Verlust der EU-Freizügigkeit

Ihr Rechtsanwalt für EU-Freizügigkeitsrecht

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Das EU-Freizügigkeitsrecht gewährt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht, sich in allen EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen, aufzuhalten und erwerbstätig zu sein. Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde den Verlust der Freizügigkeit feststellen. Dies hat erhebliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen: Wer sein Freizügigkeitsrecht verliert, fällt in das allgemeine Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG zurück und muss gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel beantragen oder das Land verlassen.

Die Verlustfeststellung ist ein schwerwiegender Eingriff, der strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Betroffene haben klare Rechte und sollten diese frühzeitig geltend machen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten und vertreten Betroffene in allen Phasen des Verlustfeststellungsverfahrens – von der ersten behördlichen Anhörung bis zum gerichtlichen Rechtsschutz.

Unsere Dienstleistungen rund um den Verlust der EU-Freizügigkeit

  • Beratung nach Zustellung eines Verlustfeststellungsbescheids
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung
  • Vertretung im Widerspruchsverfahren
  • Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren
  • Antrag auf aufschiebende Wirkung und einstweiligen Rechtsschutz
  • Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Alternativen nach Verlustfeststellung

Was bedeutet Verlust der EU-Freizügigkeit?

Als Verlust der EU-Freizügigkeit bezeichnet man die behördliche Feststellung, dass eine Person ihr Recht auf Aufenthalt in Deutschland auf Grundlage des FreizügG/EU nicht oder nicht mehr besitzt. Die Ausländerbehörde erlässt hierzu einen förmlichen Verlustfeststellungsbescheid, der den Aufenthaltsstatus des Betroffenen unmittelbar verändert.

Rechtsgrundlage ist § 6 FreizügG/EU in Verbindung mit Art. 27 ff. der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG.

Verlustfeststellung: Wann verlieren EU-Bürger ihr Freizügigkeitsrecht?

Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Der häufigste Grund für eine Verlustfeststellung ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei gelten strenge Anforderungen: Es reicht nicht aus, dass eine Person strafrechtlich verurteilt wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass ihr persönliches Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vergangenes Verhalten allein genügt nicht.

In der Praxis ist dies regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den Behörden, gerade wenn eine Verurteilung bereits längere Zeit zurückliegt oder die Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht überzeugend begründet ist.

Ein typisches Beispiel: Ein Unionsbürger wird wegen einer Drogenstraftat verurteilt und verbüßt eine Freiheitsstrafe. Nach der Entlassung leitet die Ausländerbehörde ein Verlustfeststellungsverfahren ein. Entscheidend ist dann nicht die Verurteilung als solche, sondern ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er auch künftig eine Gefahr darstellt – etwa aufgrund fehlender Therapie oder mangelnder sozialer Integration. Hat er hingegen die Strafe vollständig verbüßt, eine Drogentherapie abgeschlossen und ist seit Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, lässt sich eine gegenwärtige Gefahr weniger überzeugend begründen.

Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen

Eine Verlustfeststellung kann nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 14 RL 2004/38/EG auch erfolgen, wenn die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht mehr vorliegen. Zum Beispiel: Ein Unionsbürger ist zunächst als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt und damit freizügigkeitsberechtigt. Er verliert seinen Job, meldet sich aber nicht arbeitslos und geht auch keiner neuen Beschäftigung nach. Nach einiger Zeit stellt die Ausländerbehörde fest, dass weder eine Erwerbstätigkeit noch ausreichende Existenzmittel vorliegen und leitet ein Verlustfeststellungsverfahren ein.

Die Behörde darf das Freizügigkeitsrecht jedoch nicht schematisch entziehen. Art. 14 Abs. 3 RL 2004/38/EG stellt ausdrücklich klar, dass die bloße Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht automatisch zur Verlustfeststellung führen darf. Erforderlich ist stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall – dabei sind unter anderem die Dauer des Aufenthalts, persönliche Bindungen und die konkreten Umstände des Wegfalls zu berücksichtigen.

Erschleichen des Aufenthaltsrechts

Wurde das Freizügigkeitsrecht durch Täuschung, Betrug oder Missbrauch erlangt, kann dies nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU zur Verlustfeststellung führen. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die Scheinehe: Ein drittstaatsangehöriger Ehegatte leitet sein Aufenthaltsrecht von einem Unionsbürger ab, obwohl keine echte eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Die Ehe wurde allein zum Zweck der Erlangung des Aufenthaltsrechts geschlossen. Weitere Fallkonstellationen sind etwa falsche Angaben zur Erwerbstätigkeit oder zur Höhe der Existenzmittel.

Die Behörden sind in solchen Fällen berechtigt, erforderliche Überprüfungen vorzunehmen – dabei dürfen sie jedoch nicht systematisch in die Privatsphäre der Betroffenen eingreifen. Bloße Vermutungen oder Indizien reichen für eine Verlustfeststellung nicht aus; die Täuschung muss nachgewiesen werden.

Erhöhter Schutz für bestimmte Personengruppen

Das Gesetz sieht gestaffelte Schutzstandards vor, die sich nach der Dauer des Aufenthalts richten:

  • Personen mit Daueraufenthaltsrecht (ab 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt) dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgewiesen werden.
  • Personen mit mehr als 10 Jahren Aufenthalt sowie Minderjährige dürfen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden – ein besonders hoher Maßstab, der in der Praxis selten erfüllt ist.

Diese Schutzabstufungen sind in § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU verankert und werden durch die Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Verwaltungsgerichte konkretisiert.

Das Verfahren der Verlustfeststellung

Die Verlustfeststellung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde am Wohnort des Betroffenen. Sie ergeht als schriftlicher Bescheid und ist mit einer Ausreiseaufforderung sowie regelmäßig mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden.

Vor Erlass des Bescheids ist der Betroffene grundsätzlich anzuhören. Diese Anhörung ist verfahrensrechtlich bedeutsam: Hier besteht die Möglichkeit, entlastende Umstände und persönliche Bindungen wie familiäre Verhältnisse oder berufliche Integration in das Verfahren einzubringen. Eine anwaltliche Begleitung bereits in diesem Stadium ist empfehlenswert, da eine gut vorbereitete Stellungnahme den weiteren Verfahrensverlauf maßgeblich beeinflussen kann.

Rechtsschutz gegen die Verlustfeststellung

Gegen einen Verlustfeststellungsbescheid stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

  • Widerspruch: Innerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Widerspruch bei der erlassenden Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung, sodass die Ausreisepflicht bis zur Entscheidung nicht vollziehbar ist.
  • Anfechtungsklage: Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist die Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht der nächste Schritt. Das Gericht prüft die Verlustfeststellung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich nach.
  • Antrag auf aufschiebende Wirkung: Wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage behördlich ausgeschlossen, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden.

Angesichts der einzuhaltenden Fristen und der Komplexität des Verfahrens empfiehlt es sich, unmittelbar nach Zustellung des Bescheids anwaltlichen Rat zu suchen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Verlust der EU-Freizügigkeit

Nicht automatisch. Eine strafrechtliche Verurteilung ist kein hinreichender Grund für eine Verlustfeststellung. Entscheidend ist, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Je länger die Verurteilung zurückliegt und je besser die soziale Integration, desto schwieriger ist eine Verlustfeststellung zu begründen.

Mit Bestandskraft des Bescheids verliert die betroffene Person ihr Aufenthaltsrecht aus dem FreizügG/EU. Sie wird ausreisepflichtig, sofern kein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG besteht oder beantragt wird. Häufig ist der Verlustfeststellungsbescheid mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden.

Die Dauer wird im Bescheid festgesetzt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Verbot ist auf Antrag zu befristen und kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder verkürzt werden, zum Beispiel wenn sich die Sachlage wesentlich verändert hat.

In der Regel hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, sodass die Ausreisepflicht vorerst nicht vollziehbar ist. Ob dies im konkreten Fall gilt, hängt von der Formulierung des Bescheids ab. Bei Zweifeln sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden.

Ja, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren darf die Verlustfeststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Dieser Maßstab ist deutlich strenger als bei kürzeren Aufenthalten und wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfüllt.

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