Ist bei einer Scheidung auch ein Unternehmen involviert, stellen sich viele rechtliche und wirtschaftliche Fragen. Existiert keine ehevertragliche Vereinbarung, so ist zunächst zu beurteilen, inwieweit das Unternehmen bzw. der Wert des Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Im ersten Schritt ist es entscheidend, festzulegen, auf welche Weise überhaupt der Wert des Unternehmens ermittelt wird und welche Faktoren für die Wertermittlung ausschlaggebend sind.
Eine Unternehmensbewertung erfordert stets eine präzise rechtliche Analyse – insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Scheidung auf die Fortführung des Unternehmens. Im Falle einer Trennung ist es deswegen unerlässlich, sich von erfahrenen Rechtsanwälten beraten und unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass eine gerechte und rechtskonforme Vermögensaufteilung vorgenommen wird.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über eine ausgezeichnete Fachkompetenz im Familien-, Scheidungs– und Gesellschaftsrecht und sind mit der Prüfung von Gesellschafts- und Eheverträgen bestens vertraut, ebenso wie mit der Zusammenarbeit mit Gutachtern und Sachverständigen. Kontaktieren Sie uns jetzt, um von unserer Expertise in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten zu profitieren. Wir sind für Sie da!
Unternehmensbewertung
Die erste Herausforderung bei der Unternehmensbewertung in einer Scheidungssituation besteht in der Unternehmensbewertung selbst. Erst wenn verbindlich ein Wert ermittelt wurde, kann eine Vermögensaufteilung stattfinden. Für die korrekte Vermögensaufteilung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist insbesondere relevant, welcher Unternehmenswert bei Beginn der Ehe bestand. Dieser Wert wird dann mit dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags verglichen, um so den Zugewinn – der den relevanten Vermögenswert bei einer Scheidung bildet – zu ermitteln.
Wertermittlung – Was wird wertbildend berücksichtigt?
Bei der Vermögensaufteilung am Ende einer Ehe kommt es selbstverständlich auf den genauen Wert des Vermögens – und damit auch auf den objektiven Verkehrswert des Unternehmens – an. Zur Berechnung des genauen Unternehmenswerts bestehen unterschiedliche Methoden, die kumulativ angewendet werden können und sollten, um eine möglichst verlässliche Aussage über den tatsächlichen Wert des Unternehmens treffen zu können. Insbesondere zwei Berechnungsmethoden haben sich durchgesetzt. Die Ertragswertmethode schätzt unter Berücksichtigung der Erträge aus dem letzten Jahr die künftigen Erträge. Für freiberufliche Praxen von Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und andere inhabergeführte Unternehmen gelten Besonderheiten, die die Anwendung eines modifizierten Ertragswertverfahrens erforderlich machen. Bei der Substanzwertmethode werden sämtliche Aktiva und stille Reserven erfasst und von diesem Wert werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Zusätzlich wird ein immaterieller Wert, der sogenannte Goodwill, zum Gesamtwert hinzugerechnet.
Ausschlaggebend zur Unternehmenswertermittlung sind insbesondere folgende Faktoren:
- Ertragslage,
- zukünftige Ertragsaussichten,
- Substanzwerte,
- Goodwill,
- Kundenstamm und Verträge,
- Risikoprofile,
- Wettbewerbsumfeld,
- Marktentwicklung.
Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Unternehmenswerts
Damit die Ehegatten den Unternehmenswert von objektiver Seite bestimmen lassen können, ohne dass einer von ihnen bestimmte Angaben nicht vorlegt, bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche. Diese stellen sicher, dass alle erforderlichen Angaben, die den Wert des Unternehmens bilden, zusammengetragen werden können. Es bestehen Ansprüche auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, auf die Wertermittlung durch den Ehegatten und durch einen Sachverständigen. Um Streitigkeiten über die Unternehmenswertermittlung zu vermeiden und auch bei einem etwaigen Gerichtsverfahren einen verbindlich festgestellten Wert vorweisen zu können, ist es immer ratsam, unter Umständen sogar notwendig, dass die Wertermittlung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens erfolgt.
Vermögensaufteilung | Zugewinnausgleich
Ohne geschlossenen Ehevertrag gilt der gesetzliche Normalfall der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. Das während der Ehe angesammelte Vermögen (Zugewinn) wird unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Zur Berechnung des Zugewinns sind nach §§ 1373 ff. BGB das Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner festzustellen, wobei auch Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen miteinbezogen werden. Um den Zugewinn zu ermitteln, wird die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten gebildet. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz als Ausgleichsanspruch zu.
Alternativ kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, in der sich die Ehegatten auf einen bestimmten Ausgleichsbetrag einigen. Eine solche Einigung sorgt dafür, dass im künftig keine weiteren Zahlungsansprüche aus der Ehe geltend gemacht werden können. Es ist für beide Ehegatten ratsam, sich rechtlich vertreten zu lassen, um sicherzustellen, dass ein gerechter Ausgleich vereinbart wird und die jeweiligen Rechte gewahrt werden.
Auswirkungen der Scheidung auf die Fortführung des Unternehmens
Die häufigste Konstellation ist, dass einer der Ehegatten Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens ist und der andere Ehegatte nicht in das Unternehmen involviert ist. Bei der Aufteilung des Unternehmens geht es primär um die Wertaufteilung, es besteht keine Verpflichtung der Aufteilung der Anteile an dem Unternehmen. Somit geht es in den meisten Fällen um die Ausbezahlung des Unternehmenswertes im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Häufig besteht der Großteil des Vermögens oder zumindest ein erheblicher Teil davon in Form des Unternehmenswerts. Im Falle einer Scheidung könnte das Unternehmen zwar einen beträchtlichen Wert auf dem Papier haben, doch die Liquidität für eine gleichwertige Ausgleichszahlung ist möglicherweise nicht vorhanden. Dies kann erhebliche Probleme verursachen, gar das Unternehmen in seiner Existenz gefährden, sollte eine Zwangsveräußerung nötig sein, um den Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehepartners zu erfüllen.
Ehevertrag zur individuellen Regelung
Per Ehevertrag kann beschlossen werden, den Zugewinnausgleich vollständig zu vermeiden, indem eine Gütertrennung vereinbart wird. Alternativ kann auch beschlossen werden, dass Unternehmenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen oder gedeckelt werden. Ein Ehevertrag ist so individuell wie das Paar, das ihn abschließt. Es gibt unzählige Möglichkeiten und Nuancen der Gestaltung. Unsere Anwälte für Familien– und Vertragsrecht sind geübt im Aufsetzen und der Prüfung von Eheverträgen. Sie sorgen für eine rechtswirksame Vereinbarung, die Ihre Rechte und Interessen in jeder Hinsicht wahrt.
Praxisgruppe für Familienrecht
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