Unternehmensbewertung bei Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Familien- und Gesellschaftsrecht

Unternehmensbewertung bei Scheidung

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Ist ein Ehegatte Inhaber oder Gesellschafter eines Unternehmens, hängt die Höhe des Zugewinnausgleichs häufig von der Unternehmensbewertung ab. Ohne ehevertragliche Regelung ist zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang das Unternehmen in den Zugewinn einzubeziehen ist. Erst danach lässt sich die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB beziffern. Maßgeblich sind dabei zwei Stichtage – der Wert des Unternehmens bei Eheschließung und sein Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags –, deren Differenz den Zugewinn bildet.

Schlun & Elseven begleitet Unternehmer, Gesellschafter und deren Ehepartner bei dieser Wertermittlung und stimmt die familienrechtliche Strategie eng mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Auswirkungen für das Unternehmen ab. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen, bevor Fristen oder eine unklare Auskunftslage Ihre Verhandlungsposition schwächen.

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Unternehmensbewertung: Was ist zu klären?

Die erste Herausforderung bei der Unternehmensbewertung in einer Scheidungssituation besteht in der Unternehmensbewertung selbst. Erst wenn verbindlich ein Wert ermittelt wurde, kann eine Vermögensaufteilung stattfinden. Für die korrekte Vermögensaufteilung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist insbesondere relevant, welchen Wert das Unternehmen zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte (Anfangsvermögen, § 1374 BGB). Dieser Wert wird mit dem Unternehmenswert zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verglichen (§ 1384 BGB), um so den Zugewinn zu ermitteln, der die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB bildet.

Für Unternehmensanteile, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, gilt eine Besonderheit: Sie können nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. In den Zugewinn fließt in diesen Fällen regelmäßig nur die Wertsteigerung ein, die der Unternehmensanteil seit dem Erwerb erfahren hat – nicht dessen ursprünglicher Wert.

Wertermittlung – Was wird wertbildend berücksichtigt?

Bei der Vermögensaufteilung am Ende einer Ehe kommt es auf den objektiven Verkehrswert des Unternehmens an. Zur Berechnung des genauen Unternehmenswerts bestehen unterschiedliche Methoden, die kumulativ angewendet werden können und sollten, um eine möglichst verlässliche Aussage über den tatsächlichen Wert des Unternehmens treffen zu können. Insbesondere zwei Berechnungsmethoden haben sich durchgesetzt:

  • Die Ertragswertmethode schätzt die künftigen Erträge des Unternehmens, wobei zur Berechnung des Wertes in der Regel der durchschnittliche Ertrag der vergangenen drei bis fünf Jahre bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2017 – XII ZR 108/16). Für freiberufliche Praxen von Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und andere inhabergeführte Unternehmen gelten Besonderheiten, die die Anwendung eines modifizierten Ertragswertverfahrens erforderlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09).
  • Bei der Substanzwertmethode werden sämtliche Aktiva und stille Reserven erfasst und von diesem Wert werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Zusätzlich wird ein immaterieller Wert, der sogenannte Goodwill, zum Gesamtwert hinzugerechnet.

Ausschlaggebend zur Unternehmenswertermittlung sind insbesondere folgende Faktoren:

  • Ertragslage,
  • zukünftige Ertragsaussichten,
  • Substanzwerte,
  • Goodwill,
  • Kundenstamm und Verträge,
  • Risikoprofile,
  • Wettbewerbsumfeld,
  • Marktentwicklung.

Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Unternehmenswerts

Damit beide Ehegatten den Unternehmenswert von objektiver Seite bestimmen lassen können, bestehen nach § 1379 Abs. 1 BGB wechselseitige Auskunftsansprüche: Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie über die für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Werte verlangen, einschließlich der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) und der Mitwirkung an dessen Aufnahme durch eine zuständige Behörde, einen Notar oder einen Sachverständigen. Um Streitigkeiten über die Unternehmensbewertung zu vermeiden und im gerichtlichen Verfahren einen belastbaren Wert vorweisen zu können, ist die Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten in der Praxis regelmäßig der sicherste Weg.

Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich

Ohne geschlossenen Ehevertrag gilt der gesetzliche Normalfall der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. Das während der Ehe angesammelte Vermögen (Zugewinn) wird unter den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Zur Berechnung des Zugewinns sind nach §§ 1373 ff. BGB das Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner festzustellen, wobei auch Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen miteinbezogen werden. Um den Zugewinn zu ermitteln, wird die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten gebildet. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).

Alternativ kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden, in der sich die Ehegatten auf einen bestimmten Ausgleichsbetrag einigen. Eine solche Einigung sorgt dafür, dass künftig keine weiteren Zahlungsansprüche aus der Ehe geltend gemacht werden können. Es ist für beide Ehegatten ratsam, sich hierbei rechtlich vertreten zu lassen, um sicherzustellen, dass ein gerechter Ausgleich vereinbart wird und die jeweiligen Rechte gewahrt bleiben. Unser Familienrechtsteam prüft Ihre Vermögenssituation vertraulich und zeigt auf, welche Regelung sich für Ihre unternehmerische Beteiligung anbietet.

Auswirkungen der Scheidung auf die Fortführung des Unternehmens

Die häufigste Konstellation ist, dass einer der Ehegatten Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens ist und der andere Ehegatte nicht in das Unternehmen involviert ist. Bei der Aufteilung des Unternehmens geht es primär um die Wertaufteilung, es besteht keine Verpflichtung der Aufteilung der Anteile an dem Unternehmen. Somit geht es in den meisten Fällen um die Ausbezahlung des Unternehmenswertes im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

Häufig macht der Unternehmenswert den Großteil des Vermögens oder zumindest einen erheblichen Teil davon aus. Im Falle einer Scheidung kann das Unternehmen zwar einen beträchtlichen Wert auf dem Papier haben, doch die Liquidität für eine gleichwertige Ausgleichszahlung ist möglicherweise nicht vorhanden. Droht dadurch eine Zwangsveräußerung oder eine Gefährdung des Unternehmens, kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde (§ 1382 BGB). In der Beratungspraxis zeigt sich, dass eine solche Stundung nur gelingt, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens frühzeitig und nachvollziehbar dokumentiert wird.

Ehevertrag zur individuellen Regelung

In einem Ehevertrag kann beschlossen werden, den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen, indem eine Gütertrennung vereinbart wird (§ 1414 BGB). Alternativ kann vereinbart werden, dass Unternehmenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen oder gedeckelt werden. Ein Ehevertrag muss dabei notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB) und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten: Benachteiligt er einen Ehegatten unangemessen, ist er im Streitfall anfechtbar bzw. unwirksam. Welche Gestaltung im Einzelfall tragfähig ist, hängt von der Unternehmensform, den Vermögensverhältnissen und den persönlichen Umständen der Ehegatten ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei der Unternehmensbewertung

Unser Familienrechtsteam begleitet Unternehmer und Gesellschafter regelmäßig durch Scheidungsverfahren, in denen private und unternehmerische Vermögenswerte eng miteinander verflochten sind. In der Beratungspraxis zeigt sich dabei häufig, dass die Wahl der Bewertungsmethode über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidet: Wird der Unternehmenswert zu hoch angesetzt, drohen überzogene Ausgleichsforderungen. Wird er zu niedrig angesetzt, drohen spätere Anfechtungen. Wir stimmen die familienrechtliche Bewertung eng mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Auswirkungen für Ihr Unternehmen ab und arbeiten bei Bedarf mit spezialisierten Sachverständigen zusammen. Lassen Sie Ihre Unternehmensbewertung frühzeitig und vertraulich prüfen: Kontaktieren Sie unser Familienrechtsteam, um Ihre Handlungsoptionen zu besprechen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensbewertung bei Scheidung

Maßgeblich sind zwei Stichtage: der Wert des Unternehmens bei Eheschließung als Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und sein Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Endvermögen (§§ 1375, 1384 BGB).

Bei freiberuflichen Praxen und anderen inhabergeführten Unternehmen berücksichtigt die modifizierte Ertragswertmethode einen angemessenen Unternehmerlohn, der von den durchschnittlichen Erträgen abgezogen wird (BGH, Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09). Die Höhe dieses Unternehmerlohns ist häufig Streitpunkt und bedarf einer sachverständigen Bewertung.

Nach § 1379 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie über die für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Werte, einschließlich eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB). Wie sich dieser Anspruch im Streitfall durchsetzen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Auskunft von Ihrem Ehepartner benötigen und diese nicht freiwillig erteilt wird.

Droht durch die sofortige Zahlung eine Gefährdung des Unternehmens, kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung auf Antrag stunden (§ 1382 BGB). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sollte idealerweise bereits im Vorfeld des Verfahrens anwaltlich geprüft werden.

Ja. Ein notariell beurkundeter Ehevertrag (§ 1410 BGB) kann festlegen, ob eine Unternehmensbeteiligung in den Zugewinn einfließt, bis hin zum vollständigen Ausschluss durch Gütertrennung (§ 1414 BGB). Welche Gestaltung sich eignet, hängt von der Unternehmensform und den individuellen Verhältnissen ab. Lassen Sie einen Ehevertrag für Unternehmer aufsetzen oder prüfen und kontaktieren Sie dazu unsere Rechtsanwälte für Familienrecht.

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