Aufteilung des Geschäftsvermögens im Scheidungsverfahren: Ausgleichsanspruch und gesellschaftsrechtliche Umsetzung

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Aufteilung des Geschäftsvermögens im Scheidungsverfahren: Ausgleichsanspruch und gesellschaftsrechtliche Umsetzung

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Gehört ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran zum Vermögen der Ehegatten, entscheidet die Scheidung nicht allein über private Vermögensverhältnisse, sondern über die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs. Geteilt wird der Betrieb dabei nicht. Ausgeglichen wird ein Wert, und zwar in Geld. Genau darin liegt die Schwierigkeit. Der geschuldete Betrag bemisst sich nach Werten zu Stichtagen, die weit auseinanderliegen können, aufzubringen ist er dagegen aus Mitteln, die im Unternehmen gebunden sind. Hinzu treten Auskunftspflichten, die bis in die Geschäftsunterlagen reichen, sowie gesellschaftsvertragliche Bindungen, die den Handlungsspielraum weiter verengen. Wer die Trennungsphase ohne geordnete Dokumentation durchläuft, verhandelt später aus der schwächeren Position.

Schlun & Elseven begleitet Unternehmer und Gesellschafter durch diese Auseinandersetzung. Wir prüfen, welche Werte tatsächlich in den Ausgleich fallen, halten die Bewertungsansätze der Gegenseite nach und klären, welche Umsetzungswege der Gesellschaftsvertrag zulässt.

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Wie wird Geschäftsvermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?

Ein Unternehmen wird im Scheidungsverfahren nicht real geteilt. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, wie § 1378 Abs. 1 BGB es vorsieht. Gesellschaftsanteile und Betriebsvermögen bleiben rechtlich beim bisherigen Inhaber und wirken sich allein über ihren Wert auf die Berechnung aus. Als Zugewinn gilt dabei der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt; § 1373 BGB definiert ihn ausdrücklich so. Für Unternehmer verschiebt sich das Problem damit von der Zuordnung des Betriebs auf die Beschaffung von Liquidität.

Begrenzt ist die Forderung durch den Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 BGB zieht hier die Obergrenze. Maßgeblicher Zeitpunkt ist bei einer Scheidung nicht deren Rechtskraft, sondern bereits die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, was § 1384 BGB bestimmt. Zwischen Trennung und diesem Stichtag liegen häufig Monate, in denen sich der Unternehmenswert erheblich verändert.

Welches Betriebsvermögen fällt in den Zugewinnausgleich?

Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den § 1363 BGB anordnet. Das Vermögen bleibt dabei getrennt. Auch ein Unternehmen wird nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Ausgeglichen wird erst bei Beendigung des Güterstands, und zwar nicht in Sachwerten, sondern als Geldforderung nach den Bestimmungen  der §§ 1373 ff. BGB.

Ein bereits vor der Eheschließung gegründetes Unternehmen fällt mit seinem damaligen Wert in das Anfangsvermögen, das § 1374 Abs. 1 BGB als Vermögen beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten bestimmt. Geschützt ist damit allerdings nur der Bestand, nicht die Entwicklung: Jede während der Ehe eingetretene Wertsteigerung erhöht das Endvermögen und damit den Zugewinn. Bei inhabergeführten Unternehmen, die über Jahre aufgebaut wurden, liegt hier regelmäßig der größte Einzelposten der gesamten Auseinandersetzung. Anteile, die ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung oder von Todes wegen erworben hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wie § 1374 Abs. 2 BGB es vorsieht.  Auch bei ihnen unterliegt die spätere Wertsteigerung dem Ausgleich.

Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an. Erfasst werden Einzelunternehmen ebenso wie Geschäftsanteile an einer GmbH, Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG, Anteile an einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft und freiberufliche Praxen. Unterschiede ergeben sich erst auf der nächsten Stufe, nämlich bei der Frage, wie sich der Wert dieser Beteiligung ermitteln lässt.

Nach welcher Methode wird das Unternehmen bewertet?

Maßgeblich ist der Wert, den das Unternehmen zum jeweiligen Stichtag hatte. § 1376 BGB knüpft die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen jeweils an diesen Zeitpunkt. Eine gesetzliche Bewertungsmethode gibt es nicht. Bei inhabergeführten Unternehmen und freiberuflichen Praxen ist in der familienrechtlichen Praxis die modifizierte Ertragswertmethode maßgeblich: Bewertet wird der nachhaltig erzielbare Ertrag, von dem ein an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierter Unternehmerlohn abzuziehen ist. Die latente Ertragsteuerlast, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele, wirkt wertmindernd.

Praktisch entscheidet sich der Streit selten an der Methode, sondern an ihren Parametern. Auseinandersetzungen entstehen regelmäßig über:

  • die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns
  • den Kapitalisierungszinssatz
  • die Auswahl der Ertragsjahre, die als repräsentativ gelten
  • die Behandlung nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  • den Ansatz der latenten Steuerlast

Zu beachten ist außerdem das Verbot der Doppelverwertung. Ein Ertrag, der bereits als Grundlage des Unterhalts herangezogen wird, darf nicht zusätzlich als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einfließen.

Beide Ehegatten sind am Unternehmen beteiligt: Welche Regelungen greifen?

Sind beide Ehegatten als Gesellschafter oder Geschäftsführer am selben Unternehmen beteiligt, überlagert die güterrechtliche Auseinandersetzung eine bestehende gesellschaftsrechtliche Bindung. Der Zugewinnausgleich verschafft dem anderen Ehegatten zwar keinen Zugriff auf Anteile, ändert aber nichts an einer bereits vorhandenen Gesellschafterstellung. Blockaden in der Gesellschafterversammlung, verweigerte Zustimmungen und blockierte Ausschüttungen sind in dieser Konstellation die typische Folge.

Der Gesellschaftsvertrag ist deshalb das eigentliche Steuerungsinstrument.

Verbreitet sind daneben folgende Regelungen:

  • Einziehungs- und Abtretungsklauseln für den Scheidungsfall
  • Abfindungsregelungen mit gestreckter Auszahlung
  • Vorerwerbsrechte der übrigen Gesellschafter
  • Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung
  • Einrichtung eines Beirats, der Entscheidungen bei Pattsituationen herbeiführt

Diese Regelungen müssen mit einem etwaigen Ehevertrag abgestimmt sein, da sich beide Ebenen sonst widersprechen können. Während der Ehe kann die Verfügung über eine Beteiligung außerdem der Einwilligung des anderen Ehegatten bedürfen, sofern sie wirtschaftlich im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmacht. Diese Schranke setzt § 1365 BGB. Fehlen gesellschaftsvertragliche Klauseln, bleibt regelmäßig nur die Verhandlungslösung oder die Übertragung von Unternehmensanteilen gegen Abfindung. Führt auch das nicht weiter, steht der Ausschluss eines Gesellschafters als letztes Mittel im Raum. Schlun & Elseven bearbeitet diese Konstellationen aus beiden Perspektiven, Familienrecht und Gesellschaftsrecht sind bei uns in derselben Mandatsbearbeitung verzahnt.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei der Aufteilung von Geschäftsvermögen

Die Auseinandersetzung um Betriebsvermögen entscheidet sich an Stichtagen, Bewertungsparametern und Auskunftslagen. Wir prüfen, welche Werte tatsächlich in den Zugewinn fallen, halten die Bewertungsansätze der Gegenseite und gerichtlich bestellter Sachverständiger nach und entwickeln daraus eine Verhandlungs- oder Verfahrensstrategie. Parallel klären wir, welche gesellschaftsvertraglichen Bindungen bestehen und welche Umsetzungswege sie zulassen.

Mandate mit Auslandsbezug bearbeiten wir in deutscher und englischer Sprache; unsere Standorte in Köln, Düsseldorf und Aachen stehen für persönliche Termine nach Vereinbarung zur Verfügung. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen, bevor Sie Zahlen offenlegen oder Vereinbarungen unterzeichnen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Aufteilung des Geschäftsvermögens

Nein. § 1378 Abs. 1 BGB gewährt eine Geldforderung, keinen Anspruch auf Anteile. Eine Beteiligung entsteht nur durch gesonderte Vereinbarung.

Soweit die Unterlagen für die Berechnung maßgeblich sind, ja. § 1379 Abs. 1 BGB begründet den Auskunftsanspruch und verpflichtet grundsätzlich zur Vorlage von Belegen. Was konkret vorzulegen ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall.

Eine Vinkulierung kann die Übertragung eines Gesellschaftsanteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. Eine etwaige Ausgleichsforderung bleibt davon grundsätzlich unberührt und ist unabhängig davon zu erfüllen.

§ 1385 BGB eröffnet den vorzeitigen Ausgleich, etwa bei dreijähriger Trennung oder bei Gefährdung der Ausgleichsforderung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, erfordert eine Prüfung im Einzelfall.

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