Das deutsche Strafverfahren gewährt dem Beschuldigten eine Reihe von speziellen Rechten, darunter das Recht, sich zu einem strafrechtlichen Vorwurf zu äußern. Die Gelegenheit dazu besteht zunächst im Rahmen einer Vernehmung durch die Polizei. Mag dies zunächst als geeignet erscheinen, zur eigenen Entlastung beizutragen, führen solche Aussagen jedoch nicht selten dazu, dass sich der Beschuldigte selbst belastet. Deswegen sollten Sie einer Vorladung durch die Polizei nicht direkt Folge leisten, sondern zunächst einen Anwalt aufsuchen, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Dies sei an dieser Stelle ausdrücklich zu betonen: Entgegen der allgemeinen Ansicht sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

Angesichts des Umstands, dass dem Beschuldigten der genaue Vorwurf zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht bekannt ist, besteht die Gefahr, dass sich dieser durch seine Aussagen letztendlich sogar stärker belastet, als der Tatvorwurf reicht. Daher ist eine Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen Anwalt vor jeder Äußerung des Beschuldigten äußerst ratsam. Kontaktieren Sie uns daher umgehend, sobald Sie die Vorladung erhalten haben. Unser Strafverteidiger Philipp Busse fordert Ihre Akte ein, um Sie vor unbedachten Äußerungen zu schützen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

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Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen umfassend im Strafrecht. Unsere Anwälte sind telefonisch sowie per E-Mail erreichbar und bieten zudem Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unser Seite für Strafrecht.

Richtiges Verhalten bei Erhalt einer Polizeivorladung

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter der Polizei erhalten haben, ist zunächst Vorsicht geboten. Auch wenn es zunächst hilfreich erscheinen mag, Tatsachen kundzutun, die den Vorwurf vermeintlich entkräften, können derartige Aussagen später gegen Sie verwendet werden. Unvorsichtige Äußerungen verschlechtern nicht selten Ihre Situation. Vernehmungen durch geschulte Polizeibeamte sind für den Beschuldigten in der Regel psychisch sehr belastend, was oftmals dazu führt, dass sich der Beschuldigte nicht der Tragweite seiner Äußerungen bewusst ist. Dies gilt insbesondere, da die Beamten mit diversen Vernehmungsstrategien vertraut sind, die häufig eine einschüchternde Wirkung auf den Beschuldigten haben.

Es ist deshalb ratsam, sich zunächst nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Einen wesentlichen Grundsatz des Strafrechts konstituiert das Schweigerecht des Beschuldigten. Bevor Sie einen Anwalt konsultiert haben, sollten Sie von diesem Recht auch Gebrauch machen. Andernfalls schränken Sie sich Ihre Verteidigungsmöglichkeiten ein. Eine erfolgreiche Verteidigung ist nur auf Basis aller Informationen möglich.

Unser Strafverteidiger fordert gerne Ihre Akte ein und kann auf dieser Grundlage die bestmögliche Strategie entwickeln, um einen bestehenden Tatverdacht zu entkräften. Ohne zu wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird, können Sie sich durch weitreichende Aussagen noch weiter belasten. Um dies zu vermeiden, raten wir Ihnen, einer Vorladung durch die Polizei nicht direkt Folge zu leisten. Kontaktieren Sie uns, sobald Sie eine Vorladung erhalten haben, um eine erfolgreiche Verteidigung zu ermöglichen.


Keine Pflicht der Folgeleistung

Es besteht keine Verpflichtung des Beschuldigten, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Der unverbindlichen Ladung können Sie einfach mit einer Absage begegnen. Auch ein etwaiger Zusatz in der Vorladung, dass im Verhinderungsfall die rechtzeitige Mitteilung des Verhinderungsgrundes erbeten wird, ändert daran nichts. Der Beschuldigte ist weder verpflichtet, aufgrund der Vorladung zu erscheinen, noch dazu, sein Fernbleiben zu entschuldigen.

Als Beschuldigter sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. So müssen Sie auf Nachfrage etwa Ihren Namen, Anschrift, Geburtsdatum und -ort nennen. Hinsichtlich weiterer Angaben, insbesondere bezüglich des Tatverdachts, sollten Sie von weiteren Angaben absehen. Nachteilige Konsequenzen drohen Ihnen aufgrund der Ausübung Ihres Schweigerechts nicht.

Hervorzuheben ist jedoch, dass dies nur für eine Vorladung der Polizei gilt. Sollten Sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erhalten haben, sind Sie verpflichtet zu erscheinen. Jedoch steht Ihnen auch hier das Schweigerecht zu.


Nehmen Sie Kontakt zu uns auf

Um sich nicht weiter zu belasten, empfehlen wir Ihnen, unmittelbar nach Erhalt einer Vorladung Kontakt zu unserer Kanzlei aufzunehmen. Rechtsanwalt Philipp Busse fordert gerne Ihre Akte ein und berät Sie zum weiteren Vorgehen. So ist Ihre bestmögliche Verteidigung garantiert.