Internationale Auslieferungsverträge und das Rechtsstaatsprinzip

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Internationale Auslieferungsverträge und das Rechtsstaatsprinzip

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Ein Auslieferungsverfahren stellt stets einen einschneidenden Eingriff in die Freiheit des Betroffenen ein. Daher muss in Deutschland gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG bei einem solchen staatlichen Handeln das Rechtsstaatsprinzip beachtet werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass grundsätzlich nicht an Staaten ausgeliefert werden darf, in denen der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht garantiert ist. Die Chancen für eine Person, die sich in Deutschland aufhält, nicht ausgeliefert zu werden, variieren daher je nach dem aus welchem Staat das Auslieferungsersuchen stammt. Ist die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips in dem ersuchenden Staat nicht sichergestellt oder droht die Todesstrafe, sind die Chancen, dass die Auslieferung abgelehnt wird, entsprechend hoch. Dabei ist die Betrachtung des Einzelfalls in Auslieferungsverfahren von enormer Beachtung.

Um unseren Mandanten in einer solchen Situation die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht verfügen über das nötige Fachwissen und eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Interpol und den Auslieferungsbehörden, um Sie in dieser schwierigen Zeit vertreten zu können. Wir kümmern uns um Mandanten, die von oder nach Deutschland ausgeliefert werden sollen, sorgen aber auch für die Löschung von Interpol Red Notices – unabhängig davon, von welchem Land sie initiiert wurden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtberatung zu Auslieferungsverträgen
  • Analyse von internationalen Auslieferungsverträgen in Hinblick auf den individuellen Sachverhalt
  • Bewertung der rechtlichen Folgen im Einzelfall
Prozessführung
  • Vertretung und Beratung in internationalen Auslieferungsverfahren
  • Einreichung von Anträgen und Dokumenten vor internationalen Gerichten und Gremien
  • Case-Management bei internationalen Auslieferungsangelegenheiten
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Weitere Expertise im Kontext

Rechtlicher Rahmen in Deutschland

Die Souveränität der Staaten verbietet es anderen Staaten, Amtshandlungen wie Ermittlungen oder Festnahmen auf fremdem Territorium vorzunehmen. Daher sind Staaten in verschiedenen Situationen auf die Kooperation mit anderen Staaten im Rahmen der internationalen Rechtshilfe angewiesen. So zählen auch internationale Auslieferungsverfahren im strafrechtlichen Sinne in den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. In Deutschland ist die internationale Rechtshilfe über bilaterale Verträge, das Europäische Auslieferungsabkommen des Europarats sowie das Gesetz für internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Dabei ist in § 1 Abs. 3 IRG allerdings ausdrücklich bestimmt, dass völkerrechtliche Auslieferungsverträge einen generellen Vorrang vor den Vorschriften des IRG haben. Deutschland ist Mitglied in einer Vielzahl von bilateralen und multilateralen Verträgen, auf denen der Auslieferungsverkehr inzwischen größtenteils beruht. Innerhalb der EU ist der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl maßgeblich für die Auslieferungspraxis.

Auslieferungsverträge mit Deutschland

In Auslieferungsverträgen wird vertraglich geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Staaten Personen an andere Staaten ausliefern. Dazu zählen beispielsweise die Art der Straftaten wegen derer eine Person ausgeliefert werden kann und drohende Haftstrafen.

Definition: “Der Begriff Auslieferungsabkommen bezeichnet einen völkerrechtlichen Vertrag hinsichtlich der Überstellung von einem Verdächtigen in ein anderes Land, in dem dieser per Haftbefehl gesucht wird.”

Auslieferungsabkommen können bilateral zwischen zwei Staaten geschlossen, es können jedoch auch Staatenbunde Auslieferungsverträge abschließen oder Staaten können einem multilateralen Abkommen beitreten.

Staaten, mit denen Deutschland einen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen hat, sind unter anderen:

  • Australien
  • Hongkong
  • Indien
  • Kanada
  • Singapur
  • USA

Die Auslieferungspraxis innerhalb Europas

Innerhalb Europas muss unterschieden werden zwischen Auslieferungen zwischen EU-Staaten und einer Auslieferung zwischen Deutschland und einem europäischen Staat, der kein EU-Mitglied ist. Innerhalb der EU ist die Grundlage für internationale Rechtshilfe und Auslieferung der Rahmenbeschluss 2002/584/JI vom 13. Juni 2002. Das Ziel dieses Beschlusses ist es, einen Haftbefehl eines anderen EU-Staates möglichst schnell und effektiv durchsetzen zu können. Die Grundlage für diesen Beschluss stellt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung dar: der ersuchte Staat führt also keine eigene, gesonderte Prüfung des Haftbefehls durch, sondern die Auslieferung der gesuchten Person findet nach deren Festnahme weitgehend automatisch statt. Diese Pflicht zur Auslieferung greift innerhalb der EU teils selbst in solchen Fällen, in denen die Tat des Verdächtigen im ersuchten Land selbst gar keine Straftat darstellt. Bei einer Auslieferung auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls richtet sich die Strafbarkeit nicht nach dem Prinzip der gegenseitigen Strafbarkeit, sondern stattdessen nach einer im Rahmenbeschluss enthaltenen Liste an Straftaten und Deliktsbereichen.

Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU erfolgt eine Auslieferung zwischen Deutschland oder einem anderen EU-Staat und Großbritannien nicht mehr auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls, hier greift nun das Europäische Auslieferungsübereinkommen.

Das Europäische Auslieferungsabkommen

Das Europäische Auslieferungsabkommen (EuAIÜbk) ist ein Abkommen des Europarats, das die Grundlage für Auslieferungen zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats und den übrigen Mitgliedern des Abkommens darstellt. Zu den Mitgliedern des Europarats zählen neben den EU-Staaten auch zahlreiche europäischen Staaten, die kein EU-Mitglied sind. Der Europarat ist unabhängig von der Europäischen Union. Die Übereinkommen des Europarats beschränken sich zudem häufig nicht nur auf innereuropäische Kooperation, sondern sind darüber hinaus auch zum Beitritt von Nicht-Mitgliedstaaten auferlegt worden. Zu diesen zählen im Falle des Europäischen Auslieferungsabkommen zum Beispiel unter anderem Israel und Südafrika. Insbesondere durch die Vielzahl an Mitgliedern, kommt dem Europäischen Auslieferungsabkommen heutzutage eine enorme praktische Bedeutung zu.

In Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsabkommen wird die Auslieferungsverpflichtung der einzelnen Vertragsstaaten festgelegt. Demnach ist im Falle eines Auslieferungsersuchens jeder der Vertragsstaaten verpflichtet, eine Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, wenn alle im Abkommen vereinbarte Voraussetzungen vorliegen. Im Folgenden wurden die Regeln über die auslieferungsfähigen Straftaten bestimmt. Gemäß Artikel 2 EuAlÜbk sind dies solche Handlungen, die auf dem Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit beruhend mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr belegt sind. Im Falle einer bereits erfolgten Verurteilung im ersuchenden Staat muss die Strafe dort mindestens vier Monate betragen.

Nichteuropäische Vertragsstaaten/ eurasische Vertragsstaaten sind unter anderen:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Georgien
  • Israel
  • Russland
  • Südafrika
  • Südkorea

Liefert Deutschland Personen auch ohne Auslieferungsvertrag aus?

Neben der Vielzahl von Staaten mit denen Deutschland eine durch Vertrag geregelte Auslieferungspraxis pflegt, gibt es weitere Staaten mit denen Deutschland weder ein bilaterales noch ein multilaterales Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Auch in diesen Fällen gibt es zwar keine Garantie, dass nicht ausgeliefert wird, eine Auslieferung ist jedoch unwahrscheinlicher.

Länder, an die und von denen in der Regel nicht ausgeliefert wird, sind unter anderen:

  • Bangladesch
  • Guatemala
  • Iran
  • Kasachstan
  • Kuba
  • Philippinen

Auslieferung und das Rechtsstaatprinzip

Gerichte müssen stets auf Grundlage dessen entscheiden, was eine Person bei Auslieferung in den ersuchenden Staat konkret zu erwarten hat. Wird ausreichend dargelegt, wieso eine Auslieferung im konkreten Einzelfall gegen Grundrechte der betroffenen Person verstößt, muss das Auslieferungsersuchen abgelehnt werden. Entscheidend sind hierbei oft Faktoren wie die zu erwartende Haftbedingungen oder ob eine Person im ersuchenden Staat mit einem fairen Gerichtsprozess rechnen kann.

Liegen dem Gericht nicht genug Informationen vor, damit eine Verletzung der Grundrechte des Betroffenen als ausgeschlossen gelten kann, kann das Gericht mehr Informationen von den Behörden des ersuchenden Staates anfordern. Die Entscheidung des Gerichts hängt also oft auch davon ab, ob die Darlegungen ausländischer Behörden deutsche Gerichte davon überzeugen, dass die Einhaltung der Menschenrechte auch bei einer Auslieferung als gesichert gelten kann.

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