oder
  • seine steuerlichen oder anderweitigen gesetzlichen Pflichten durch Ausreise umgehen möchte.

Die Passversagung greift also nicht nur bei strafrechtlich relevantem Verhalten, sondern kann auch in verwaltungsrechtlichen Konstellationen zum Tragen kommen – etwa, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand offene Steuerforderungen durch Verlassen des Landes der Vollstreckung entziehen will.

Passentziehung (§ 8 PassG)

Liegen Passversagungsgründe vor und wurde der Pass bereits ausgestellt, kann die Passbehörde den Pass nachträglich entziehen. Die Entziehung erfolgt durch Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach §14 Passgesetz ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung – der Einzug bleibt also zunächst vollziehbar, auch wenn dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.

Einziehung ungültiger Pässe (§ 12 PassG)

Ein Pass wird nach § 11 PassG ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich entfallen – namentlich dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Liegt ein solcher Ungültigkeitsgrund vor, kann die Behörde den Pass nach § 12 PassG einziehen. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.

Sicherstellung (§ 13 PassG)

Unter bestimmten Umständen kann ein Pass auch ohne Passentziehung sichergestellt werden – nämlich, wenn jemand ihn unberechtigt besitzt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 PassG gegeben ist. Auch gegen die Sicherstellung stehen Rechtsmittel zur Verfügung; die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch ebenfalls.

Wenn der Reisepass wegen Staatsangehörigkeitsverlust eingezogen wird

Ein besonders häufiger und folgenreicher Anlass für den Einzug des deutschen Reisepasses ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Verlustgründe sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), vor allem in § 17 StAG, abschließend aufgezählt. Die Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Lebenszeit und steht unter dem Schutz von Art. 16 Abs. 1 GG. Dennoch gibt es eng begrenzte Ausnahmen.

Freiwillige Aufgabe durch Verzicht

Der häufigste Verlustfall ist die bewusste Entscheidung, die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Juni 2024 ist das Rechtsinstitut der „Entlassung aus dem deutschen Staatsverband” entfallen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG). Der Verzicht bedarf der behördlichen Genehmigung und tritt mit Aushändigung der Verzichtsurkunde in Kraft. Typischerweise kommt ein solcher Schritt in Betracht, wenn das Einbürgerungsland die bisherige Staatsangehörigkeit nicht duldet. Seit der Reform erlaubt Deutschland selbst die Mehrstaatigkeit – ob das Einbürgerungsland die bisherige Staatsangehörigkeit beibehält, richtet sich jedoch nach dessen eigenem Recht.

Verlust durch freiwilligen Eintritt in ausländische Streitkräfte

Wer ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Betroffene aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die betreffenden Streitkräfte oder den bewaffneten Verband berechtigt ist (§ 28 Abs. 2 StAG). Darüber hinaus tritt kein Verlust ein, wenn der Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder eines Staates der Länderliste nach § 41 AufenthV – darunter Australien, Israel, Japan, Kanada, die Republik Korea, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die USA – geleistet wird und der Eintritt nach dem 6. Juli 2011 erfolgte.

Verlust durch Beteiligung an terroristischen Kampfhandlungen

Seit August 2019 verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wer sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos würde. Art. 16 Abs. 1 GG schließt eine durch staatliches Handeln herbeigeführte Staatenlosigkeit ausdrücklich aus.

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung

Eine Einbürgerung, die durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkt wurde, kann nach § 35 StAG zurückgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Auch hier greift der Staatenlosigkeitsschutz: Würde die Rücknahme zur Staatenlosigkeit führen, ist sie unzulässig.

Wie wird der Verlust bekannt?

Der Verlust tritt kraft Gesetzes ein – ohne Bescheid und unabhängig davon, ob die Behörden oder die betroffene Person davon Kenntnis haben. In der Praxis kommt der Staatsangehörigkeitsverlust häufig erst bei einer Passbeantragung oder -verlängerung ans Licht: Bürgerämter fragen standardmäßig ab, ob der Antragsteller auch einen ausländischen Pass besitzt. Wird das bejaht, kann die Behörde die Ausstellung eines deutschen Passes verweigern und die bestehenden Dokumente einziehen.

Rechtliche Folgen des Staatsangehörigkeitsverlustes für Pass und Aufenthalt

Ungültigkeit des deutschen Reisepasses

Mit dem Eintritt des Staatsangehörigkeitsverlustes werden Reisepass und Personalausweis ungültig. Der Besitz dieser Dokumente begründet die Staatsangehörigkeit weder rechtlich noch stellt er einen Beweis dafür dar. Die Dokumente sind bei der zuständigen Passbehörde abzugeben (§§ 11, 12, 15 PassG). Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann die Behörde sie einziehen.

Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen

Als nunmehrige Ausländerin bzw. Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG) benötigt die betroffene Person für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen ausländischen Reisepass sowie einen deutschen Aufenthaltstitel. Nach § 38 AufenthG bestehen für ehemalige deutsche Staatsangehörige erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wer zum Zeitpunkt des Verlusts seit mindestens fünf Jahren als Deutscher in Deutschland gelebt hat, kann unter Umständen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Für die Wiedereinreise ins Bundesgebiet kann darüber hinaus ein Visum erforderlich sein.

Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Passgesetz

Wer ohne gültigen Pass aus Deutschland aus- oder in Deutschland einreist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. In schwerwiegenderen Fällen – etwa, wenn ein Pass trotz Einziehungspflicht weiterhin genutzt wird oder wissentlich falsche Angaben gegenüber der Passbehörde gemacht werden – kann auch ein strafrechtlich relevanter Verstoß im Raum stehen. Wer deshalb eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte diese nicht auf die leichte Schulter nehmen und vor der Vernehmung anwaltlichen Rat einholen. Im Strafverfahren besteht keine Pflicht zur Aussage; wer sich ohne Vorbereitung äußert, riskiert, sich unnötig zu belasten.

Rückwirkende Korrektur nicht möglich – aber Wiedereinbürgerung

Der gesetzlich eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich nicht rückwirkend beseitigen. Die alleinige Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit genügt nicht, um die deutsche zurückzuerhalten. Wer jedoch die Voraussetzungen erfüllt, kann einen neuen Einbürgerungsantrag stellen. Es gelten die aktuellen gesetzlichen Anforderungen – unter anderem ein rechtmäßiger Inlandsaufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse sowie grundsätzlich die erneute Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, sofern keine Ausnahme greift.

Hinweis zu Altfällen: Die Beibehaltungsgenehmigung

Bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) am 27. Juni 2024 verloren Deutsche, die auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annahmen, automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit – es sei denn, sie hatten zuvor eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erhalten. Dieses Verfahren ist mit der Reform entfallen: Seit dem 27. Juni 2024 können Deutsche eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dafür eine Genehmigung beantragen zu müssen und ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.

Das Gesetz wirkt jedoch nicht rückwirkend. Wer vor dem 27. Juni 2024 ohne Beibehaltungsgenehmigung eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen hat und dadurch die deutsche verloren hat, ist von dieser Erleichterung nicht erfasst. Für diese Altfälle gelten die damaligen Verlustregeln weiter. Betroffene können unter den Voraussetzungen des § 13 StAG eine Wiedereinbürgerung beantragen.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Reisepass und Staatsangehörigkeitsverlust

Der Einzug eines deutschen Reisepasses ist ein ernstzunehmender Eingriff – ob er auf einem Staatsangehörigkeitsverlust, einem passrechtlichen Versagungsgrund oder einer Vorladung wegen eines Passgesetz-Verstoßes beruht. Wer in eine dieser Situationen gerät, sollte ohne Verzögerung anwaltliche Beratung suchen. Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Mandanten in allen Phasen zur Seite: von der Statusklärung über Rechtsmittel gegen behördliche Maßnahmen bis hin zur Strafverteidigung und Begleitung eines Wiedereinbürgerungsverfahrens.

FAQs – Häufige Fragen zu Reisepass und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit der Reform im Juni 2024 führt der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Für Vorgänge vor diesem Datum sowie für andere Verlusttatbestände – etwa freiwilliger Eintritt in ausländische Streitkräfte oder eine erschlichene Einbürgerung – gelten jedoch eigene Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Die Anwälte von Schlun & Elseven analysieren die individuelle Situation und klären, ob und welche Verlustgründe tatsächlich vorliegen.

Ja. § 7 PassG sieht eigenständige Versagungsgründe vor, die unabhängig vom Staatsangehörigkeitsstatus greifen – etwa bei laufender Strafverfolgung oder dem Verdacht der Steuerflucht. In solchen Fällen prüft Schlun & Elseven, ob die Passversagung rechtmäßig ist, und legt gegebenenfalls Rechtsmittel ein.

Eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Passgesetz kann im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren erfolgen. Wer eine solche Vorladung erhält, sollte sich vor jeder Aussage anwaltlich beraten lassen – unüberlegte Äußerungen können die Situation verschlechtern. Die Strafverteidiger von Schlun & Elseven begleiten Mandanten ab dem ersten Kontakt mit den Behörden, beantragen Akteneinsicht und erarbeiten eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Nicht zwingend. Der Verlust tritt kraft Gesetzes ein – unabhängig davon, ob Behörden oder die betroffene Person selbst Kenntnis davon haben. Häufig wird die Situation erst bei einer Passbeantragung oder -verlängerung bekannt. Wer unsicher über den Status seiner Staatsangehörigkeit ist, kann bei Schlun & Elseven eine entsprechende Statusprüfung beauftragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Wiedereinbürgerung möglich. Ein Automatismus besteht nicht; es gelten die aktuellen Anforderungen des StAG. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft, welcher Einbürgerungsweg in Betracht kommt, bereitet den Antrag vor und übernimmt die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Passentziehung und Sicherstellung haben nach dem Passgesetz keine aufschiebende Wirkung – die Maßnahme bleibt also zunächst vollziehbar. Gerade deshalb ist frühzeitiges anwaltliches Handeln entscheidend. Schlun & Elseven prüft die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme und leitet umgehend die erforderlichen Rechtsmittel ein.

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